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Entscheidungen OLG Stuttgart 09/1982 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Stuttgart 09/1982



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Leistungsfähigkeit des in neuer Ehe den Haushalt führenden und Kinder betreuenden Elternteils (sog. Hausmann-Rechtsprechung).
BGB §§ 1569 ff, 1582, 1609

1. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu der Unterhaltspflicht eines Ehegatten, der in seiner neuen Ehe den Haushalt führt und Kinder betreut, gegenüber minderjährigen Kindern aus früherer Ehe (sogenannte Hausmann-Rechtsprechung) gilt im Hinblick auf die Ranggleichheit (§ 1609 Abs. 2 BGB) auch gegenüber einem früheren Ehegatten; die Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Ehegatten entfällt durchaus nicht automatisch.
2. Falls der wiederverheiratete - unterhaltspflichtige - Ehegatte in seiner neuen Ehe auch ein Kind des neuen Ehepartners aus dessen früherer Verbindung betreut, steht ihm dafür ein Vergütungsanspruch zu.
3. Außerdem muß der wiederverheiratete Ehegatte für den Unterhalt seines geschiedenen Ehegatten auch jenen Unterhalt mit einsetzen, den er aufgrund der Haushaltsführung von seinem derzeitigen - verdienenden - Ehepartner beanspruchen darf, und zwar bis zu der Grenze des notwendigen Selbstbehalts.

OLG Stuttgart, Urteil vom 7. September 1982 - 18 UF 149/82
FamRZ 1983, 185 = Justiz 1983, 125 [Ls]

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Versorgungsausgleich; Erstattung von Versicherungsbeiträgen durch einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Ende der Ehezeit; Zulässigkeit der Anschlußbeschwerde im Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich.
BGB §§ 1587, 1587b; RVO §§ 1303, 1323a

1. Die Erstattung der Versicherungsbeiträge durch einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Ende der Ehezeit schließt die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht aus. Zwar scheidet in diesem Falle ein Splitting von Rentenanwartschaften gemäß § 1587b Abs. 1 BGB aus; an dessen Stelle tritt jedoch eine Pflicht zur Begründung von Anwartschaften durch den ausgleichspflichtigen Ehegatten gemäß § 1587b Abs. 3 BGB.
2. Zu der Zulässigkeit der Anschlußbeschwerde in Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 17. September 1982 - 18 UF 27/82
FamRZ 1983, 285

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Ehewohnung und Hausrat; Schadensersatz für Schäden in der ehemaligen Ehewohnung.
BGB §§ 277, 557, 832, 1353, 1359

1. Bewohnt die Ehefrau aufgrund ihres Rechts aus § 1353 Abs. 1 BGB mit den minderjährigen ehelichen Kindern das Haus des Ehemannes bis zu der Rechtskraft des Scheidungsurteils, so kommt eine Beweislastumkehr, die zu der Verteilung der Beweislast nach Gefahrenkreisen wie bei dem Mietverhältnis führt, nicht in Betracht, wenn der Ehemann Schadenersatz wegen der Beschädigung seines Eigentums verlangt.
2. Die Ehefrau haftet in diesem Fall nicht nach § 832 BGB: Die dort begründete Vermutung einer Aufsichtspflichtverletzung und ihrer Kausalität für den Schadenseintritt ist sachlich nicht gerechtfertigt, wenn es um die Haftung eines Aufsichtspflichtigen für einen Schaden geht, den der zu Beaufsichtigende einem anderen, für dieselbe Person in gleicher Weise Aufsichtspflichtigen zugefügt hat.
3. Für die Verletzung der Obhutspflicht kann ein Anscheinsbeweis sprechen, wenn die Beschädigungen so erheblich sind, daß sie der Ehefrau nicht verborgen bleiben konnten, und sie deshalb alsbald nach ihrer Ursache hätte forschen müssen, sie aber keine ausreichende Erklärung für die Schäden abgibt.

OLG Stuttgart, Urteil vom 17. September 1982 - 2 U 28/82
FamRZ 1983, 68 = Justiz 1983, 83 [Ls]

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