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Entscheidungen OLG Düsseldorf 11/1982 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Düsseldorf 11/1982



Unterhaltspflicht unter Verwandten; Bemessung des Unterhalts; Anrechnung von Kindergeld auf den Unterhaltsbedarf.
BGB §§ 1601, 1603; BKGG § 3

1. Zu Unterhaltszwecken steht lediglich der Unterschiedsbetrag zwischen dem bereinigten Nettoeinkommen und dem notwendigen Eigenbedarf zur Verfügung. Dieser Unterschiedsbetrag ist jedoch voll für Unterhaltszwecke auszuschöpfen.
2. Anteiliges Kindergeld ist auf den Unterhaltsbedarf lediglich insoweit anzurechnen, als es zusammen mit den Zahlungen des Unterhaltsverpflichteten den Mindestunterhalt überschreitet.

OLG Düsseldorf, Versäumnisurteil vom 11. November 1982 - 4 UF 57/82
DAVorm 1983, 397

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Unterhaltsrecht; Zustimmung zum begrenzten Realsplitting; Beteiligung an dem Steuervorteil.
BGB §§ 242, 1569 ff; EStG § 10

Der unterhaltsberechtigte Ehegatte braucht dem sogenannten begrenzten Realsplitting nur dann zuzustimmen, wenn der unterhaltsverpflichtete Ehegatte sich bereit erklärt, den anderen Ehegatten an dem Steuervorteil in angemessener Weise zu beteiligen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 1982 - 3 UF 44/82
FamRZ 1983, 73 = NJW 1983, 1563

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Bemessung bei hohen Einkommensverhältnissen.
BGB § 1361

Zur Frage der Bemessung des Trennungsunterhalts bei hohen Einkommensverhältnissen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 1982 - 3 UF 52/82
FamRZ 1983, 279

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Verfahrensrecht; Bemessung des Geschäftswertes einer einstweiligen Anordnung zum Recht der elterlichen Sorge als Folgesache.
GKG § 12; BRAGO § 8

Bei der Festsetzung des Geschäftswertes einer einstweiligen Anordnung zur elterlichen Sorge als Folgesache ist von einem Streitwert von 1.000 DM auszugehen.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 23. November 1982 - 3 WF 303/82
JurBüro 1983, 889 = AnwBl 1983, 88

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Prozeßkostenhilfe; Beiordnung eines Rechtsanwalts in einer Scheidungsfolgesache; Kosten und Gebühren; Vergleichsgebühr des beigeordneten Rechtsanwalts aus der Staatskasse bei einem außergerichtlichem Vergleich und anschließender übereinstimmender Erledigungserklärung im Prozeß.
BGB § 779; BRAGO §§ 23, 121, 122

1. Haben die Prozeßparteien ihren Streit oder die Ungewißheit über ein Rechtsverhältnis durch außergerichtlichen Vertrag (§ 779 BGB) beigelegt, so hat ihre anschließend vor Gericht abgegebene übereinstimmende Erklärung, der über dieses Rechtsverhältnis geführte Rechtsstreit habe durch jenen Vertrag seine Erledigung gefunden, nicht die Rechtsnatur eines Vergleichs.
2. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts in einer Scheidungsfolgesache (mit Bewilligung von Prozeßkostenhilfe) erstreckt sich auch dann nicht auf einen außergerichtlichen Vergleich, wenn es sich um eine der in § 122 Abs. 3 S. 1 BRAGO bezeichneten Scheidungsfolgesachen handelt (im Anschluß an KG Rpfleger 1980, 301).

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 29. November 1982 - 6 WF 87/82
JurBüro 1983, 701

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