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Entscheidungen OLG Düsseldorf 01/1982 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Düsseldorf 01/1982



Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; eingeschränkte Leistungsfähigkeit; keine Obliegenheit zur Verwertung eines Hausgrundstücks im Rahmen des Trennungsunterhalts.
BGB § 1361

1. Einem getrennt lebenden Ehegatten ist es nicht zuzumuten, zu der Steigerung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit ein beiden Eheleuten gemeinsam gehörendes Hausgrundstück zu veräußern, wenn die Ehe noch nicht endgültig gescheitert, und der endgültige Verlust des Hausgrundstücks für die Parteien als schwerer Nachteil anzusehen ist.
2. Der außerhalb des ehemals gemeinsamen Familienheimes getrennt lebenden Ehefrau stehen keine durchsetzbaren Unterhaltsansprüche zu, wenn der unterhaltspflichtige Ehemann nach Abzug der Grundstückslasten und nach Leistung von Unterhalt für die gemeinsamen Kinder aus dem verbleibenden Resteinkommen nicht einmal seinen notwendigen Selbstbehalt, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Betrages wegen mietfreien Wohnens, zu decken vermag.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18. Januar 1982 - 7 WF 244/81
FamRZ 1982, 268 = NJW 1982, 1767 [Ls]

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Prozeßkostenhilfe; Mutter als Streithelferin des Kindes in Verfahren wegen Anfechtung der Ehelichkeit; »mutwillige« Prozeßführung im Rahmen eines solchen Verfahrens wegen Vertretung des Kindes durch das Jugendamt.
BGB § 1594; ZPO § 114

Ist aufgrund der Aussage der Mutter die Abstammung des Kindes nur durch ein Blutgutachten zu klären, so erscheint der Beitritt der Mutter zu der Unterstützung des beklagten Kindes als »mutwillige« Prozeßführung.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 20. Januar 1982 - 3 W 12/81
DAVorm 1982, 478

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Kosten und Gebühren; keine Erhöhung der Prozeßgebühr bei Beauftragung des Rechtsanwalts durch mehrere Unterhaltsgläubiger.
BRAGO §§ 6, 7, 134

Verfolgen mehrere Unterhaltsgläubiger gegen einen Unterhaltsschuldner einen gemeinschaftlichen Auskunftsanspruch, so tritt keine Erhöhung der Anwaltsgebühren nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO ein.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 20. Januar 1982 - 6 WF 185/81
JurBüro 1982, 712

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Erwerbsobliegenheit einer zwei bei ihr wohnhafte volljährige - studierende - Kinder betreuenden Ehefrau; Wirksamkeit einer unselbständigen An-schlußberufung.
BGB § 1361; ZPO §§ 521, 522, 522a

1. Zu der Erwerbsobliegenheit einer getrennt lebenden Ehefrau, die zwei bei ihr wohnhafte volljährige - studierende - Kinder betreut.

2. Eine unselbständige Anschlußberufung, die bei dem Berufungsgericht vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung über die Hauptberufung in der vorgeschriebenen Form eingelegt worden ist, wird nicht dadurch wirkungslos, daß die Hauptberufung als unbegründet (hier: durch Versäumnisurteil) zurückgewiesen wird, bevor der Antrag der Anschlußberufung erstmals in mündlicher Verhandlung gestellt wird.
3. Nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung über die Hauptberufung kann der Antrag einer noch anhängigen, unselbständigen Anschlußberufung auch dann nicht mehr erweitert werden, wenn das Berufungsverfahren im Kostenpunkt noch nicht beendet ist.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 26. Januar 1982 - 6 UF 56/81
FamRZ 1982, 921

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Bestimmung des Maßes des Unterhalts für den geschiedenen Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Trennung.
BGB §§ 1361, 1573, 1578

1. Nimmt ein Ehegatte erstmals nach der Trennung eine entgeltliche Erwerbstätigkeit auf, dann ist für die Bestimmung des Maßes des vollen Unterhalts die Differenzmethode weder bei dem Trennungsunterhalt noch bei dem nachehelichen Unterhalt anzuwenden.
2. Der Senat verbleibt bei seiner Ansicht, daß sich das Maß des vollen Unterhalts eines geschiedenen Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen in dem Zeitpunkt der Trennung, nicht der Scheidung bestimmt (Bestätigung Senatsurteil FamRZ 1981, 887, gegen BGH FamRZ 1981, 241 = BGHF 2, 395).

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. Januar 1982 - 6 UF 107/81
FamRZ 1982, 927

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Prozeßkostenhilfe; Einsatz von Einkommen und Vermögen; keine Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen; Unterhaltsfreibeträge.
ZPO § 115

Das Kindergeld, das ein Elternteil für unterhaltsberechtigte, mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebende Kinder bezieht, gehört nicht zu seinem Einkommen; dennoch sind der Partei die in der Tabelle (Anlage 1 zu § 114 ZPO) vorgesehenen Unterhaltsfreibeträge für jene unterhaltsberechtigten Kinder zuzubilligen.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 28. Januar 1982 - 6 WF 187/81
FamRZ 1982, 513 = JurBüro 1982, 607

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