Entscheidungen OLG Zweibrücken 11/1982
ZPO § 621e; HausrVO § 14
1. Auch wenn eine Beschwerde nach allgemeinen Grundsätzen nicht statthaft ist, kann sie wegen sogenannter greifbarer Gesetzwidrigkeit gegeben sein.
2. Ein isoliertes Verfahren zu dem alleinigen Zweck, eine einstweilige Anordnung (hier: in einer Hausratsache) zu erwirken, ist unzulässig. Falls dennoch eine derartige einstweilige Anordnung ergehen sollte, ist eine Beschwerde statthaft.
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 12. November 1982 - 6 UF 188/82
FamRZ 1983, 517


Verfahrensrecht; Kostenentscheidung bei Erledigungserklärung einer Hausratssache.
FGG § 20
Hat sich die Hausratssache erledigt, folgt die Kostenentscheidung aus § 20 HausrVO.
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 16. November 1982 - 6 WF 141/82
JurBüro 1983, 747


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