Entscheidungen OLG Frankfurt 12/1982
BGB §§ 249, 276, 611; GG Art. 1, Art. 2
Auch in dem Zeitalter zugelassener Familienplanung bleibt die seit jeher geltende und auf der biologischen Ordnung beruhende Grundregelung sachgerecht, daß Eltern ihre gewollten und ungewollten Kinder zu versorgen haben, ohne - von besonderen Ausnahmefällen abgesehen - diese Last auf Dritte abwälzen zu können.
OLG Frankfurt, Urteil vom 1. Dezember 1982 - 13 U 171/81
NJW 1983, 341 = MedR 1983, 70 = FamRZ 1983, 391 [Ls]


Ehevertragsrecht; Wirksamkeit oder Unwirksamkeit von notariell beurkundeten Abmachungen unter Ehegatten betreffend einen sog. Globalverzicht (Knebelungsvertrag); spätere Veränderung der Geschäftsgrundlage des Vertrages.
BGB §§ 138, 139, 1360a, 1361, 1408, 1570, 1614; ZPO § 256
Zu der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit von notariell beurkundeten Abmachungen unter Ehegatten betreffend Verzicht auf ehezeitlichen und nachehelichen Unterhalt, auf Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich u.a., falls der Notar die Beteiligten in einigen Punkten nicht zutreffend belehrt, und ferner die Geschäftsgrundlage des Vertrages sich später teilweise verändert hat.
OLG Frankfurt, Urteil vom 3. Dezember 1982 - 1 UF 137/82
FamRZ 1983, 176


Familienvermögensrecht; Gütergemeinschaft; Wirkung von Titeln gegen in Gütergemeinschaft lebende Ehegatten mit gemeinschaftlicher Verwaltung des Gesamtgutes.
BGB §§ 1459 ff; ZPO § 325
Ein persönlicher Schuldtitel gegen einen Ehegatten wirkt bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft mit gemeinschaftlicher Verwaltung des Gesamtgutes nicht gegen den anderen Ehegatten.
OLG Frankfurt, Urteil vom 6. Dezember 1982 - 5 UF 220/81
FamRZ 1983, 172


Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren; Honorarprozeß; Beweisgebühr bei Einholung eines Gutachtens des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer.
ZPO §§ 104, 411; BRAGO §§ 12, 31
Holt das Gericht im Honorarprozeß ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer über die Angemessenheit einer Rahmengebühr ein, so fällt eine Beweisgebühr selbst dann nicht an, wenn das Gericht die Anordnung ausdrücklich als Beweisbeschluß bezeichnet hat.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 6. Dezember 1982 - 20 W 383/82
JurBüro 1983, 865 = AnwBl 1983, 182 = MDR 1983, 327 = RuS 1983, 29 = VersR 1983, 1039 [Ls]


Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Verweisung einer zweitinstanzlichen Nichtfamiliensache an einen Familiensenat des Oberlandesgerichts; Wohnraum als Naturalunterhalt; Streit um Räumung und Herausgabe dieses Wohnraums.
BGB §§ 812, 1612; ZPO § 281; GVG § 23b
1. Verweist das Landgericht gemäß § 281 ZPO analog (BGH FamRZ 1978, 873 = BGHF 1, 180) eine zweitinstanzliche Nichtfamiliensache in der Annahme, es handele sich um eine Familiensache, an den Familiensenat des Oberlandesgerichts, so ist dieser im Rahmen des § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO analog hieran gebunden.
2. Die Klage des Unterhaltsschuldners (hier: Vater) gegen den Unterhaltsgläubiger (hier: ehelicher Sohn) auf Räumung und Herausgabe von Wohnraum, den er dem Unterhaltsempfänger bisher als Naturalunterhalt gewährt hat, betrifft keine Familiensache.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 10. Dezember 1982 - 1 WF 189/82
FamRZ 1983, 200


Familienvermögensrecht; Zugewinnausgleich; nicht notariell beurkundete Schenkungen; unbenannte Zuwendungen; Berücksichtigung des Kaufkraftschwunds bei dem Anfangsvermögen zuzurechnenden Vermögensbestandteilen; Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Anwendung deutschen Unterhaltsrechts im Internationalen Privatrecht; Pflicht zur Verwertung von Vermögen zur Deckung des Unterhaltsbedarfs.
BGB §§ 1374, 1376, 1378, 1569 ff
1. Ist Geld im Anfangsvermögen enthalten, ist im Rahmen des Zugewinnausgleichs auch der Kaufkraftschwund des Geldes bei der Wertermittlung zu berücksichtigen.
2. Zu der Wertberechnung solcher Vermögensbestandteile, die gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen sind, unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwunds.
3. Zu unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten.
4. Zum Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau wegen Alters und Krankheit gemäß der »Düsseldorfer Tabelle nach Frankfurter Praxis«.
OLG Frankfurt, Urteil vom 10. Dezember 1982 - 1 UF 280/81
FamRZ 1983, 395


Prozeßkostenhilfe; Unzulässigkeit einer von der Durchführung der Klage unabhängigen Widerklage im Prozeßkostenhilfeverfahren.
ZPO §§ 33, 114 ff
Eine im Prozeßkostenhilfeverfahren eingereichte »Widerklage« ist in eine (selbständige) Klage umzudeuten, wenn sich aus dem Vorbringen zu der Widerklage ergibt, daß die »Widerklage« von der Durchführung der Klage unabhängig sein soll.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 16. Dezember 1982 - 5 WF 248/82
FamRZ 1983, 203


Kosten und Gebühren; Gebühren des Rechtsanwalts; Bemessung der Satzrahmengebühr in isolierten Sorgerechtsverfahren.
BRAGO §§ 12, 118, 128
1. In isolierten Sorgerechtsverfahren kann regelmäßig nur eine 7,5/10-Rechtsanwaltsgebühr in Ansatz gebracht werden; eine volle Gebühr kommt nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht.
2. Die von einem beigeordneten Rechtsanwalt bestimmte 10/10-Gebühr ist im Regelfall unbillig im Sinne von § 12 BRAGO, und bindet die Staatskasse nicht.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 22. Dezember 1982 - 1 WF 181/82
JurBüro 1983, 1051


Versorgungsausgleich; Teilanfechtung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich; Unzulässigkeit des sog. Supersplittings.
BGB §§ 1587b, 1587o; ZPO §§ 621e, 629a
1. Die Anfechtung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich kann mit bindender Wirkung für das Gericht auf einen Teil des Ausgleichsanspruchs beschränkt werden, sofern es sich bei dem nicht angegriffenen Entscheidungsteil um einen abgrenzbaren, von der Restentscheidung unabhängigen Teil des Ausgleichsanspruchs handelt.
2. Zur Unzulässigkeit des sogenannten Supersplittings.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 22. Dezember 1982 - 5 UF 244/80
FamRZ 1983, 405


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