Entscheidungen OLG Stuttgart 08/1982
ZPO §§ 256, 620, 620f, 769
Auch gegen einen Vergleich, der in Abänderung einer einstweiligen Anordnung geschlossen wurde, ist negative Feststellungsklage zu erheben, wenn sich der Unterhaltsverpflichtete gegen die fortdauernde Wirkung dieses Vergleichs wenden will.
OLG Stuttgart, Beschluß vom 2. August 1982 - 18 WF 265/82
FamRZ 1982, 1033 [Ls]


Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Bestimmtheitserfordernis bei der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung wegen Zinsen.
ZPO § 794
Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung wegen Zinsen »bis zu 8,75%« ist entgegen der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 23. November 1970 (DNotZ 1971, 233) unzulässig.
OLG Stuttgart, Vorlagebeschluß vom 5. August 1982 - 8 W 371/81
Justiz 1982, 373 = DNotZ 1983, 52


Elterliche Sorge während des Getrenntlebens; Zulässigkeit der Regelung auch eines Teils der Personensorge.
BGB §§ 1671, 1672; FGG § 19
Durch eine einstweilige Anordnung darf das Familiengericht auch einen Teil der Personensorge (hier: das Aufenthaltsbestimmungsrecht) regeln (hier: in einem Verfahren des § 1672 BGB).
OLG Stuttgart, Beschluß vom 31. August 1982 - 15 WF 265/82
FamRZ 1982, 1235 = Justiz 1982, 436


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