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Entscheidungen OLG Hamburg 02/1982 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamburg 02/1982



Versorgungsausgleich; Ausschluß; Schwerpunkt des Merkmals »beiderseitiger Vermögenserwerb während der Ehe«; Begriff »beiderseitige Verhältnisse«; Berücksichtigung persönlichen Fehlverhaltens ohne vermögensrechtliche Auswirkungen.
BGB § 1587c

1. Der Versorgungsausgleich ist gemäß § 1587c BGB wegen grober Unbilligkeit auszuschließen, wenn seine Durchführung dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widerspricht; dabei soll diese Vorschrift in erster Linie, wie sich aus der Hervorhebung des Merkmals »beiderseitiger Vermögenserwerb während der Ehe« ergibt, vermögensrechtliche Unbilligkeiten erfassen.
2. Durch den Begriff »beiderseitige Verhältnisse« ist aber auch die Berücksichtigung persönlichen Fehlverhaltens ohne vermögensrechtliche Auswirkungen ermöglicht.

OLG Hamburg, Beschluß vom 18. Februar 1982 - 2 UF 31/81
NJW 1982, 1823

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; ausschließliche Zuständigkeit des Familiengerichts für die Entscheidung über eine Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einem anläßlich einer Scheidung geschlossenen gerichtlich protokollierten Auseinandersetzungsvergleich wegen des Unterhalts für die gemeinsamen Kinder der Parteien; Anforderungen an die Hemmung der Verjährung von Unterhaltsansprüchen aus familiären Gründen; Voraussetzungen für die Einordnung der Ehe der Parteien als ein die Verjährung hemmender Grund; Eintritt der Verjährungshemmung bei Unterhaltsansprüchen der gemeinsamen Kinder der Parteien während deren Minderjährigkeit; Begründung eines eigenen materiellen Forderungsrechts der Kinder als Voraussetzung für ein eigenes Forderungsrecht.
BGB §§ 204, 328; ZPO §§ 621, 767, 795; GVG § 23b

1. Für Vollstreckungsabwehrklagen, die Familiensachen sind, ist das Familiengericht auch dann sachlich zuständig, wenn das Verfahren, in dem der Vollstreckungstitel (hier: Prozeßvergleich) geschaffen worden ist, vor dem Inkrafttreten des ersten Eherechtsreformgesetzes im ersten Rechtszug bei einem Landgericht anhängig war.
2. Ein Scheidungsfolgenvergleich alten Rechts wirkt bezüglich der Regelungen über den Kindesunterhalt nicht für und gegen die Kinder; § 1629 Abs. 3 S. 2 BGB gilt nur für Scheidungsverfahren neuen Rechts.
3. Ansprüche der Ehegatten untereinander betreffend den Kindesunterhalt unterliegen nicht der Verjährungshemmung nach § 204 S. 2 BGB.

OLG Hamburg, Beschluß vom 18. Februar 1982 - 2 WF 58/82
FamRZ 1982, 524

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch eines Kindes auf Unterhalt; Wirksamkeit der Unterhaltsbestimmung bei geschiedenen Elternteilen.
BGB § 1612

Die Wirksamkeit einer auf Gewährung von Naturalunterhalt gerichteten Bestimmung eines Elternteils steht die gleichlautende Bestimmung des anderen Elternteils jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der andere Elternteil zur Gewährung von Unterhalt in Geld gemäß § 1612 Abs. 1 S. 1 BGB wegen Leistungsunfähigkeit gemäß § 1603 Abs. 1 BGB nicht verpflichtet ist.

OLG Hamburg, Urteil vom 23. Februar 1982 - 2 UF 175/81
FamRZ 1982, 628

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