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Entscheidungen OLG Schleswig 08/1982 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Schleswig 08/1982



Ausländerrecht; Abschiebungshaftverfahren; Anhörung im Erstbeschwerdeverfahren.
AuslG § 16; FrhEntzG §§ 5, 7

1. Ergeben sich aus der Begründung der tatrichterlichen Beschlüsse sowie dem sonstigen Akteninhalt keine Anhaltspunkte dafür, daß eine längere als die von dem Beteiligten beantragte Haftdauer zu der Sicherung der Abschiebung erforderlich ist, so ist - auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen - eine dem Antrag des Betroffenen entsprechende Haftdauer anzuordnen, sofern der Antrag selbst hinreichend begründet ist.
2. Zu der Bemessung der Dauer der Abschiebungshaft.
3. In einem Abschiebungshaftverfahren ist die Frage einer erneuten Anhörung des Betroffenen in dem Erstbeschwerdeverfahren zumindest unter dem Gesichtspunkt des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 12 FGG) zu beurteilen.

OLG Schleswig, Beschluß vom 2. August 1982 - 2 W 64/82
SchlHA 1982, 138

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Versorgungsausgleich; Dienstunfähigkeit eines Beamten nach erreichter Höchstpension.
BGB § 1587a

Hat der Beamte bei Eintritt der Dienstunfähigkeit bereits die Höchstpension erreicht, dann ist nicht die effektive Versorgung in den Versorgungsausgleich einzustellen; vielmehr ist die Gesamtzeit (bis zu der Altersgrenze) zu berücksichtigen.

OLG Schleswig, Beschluß vom 5. August 1982 - 10 UF 126/79
SchlHA 1983, 74

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Entstehen des Sonderbedarfs auf Krankenbehandlungskosten bei notleidendem Krankenversicherungsvertrag; Anwendung des § 1613 Abs. 1 BGB auf Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung der Unterhaltspflicht; Zuständigkeit des Familiengerichts.
BGB §§ 1360a, 1361, 1613; GVG § 23b; VVG § 12

1. Bei einem notleidenden Krankenversicherungsverhältnis entsteht der Sonderbedarf auf Krankenbehandlungskosten, wenn sich herausstellt, daß die Behandlungskosten nicht durch die Krankenversicherung gedeckt sind. Hierbei läßt sich der Standpunkt vertreten, daß der Sonderbedarf erst entsteht, wenn die Leistungsverweigerung der Krankenversicherung nach Ablauf der sechsmonatigen Klagefrist unangreifbar geworden ist.
2. § 1613 Abs. 1 BGB betrifft nur den Anspruch auf Erfüllung bzw. den Sekundäranspruch auf Geld, nicht aber den Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder Schlechterfüllung der Unterhaltspflicht.
3. Bei einem Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung des unterhaltsrechtlichen Grundbedarfs (hier: Krankheitskostenvorsorge) handelt es sich um eine Streitigkeit, die die durch die Ehe begründetet gesetzliche Unterhaltspflicht betrifft, und für die das Familiengericht zuständig ist.

OLG Schleswig, Beschluß vom 9. August 1982 - 8 WF 119/82
FamRZ 1983, 394 = SchlHA 1982, 151

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Lebensbedarf; Unterhaltsanspruch einer als Arzthelferin tätigen der Ehefrau eines Arztes nach dem ehelichen Standard; einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Berufung gegen eine Verurteilung zur Auskunft.
BGB §§ 1361, 1578; ZPO §§ 707, 719

1. Zu dem Unterhaltsanspruch der Ehefrau eines Arztes, die als Arzthelferin tätig ist, nach den ehelichen Lebensverhältnissen (ehelicher Standard).
2. Das Interesse des Gläubigers an der Vollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbaren Urteil hat Vorrang, wenn die Nachteile für den Schuldner, die sich aus der Befolgung eines möglicherweise aufzuhebenden Urteils - wie hier die Erteilung einer - möglicherweise nicht geschuldeten - Auskunft - einen verhältnismäßig geringen Nachteil bedeutet.

OLG Schleswig, Beschluß vom 12. August 1982 - 8 UF 79/82
SchlHA 1982, 196

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Prozeßkostenhilfe; Unzulässigkeit der Beiordnung eines von der Partei gewählten Rechtsanwalts (hier: Tätigkeitsverbot kraft Gesetzes).
ZPO § 121; BRAO § 45

Das Gericht darf den von der Partei gewählten Rechtsanwalt nicht beiordnen, wenn der Rechtsanwalt kraft Gesetzes nicht tätig werden darf.

OLG Schleswig, Beschluß vom 24. August 1982 - 8 WF 326/81
SchlHA 1982, 197

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte für den Streit aus Unterhaltssicherungsvereinbarungen; Regelung der gesetzlichen Unterhaltspflicht eines Vaters in einem Scheidungsfolgenvergleich; Lebensversicherung zur Absicherung der Unterhaltsansprüche.
BGB §§ 1601 ff; GVG § 23b

Bei einer Streitigkeit, in der das klagende Kind Rechte aus einem zwischen seiner Mutter und dem beklagten Vater geschlossenen Scheidungsfolgenvergleich insoweit geltend macht, als der Beklagte sich verpflichtet hatte, eine Lebensversicherung zur Absicherung der Unterhaltsansprüche des Klägers zu bedienen, handelt es sich um eine Familiensache.

OLG Schleswig, Beschluß vom 30. August 1982 - 8 WF 29/82
SchlHA 1982, 154

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