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Entscheidungen OLG Braunschweig 1982 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Braunschweig 1982



Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Abgrenzung der Familiensachen; Streit um die Er-füllung einer Befreiungsvereinbarung.
GVG § 23b

1. Zu der Durchsetzung einer Befreiungsvereinbarung.
2. Streiten die Parteien um die Erfüllung einer Befreiungsvereinbarung, so liegt eine Familiensache im Sinne von § 23b Abs. 1 GVG dann vor, wenn die Ehegatten diese Vereinbarung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Regelung des Ehegattenun-terhalts getroffen haben, und die Vereinbarung daher von der Sache her einen Teil des Ehegattenunterhalts betrifft.

OLG Braunschweig, Beschluß vom 19. April 1982 - 2 WF 34/82
FamRZ 1983, 197

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; kein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß zwischen geschiedenen Eheleuten.
BGB §§ 1360a, 1361, 1578

Zwischen geschiedenen Eheleuten besteht kein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß.

OLG Braunschweig, Beschluß vom 21. April 1982 - 2 WF 38/82
FamRZ 1983, 188

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Abstammungsrecht; Anfechtung der Ehelichkeit; Ehebruch der Mutter während der Empfängniszeit; Anfechtungsfrist.
BGB § 1594; ZPO § 640

Zu den Umständen, deren Kenntnis die Anfechtungsfrist in Lauf setzt, gehört ein Ehebruch der Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit, und zwar selbst dann, wenn auch der Ehemann während dieser Zeit der Mutter beigewohnt hat.

OLG Braunschweig, Urteil vom 31. August 1982 - 3 U 70/82
DAVorm 1982, 1086

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Vormundschaft und Pflegschaft; Schutz des Pflegekindes; längere Pflegezeit gemäß § 1634 Abs. 4 BGB.
BGB §§ 1634, 1666, 1666a

1. Ob sich ein Kind »längere Zeit« in Familienpflege befindet, ist nicht nach rein zeitlichen Maßstäben, sondern maßgeblich danach zu beurteilen, ob die Pflegezeit dazu geführt hat, daß das Pflegekind in der Pflegefamilie eine Bezugswelt findet.
2. Zu der Abgrenzung des § 1634 BGB zu §§ 1666, 1666c BGB.
3. Zu dem Begriff »längere Pflegezeit« in § 1634 Abs. 4 BGB (hier: bei gut einjähriger Pflege).
4. Die Herauslösung eines Pflegekindes ist grundsätzlich mit dem Kindeswohle nur zu vereinbaren, und daher nur zulässig, wenn sie durchführbar ist, ohne eine erhebliche und nachhaltige Störung der Entwicklung des Kindes herbeizuführen.

OLG Braunschweig, Beschluß vom 21. Dezember 1982 - 2 W 146/82
ZblJugR 1983, 311

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