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Entscheidungen OLG Bamberg 01/1982 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Bamberg 01/1982



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Verhältnis von Elementar- und Vorsorgeunterhalt.
BGB §§ 1569, 1578, 1581

1. Der laufende Unterhalt des Unterhaltsschuldners hat Vorrang vor dem Anspruch des Unterhaltsgläubigers auf Leistung von Vorsorgeunterhalt nach § 1578 Abs. 3 BGB.
2. Der Unterhaltsschuldner ist nicht mehr leistungsfähig, wenn er den geforderten Vorsorgeunterhalt nur unter Gefährdung seines eigenen angemessenen Selbstbehalts aufbringen könnte.

OLG Bamberg, Urteil vom 7. Januar 1982 - 2 UF 177/80
FamRZ 1982, 389

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Prozeßkostenhilfe; Erstreckung des Armenrechts (Prozeßkostenhilfe) auf Folgesachen.
ZPO § 624

Die in § 624 Abs. 2 ZPO angeordnete Erstreckung des Armenrechts (Prozeßkostenhilfe) auf Folgesachen umfaßt nur solche Folgesachen, die in dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts (Prozeßkostenhilfe) bereits anhängig gemacht, oder die zumindest in dem Armenrechts-Prüfungsverfahren (Prozeßkostenhilfe-Prüfungsverfahren) angekündigt worden waren.

OLG Bamberg, Beschluß vom 13. Januar 1982 - 2 WF 152/81
JurBüro 1982, 615 [1983, 620]

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Kosten und Gebühren; Scheidungsvergleich als Kostenfestsetzungstitel.
ZPO §§ 103, 794

1. Ein zwischen den Parteien geschlossener Scheidungsvergleich, der eine Vereinbarung hinsichtlich der Kosten des Scheidungsverfahrens und der Gegenstände der Vereinbarung enthält, ist kein zur Kostenfestsetzung geeigneter Titel, soweit es sich nur um die Kosten des Ehescheidungsverfahrens und der obligatorischen Folgesachen handelt.
2. Soweit ein zwischen den Parteien geschlossener Scheidungsvergleich den Ehegattenunterhalt, den Kindesunterhalt, den Zugewinnausgleich und die Auseinandersetzung von Vermögensgegenständen betrifft, liegt ein zur Kostenfestsetzung geeigneter Titel vor (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), wenn insoweit durch die Vereinbarung der Rechtsstreit beendet wurde.

OLG Bamberg, Beschluß vom 13. Januar 1982 - 2 WF 178/81
JurBüro 1982, 769

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Versorgungsausgleich; Ehescheidung von als politische Flüchtlinge anerkannten Ausländern.
BGB §§ 1587 ff; Art. 12 FlüProt; Art. 17 EGBGB

1. Verläßt ein Ausländer zunächst mit gültigen Ausreisepapieren sein Heimatland, und entschließt er sich erst später, aus politischen Gründen nicht zurückzukehren, so tritt ein Wechsel seines Personalstatuts im Sinne des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (BGBl II 1969, 1294), Art. 12 Abs. 1 bzw. im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) vom 28. Juli 1951 (BGBl II 1953, 555) erst dann ein, wenn er die Anerkennung als politischer Flüchtling beantragt, und damit zum politischen Flüchtling wird.
2. Liegen diese Voraussetzungen bei Eheleuten vor, die nicht Deutsche sind, so gilt in dem später eingeleiteten Scheidungsverfahren als »Ehezeit« im Sinne der Vorschriften über den Versorgungsausgleich (§ 1587 Abs. 2 BGB) die Zeit von dem Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Anerkennung als politischer Flüchtling gestellt wurde, bis zu dem Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages vorausging.

OLG Bamberg, Urteil vom 14. Januar 1982 - 2 UF 55/80
FamRZ 1982, 505

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Verfahrensrecht; einseitige Erledigungserklärung in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit.
BGB § 1587e; ZPO § 91a; FGG § 13a

In echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: Auskunftsverfahren nach §§ 1587e, 1580, 1605 BGB) ist auf einseitige Erledigterklärung des Antragstellers eine Feststellung der Erledigung der Hauptsache als Sachentscheidung möglich; die Kostenregelung erfolgt jedoch auch in diesen Fällen im Rahmen des § 13a Abs. 1 FGG.

OLG Bamberg, Beschluß vom 20. Januar 1982 - 2 UF 246/81
FamRZ 1982, 398 [Ls]

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