Entscheidungen OLG Bamberg 03/1982
Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde nach § 620c ZPO auch gegen eine nur einen Teilbereich der elterlichen Sorge betreffende Entscheidung (hier: Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsame Tochter während des Zeitraums der Trennung).
BGB § 1671; ZPO § 620c
BGB § 1671; ZPO § 620c
Die sofortige Beschwerde des § 620c ZPO ist auch dann zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung nur einen Teilbereich der elterlichen Sorge betrifft, denn zum einen enthält der Wortlaut dieser Bestimmung - anders als bei der Zuweisung der Ehewohnung - insofern keine Einschränkung, zum anderen aber wäre es bei einer anderen Betrachtungsweise möglich, das Recht der elterlichen Sorge schrittweise einem Elternteil zuzuweisen, ohne daß sich die andere Seite hiergegen wenden könnte.
OLG Bamberg, Beschluß vom 12. März 1982 - 2 WF 142/81
FamRZ 1983, 82


Aktuelles
Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022
Das Bundesministerium der Finanzen hat das >Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 be...
Düsseldorfer Tabelle 2022
Die »Düsseldorfer Tabelle« wurde zum 01.01.2022 geändert, im Wesentlichen bei den Bedarfssätzen min...
Neuer Artikel
Das Bundesministerium der Finanzen hat das >Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 be...
Düsseldorfer Tabelle 2022
Die »Düsseldorfer Tabelle« wurde zum 01.01.2022 geändert, im Wesentlichen bei den Bedarfssätzen min...
Neuer Artikel