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Entscheidungen OLG Karlsruhe 02/1982 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Karlsruhe 02/1982



Versorgungsausgleich; Erklärungspflicht in dem Versorgungsausgleichsverfahren zur Aufklärung des Sachverhalts; Ausgleich einer privaten Invaliditätsversicherung (hier: Berufsunfähigkeitsrente aus einer Lebensversicherung und Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung).
BGB §§ 1587a, 1587c

1. Den Beteiligten obliegt auch bei Durchführung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich die Pflicht, notwendige Erklärungen abzugeben und Beweismittel vorzulegen, um eine ihren Interessen entsprechende Entscheidung herbeizuführen. Das Gericht ist deshalb nicht verpflichtet, bei Anfechtung des Versorgungsausgleichs mit den Beteiligten gemäß § 53b FGG mündlich über die Beschwerde zu verhandeln, wenn zuvor auf die aufklärungsbedürftigen Punkte hingewiesen wurde, und die Parteien trotz reichlich bemessener Frist nichts zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen haben.
2. Die Berufsunfähigkeitsrente aus einer Lebensversicherung ist in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Der Ausgleich dieser Anwartschaft hat gemäß § 1587b Abs. 3 BGB zu erfolgen.
3. Steht der ausgleichsverpflichtete Ehegatte trotz Einbezug der Berufsunfähigkeitsrente nicht nur für den Fall der Invalidität, sondern auch des Alters wirtschaftlich immer noch besser da als der ausgleichsberechtigte Ehegatte, ist der Einbezug dieser Rente auch dann nicht grob unbillig (§ 1587c Nr. 1 BGB), wenn die Berufsunfähigkeitsrente zeitlich beschränkt ist, für den ausgleichsberechtigten Ehegatten aus dem Ausgleich dieser Rente aber eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung über § 1587b Abs. 3 BGB begründet wird, die dem Berechtigten einmal eine zeitlich unbegrenzte Altersrente verschafft.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 1. Februar 1982 - 18 UF 42/81
FamRZ 1982, 615 = Justiz 1982, 335

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Versorgungsausgleich; Rechtsmittel; Begründungspflicht bei Beschwerden gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
BGB §§ 1587b, 1587o; ZPO § 621e

Wird die Regelung des Versorgungsausgleichs mit der Beschwerde angefochten, und erschöpft sich die Beschwerdebegründung des ausgleichspflichtigen Ehegatten lediglich darin, daß der Ausgleichsberechtigte bei Abschluß einer Vereinbarung nach § 1587o BGB auf der Grundlage des »Gothaer Modells« wirtschaftlich besser dastehe, als bei Ausgleich einer im Ausland begründeten Rentenanwartschaft über § 1587b Abs. 3 BGB, so ist das Rechtsmittel mangels ausreichender Begründung als unzulässig zu verwerfen.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 1. Februar 1982 - 18 UF 114/81
FamRZ 1982, 397

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte für die Entscheidung über den (nachträglichen) Antrag auf Beratungshilfe.
FGG § 5; BerHG § 4

Wendet sich der Antragsteller unmittelbar an einen Rechtsanwalt, dann ist für die Entscheidung über den (nachträglichen) Antrag auf Beratungshilfe das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsanwalt seine Kanzlei hat, jedenfalls dann zuständig, wenn der Antragsteller im Inland weder seinen Wohnsitz, noch seinen Aufenthalt hat.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 25. Februar 1982 - 5 AR 2/82
JurBüro 1982, 735

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Elterliche Sorge; Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den Vater des Kindes; Beschwerde gegen eine Sorgerechtsentscheidung.
BGB § 1672

Zur Übertragung des alleinigen Sorgerechts bei getrennt lebenden Eltern auf den Vater des Kindes.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 26. Februar 1982 - 16 UF 218/81

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