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Entscheidungen OLG Schleswig 03/1982 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Schleswig 03/1982



Versorgungsausgleich; Bewertung der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in den ersten 5 Jahren nach Eintritt in die Versicherung.
BGB §§ 1587, 1587a, 1587f; AVG §§ 32, 32a

1. Die Zugrundelegung unterschiedlicher Tabellenwerte für die Bewertung der Pflichtbeiträge der ersten fünf Kalenderjahre seit Eintritt in die gesetzliche Rentenversicherung für Männer und Frauen bei der Rentenberechnung ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.
2. Bis zu der Neuregelung durch den Gesetzgeber ist die Bewertung dieser Anwartschaften mit Hilfe der subsidiären Bewertungsvorschrift des § 1587a Abs. 5 BGB in Verbindung mit den allgemeinen Regeln anderweitig zu füllen.
3. Die Bewertung des Ehezeitanteils der Anwartschaften muß, wenn allein die Anwartschaften des ausgleichsberechtigten Ehegatten hiervon betroffen sind, an die Überlegung anknüpfen, bei welcher Bewertung der ausgleichspflichtige Ehegatte mit Sicherheit nicht benachteiligt wird, mithin welchen Ausgleichsbetrag der ausgleichsberechtigte Ehegatte mit Sicherheit beweisen kann.
4. Von den drei Gestaltungsmöglichkeiten (100%-Lösung, 75%-Lösung, Entgeltlösung) für die Bewertungsberechnung ist die 100%-Lösung diejenige, die zu den höchsten Ehezeitanteilen des ausgleichsberechtigten Ehegatten führt.

OLG Schleswig, Beschluß vom 3. März 1982 - 12 UF 264/81
SchlHA 1982, 57

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Prozeßkostenhilfe; Berechnung des relevanten Einkommens.
ZPO §§ 114, 115

1. Das Kindergeld ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
2. Zu der Berücksichtigung von minderjährigen Kindern als Unterhaltsberechtigte, die von anderer Seite Barunterhalt erhalten.

OLG Schleswig, Beschluß vom 4. März 1982 - 8 WF 203/82
SchlHA 1983, 139

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Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Eintragung einer Zwangssicherungshypothek allein für die kapitalisierten Zinsen einer vollstreckbaren Forderung; maßgebender Zeitpunkt für die Frage der Geltendmachung von Zinsen als Hauptforderung.
BGB §§ 866, 1113 ff; ZPO § 4

1. Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek allein für die kapitalisierten Zinsen einer vollstreckbaren Forderung ist nicht zulässig, wenn die Hauptforderung noch besteht.
2. Maßgebender Zeitpunkt für die Frage, ob Zinsen als Hauptforderung geltend gemacht werden, ist der des Titels.

OLG Schleswig, Beschluß vom 17. März 1982 - 2 W 1/82
JurBüro 1982, 913 = Rpfleger 1982, 301

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Versorgungsausgleich bei einem vorzeitig pensionierten Beamten.
BGB §§ 1587a, 1587c

1. Wird ein Beamter nach dem Ende der Ehezeit, aber vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt, ist dem Versorgungsausgleich unverändert die in dem Zeitpunkt des Eheendes erreichte fiktive Versorgung unter Annahme der für den Beamten anwendbaren normalen Altersgrenze zugrunde zu legen (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB).
2. Eine Kürzung des Ausgleichsbetrages deshalb, weil der Beamte die im Rahmen seiner Laufbahn höchstmögliche Versorgung tatsächlich nicht erreicht hat, kommt nur unter den Voraussetzungen des § 1587c Nr. 1 BGB in Betracht.

OLG Schleswig, Beschluß vom 17. März 1982 - 12 UF 244/81
FamRZ 1982, 1218 = SchlHA 1982, 136 [Ls]

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Prozeßkostenhilfe; Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren; Rechtsanwaltsvergütung bezüglich Beiordnung im Armenrecht in einer höheren Instanz nach dem 01.01.1981.
BRAGO § 123; PKHG Art. 5

Die Vergütung des Rechtsanwalts, der nach dem 1. Januar 1981 in einer höheren Instanz einer Partei im Armenrecht beigeordnet worden ist, bestimmt sich nach § 123 BRAGO in der seit dem 1. Januar 1981 geltenden Fassung.

OLG Schleswig, Beschluß vom 22. März 1982 - 9 B 7b 1/82
JurBüro 1982, 874 = SchlHA 1982, 80

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Verfahrensrecht; Scheidungsverbundverfahren; Folgesache in Ehescheidungsverfahren.
ZPO §§ 78, 254, 623; GVG § 200

Auch die erste Stufe (Auskunftsstufe) der mit dem Scheidungsantrag verbundenen Unterhaltsklage ist als Folgesache zu behandeln, und unterliegt deshalb dem Anwaltszwang.

OLG Schleswig, Urteil vom 23. März 1982 - 8 UF 295/81
SchlHA 1982, 71

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