Entscheidungen OLG Koblenz 10/1982
BGB § 1610
1. Es handelt sich nicht um eine weitere (zweite) Berufsausbildung, wenn eine Tochter ihr Berufsziel Hauswirtschaftsleiterin erkennbar von Anfang an, also schon bei Beginn der Hauswirtschaftslehre, anstrebte, und nach deren erfolgreichem Abschluß die zweijährige Fachschule besucht.
2. Falls die Tochter ihr Berufsziel aber während der Ausbildung zur Hauswirtschaftsgehilfin höher gesteckt hat, sind die Eltern nur dann verpflichtet, ihre weitere Ausbildung (zur Hauswirtschaftsleiterin) zu finanzieren, wenn sich vor Abschluß der ursprünglichen Ausbildung Anhaltspunkte für eine wesentlich höhere Ausbildungsfähigkeit ergeben haben. Insoweit ist hierbei kein strenger Maßstab anzulegen, wenn auf der Ausbildung zu dem ursprünglich erstrebten Beruf aufgebaut wird.
OLG Koblenz, Beschluß vom 20. Oktober 1982 - 13 WF 900/82
FamRZ 1983, 209


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