Entscheidungen OLG Bamberg 08/1982
ZPO § 624; BRAGO § 31
1. Die Erstreckung der Bewilligung des Armenrechts (Prozeßkostenhilfe) nach § 624 Abs. 2 ZPO erfaßt nur solche Folgesachen, die zu dem Zeitpunkt der Bewilligung bereits anhängig waren.
2. Durch die Anhörung des Kindes in einstweiligen Anordnungsverfahren wegen elterlicher Sorge wird die Beweisgebühr nicht ausgelöst.
OLG Bamberg, Beschluß vom 11. August 1982 - 2 WF 130/82
JurBüro 1983, 87


Prozeßkostenhilfe; keine rückwirkende Bewilligung nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens.
ZPO §§ 114, 115, 118
Das Prozeßgericht ist nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens nicht befugt, über Anträge einer Partei auf Abänderung festgesetzter Monatsraten in Prozeßkostenhilfeverfahren zu entscheiden.
OLG Bamberg, Beschluß vom 30. August 1982 - 2 WF 156/82
JurBüro 1983, 456


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