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Entscheidungen OLG Bremen 1982 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Bremen 1982



Versorgungsausgleich; Auswirkung der Verfassungswidrigkeit der Tabellenwerte für männliche und weibliche Versicherte in der Angestelltenversicherung; Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf höheren Versorgungsausgleich aufgrund des Nichterfassens aller Anwartschaften des Antragsgegners aus der Ehezeit bei der zugrunde gelegten Rentenauskunft.
BGB §§ 1587a, 1587b; AVG § 32; RVO § 1255

1. Die von dem Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß von 16. Juni 1981 (BVerfGE 57, 335 = FamRZ 1981, 1041) festgestellte Verfassungswidrigkeit der unterschiedlichen Tabellenwerte für männliche und weibliche Versicherte in der Angestelltenversicherung nach § 32 Abs. 4 b) AVG ist auch ohne förmliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bei derselben Regelung in der Arbeiterrentenversicherung gemäß § 1255 Abs. 4 b) RVO zu beachten.
2. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung sind die von den Tabellenwerten betroffenen Versorgungsausgleichsverfahren zwecks Vermeidung eines völligen Rechtsstillstands in diesen Folgesachen bei nur geringfügigen Auswirkungen auf die Höhe des Ausgleichswertes nicht unentschieden abzutrennen, sondern nach Anhörung aller Beteiligten und Prüfung der Auswirkungen im Einzelfall in entsprechender Anwendung von § 1587a Abs. 5 BGB auf der Grundlage der feststellbaren Mindestausgleichswerte zu entscheiden, falls nicht die Parteien insoweit genehmigungsfähige Teilverzichte nach § 1587o BGB vereinbaren.
3. Bei der Ermittlung dieser Mindestausgleichswerte kann entgegen der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (FamRZ 1982, 313) jedoch nicht ohne weiteres angenommen werden, daß sich bei Zugrundelegung der tatsächlich erzielten Bruttoarbeitseinkommen immer der niedrigste Ausgleichswert im Versorgungsausgleich ergibt (vgl. Ruland, NJW 1982, 913); das ergäbe vielfach zu hohe Ausgleichswerte.

OLG Bremen, Beschluß vom 14. Mai 1982 - 5 UF 126/80
FamRZ 1982, 829

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß; Bemessung der Unterhaltspflichten zwischen geschiedenen Eheleuten nach dem konkreten Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten; Erstreckung des allgemeinen Lebensbedarfs auf den sog. Sonderbedarf; Gesamtheit der zu befriedigenden Bedürfnisse als Grundlage für die Bestimmung des konkreten Lebensbedarfs; wirtschaftliche Armut der Rechtsschutz suchenden Person als Voraussetzung für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe in familiengerichtlichen Verfahren.
BGB §§ 1360a, 1361, 1570, 1578; ZPO §§ 114, 127a, 621f

Auch zwischen geschiedenen Ehegatten besteht - jedenfalls für die Geltendmachung nachehelichen Unterhalts - in den Grenzen des § 1360a Abs. 4 BGB die Pflicht zu der Gewährung eines Prozeßkostenvorschusses. Diese Kosten sind Teil des gesamten Lebensbedarfs im Sinne von § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB.

OLG Bremen, Beschluß vom 24. Juni 1982 - 5 WF 58/82
FamRZ 1982, 1074 = MDR 1982, 937

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Verfahrensrecht; einstweilige Anordnung nach Erlaß einer vorläufigen Anordnung; Rechtmäßigkeit einer durch vorläufige Anordnung erfolgten Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Kindesmutter.
BGB § 1672; ZPO §§ 620 ff; FGG § 19

1. Die Möglichkeit, nach Anhängigkeit der Ehesache eine einstweilige Anordnung gemäß § 620 ZPO beantragen zu können, beseitigt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines isolierten Hauptsacheverfahrens zu dem gleichen Streit- oder Regelungsgegenstand (hier: zu § 1672 BGB).
2. Nach Anhängigkeit der Ehesache verdrängt ein mögliches einstweiliges Anordnungsverfahren nach §§ 620 ff ZPO als lex specialis andere Eilverfahren, insbesondere vorläufige Anordnungen im Rahmen eines isolierten Hauptsacheverfahrens nach § 1672 BGB.
3. Ist vor der Anhängigkeit der Ehesache eine erstinstanzliche Eilregelung bereits erlassen worden, bleibt die Zulässigkeit dieses Eilverfahrens von der nach späterer Anhängigkeit der Ehesache eröffneten Möglichkeit auf Durchführung eines einstweiligen Anordnungsverfahrens nach §§ 620 ff ZPO unberührt: Es findet keine »Überleitung« in das einstweilige Anordnungsverfahren statt; vielmehr ist über ein Rechtsmittel in dem bisherigen Verfahren zu entscheiden.

