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Entscheidungen OLG Frankfurt 02/1982 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Frankfurt 02/1982



Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Zuziehung des Gläubigers bei der Aufnahme des Endvermögens im Vermögensverzeichnis.
BGB §§ 242, 1379; ZPO § 888

1. Ist der Schuldner verurteilt worden, dem Gläubiger Auskunft über den Bestand seines Endvermögens durch Vorlage eines § 260 BGB entsprechenden Verzeichnisses zu erteilen, und den Gläubiger bei der Aufnahme des Verzeichnisses hinzuzuziehen, so wird der Anspruch des Gläubigers nicht erfüllt, wenn der Schuldner ein Vermögensverzeichnis vorlegt, bei dessen Aufnahme er den Gläubiger nicht hinzugezogen hat.
2. Dennoch kann es rechtsmißbräuchlich sein, wenn der Gläubiger auf der Erstellung eines neuen Vermögensverzeichnisses unter seiner Beteiligung besteht, obwohl dies nach Lage des Falles völlig sinnlos und zwecklos ist. Der Einwand des Rechtsmißbrauchs ist auch in dem Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO zu beachten.
3. Das Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO kann nicht dazu benutzt werden, den Schuldner zur Berichtigung von Angaben in dem Vermögensverzeichnis zu zwingen, die der Gläubiger für falsch hält.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 1. Februar 1982 - 3 WF 251/81
JurBüro 1982, 1580

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Elterliche Sorge; Entscheidungen über die elterliche Sorge insbesondere bei Kleinkindern.
BGB §§ 1671, 1672

1. Bei Entscheidungen über die elterliche Sorge ist insbesondere bei Kleinkindern deren ausgeprägtes Bedürfnis nach dauernden Gefühlsbindungen, dauernden Umwelteinflüssen und stabilen äußeren Verhältnissen zu berücksichtigen.
2. Besonders wichtig und entlastend für eine gesunde Entfaltung des Kindes ist, daß sich die innere Stabilität des Elternteils, bei dem es lebt, auch in einer befriedigenden äußeren Lebensgestaltung ausdrücken kann. Bei der Entscheidung über die elterliche Sorge ist dies gewichtiger als die Frage, ob ein Elternteil das Kind ganztags selbst versorgen kann, oder halbtags auf eine Pflegeperson angewiesen ist.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 10. Februar 1982 - 5 UF 190/81
FamRZ 1982, 531 = DAVorm 1982, 594 [Ls]

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Internationales Privatrecht; internationale Zuständigkeit für die Scheidung von Spaniern.
ZPO § 606b

Für die Anerkennung eines deutschen Scheidungsurteils zwischen spanischen Staatsangehörigen sprechen nach der Reform des spanischen Scheidungsrechts derart gewichtige Anhaltspunkte, daß die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte jedenfalls für das Prozeßkostenhilfeverfahren nicht verneint werden kann.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 10. Februar 1982 - 3 WF 244/81
MDR 1982, 586

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Klage auf Erhöhung des Unterhalts auf die Anhebung der Düsseldorfer Tabelle als Abänderungsklage; keine Abänderung der Unterhaltshöhe im Vereinfachten Verfahren; Prozeßkostenhilfe mangels Prozeßkostenvorschuß.
ZPO §§ 114, 323

1. Ist eine Klage auf Erhöhung des Unterhalts auf die Anhebung der Düsseldorfer Tabelle gestützt, so handelt es sich um eine Abänderungsklage.
2. Prozeßkostenhilfe ist zu gewähren, wenn die unterhaltsberechtigten Kinder weder vom Vater noch von der Mutter mit Erfolg Prozeßkostenvorschuß verlangen können, und die Höhe des Unterhalts nicht im Vereinfachten Verfahren abgeändert werden kann.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 12. Februar 1982 - 4 WF 14/82
DAVorm 1982, 475

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Unterhalt für eine volljährige Tochter wegen Kindesbetreuung.
BGB §§ 1601, 1602, 1603, 1610, 1615l

1. Eine volljährige Tochter, die ein nichteheliches Kind zu betreuen hat, kann von ihrem Vater zumindest für eine Übergangszeit Unterhalt fordern, wenn sie über keine eigenen Mittel verfügt, und von dem Vater ihres nichtehelichen Kindes keinen Unterhalt zu erlangen vermag.
2. Ihrem Vater gegenüber trifft sie eine Erwerbsobliegenheit jedenfalls solange nicht, als ihr Kind noch nicht 18 Monate alt ist; die zeitlichen Schranken des § 1615l BGB gelten für die Unterhaltspflicht ihres Vaters nicht.
3. Ist der Vater des nichtehelichen Kindes ein Student, der noch über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, so ist er der Kindesmutter gegenüber nicht verpflichtet, das Studium aufzugeben und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, oder neben dem Studium zu arbeiten, um Unterhalt nach § 1615l BGB gewähren zu können.

OLG Frankfurt, Urteil vom 16. Februar 1982 - 3 UF 129/81
FamRZ 1982, 732 = DAVorm 1982, 717 [Ls]

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Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Berechnungszeitpunkt für den Bestand des Grundvermögens.
BGB § 1384

Für den Bestand des Grundvermögens ist auch dann, wenn das Verfahren längere Zeit geruht hat, der Zeitpunkt der Erhebung derjenigen Klage maßgebend, die der zu der Auflösung der Ehe führende Scheidungsprozeß ausgelöst hat.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 26. Februar 1982 - 4 WF 134/81
FamRZ 1982, 1013

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