Entscheidungen OLG Schleswig 01/1982
BGB § 1594; ZPO §§ 616, 640
Das Gericht hat in dem Ehelichkeitsanfechtungsprozeß, der von dem Amtsermittlungsprinzip beherrscht wird, diejenigen Beweise zu erheben, die zu der Klärung des Abstammungsverhältnisses erforderlich sind; dazu gehört auch bei übereinstimmender Aussage der Beteiligten eine Blutgruppenuntersuchung.
OLG Schleswig, Beschluß vom 6. Januar 1982 - 1 W 266/81
DAVorm 1982, 350


Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung über die Beschwerde gegen die Versagung der Umgangsbefugnis nach § 1666 BGB; Inkognito-Pflegestelle.
BGB § 1666; GVG § 23b
Das Vormundschaftsgericht, nicht das Familiengericht, ist zuständig für eine Entscheidung nach § 1666 BGB, ob die Abschirmung des sich in einer Inkognito-Pflegestelle befindlichen Kindes vor seinen leiblichen Eltern gelockert werden soll.
OLG Schleswig, Beschluß vom 13. Januar 1982 - 8 UF 360/81
SchlHA 1982, 41


Prozeßkostenhilfe für Staatsbürger der DDR; interlokale Zuständigkeit; Anwendbarkeit des Erbrechts der DDR.
GG Art. 16, Art. 116; ZPO §§ 23, 114; EGBGB Art. 24, Art. 25, Art. 29
1. Bewohner der DDR haben, soweit sie in den Schutzbereich des Grundgesetzes eintreten, Anspruch auf dieselbe Behandlung wie Deutsche in der Bundesrepublik; dies gilt auch für die Prozeßkostenhilfe.
2. Zu dem interlokalen Gerichtsstand des Streitgegenstandes.
3. Zu der Anwendbarkeit des Erbrechts der DDR.
OLG Schleswig, Beschluß vom 14. Januar 1982 - 2 W 85/81
SchlHA 1983, 13 = IPRax 1983, 195


Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; vorläufige Vollstreckbarkeit eines Schlußurteils über von dem Scheidungsverbund abgetrennte Folgesachen (hier: Folgesachen Unterhalt und Zugewinnausgleich).
ZPO §§ 628, 629d, 704, 708 ff
Sind in einem Scheidungsverfahren die Folgesachen Unterhalt und Zugewinnausgleich abgetrennt worden, dann ist das Urteil in diesen Folgesachen nach Maßgabe der §§ 708 ff ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
OLG Schleswig, Urteil vom 20. Januar 1982 - 12 UF 162/81
SchlHA 1982, 43


Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte für Ansprüche aus der Kostenregelung in einem Vertrag über Familiensachen.
GVG § 23b
Der Anspruch aus der Kostenregelung in einem Vertrag über Familiensachen ist regelmäßig keine Familiensache.
OLG Schleswig, Beschluß vom 22. Januar 1982 - 8 WF 8/82
SchlHA 1982, 75


Prozeßkostenhilfe; Versagung wegen Fehlens der Belege über die wirtschaftlichen Verhältnisse.
ZPO §§ 117, 127, 139, 620c
1. § 620c S. 2 ZPO steht der Beschwerde gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe nicht entgegen, wenn die Prozeßkostenhilfe versagt worden ist, weil die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen fehlen.
2. Fehlen Belege über die wirtschaftlichen Verhältnisse, so darf das Gericht die Prozeßkostenhilfe erst nach vergeblicher Anforderung der benötigten Belege versagen.
OLG Schleswig, Beschluß vom 26. Januar 1982 - 8 WF 7/82
SchlHA 1982, 71


Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes; Streitwert bei einen Ehegattenunterhaltsrechtsstreit nach der Scheidung.
ZPO §§ 3, 620f, 767; GKG §§ 17, 19
1. Zu dem Streitwert einer negativen Feststellungsklage und Widerklage auf Ehegattenunterhalt nach der Scheidung.
2. Gegen eine einstweilige Anordnung auf Ehegattenunterhalt findet die Vollstreckungsgegenklage nicht mit der Begründung statt, die Ehe sei geschieden.
OLG Schleswig, Beschluß vom 27. Januar 1982 - 8 WF 288/81
SchlHA 1982, 75


Unterbringungsrecht; Voraussetzungen und Überprüfung von Unterbringungsentscheidungen.
PsychKG SH §§ 8, 17, 21
1. Zu den sachlichen Voraussetzungen einer Unterbringung.
2. Daß eine vorzeitige Aufhebung der Unterbringung möglich und geboten ist, darf bei der Bemessung der Überprüfungsfrist nicht berücksichtigt werden.
OLG Schleswig, Beschluß vom 28. Januar 1982 - 2 W 6/82
SchlHA 1982, 40


Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Anspruch auf Auskunft über das Vermögen bei Beginn des vorehelichen Zusammenlebens.
BGB §§ 242, 1377, 1379; GVG § 23b
Der Anspruch auf Auskunft über das Vermögen bei Beginn des vorehelichen Zusammenlebens ist keine Familiensache.
OLG Schleswig, Beschluß vom 28. Januar 1982 - 8 WF 12/82
SchlHA 1983, 141


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