Telefon
0941 / 59 55 00
Telefon

Entscheidungen OLG Hamburg 10/1982 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamburg 10/1982



Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts; Zurückverweisung in Berufungsinstanz; Abänderung einer einstweiligen Anordnung durch das Familiengericht.
ZPO §§ 606, 620a, 620b, 623, 629b

1. Hat eine Frau ihren Lebensmittelpunkt vorübergehend in einem Frauenhaus gefunden, so ist dort ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des § 606 Abs. 1 S. 2 ZPO.
2. Ist ein Scheidungsantrag bei einem unzuständigen Gericht rechtshängig geworden, und verläßt ein Ehegatte seinen bisherigen, für die Zuständigkeit des Familiengerichts maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthaltsort, muß auf einen entsprechenden Antrag hin die Sache an das nunmehr gemäß § 606 Abs. 1 S. 2 ZPO zuständige Familiengericht verwiesen werden.
3. Ist der Scheidungsantrag wegen örtlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts abgewiesen worden, und sind die Scheidungssachen daher gegenstandslos geworden (§ 629 Abs. 3 S. 1 ZPO), dann ist auf den in der Berufungsinstanz gestellten Verweisungsantrag hin das erstinstanzliche Urteil aufzuheben, und die Sache - entgegen dem Wortlaut des § 629b Abs. 1 S. 1 ZPO - an das nunmehr örtlich ausschließlich zuständige Familiengericht zurückzuverweisen. Die bei dem zunächst angerufenen Familiengericht wieder aufgelebten Folgesachen sind an das jetzt für die Ehesache ausschließlich zuständige Familiengericht abzugeben bzw. zu verweisen.
4. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein zu Recht an das Berufungsgericht gerichteter Antrag auf Abänderung einer im Rahmen des Scheidungsverfahrens in erster Instanz erlassenen einstweiligen Anordnung trotz des Grundsatzes der perpetuatio fori bei Zurückverweisung der Scheidungssache an das Familiengericht ebenfalls von dem Familiengericht zu bescheiden ist.

OLG Hamburg, Urteil vom 12. Oktober 1982 - 2 UF 89/82
FamRZ 1983, 612 = NJW 1983, 2037 [Ls]

Speichern Öffnen hh-1982-10-12-089-82.pdf (86,80 kb)
_______________

Abstammungsrecht; Feststellung der Vaterschaft; Umfang der gerichtlichen Ermittlungspflicht.
BGB § 1600o

Das Gericht ist in Nichtehelichensachen verpflichtet, alle angetretenen und von Amts wegen erreichbaren, und weitere Aufklärung versprechenden Beweise auszuschöpfen. Dies bedeutet jedoch nicht, daß nach eindeutigen Ergebnissen der serologischen Gutachten und HLA-Gutachten bei Uneinsichtigkeit der Parteien noch weiter ermittelt werden muß.

OLG Hamburg, Urteil vom 15. Oktober 1982 - 14 U 156/82
DAVorm 1983, 955

Speichern Öffnen hh-1982-10-15-156-82.pdf (64,00 kb)
_______________

Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Abänderung eines Unterhaltsvergleichs; Volljährigkeit und Erhöhung des Lebensbedarfs; Anspruch des Unterhaltsgläubigers auf Auskunfterteilung vor Ablauf der Zwei-Jahresfrist.
BGB §§ 1601 ff, 1605, 1610; ZPO § 323

1. Eine Abänderungsklage auf Erhöhung des Unterhalts kann im Regelfall nur damit begründet werden, daß entweder der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten seit der letzten mündlichen Verhandlung in dem Vorprozeß gestiegen ist, oder daß in dem Vorprozeß dem Unterhaltsgläubiger wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nicht der volle Unterhalt zugesprochen worden ist, daß sich aber nunmehr die Leistungsfähigkeit wesentlich verbessert habe.
2. Volljährigkeit führt nicht ohne weiteres zu einer Erhöhung des Lebensbedarfs.
3. Zum Anspruch des Unterhaltsgläubigers auf Auskunfterteilung.

OLG Hamburg, Beschluß vom 28. Oktober 1982 - 15 WF 218/82
FamRZ 1983, 211

Speichern Öffnen hh-1982-10-28-218-82.pdf (56,65 kb)
Entscheidungen OLG Hamburg 10/1982 - FD-Platzhalter-rund
Fachanwälte im Familienrecht gesucht

Aktuelles

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022
Das Bundesministerium der Finanzen hat das >Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 be...
Düsseldorfer Tabelle 2022
Die »Düsseldorfer Tabelle« wurde zum 01.01.2022 geändert, im Wesentlichen bei den Bedarfssätzen min...
Neuer Artikel