OLG Bremen, Beschluß vom 6. Juli 1982 - 5 WF 64/82
FamRZ 1982, 1033

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Abänderung von Unterhaltstiteln; Herabsetzung einer titulierten Unterhaltsverpflichtung gegenüber zwei Kindern aus der ersten Ehe durch die Geburt eines weiteren Kindes und später eingetretene Arbeitslosigkeit.
ZPO §§ 323, 641l, 641q

Der Verfahrensgegenstand einer Klage aus § 641q ZPO ist mit dem Verfahrensgegenstand der allgemeinen Abänderungsklage nach § 323 ZPO nicht identisch: Mit der Klage nach § 641q ZPO können nur Einwendungen gegen die Höhe der pauschalen Anpassung geltend gemacht werden (sogenannte Anpassungskorrekturklage), und allenfalls ein Wegfall der im Vereinfachten Verfahren durch Beschluß ausgesprochenen Anpassung erreicht, dagegen nicht der ursprüngliche Titel herabgesetzt werden.

OLG Bremen, Beschluß vom 19. Juli 1982 - 5 WF 83/82
FamRZ 1982, 1035

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Versorgungsausgleich; Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf Auskunft über die Rentenanwartschaften des Ehemannes und auf Vollstreckung eines Haftbefehls gegen den geschiedenen Ehemann bei lückenhafter Angaben im Rahmen der Kontenklärung; Anspruch auf Offenlegung der Konten.
BGB § 1587e; ZPO §§ 793, 888, 908; FGG § 53g

1. Ein auf Auskunfterteilung gerichteter Titel ist nur dann vollstreckungsfähig, wenn der Umfang der Auskunftspflicht eindeutig bestimmbar ist; das gilt auch für Auskünfte zum Versorgungsausgleich. Richtet sich das Auskunftsverlangen nach § 1587e Abs. 1 BGB auf diejenigen Angaben, die nach den bei den Familiengerichten benutzten Fragebogen zu der Anwartschaftsermittlung erforderlich sind, dann müssen diese Vordrucke in dem Auskunftsverlangen und in dem Auskunftstitel genau bezeichnet werden. Die allgemeine Formulierung, »die von dem Gericht übersandten Vordrucke zum Versorgungsausgleich vollständig ausgefüllt vorzulegen«, reicht nicht aus.
2. Die Auskunfterteilung betreffend Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung muß sich zusätzlich auf die zu der Kontenklärung erforderlichen Angaben erstrecken, also auf Vorlage eines vollständig ausgefüllten Kontenklärungsantrages, weil dieser kein gerichtliches Formular ist.

OLG Bremen, Beschluß vom 23. August 1982 - 5 WF 95/82

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Versorgungsausgleich; Teilentscheidungen; Verfassungsmäßigkeit der Zugrundelegung von Tabellenwerten bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich.
BGB § 1587a

1. Wirken sich die von dem Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 16. Juni 1981 (BVerfGE 57, 335) für verfassungswidrig erklärten unterschiedlichen Tabellenwerte für männliche und weibliche Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften aus, und können die Differenzwerte bei Geringfügigkeit weder durch genehmigungsfähige Teilverzichte gemäß § 1587o BGB noch durch einvernehmliche Bewertung entsprechend § 1587a Abs. 5 BGB erledigt werden, dann kann zu der Vermeidung eines Rechtsstillstandes im Wege streitiger Entscheidung der Mindestausgleichsbetrag in dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zugesprochen, und hinsichtlich des Restanspruchs der ergänzende schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten werden.
2. Der Mindestausgleichsbetrag läßt sich bei einem Vergleich der möglichen unterschiedlichen Anwartschaftsbewertung abzüglich eines Sicherheitsabschlags ermitteln.

OLG Bremen, Beschluß vom 17. September 1982 - 5 UF 120/81

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Versorgungsausgleich; Unwirtschaftlichkeit in Form der Beitragsentrichtung; Voraussetzungen für den Erwerb von Rentenanwartschaften.
BGB §§ 1587b, 1587d; ZPO § 629a; RVO § 1255a

1. Ein Versorgungsausgleich in Form der Beitragsentrichtung (§ 1587b Abs. 3 BGB) ist unwirtschaftlich im Sinne von § 1587b Abs. 4 BGB, wenn der Verpflichtete auf nicht absehbare Zeit durch die Beitragsentrichtung außerstande gesetzt würde, sich selbst angemessen zu unterhalten, und seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber dem geschiedenen Ehegatten und mit diesem gleichrangigen Berechtigten nachzukommen.
2. Auf Antrag einer Partei kann in diesem Falle der schuldrechtliche Versorgungsausgleich gemäß § 1587b Abs. 4 in Verbindung mit § 1587f Nr. 5 BGB angeordnet werden.

