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Entscheidungen OLG Düsseldorf 08/1982 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Düsseldorf 08/1982



Prozeßkostenhilfe; summarisches Verfahren (hier: Anordnungsverfahren); Antragserfordernis; Bewilligung (lediglich) von dem Zeitpunkt der Antragstellung an.
ZPO §§ 114, 620

In einstweiligen Anordnungsverfahren ist die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nur auf entsprechenden Antrag hin möglich. Daher kommt eine Bewilligung lediglich von dem Zeitpunkt der Antragstellung an in Betracht.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 2. August 1982 - 4 WF 78/82
FamRZ 1982, 1096

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Unterhalt unter Verwandten; kein Anspruch des Unterhaltsgläubigers auf Verurteilung des Unterhaltsschuldners zu künftig erhöhten Unterhaltsleistungen wegen Erreichung einer höheren Lebensaltersstufe erst in geraumer Zeit.
BGB §§ 1601 ff; ZPO §§ 258, 323

Der Unterhaltsberechtigte hat jedenfalls dann keinen Anspruch auf Verurteilung des Unterhaltspflichtigen zu künftig erhöhten Unterhaltsleistungen wegen Erreichung einer höheren Lebensaltersstufe, wenn die höhere Lebensaltersstufe erst nach geraumer Zeit erreicht wird.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 11. August 1982 - 1 UF 138/82
FamRZ 1982, 1230

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Prozeßkostenhilfe; vor Ablauf des Trennungsjahres eingereichter Scheidungsantrag wegen unzumutbarer Härte; Zustimmung des Antragsgegners; keine sonstigen für die Erfolgsaussicht des Antrages sprechenden Umstände.
ZPO § 114

Tritt der Antragsgegner einem vor Ablauf des Trennungsjahres eingereichtem Antrag auf Scheidung der Ehe wegen unzumutbarer Härte nicht entgegen, weil die Ehe unheilbar zerrüttet sei, so kann Erfolgsaussicht des mit dieser Zustimmung verfolgten Rechtsziels nicht bejaht werden, wenn die Zustimmung ohne rechtliche Bedeutung ist und sonstige für die Erfolgsaussicht des Antrages sprechende Umstände nicht vorliegen.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 13. August 1982 - 7 WF 165/82
JurBüro 1982, 1731

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Unterhaltsrecht; Anspruch des Unterhaltsgläubigers auf Errichtung eines vollstreckbaren Unterhaltstitels vor dem Jugendamt; Rechtsschutzinteresse auch bei regelmäßiger Unterhaltszahlung.
ZPO § 93; JWG §§ 49, 50

1. Rechtsschutzinteresse für eine Unterhaltsklage besteht auch dann, wenn der Unterhaltsschuldner den Unterhalt zwar freiwillig und regelmäßig zahlt, jedoch der Aufforderung des Unterhaltsgläubigers, den Unterhalt auf einem billigeren und kostengünstigeren Weg (hier: durch Errichtung einer gebührenfreien vollstreckbaren Urkunde eines Jugendamtes) titulieren zu lassen, nicht nachgekommen ist.
2. Der Unterhaltsschuldner gibt Veranlassung zur Klage, wenn er der Aufforderung des Unterhaltsgläubigers nicht nachkommt, seine Unterhaltsverpflichtung gebührenfrei in einer vollstreckbaren Urkunde vor dem Jugendamt titulieren zu lassen, auch wenn er freiwillig und pünktlich Unterhalt leistet.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24. August 1982 - 3 WF 208/82
FamRZ 1982, 1117 = AnwBl 1982, 485

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Prozeßkostenhilfe; Hilfsbedürftigkeit des Antragstellers; Zumutbarkeit des Einsatzes eines Bausparguthabens.
ZPO § 115

1. Die Prozeßkostenhilfe begehrende Partei muß rechtlich oder wirtschaftlich zweckgebundene Vermögensmittel nicht für die Prozeßführung verwenden, wenn dies angesichts der Zweckbestimmung unzumutbar ist. Das wird in der Regel für ein Vermögen, das der Antragsteller mit Blick auf seinen privaten Wohnbedarf (der eigenen Person oder der eigenen Familie) angesammelt hat, zutreffen.
2. Bei einem Bausparguthaben ist grundsätzlich der bei Vertragsschluß verfolgte Zweck der Sparleistung maßgeblich, sofern er nicht in dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch bereits aufgegeben worden ist.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 27. August 1982 - 6 WF 64/82
JurBüro 1983, 289

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Streitwertes für eine Ehesache; Heranziehung der Nettoeinkommen der Ehegatten; Bemessung des Nettoeinkommens bei Kündigung eines Ehegatten durch seinen Arbeitgeber bereits vor Einreichung der Scheidungsklage.
GKG § 12

1. Bei der Bemessung des Streitwertes ist eine sofort nach der Einreichung des Scheidungsantrages einsetzende erhebliche und dauerhafte Einkommensminderung, die bei Einreichung des Antrages bereits sicher vorhersehbar war, bei sachgerechter Würdigung der Einkommensverhältnisse mit zu berücksichtigen.
2. Ist einem erwerbstätigen Ehegatten zur Zeit der Einreichung des Scheidungsantrages bereits gekündigt worden, so daß er in Zukunft nur noch mit Einkünften als Arbeitsloser rechnen kann, so ist bei der Streitwertberechnung an das Arbeitslosengeld, und nicht an das vorherige Arbeitseinkommen anzuknüpfen.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 31. August 1982 - 6 WF 57/82
JurBüro 1983, 254

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