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Entscheidungen OLG Hamburg 08/1982 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamburg 08/1982



Verfahrensrecht; einstweilige Anordnungen im Scheidungsverfahren zwischen Ausländern; Aufenthaltsbestimmungsrecht für türkische Kinder; Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Pfleger.
BGB § 1671; ZPO §§ 606b, 620 ff; MSA Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 8, Art. 13

1. Einstweilige Anordnungen nach §§ 620 ff ZPO können in Scheidungsverfahren zwischen Ausländern erlassen werden, solange die Unzuständigkeit des deutschen Gerichts gemäß § 606b ZPO nicht eindeutig feststeht.
2. Wegen der nach türkischem Recht gegebenen elterlichen Sorge des Vaters über sein minderjähriges eheliches Kind können die Behörden des Aufenthaltsstaates nur dann Schutzmaßnahmen für den Minderjährigen treffen, wenn dieser in seiner Person oder in seinem Vermögen ernstlich gefährdet ist.
3. Für türkische Kinder, die vor der Ehescheidung der Eltern unter dem Gewaltverhältnis des Art. 263 EGBGB stehen, kann eine Schutzmaßnahme nach Art. 8 MSA getroffen werden, wenn die Kinder durch tiefgreifende Meinungsverschiedenheiten der Eltern in Loyalitätskonflikte verstrickt werden.
4. Ist eine Schutzmaßnahme erforderlich, etwa wegen eines Zerwürfnisses der Eltern, dann kommt eine Zuweisung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über ein minderjähriges Kind auf einen Pfleger als neutrale Person (etwa das zuständige Jugendamt) in Betracht, um einen spannungsfreien Ablauf von Besuchskontakten zu gewährleisten.
5. Unter diesen Voraussetzungen erübrigt es sich, das Vormundschaftsgericht - zwecks Auswahl und Bestellung des Pflegers - einzuschalten.

OLG Hamburg, Beschluß vom 12. August 1982 - 2a UF 23/81
DAVorm 1983, 151

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Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung von Freistellungsansprüchen wegen Unterhalts; Ermächtigung des Gläubigers des Freistellungsanspruchs zur Erfüllung der Unterhaltspflichten gegenüber unterhaltsberechtigten Kindern auf Kosten des Schuldners; Verpflichtung des Schuldners zur Vorauszahlung des monatlichen Unterhalts an den Gläubiger.
BGB §§ 1601 ff; ZPO §§ 803, 887

1. Freihaltungsansprüche wegen Unterhalts sind nach § 887 ZPO zu vollstrecken.
2. Der Gläubiger des Freihaltungsanspruchs muß ermächtigt werden, auf Kosten des Schuldners die Unterhaltspflicht (gegenüber den unterhaltsberechtigten Kindern) zu erfüllen.
3. Der Schuldner muß verpflichtet werden, die Kosten des monatlichen Unterhalts an den Gläubiger vorauszuzahlen.

OLG Hamburg, Beschluß vom 12. August 1982 - 2a WF 56/82
FamRZ 1983, 212

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Ehescheidung; Eheaufhebung; Fallsucht (Epilepsie) als persönliche Eigenschaft iSd § 32 Abs. 1 EheG; objektiver Maßstab bei der Beurteilung der Abhaltung des irrenden Ehegatten von der Eingehung der Ehe bei Kenntnis der Sachlage; Gefährdung der Nachkommenschaft; besondere Empfindlichkeiten eines Ehegatten; Abweisung des Eheaufhebungsantrages in erster Instanz; hilfsweiser Antrag auf Scheidung in zweiter Instanz.
EheG § 32; ZPO § 629b

1. Ob die Fallsucht (Epilepsie) als persönliche Eigenschaft im Sinne des § 32 Abs. 1 EheG anzusehen ist, hängt von der Häufigkeit und Schwere der Anfälle, sowie von der Gefährdung der Nachkommenschaft ab.
2. Ob die Krankheit den irrenden Ehegatten bei Kenntnis der Sachlage von der Eingehung der Ehe abgehalten hätte, ist nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen; besondere Empfindlichkeiten eines Ehegatten können nicht berücksichtigt werden.
3. § 629b ZPO ist entsprechend anzuwenden, wenn das Familiengericht den Eheaufhebungsantrag abgewiesen hat, und in zweiter Instanz (hilfsweise) Antrag auf Scheidung gestellt wird.

OLG Hamburg, Urteil vom 31. August 1982 - 2a UF 16/81
FamRZ 1982, 1211

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