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Entscheidungen OLG Köln 11/1982 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Köln 11/1982



Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen geschiedenen Kindes auf Unterhalt; Bestimmungsrecht nach § 1612 BGB; Leibrente eines Unterhaltsschuldners aus der Veräußerung von Grundvermögen.
BGB §§ 1602, 1603, 1611, 1612

1. Die Leibrente eines Unterhaltsschuldners aus der Veräußerung von Grundvermögen zählt zu seinem »unterhaltspflichtigen« Einkommen.
2. Das Bestimmungsrecht nach § 1612 Abs. 2 BGB steht Eltern nur gegenüber einem unverheirateten Kinde, nicht gegenüber dem Kinde zu, dessen Ehe geschieden ist.
3. Zu der Unterhaltsbedürftigkeit einer geschiedenen Frau, die aus Anlaß der Ehescheidung auf Unterhalt verzichtet hat, und nunmehr Unterhaltsleistungen von ihrer Mutter verlangt.

OLG Köln, Urteil vom 2. November 1982 - 21 UF 104/82
FamRZ 1983, 643

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Verfahrensrecht; Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit; Unmittelbarkeitsgrundsatz.
FGG § 15; ZPO § 375

Auch in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit darf die Vernehmung von Zeugen nur dann einem Mitglied der Beschwerdekammer als beauftragtem Richter übertragen werden, wenn sie aus den in § 375 ZPO aufgeführten Gründen nicht an der Gerichtsstelle durchgeführt werden kann.

OLG Köln, Beschluß vom 10. November 1982 - 2 Wx 30/82
MDR 1983, 326 = JMBl NW 1983, 47

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Unterhalt des getrennt lebenden und des geschiedenen Ehegatten; Verpflichtung zum Realsplitting.
BGB §§ 1361, 1569; EStG § 10

Weigert sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte, bei dem Realsplitting mitzuwirken, so kann dem pflichtigen Ehegatten nicht zugemutet werden, den anderen auf Abgabe entsprechender Erklärungen zu verklagen, selbst wenn dieser sich zuvor verbindlich hierzu verpflichtet hat.

OLG Köln, Urteil vom 25. November 1982 - 21 UF 77/82
FamRZ 1983, 595

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Bindung an die Grundlagen eines Prozeßvergleichs; gesetzliches Verbot des Unterhaltsverzichts bei Unterschreitung des geschuldeten Kinderunterhalts um 1/5; Freistellungsvereinbarung zwischen den Eltern; Ansprüche des Kindes bis zur Volljährigkeit; nicht anrechenbare Kosten auf den Unterhaltsanspruch; Berücksichtigung des Ortszuschlags; Zulassung von privaten Tonbandaufnahmen in der mündlichen Verhandlung; Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht bei Verwendung von Tonbandaufnahmen.
BGB §§ 1361, 1601 ff, 1614; GVG § 169

1. Auf den Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau sind ihr zufließende kinderbezogene Vorteile (Ortszuschlag, Steuerprogressionsvorteile) nicht anzurechnen. Der Ortszuschlag ist keine Sozialleistung, sondern Teil des Gesamtgehalts, der sich wegen der staatlichen Verpflichtung zur angemessenen Alimentierung auch nach der Kinderzahl richtet. Auch bei den kinderbedingten Steuerprogressionsvorteilen handelt es sich um integrale Teile des Einkommens.
2. Private Tonbandaufzeichnungen der mündlichen Verhandlung sind gemäß § 169 GVG nur zulässig, wenn alle Beteiligten einschließlich des Gerichts damit einverstanden sind.
3. Bei einer vertraglichen Regelung des Kindesunterhalts ist ab einer Unterschreitung des geschuldeten (an den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle orientierten) Kindesunterhalts um 1/5 im Einzelfall zu prüfen, ob nicht ein gegen § 1614 BGB verstoßender Verzicht vorliegt. Ab einer Unterschreitung um 1/3 wird ein Verstoß gegen § 1614 BGB im Regelfall zu bejahen sein.
4. Aufwendungen zu der Erhaltung eines in der Ehe errichteten Hauses sind Aufwendungen zur Vermögensbildung, die der barunterhaltspflichtige Ehepartner und Elternteil nach der Scheidung den nicht bei ihm wohnenden Kindern nicht entgegenhalten kann.
5. Zu der Berücksichtigung des Ortszuschlags und kinderbedingter Steuervorteile bei der Bemessung des Kindesunterhalts.

OLG Köln, Urteil vom 30. November 1982 - 4 UF 214/82
FamRZ 1983, 750

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Elterliche Sorge; Regelungsbedürfnis für eine vorläufige Regelung durch eine einstweilige Anordnung trotz eines selbständigen ruhenden Sorgerechtsverfahrens.
BGB § 1672; ZPO § 620

Ist ein gemäß § 1672 BGB angestrengtes selbständiges Sorgerechtsverfahren von den Eltern in der Beschwerdeinstanz bei dem Oberlandesgericht zum Ruhen gebracht worden, dann fehlt ein Regelungsbedürfnis für eine einstweilige Anordnung in einem später sich anschließenden Scheidungsverfahren, wenn hierdurch die gleiche Regelung getroffen werden soll, wie in dem vorangegangenen Sorgerechtsverfahren.

OLG Köln, Beschluß vom 30. November 1982 - 4 UF 317/82
FamRZ 1983, 517

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