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Entscheidungen Kammergericht 01/1982 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen Kammergericht 01/1982



Prozeßkostenhilfe; Beginn der Ratenzahlungen; keine Ratenzahlungspflicht auf die noch nicht fälligen Kosten.
ZPO § 120

Bei Bewilligung der Prozeßkostenhilfe festgesetzte Raten sind nur auf die fälligen und/oder vorzuschießenden Kosten des Gerichts und des beigeordneten Rechtsanwalts zu zahlen, nicht auf die voraussichtlich entstehenden oder entstandenen, aber noch nicht fälligen Kosten.

Kammergericht, Beschluß vom 6. Januar 1982 - 18 WF 5682/81
Rpfleger 1984, 477

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Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren; Anfall der Erörterungsgebühr.
BRAGO §§ 31, 33, 128

Eine Erörterungsgebühr entsteht nicht, wenn die Parteien des Ehescheidungsverfahrens lediglich die Frage besprechen, wie ihrem Willen, einen Versöhnungsversuch zu unternehmen, verfahrensrechtlich Rechnung getragen werden soll.

Kammergericht, Beschluß vom 8. Januar 1982 - 1 WF 3739/81
JurBüro 1982, 1197 = MDR 1982, 505

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Verfahrensrecht; Anerkennung eines schweizerischen Ehescheidungsurteils betreffend Deutsche.
ZPO § 328; FamRÄndG Art. 7

1. Die Anerkennung eines schweizerischen Urteils betreffend die Scheidung der Ehe von Deutschen richtet sich primär nach dem Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929.
2. Ist die Zustellung der den Rechtsstreit einleitenden Ladung oder Verfügung an den Beklagten lediglich im Wege der öffentlichen Zustellung bewirkt worden, und hat sich der Beklagte mangels Kenntnis von dem Rechtsstreit auf diesen nicht eingelassen, so ist die Anerkennung auch dann zu versagen, wenn der Beklagte seit Jahren seinen Aufenthaltsort verheimlicht.

Kammergericht, Beschluß vom 22. Januar 1982 - 1 VA 8/81
FamRZ 1982, 382

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Erbrecht; Beschwerdeberechtigung bei Aufrechterhaltung nachlaßgerichtlicher Maßnahmen gemäß § 1960 BGB; Kontosperrung gemäß § 1960 BGB und Rechte Dritter.
BGB § 1960; FGG §§ 20, 57, 75

1. Weigert sich das Nachlaßgericht, eine Anordnung nach § 1960 BGB aufzuheben, so bestimmt sich die Beschwerdeberechtigung nach § 20 Abs. 1 FGG; die Beschwerdebefugnis läßt sich in einem solchen Falle nicht aus § 57 Abs. 1 Nr. 3 FGG herleiten.
2. Nachlaßgerichtliche Sicherungsmaßnahmen gemäß § 1960 BGB, die auch eine Kontensperrung zum Gegenstand haben können, haben Rechte Dritter zu wahren. Die Anforderungen, die an das Nachlaßgericht hinsichtlich der Prüfung der Frage zu stellen sind, ob Dritte zwischenzeitlich Rechte an dem Nachlaßvermögen erworben haben, sind jedoch nicht zu überspannen.

Kammergericht, Beschluß vom 29. Januar 1982 - 1 W 2023/81
OLGZ 1982, 398 = Rpfleger 1982, 184

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