Entscheidungen Kammergericht 07/1982
BGB §§ 1361, 1579; ZPO §§ 620, 620b, 620c, 620d
1. Hat das Familiengericht einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 620 Abs. 1 Nr. 6 ZPO abgewiesen, so kann der Antrag in der Berufungsinstanz erneut gestellt werden, ohne daß besondere Voraussetzungen vorliegen.
2. Nimmt eine Ehefrau geschlechtliche Beziehungen zu einem anderen Manne auf, so begründet dies keine grobe Unbilligkeit im Sinne von § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB, sofern der Ehemann dem zugestimmt hat.
Kammergericht, Urteil vom 9. Juli 1982 - 3 UF 1146/82
FamRZ 1982, 1031


Versorgungsausgleich; Ausschluß; deutliches wirtschaftliches Ungleichgewicht zu Lasten des ausgleichspflichtigen Ehegatten; keine Berücksichtigung von nach Rechtskraft der Scheidung entstandenen Umständen bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 1587c BGB.
BGB § 1587c
1. Umstände, die erst nach der Rechtskraft der Scheidung entstanden sind, haben bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 1587c BGB außer Betracht zu bleiben.
2. Ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 1 BGB ist gerechtfertigt, wenn dieser ein deutliches wirtschaftliches Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen zur Folge haben würde.
Kammergericht, Beschluß vom 9. Juli 1982 - 17 UF 5259/81
FamRZ 1982, 1025


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