Entscheidungen OLG Karlsruhe 12/1982
BGB §§ 1601, 1609; ZPO §§ 850d, 850e, 851; BKGG § 12; SGB I §§ 53, 54
1. Bei der Vollstreckung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche kann der Gläubiger den Anspruch des Schuldners auf Kindergeld wie Arbeitseinkommen pfänden; die Pfändungsfreigrenzen ergeben sich deshalb ausschließlich aus §§ 850 ff ZPO.
2. Zusätzliche Einschränkungen sind weder § 12 Abs. 4 BKGG noch § 48 und § 53 SGB I zu entnehmen, so daß die zu diesen Bestimmungen ergangenen Entscheidungen des Bundessozialgerichts, wonach der Kindergeldanspruch in Höhe des »Zählkindvorteils« weder nach § 53 SGB I an die unterhaltsberechtigten »Zählkinder« abgetreten, noch gemäß § 48 SGB I auf sie zur Auszahlung übertragen werden kann, der Pfändung im Wege der Zwangsvollstreckung nicht entgegenstehen.
3. Die Pfändung von Kindergeld richtet sich ausschließlich nach § 54 SGB I. Arbeitseinkommen und Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch sind bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens zusammenzurechnen. Es ist dem Schuldner nur soviel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Selbstbehalt und zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Unterhaltsberechtigten bedarf.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 8. Dezember 1982 - 6 W 100/82
DAVorm 1983, 406


Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Abänderung eines Unterhaltstitels mit fingierter Leistungsfähigkeit.
BGB §§ 1569 ff; ZPO § 323
Ist in einem Unterhaltsurteil Leistungsfähigkeit des Schuldners fingiert worden, weil er seiner Obliegenheit zur Erzielung von Arbeitseinkommen nicht nachgekommen ist, gilt er nicht für unbegrenzte Zeit als leistungsfähig; er kann nach einer angemessenen Zeit mit einer Abänderungsklage geltend machen, er habe sich inzwischen ernsthaft und intensiv, aber ohne Erfolg um Arbeit bemüht. Dies ist als Änderung der für die Verurteilung maßgebenden Verhältnisse anzusehen.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. Dezember 1982 - 16 UF 120/82
FamRZ 1983, 931


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Wirksamkeit einer Vereinbarung zwischen geschiedenen Eheleuten über die Freistellung von Ansprüchen auf Kindesunterhalt im Zusammenhang mit dem Verzicht auf Ausübung des Umgangsrechts.
BGB §§ 134, 138, 139, 242, 1614, 1634
Zu der Wirksamkeit einer Vereinbarung zwischen geschiedenen Eheleuten über die Freistellung von Ansprüchen auf Kindesunterhalt, die im Zusammenhang mit dem Verzicht auf die Ausübung des Umgangsrechts getroffen worden ist.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. Dezember 1982 - 2 UF 44/82
FamRZ 1983, 417


Vormundschaft und Pflegschaft; Unzulässigkeit eines Rechtsmittels des volljährigen Geschäftsunfähigen gegen die Auswahl des Pflegers.
BGB §§ 1910, 1915; FGG §§ 19, 20, 27, 59
Der volljährige Geschäftsunfähige kann gegen die Auswahl des Pflegers selbst keine Rechtsmittel einlegen.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 23. Dezember 1982 - 2 Wx 14/82
FamRZ 1983, 312 = Justiz 1983, 158 [Ls]


Prozeßkostenhilfe; Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht zur Bewilligung von Prozeßkostenhilfe.
ZPO § 114
Die Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfebewilligung sind nach den Verhältnissen in dem Zeitpunkt der Antragstellung des Gesuchs zu beurteilen, falls für die Entscheidung des Gesuchs kein Hindernis besteht.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 23. Dezember 1982 - 16 WF 227/82
JurBüro 1983, 452


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