Entscheidungen Kammergericht 12/1982
BGB §§ 1601 ff; ZPO §§ 258, 323 ZPO
1. Zu der Frage, ob das künftige - eventuell bald bevorstehende - Erreichen einer höheren Lebensaltersstufe der »Düsseldorfer Tabelle« schon in dem Vorprozeß des Kindes gegen seine Eltern auf Unterhaltsgewährung hätte berücksichtigt werden müssen.
2. Die Änderung der Düsseldorfer Tabelle kann - für sich gesehen - ebenso wenig wie ein Wandel der Rechtsprechung (oder früher die Erhöhung der Richtsätze der Jugendämter) die Zulässigkeit einer Abänderungsklage begründen.
3. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO kann bejaht werden, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Sach- oder Rechtsfragen abhängt, ohne daß diese Fragen bereits in Prozeßkostenhilfeverfahren entschieden werden müßten.
Kammergericht, Beschluß vom 10. Dezember 1982 - 17 WF 5170/82
FamRZ 1983, 291


Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Nichtfamiliensache vor dem Oberlandesgericht (hier: betreffend einen Ehestörungs-Unterlassungsanspruch).
BGB §§ 823, 1004, 1353; GVG §§ 19, 23b, 72; ZPO §§ 606, 610; GG Art. 6
Hat das Amtsgericht als Familiengericht in einer Nichtfamiliensache (hier: betreffend einen Ehestörungs-Unterlassungsanspruch) entschieden, und wird gegen dieses Urteil bei dem Oberlandesgericht Berufung eingelegt, so hat dieses den Rechtsstreit auf Antrag an die Berufungskammer des Landgerichts zu verweisen.
Kammergericht, Beschluß vom 14. Dezember 1982 - 17 UF 2160/82
FamRZ 1983, 616


Versorgungsausgleich bei Beamten; Zulässigkeit der unselbständigen Anschlußbeschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren.
BGB § 1587a; BeamtVG §§ 50, 57; 2. HStruktG Art. 2 § 1
Bei der Feststellung des Versorgungsausgleichs ist allein von der Rechtslage bei Ehezeitende auszugehen; danach eintretende Rechtsänderungen bleiben grundsätzlich unberücksichtigt.
Kammergericht, Beschluß vom 20. Dezember 1982 - 19 UF 3984/82
FamRZ 1983, 286


Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes; Umfang der Unterhaltsrückstände.
GKG § 17
Unterhaltsrückstände im Sinne des § 17 Abs. 4 GKG können bei Klageeinreichung während eines Monats nur die bis dahin verstrichenen Kalendertage des Monats sein.
Kammergericht, Beschluß vom 29. Dezember 1982 - 17 WF 3864/82
JurBüro 1983, 1541


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