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Entscheidungen OLG Düsseldorf 02/1982 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Düsseldorf 02/1982



Unterhalt unter Verwandten; Unterhaltsklage eines ehelichen Kindes; Bestimmtheitserfordernis: stufenweise Erhöhung des Unterhalts nach Altersstufen.
BGB § 1612a; ZPO § 258

Die Festsetzung künftiger, nach dem Lebensalter gestaffelter Unterhaltsbeträge für minderjährige eheliche Kinder bereits vor Erreichen der jeweiligen Altersstufe ist wegen mangelnder Bestimmtheit nicht zulässig. Eine vereinfachte schematisierte Anpassung des Unterhalts ist nur unter den Voraussetzungen des § 1612a BGB möglich (im Anschluß an OLG Bremen NJW 1978, 2249, gegen OLG Stuttgart FamRZ 1979, 64 und OLG Frankfurt FamRZ 1979, 963).

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 8. Februar 1982 - 7 WF 27/82
DAVorm 1982, 685

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Prozeßkostenhilfe für Geltendmachung von Notunterhalt im Wege einstweiliger Verfügung; Verhältnis von Prozeßkostenhilfe und Prozeßkostenvorschuß in Verfügungsverfahren.
BGB §§ 1601 ff; ZPO §§ 114 ff, 127a, 940

Wer Notunterhalt im Wege einstweiliger Verfügung und hierfür Prozeßkostenhilfe begehrt, darf erst im Widerspruchsverfahren darauf verwiesen werden, Prozeßkostenvorschuß von dem Unterhaltsschuldner zu verlangen; der Erlaß der einstweiligen Verfügung darf durch die Prozeßkostenvorschußpflicht nicht verzögert werden.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 10. Februar 1982 - 2 WF 27/82
FamRZ 1982, 513

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Differenz- und Vorsorgeunterhalt bei einer Doppelverdienerehe.
BGB §§ 1573, 1578

1. Zum Typus der Doppelverdienerehe, der bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts für den geringer verdienenden geschiedenen Ehegatten die Anwendung der Differenzmethode rechtfertigt, gehört auch eine Ehe, in der dieser Ehegatte vor der Trennung von dem anderen Ehegatten in dessen Unternehmen jahrelang regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfange mitgearbeitet hatte, ohne daß er einen eigenen Lohn förmlich ausgezahlt erhielt.
2. Erreicht das rechnerische »Gesamteinkommen« der geschiedenen Eheleute einen Betrag, der den nachehelichen laufenden Lebensunterhaltsbedarf beider Ehegatten mit Blick auf die ehelichen Lebensverhältnisse bei objektiver Betrachtungsweise übersteigt, muß von der Differenzrechnung derjenige Einkommensanteil ausgenommen werden, der bei einer vernünftigen ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung zu der Deckung des beiderseitigen laufenden Lebensbedarfs nicht benötigt wird. Der solchermaßen festzustellende, grundsätzlich einer objektiv vernünftigen Vermögensbildung vorzubehaltende Betrag muß sodann bei der Anwendung der Differenzmethode rechnerisch allein von dem Einkommen des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten abgezogen werden, ehe die allein unterhaltsrechtlich relevante Differenz der beiderseitigen Einkommen ermittelt wird.
3. Der geschiedene Ehegatte, der trotz eigener versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeit einen Anspruch auf ergänzenden Unterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB hat, kann von dem anderen geschiedenen Ehegatten grundsätzlich auch einen ergänzenden Altersvorsorgeunterhalt verlangen.
4. Für die Berechnung dieses Vorsorgebeitrags muß der zuzusprechende laufende Unterhalt in ein fiktives Bruttoeinkommen hochgerechnet werden, wobei die Unterhaltsrente und der von dem Unterhaltsberechtigten selbst verdiente (versicherungspflichtige) Nettolohn zwecks Ermittlung des richtigen Hochrechnungsfaktors nach der Bremer Tabelle (FamRZ 1981, 854) zusammenzurechnen sind. Von dem fiktiven Bruttobetrag der laufenden Unterhaltsrente ist der jeweils geltende Rentenversicherungssatz als Altersvorsorgebeitrag zuzuerkennen.
5. In den Fällen gemäß obigen Leitsatz 2. führt die Zubilligung des Vorsorgeunterhalts nicht zu einer Kürzung des Elementarunterhalts (wie im Falle BGH FamRZ 1981, 442 = BGHF 2, 463), soweit der Unterhaltspflichtige den Vorsorgeunterhalt mit dem zur Deckung des beiderseitigen angemessenen Elementarunterhalts nicht benötigten Teil seines Einkommens finanzieren kann.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Februar 1982 - 6 UF 81/81
FamRZ 1983, 400


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Erbrecht; Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt bei notariellem Testament eines Niederländers.
EGBGB Art. 25; GBO § 35

Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Grundbuchamt die Erbfolge durch ein notarielles Testament eines Niederländers mit Rücksicht darauf nicht als nachgewiesen ansieht, daß wegen der nach niederländischem Recht bestehenden Noterbfolge der Kinder nicht sicher sei, ob der Antragsteller tatsächlich alleiniger Rechtsnachfolger des eingetragenen Eigentümers geworden sei.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 28. Februar 1982 - 3 W 46/83
MittRhNotK 1983, 111

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