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Entscheidungen OLG Hamburg 12/1982 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamburg 12/1982



Verfahrensrecht; Kindschaftssachen; unbekannter Aufenthalt des Beklagten; öffentliche Zustellung von Klage und Ladung.
ZPO § 203

Bei der Entscheidung über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung sind die Erfolgsaussichten der Klage und das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu prüfen.

OLG Hamburg, Beschluß vom 8. Dezember 1982 - 14 W 75/82
DAVorm 1983, 308

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Barunterhaltspflicht der nicht sorgeberechtigten Mutter; verschärfte Leistungspflicht; Inverzugsetzung durch den sorgeberechtigten Elternteil.
BGB §§ 1603, 1613

1. Die Barunterhaltspflicht der Mutter gegenüber ihrem beim Vater lebenden minderjährigen ehelichen Kind beschränkt sich, wenn der Vater des Kindes ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Barunterhalt des Kindes aufbringen kann, während die Mutter durch Unterhaltszahlungen ihren eigenen angemessenen Unterhalt gefährden würde, auf den Zählkindervorteil bei der Auszahlung des Kindergeldes, den die Mutter dadurch hat, daß sie den jüngeren Bruder des Kindes in ihrem Haushalt betreut.
2. Die Verpflichtung eines Elternteils, seine Arbeitskraft für den Lebensunterhalt seiner Kinder gleichmäßig einzusetzen, wird im Verhältnis zu einem unterhaltsbedürftigen Kind nicht dadurch gesteigert, daß der andere Elternteil, bei dem das Kind lebt, einer Ganztagstätigkeit nachgeht, und sowohl den Betreuungsunterhalt als auch den Barunterhalt für das bei ihm lebende Kind leistet.
3. Einem Elternteil ist die Vermehrung seiner außerhäuslichen Erwerbstätigkeit zugunsten seines nicht in seinem Haushalt lebenden, ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Kind zu Lasten des in seiner Obhut lebenden anderen Kindes nicht zumutbar.
4. Ein nicht sorgeberechtigter Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt, kann den anderen Elternteil nicht mit Wirkung für den Unterhaltsanspruch des Kindes in Verzug setzen.

OLG Hamburg, Beschluß vom 16. Dezember 1982 - 2 WF 252/82
FamRZ 1983, 418 = DAVorm 1983, 303 = RdJB 1983, 399 [Ls]

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Unerlaubte Handlungen; Rentenüberzahlungen nach dem Tode des Berechtigten.
BGB § 826

Wer in 1¼ Jahren 15mal Gelder von dem Konto eines verstorbenen Rentenberechtigten aufgrund der ihm zu Lebzeiten des Berechtigten erteilten Kontovollmacht abhebt, obwohl er erkennen mußte, daß es sich bei den weiterhin auf dem Konto gutgeschriebenen Beträgen um die in Unkenntnis des Todes des Rentenberechtigten weitergezahlte Rente handelt, schädigt den Rentenversicherungsträger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise (§ 826 BGB).

OLG Hamburg, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 1 U 90/82
DAngVers 1983, 240

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Versorgungsausgleich; Wohnsitz und Tod des ausgleichsverpflichteten Ehegatten in der DDR; kein fiktiver Ausgleich wegen eines unberührt gebliebenen Rentenstammrechts.
BGB §§ 1587 ff; RVO § 1317

1. Wenn der ausgleichsverpflichtete Ehegatte seinen Wohnsitz in der DDR hat (oder gehabt hat und inzwischen dort verstorben ist), findet kein Versorgungsausgleich statt.
2. Ein fiktiver Ausgleich - wegen eines unberührt gebliebenen Rentenstammrechts (vgl. OLG Hamm FamRZ 1980, 373) - kommt nach dem Tode des ausgleichsverpflichteten Ehegatten ebenfalls nicht in Betracht.

OLG Hamburg, Beschluß vom 22. Dezember 1982 - 2a UF 8/81
FamRZ 1983, 512

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Abgabe einer Amtspflegschaft an ein anderes Jugendamt nach Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts durch Mutter und Kind in dessen Bezirk.
JWG § 43

1. Bei der Entscheidung über die Abgabe der Amtspflegschaft an ein anderes Jugendamt ist allein auf das Kindeswohl abzustellen.
2. Dieses Kindeswohl gebietet die Abgabe, wenn Mutter und Kind ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Bezirk dieses Jugendamtes verlegen.

OLG Hamburg, Beschluß vom 27. Dezember 1982 - ZW 26/82
DAVorm 1983, 230

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