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Entscheidungen Kammergericht 06/1982 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen Kammergericht 06/1982



Familiensteuerrecht; Zustimmung des Unterhaltsempfängers zum begrenzten Realsplitting.
BGB §§ 242, 273, 1569 ff; EStG § 10

1. Der Unterhaltsempfänger ist zur Zustimmung dazu, daß der Unterhaltsgeber den geleisteten Unterhalt als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerlich geltend machen kann (sogenanntes Realsplitting), nur dann verpflichtet, wenn ihm daraus kein finanzieller Nachteil erwächst, oder der Unterhaltsgeber ihn vorher gegen den Eintritt möglicher Nachteile effektiv sicherstellt.
2. Diese Zustimmung kann grundsätzlich nur für abgelaufene Veranlagungszeiträume verlangt werden.
3. Als effektive Sicherstellung reichen weder eine (auch verbindliche) Erklärung des Unterhaltsgebers, einen dem Unterhaltsempfänger erwachsenden Nachteil ausgleichen zu wollen, noch eine mit der Verurteilung des Unterhaltsempfängers zur Zustimmung verbundene Verurteilung des Unterhaltsgebers aus, die durch den Steuerbescheid jeweils ausgewiesene, wegen der steuerlichen Absetzung bei dem Unterhaltsgeber bei ihm (Unterhaltsempfänger) anfallende Einkommensteuer zu erstatten.
4. Der Unterhaltsempfänger kann seine Zustimmung zum Realsplitting nicht einredeweise von seiner Beteiligung an den dem Unterhaltsgeber erwachsenden steuerlichen Vorteilen des Realsplittings abhängig machen.

Kammergericht, Urteil vom 3. Juni 1982 - 15 UF 145/82
FamRZ 1982, 1020 = NJW 1982, 2451 = StB 1983, 51

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Versorgungsausgleich; Ausschluß wegen der Kürze der Ehezeit.
BGB § 1587c

Die Kürze der Ehezeit ist in der Regel kein Grund für den Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 1 BGB, es sei denn, die Ehezeit war so außergewöhnlich kurz, daß es zu einer Lebensgemeinschaft und Versorgungsgemeinschaft der Ehegatten praktisch gar nicht gekommen ist.

Kammergericht, Beschluß vom 15. Juni 1982 - 15 UF 874/79
FamRZ 1982, 1090

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Prozeßkostenhilfe; Übergangrecht für die Rechtsanwaltsvergütung; Gebührenverzicht eines beigeordneten Rechtsanwalts im Rahmen der Prozeßkostenhilfe.
BRAGO §§ 121, 122, 125; PKHG Art. 5

1. Bei der Beurteilung der Frage, ob dem beigeordneten Rechtsanwalt die Gebühren nach der alten oder der neuen Fassung des § 123 BRAGO zu gewähren sind, kommt es alleine auf den Zeitpunkt der Bewilligung des Armenrechts, und nicht auf jenen der Beiordnung an.
2. Beantragt ein Rechtsanwalt namens einer Partei ohne nähere Angabe von Gründen, ihn der Partei anstelle des derzeit beigeordneten Rechtsanwalts beizuordnen, und erklärt er auf eine entsprechende gerichtliche Anfrage, er verzichte insoweit auf Gebühren, als sie dem derzeit beigeordneten Rechtsanwalt zustehen, so ist dieser Verzicht wirksam, und bei der späteren Festsetzung der dem nach Abgabe der Verzichterklärung beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu gewährenden Vergütung zu berücksichtigen.

Kammergericht, Beschluß vom 22. Juni 1982 - 1 WF 2863/82
JurBüro 1982, 1694 = Rpfleger 1982, 396

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Verfahrensrecht; Anerkennung ausländischer Urteile; interlokale Zuständigkeit; entsprechende Anwendung auf DDR-Titel; Zwangsvollstreckung; West-Vollstreckung aus Ost-Berliner Unterhaltstiteln; Widerspruch des Schuldners gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
ZPO §§ 328, 641a, 807; EGBGB Art. 21, Art. 30; FGB/DDR §§ 54, 56; ZPO/DDR § 53

1. Die entsprechende Anwendung des § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kann in Bezug auf DDR-Titel nur zu der Prüfung führen, ob bei Übertragung der westdeutschen Zuständigkeitsvorschriften die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben gewesen wäre.
2. § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO steht der Anerkennung eines Urteils demnach nur dann entgegen, wenn für den Streitgegenstand die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland interlokal ausschließlich zuständig waren, nicht bereits dann, wenn die Anwendung der §§ 606 ff ZPO die innerdeutsche Zuständigkeit der DDR nicht ergibt.
3. Haben Kind und Kindesmutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin (Ost), so läßt sich die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem dort erwirkten Unterhaltstitel nicht allein daraus herleiten, daß der Kindesvater seinen Wohnsitz in Berlin (West) hat, und das Urteil auf der Anwendung des Rechts der DDR beruht.

Kammergericht, Beschluß vom 22. Juni 1982 - 1 W 4686/81
FamRZ 1982, 1240 = DAVorm 1983, 75 = Rpfleger 1982, 433

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Ehewohnung und Hausrat; Bestimmung des Geschäftswertes nach Jahreswarmmiete; Einbeziehung der Heizkosten in die Jahresmiete iSv § 16 Abs 2 GKG; Mietwert nach § 21 Abs. 2 HausrVO.
GKG § 16; HausrVO § 21

Zu der Jahresmiete im Sinne von § 16 Abs. 2 GKG wie auch zu dem einjährigen Mietwert nach § 21 Abs. 2 HausrVO gehören auch die Heizkosten.

Kammergericht, Beschluß vom 25. Juni 1982 - 17 UF 1367/82
Grundeigentum 1982, 947

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