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Entscheidungen OLG Köln 01/1982 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Köln 01/1982



Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Regelung der Unterhaltsansprüche eines ehelichen Kindes in einem von seinen Eltern unter der Geltung des früheren Rechts geschlossenen Scheidungsfolgenvergleich; Wegfall der Geschäftsgrundlage bei einem derartigen Scheidungsfolgenvergleich; Abänderung eines solchen Unterhaltsvergleichs; Leistungsfähigkeit eines als Gewerbetreibenden freiberuflich tätigen Unterhaltsschuldners mit laufenden Verlusten über einen längeren Zeitraum hinweg; Verpflichtung zu der Aufnahme abhängiger Arbeit.
BGB §§ 328, 1601 ff, 1629; ZPO § 323

1. Sind die Unterhaltsansprüche eines ehelichen Kindes in einem von seinen Eltern unter der Geltung des früheren Rechts geschlossenen Scheidungsfolgenvergleich geregelt worden, dann steht dem Kinde in Ansehung dieses Vergleichs keine Abänderungsklage zu, sondern es muß eine sogenannte Erstklage erheben.
2. Zu der Frage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei einem derartigen Scheidungsfolgenvergleich.
3. Zu der Leistungsfähigkeit eines als Gewerbetreibender freiberuflich tätigen Unterhaltsschuldners, der laufend über einen längeren Zeitraum hinweg Entnahmen tätigt, die höher als die Gewinne sind, die sein Unternehmen abwirft.
4. Zu der Verpflichtung zu der Aufnahme abhängiger Arbeit (Berufs- oder Stellenwechsel) bei einem als Gewerbetreibenden selbständig tätigen Unterhaltsschuldner.

OLG Köln, Urteil vom 12. Januar 1982 - 21 UF 113/81
FamRZ 1983, 87

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; gesteigerte Leistungspflicht; Berücksichtigung von Schuldverpflichtungen gegenüber nicht bevorrechtigten Drittgläubigern.
BGB §§ 1601, 1602, 1603; ZPO §§ 850c, 850d

Schuldverpflichtungen eines gemäß § 1603 Abs. 2 BGB in gesteigertem Umfange pflichtigen Unterhaltsschuldners gegenüber nicht bevorrechtigten Drittgläubigern können nur insoweit vorweg abzüglich berücksichtigt werden, als dadurch der notwendige Bedarf des bevorrechtigten Unterhaltsgläubigers nicht beeinträchtigt wird.

OLG Köln, Urteil vom 19. Januar 1982 - 21 UF 126/81
FamRZ 1982, 1105

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Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; einstweilige Anordnungen; Durchsetzung einer einstweiligen Anordnung im Scheidungsverfahren über Umgangsrecht.
BGB § 1634; ZPO §§ 620, 621a, 794, 888; FGG §§ 19, 33

Einstweilige Anordnungen im Scheidungsverfahren betreffend Umgangsrecht werden nach den Regeln des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit durchgesetzt.

OLG Köln, Beschluß vom 28. Januar 1982 - 14 UF 19/82
FamRZ 1982, 508

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Berücksichtigung von Schulden zur Ermittlung des anrechenbaren Nettoeinkommens.
BGB §§ 1569, 1570, 1573, 1578, 1601 ff

1. Zu der Berücksichtigung von Schulden in Form von Zins- und Tilgungsleistungen für ein gemeinschaftliches Haus, und zu der Berücksichtigung der Wohnungsnutzung bei der Bemessung des Kindesunterhalts nach der Scheidung und des nachehelichen Ehegattenunterhalts.
2. Zu der Berechnung des Aufstockungsunterhalts (§ 1570 BGB in Verbindung mit § 1573 Abs. 2 BGB) bei der Aufnahme einer (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit nach der Trennung der Eheleute: Auch bei dieser Fallgestaltung erfolgt die Berechnung nach der Differenzmethode, da insbesondere zu berücksichtigen ist, daß auch die Hausfrauentätigkeit während der Ehe eine geldwerte Tätigkeit ist. Zu der Deckung des vollen angemessenen Unterhalts sind in der Regel 60% bis 65% des bisherigen Gesamteinkommens erforderlich.

OLG Köln, Urteil vom 29. Januar 1982 - 4 UF 93/81
FamRZ 1982, 706

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