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Entscheidungen OLG Hamburg 11/1982 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamburg 11/1982



Verfahrensrecht; Unterhaltsprozeßrecht; negative Feststellungsklage wegen Unterhalts als Feriensache.
BGB § 1361; ZPO §§ 223, 233; GVG § 200

Um einen Streit über eine gesetzliche Unterhaltspflicht und damit um eine Feriensache handelt es sich auch dann, wenn der Rechtsstreit in der Form der negativen Feststellungsklage geführt wird.

OLG Hamburg, Beschluß vom 12. November 1982 - 2a UF 50/82
JurBüro 1983, 462

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Prozeßkostenhilfe; Stundung von Prozeßkostenhilferaten nach Abschluß der Instanz.
ZPO § 124

Beantragt eine Partei, der Prozeßkostenhilfe mit Ratenzahlungen bewilligt worden ist, nach Abschluß der Instanz, die Ratenzahlungen zu stunden, so hat hierüber nicht das Instanzgericht, sondern die Justizverwaltung zu entscheiden.

OLG Hamburg, Beschluß vom 15. November 1982 - 15 WF 246/82
MDR 1983, 234

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Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Verbindlichkeiten in der Zugewinnausgleichsbilanz; Berücksichtigung des Kaufkraftschwunds bei negativem Anfangsvermögen.
BGB §§ 1373, 1374, 1375

1. Die an dem Stichtag entstandenen, aber noch nicht fälligen Steuerschulden sind als befristete Verbindlichkeiten im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen. Bei gesamtschuldnerischer Haftung beider Ehegatten für die Schulden ist zu prüfen, inwieweit ein Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB in Betracht kommt.
2. Zu der Frage einer Berücksichtigung des Kaufkraftschwunds, wenn das Anfangsvermögen Null ist, weil die Verbindlichkeiten das vorhandene Aktivvermögen überstiegen haben.

OLG Hamburg, Urteil vom 16. November 1982 - 2a UF 17/82
FamRZ 1983, 168

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Ausbildungsunterhalt für ein Studium; mehrstufige Ausbildung.
BGB § 1610

Wenn ein Kind den nach durchschnittlich bestandenem Abitur mit Wissen der Eltern gefaßten Plan eines Studiums der Volkswirtschaft wegen des Wehrdienstes nicht verwirklicht, und nach dessen Ableistung ohne ausdrückliche Aufgabe des Studienplans eine Ausbildung als Industriekaufmann mit guten und sehr guten Ausbildungsnoten und Prüfungsnoten absolviert, so kommt in Betracht, daß die Eltern ihm für die Dauer des anschließend aufgenommenen Betriebswirtschaftsstudiums unter dem Gesichtspunkt der Weiterbildung unterhaltspflichtig sind.

OLG Hamburg, Beschluß vom 24. November 1982 - 2 UF 107/82
FamRZ 1983, 639

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Eheschließung; Ablehnung des Aufgebots wegen Scheinehe.
EheG §§ 13, 14 ff; BGB § 1353; PStG §§ 5, 6, 45

1. Der Standesbeamte darf das Aufgebot und seine Mitwirkung bei der Eheschließung ablehnen, wenn die Ehe nur zu dem Zweck geschlossen werden soll, einem Ausländer die Aufenthaltserlaubnis zu verschaffen, oder seine Ausweisung zu verhindern, ohne daß die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft beabsichtigt ist. Vorbehalte oder Voraussetzungen dieser Art können im Einzelfall als Bedingung oder Zeitbestimmung im Sinne des § 13 Abs. 2 EheG ausgelegt werden.
2. Bei Ablehnung des Aufgebots ist in dem gerichtlichen Verfahren nach § 45 PStG zu prüfen, ob die Verlobten die Eheschließung ausschließlich aus sachwidrigen Motiven anstreben. Gegebenenfalls muß im Wege der Beweisaufnahme ermittelt werden, ob die von dem Standesbeamten angenommenen Tatsachen zutreffen.

OLG Hamburg, Beschluß vom 25. November 1982 - 2 W 25/82
FamRZ 1983, 64 = StAZ 1983, 130 = OLGZ 1983, 18 = NVwZ 1983, 242 = NJW 1983, 1274 [Ls]

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