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Entscheidungen OLG Hamm 10/1982 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamm 10/1982



Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß für die Kosten einen Scheidungsverfahrens; Scheinehe; Mindesttrennungsdauer; Beginn der Frist des Getrenntlebens.
BGB §§ 1353, 1360a, 1565, 1601, 1609, 1610; ZPO § 114; GG Art. 6

1. Eltern haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht auch einem volljährigen Kind die Kosten für einen Scheidungsprozeß vorzuschießen.
2. § 1565 Abs. 2 BGB ist auch auf sogenannte Scheinehen anzuwenden. In diesen Fällen beginnt die Frist des Getrenntlebens erst mit dem Zeitpunkt, in dem ein Ehepartner nach außen kundgetan hat, daß er an dem Ehebund nicht mehr festhalten will.

OLG Hamm, Beschluß vom 1. Oktober 1982 - 4 WF 453/82
FamRZ 1982, 1073 = StAZ 1982, 311

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Identität der Unterhaltsansprüche des mittlerweile volljährig gewordenen Kindes mit dem Anspruch aus der Zeit der Minderjährigkeit; Fortwirkung von für das minderjährige Kind ohne zeitliche Begrenzung erwirkten Unterhaltstiteln über die Volljährigkeit hinaus; Unzulässigkeit einer ohne Rücksicht auf den vorliegenden früheren Titel erhobenen neuen Klage auf volle Unterhaltsleistung.
BGB §§ 1601 ff; ZPO § 323

1. Entgegen der Auffassung des 3. Familiensenats des Oberlandesgerichts Hamm (FamRZ 1983, 20) ist der Unterhaltsanspruch des mittlerweile volljährig gewordenen Kindes mit dem Anspruch aus der Zeit der Minderjährigkeit wesensgleich (identisch).
2. Für das minderjährige Kind ohne zeitliche Begrenzung erwirkte Unterhaltstitel wirken über das Datum der Volljährigkeit hinaus fort; notwendige Änderungen in bezug auf die Unterhaltspflicht können mit der Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO geltend gemacht werden.
3. Eine ohne Rücksicht auf den vorliegenden früheren Titel erhobene neue Klage auf vollen Unterhalt ist unzulässig.

OLG Hamm, Urteil vom 7. Oktober 1982 – 7 UF 21/82
FamRZ 1983, 208 [639 - Ls]

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Erbrecht; Vermächtnis eines Nießbrauchsrechts durch Testament; Anordnung einer Testamentsvollstreckung; Rechtmäßigkeit der Einziehung eines gemeinschaftlichen Erbscheins; Unrichtigkeit des Erbscheins bei Ende der Testamentsvollstreckung.
BGB §§ 2211, 2361, 2364, 2365, 2366; FGG § 84

1. Ein Erbschein, der mit dem Testamentsvollstreckervermerk des § 2364 Abs. 1 BGB erteilt ist, wird unrichtig, wenn die Testamentsvollstreckung endet.
2. Ein solcher Erbschein ist als unrichtig einzuziehen. Für eine Berichtigung fehlt die gesetzliche Grundlage, weil es sich bei dem Testamentsvollstreckervermerk nicht um einen Zusatz handelt, der den sachlichen Inhalt des Erbscheins unberührt läßt, und der an dem öffentlichen Glauben nicht teilnimmt.

OLG Hamm, Beschluß vom 18. Oktober 1982 - 15 W 226/82
OLGZ 1983, 59 = Rpfleger 1983, 71 = MDR 1983, 318 = FamRZ 1983, 1282 [Ls]

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Prozeßkostenhilfe; Beiordnung eines Rechtsanwalts in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
ZPO § 121; FGG § 114

Auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist bei Gewährung von Prozeßkostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn ein anderer Beteiligter in Gegnerstellung anwaltlich vertreten wird.

OLG Hamm, Beschluß vom 22. Oktober 1982 - 7 WF 491/82
AnwBl 1983, 34

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Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; keine uneingeschränkte Berücksichtigung des durch Kaufkraftschwund eingetretenen sog. unechten Zugewinns.
BGB §§ 1373, 1376, 1378

1. Durch Kaufkraftschwund eingetretener sogenannter unechter Zugewinn kommt nur für solche Vermögenswerte in Betracht, deren Wert durch Kaufkraftschwund steigt, und die sowohl zum Anfangs- als auch zum Endvermögen gehören.
2. Nicht umzurechnen sind daher Gebrauchsgüter (zum Beispiel Pkw), Geldforderungen (zum Beispiel Lebensversicherungen) sowie im Verlaufe der Ehe veräußerte Gegenstände des Anfangsvermögens.

OLG Hamm, Urteil vom 28. Oktober 1982 - 1 UF 87/82
FamRZ 1983, 918

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