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Entscheidungen OLG Stuttgart 03/1982 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Stuttgart 03/1982



Prozeßkostenhilfe; Armenanwaltskosten in Übergangsfällen.
BRAGO §§ 123, 134; PKHG Art. 5

Der Senat hält trotz der gegenteiligen Entscheidung des Bundesgerichtshofes daran fest, daß sich die Vergütung eines im Armenrecht beigeordneten Rechtsanwalts nach § 123 BRAGO in der ab 1. Januar 1981 geltenden Fassung bestimmt, falls die Beiordnung vor diesem Zeitpunkt erfolgt, der Rechtszug aber am 1. Januar 1981 noch nicht beendet war.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 5. März 1982 - 8 WF 17/82
JurBüro 1982, 734 = AnwBl 1982, 255 = Justiz 1982, 162 = Rpfleger 1982, 200 [Ls]

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Erbrecht; Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments; gleichzeitiger Tod der Erblasser.
BGB § 2084

Zu der Frage, ob die in einem gemeinschaftlichen Testament für den Fall des gleichzeitigen Versterbens getroffene Regelung wirksam wird, wenn die Ehegatten infolge desselben Verkehrsunfalls innerhalb von elf Tagen sterben.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 10. März 1982 - 8 W 224/81
FamRZ 1982, 1136 = OLGZ 1982, 311 = BWNotZ 1982, 124

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Passivlegitimation bei einstweiliger Anordnung.
BGB §§ 1601, 1629; ZPO §§ 256, 620c

1. Ist durch eine einstweilige Anordnung gemäß § 620 S. 1 Nr. 4 ZPO »die Unterhaltspflicht gegenüber einem Kinde im Verhältnis der Ehegatten zueinander« geregelt worden, so ist - und bleibt - Inhaber eines solchen Titels der fragliche Ehegatte und Elternteil, nicht das Kind.
2. Für alle gegen einen solchen Titel gerichteten Maßnahmen bleibt der Elternteil passivlegitimiert, auch für eine nach Rechtskraft der Ehescheidung durchzuführende negative Feststellungsklage.

OLG Stuttgart, Urteil vom 23. März 1982 - 18 UF 408/81
FamRZ 1982, 945 [Ls]

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Versorgungsausgleich; Anfechtbarkeit der Genehmigung einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich.
BGB § 1587o; ZPO §§ 621e, 629a

Die Entscheidung des Familiengerichts, durch die eine den Versorgungsausgleich ausschließende Vereinbarung der Ehegatten genehmigt und zugleich ausgesprochen wird, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, kann von einem Ehegatten mit der Beschwerde angefochten werden.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 29. März 1982 - 18 UF 268/81
FamRZ 1982, 1079 = Justiz 1983, 52 [Ls]

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