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Entscheidungen OLG Koblenz 12/1982 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Koblenz 12/1982



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Scheidung und Unterhaltsvereinbarung nach altem Recht; Wegfall der Geschäftsgrundlage bei einem außergerichtlichen Unterhaltsvergleich.
BGB § 242; BVG § 44

Haben nach altem Recht geschiedene Eheleute außergerichtlich vereinbart, daß der an der Scheidung allein schuldige Ehemann seiner geschiedenen Ehefrau denjenigen Betrag als Unterhalt zahlen solle, den das Versorgungsamt zur Zeit des Vergleichsabschlusses (damals 50 DM) nach § 44 Abs. 5 BVG auf ihre wiederaufgelebte Witwenrente nach ihrem gefallenen ersten Ehemann anrechnete, dann kann die Ehefrau an diesem Vergleich nach Treu und Glauben nicht mehr festgehalten werden, wenn das Versorgungsamt sie später auffordert, den ihr zustehenden vollen Unterhalt gegen ihren geschiedenen Ehemann geltend zu machen, und vorläufig einen möglichen höheren Unterhaltsanspruch (von 500 DM) auf die Witwenrente anrechnet.

OLG Koblenz, Urteil vom 13. Dezember 1982 - 13 UF 652/82
FamRZ 1983, 602

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Prozeßkostenhilfe; Anfechtbarkeit von Entscheidungen im Rahmen der Prozeßkostenhilfe; Beschwerderecht der Staatskasse bei fehlender Ratenzahlungsanordnung in dem Beschluß über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe.
ZPO §§ 114, 115, 127

1. Ist einer Partei Prozeßkostenhilfe bewilligt worden, so steht der Staatskasse ein Beschwerderecht mit der Begründung, es sei zu Unrecht eine Ratenzahlungsanordnung unterblieben, oder die festgesetzten Raten seien zu niedrig, oder Prozeßkostenhilfe hätte mit Rücksicht auf § 115 Abs. 3 ZPO nicht gewährt werden dürfen, grundsätzlich nicht zu.
2. In diesen Fällen kann jedoch ausnahmsweise die Beschwerde eröffnet sein, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung die Grenzen seines Ermessens eindeutig verkannt hat, oder wenn ihm greifbare Gesetzesverstöße unterlaufen sind.

OLG Koblenz, Beschluß vom 14. Dezember 1982 - 15 WF 800/82
JurBüro 1983, 460 = ZIP 1983, 221 = Rpfleger 1983, 174 [457] [Ls] = WRP 1983, 305 [Ls]

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Prozeßkostenhilfe; Anfechtbarkeit von Entscheidungen im Rahmen der Prozeßkostenhilfe; Beschwerderecht der Staatskasse bei fehlender Ratenzahlungsanordnung in dem Beschluß über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe.
ZPO §§ 114, 115, 127

1. Ist einer Partei Prozeßkostenhilfe bewilligt worden, so steht der Staatskasse ein Beschwerderecht mit der Begründung, es sei zu Unrecht eine Ratenzahlungsanordnung unterblieben, oder die festgesetzten Raten seien zu niedrig, oder Prozeßkostenhilfe hätte mit Rücksicht auf § 115 Abs. 3 ZPO nicht gewährt werden dürfen, grundsätzlich nicht zu.
2. In diesen Fällen kann jedoch ausnahmsweise die Beschwerde eröffnet sein, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung die Grenzen seines Ermessens eindeutig verkannt hat, oder wenn ihm greifbare Gesetzesverstöße unterlaufen sind.

OLG Koblenz, Beschluß vom 17. Dezember 1982 - 15 WF 794/82
JurBüro 1983, 461

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