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Entscheidungen OLG Düsseldorf 09/1982 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Düsseldorf 09/1982



Kosten und Gebühren; Erhöhungsgebühr bei mehreren Testamentsvollstreckern desselben Nachlasses.
BGB §§ 2197, 2224; BRAGO § 6

Mehrere Testamentsvollstrecker desselben Nachlasses sind mehrere Auftraggeber im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 BRAGO.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 2. September 1982 - 10 W 66/82
JurBüro 1983, 1034 = AnwBl 1983, 518

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Unterhalt; Sonderbedarf (hier: Umzugskosten).
BGB §§ 1360a, 1361, 1613

Umzugskosten sind Sonderbedarf, wenn der Unterhaltsberechtigte sich nicht rechtzeitig auf die dadurch entstehenden Ausgaben durch Ansparen ausreichender Beträge oder Realisierung des zusätzlichen Bedarfs einstellen kann.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. September 1982 - 3 UF 71/82
FamRZ 1982, 1068

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Unzulässigkeit der Streitwertbeschwerde infolge Bemessung der Rahmensatzgebühr durch das Beschwerdegericht.
ZPO § 567; KostO §§ 14, 31

Liegt der Wert des Beschwerdegegenstandes einer Streitwertbeschwerde bei der Bemessung der Geschäftsgebühr und der Besprechungsgebühr auf die angemessene Höhe von je 7,5/10 einer vollen Gebühr unter 100 DM, so ist die Beschwerde auch dann unzulässig, wenn der Rechtsanwalt die Gebühr in Höhe von 10/10 einer vollen Gebühr begehrt.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24. September 1982 - 5 WF 210/82
JurBüro 1983, 590

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Umgangsrecht; Durchsetzbarkeit einer einverständlichen, gerichtlich protokollierten Besuchsregelung.
BGB § 1634; FGG § 33

1. Ein gerichtlicher Vergleich über das Umgangsrecht kann nur dann Grundlage einer Vollziehung sein, wenn das Gericht den Vergleich billigt und ihm eindeutig den Charakter einer Verfügung im Sinne von § 33 FGG verleiht. Gegenstand der Vollziehung ist nicht der Vergleich, sondern die gerichtliche Verfügung.
2. Liegt zwischen dem Abschluß des Vergleichs und der gerichtlichen Verfügung gemäß § 33 FGG ein längerer Zeitraum, dann hat das Gericht vor Erlaß der Verfügung das für eine Entscheidung gemäß § 1634 BGB vorgeschriebene Verfahren (Anhörung der Eltern und des Jugendamtes sowie gegebenenfalls des Kindes) einzuhalten.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 27. September 1982 - 1 WF 277/82
FamRZ 1983, 90

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