OLG Bremen, Beschluß vom 8. Oktober 1982 - 5 UF 86/81

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Versorgungsausgleich; maßgeblicher Zeitpunkt bei Rechtsänderung nach dem Ende der Ehezeit.
BGB § 1587a

Bei der Berechnung des fiktiven Wertes der Versorgungsanwartschaft aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB ist von den in dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften auszugehen; im übrigen richten sich Bestand und Höhe der Versorgungsanwartschaft nach den tatsächlichen Verhältnissen des Versorgungsberechtigten bei Eheende (im Anschluß an OLG Hamm FamRZ 1981, 900).

OLG Bremen, Beschluß vom 13. Oktober 1982 - 3 UF 40/82
FamRZ 1983, 289

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Abstammungsrecht; Wirksamkeit und Anfechtung eines Vaterschaftsanerkenntnisses; Anwendung deutschen Rechts; maßgebendes Recht für die Bestimmung eines Unterhaltsanspruchs.
BGB §§ 1600a, 1600f, 1600h

1. Der Senat folgt der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, daß für die Feststellung der Vaterschaft und die Rechtswirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses immer dann deutsches Recht maßgeblich ist, wenn dieses das für die Unterhaltspflicht des Vaters maßgebende Recht ist.
2. Dieser Grundsatz gilt ebenso wie im Falle einer isolierten Abstammungsklage auch für die Anfechtung eines Vaterschaftsanerkenntnisses.

OLG Bremen, Beschluß vom 10. November 1982 - 2 W 71/82
NJW 1983, 1271 = IPRax 1984, 34

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Elterliche Sorge; Übertragung auf beide Elternteile; Zustimmung eines Elternteils zur Ausübung gemeinsamen Sorgerechts als wesentliche Voraussetzung.
BGB §§ 1671, 1696; GG Art. 6

Trotz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 1982 (BVerfGE 61, 358), in der die Verfassungswidrigkeit von § 1671 Abs. 4 S. 1 BGB festgestellt worden ist, kann die Übertragung des Sorgerechts auf beide geschiedene Ehegatten aus tatsächlichen Gründen dann nicht in Betracht kommen, wenn ein Elternteil mit der gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts nicht einverstanden ist.

OLG Bremen, Beschluß vom 13. Dezember 1982 - 5 UF 140/82

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Scheidung einer in Italien geschlossenen Ehe; Anerkennung einer nach italienischem Gesetz ergangenen gerichtlichen Trennungsentscheidung; Nebenentscheidungen bei Trennungsentscheidungen; Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts für die Kinder sowie des Ehegatten- und Kindesunterhalts.
EGBGB Art. 17; ZPO § 623

Wird vor einem deutschen Familiengericht gemäß Art. 17 Abs. 1 EGBGB, § 606b ZPO in zulässiger Weise ein Verfahren auf Trennung von Tisch und Bett nach italienischem Recht (Art. 150 ff CC) durchgeführt, sind die nach Art. 155 und Art. 156 CC zu der Sicherung der Anerkennungsfähigkeit des Urteils gegebenenfalls erforderlichen Nebenentscheidungen über Sorgerecht und Umgangsrecht sowie über Unterhalt der Kinder und eventuell Ehegattenunterhalt für die Zeit der Trennung nicht in analoger Anwendung von § 623 ZPO im Verfahrensverbund zu treffen, sondern durch einstweilige Anordnungen nach §§ 620 ff ZPO oder Entscheidungen in isolierten Familiensachen nach § 621 ZPO.

OLG Bremen, Beschluß vom 16. Dezember 1982 - 5 WF 183/82
IPRax 1985, 46

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Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Pfändung des Reinertrages eines einer Testamentsvollstreckung unterworfenen Nachlasses.
BGB § 2338; ZPO §§ 829, 835, 850b, 850c, 863

Hat der Schuldner nach einer testamentarischen Bestimmung Anspruch auf Unterhalt aus den Reinerträgen eines Nachlasses, so ist dieser Anspruch nach § 863 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht pfändbar, wenn der Erblasser in wirksamer Weise eine unter § 2338 BGB fallende Anordnung getroffen hat.

OLG Bremen, Beschluß vom 29. Dezember 1982 - 1 W 83/82
FamRZ 1984, 213 = JurBüro 1983, 1572

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Entscheidungen OLG Bremen 1982 - FD-Platzhalter-rund
Fachanwälte im Familienrecht gesucht

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