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BGB § 1382 - Stundung der Zugewinnausgleichsverpflichtung - FD-Logo-500

BGB § 1382 - Stundung der Zugewinnausgleichsverpflichtung




BGB § 1382 - Stundung

(1) Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Ausgleichsforderung, soweit sie vom Schuldner nicht bestritten wird, wenn die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde. Die sofortige Zahlung würde auch dann zur Unzeit erfolgen, wenn sie die Wohnverhältnisse oder sonstigen Lebensverhältnisse gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig verschlechtern würde.
(2) Eine gestundete Forderung hat der Schuldner zu verzinsen.
(3) Das Familiengericht kann auf Antrag anordnen, dass der Schuldner für eine gestundete Forderung Sicherheit zu leisten hat.
(4) Über Höhe und Fälligkeit der Zinsen und über Art und Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet das Familiengericht nach billigem Ermessen.
(5) Soweit über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhängig wird, kann der Schuldner einen Antrag auf Stundung nur in diesem Verfahren stellen.
(6) Das Familiengericht kann eine rechtskräftige Entscheidung auf Antrag aufheben oder ändern, wenn sich die Verhältnisse nach der Entscheidung wesentlich geändert haben.






 



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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Begrenzung des nachehelichen Unterhalts wegen Unbilligkeit; Eheschließung eines in Deutschland ansässig gewordenen ausländischen Ehegatten; ungenügende Verwertbarkeit seiner im Ausland absolvierten Berufsausbildung; Zugewinngemeinschaft; illoyale Vermögensminderungen; Stundung der Zugewinnausgleichsverpflichtung.

BGB §§ 1375, 1382, 1578b

1. Im Hinblick auf die Eheschließung eines in Deutschland ansässig gewordenen ausländischen Ehegatten ist die ungenügende Verwertbarkeit seiner im Ausland absolvierten Berufsausbildung auf dem deutschen Arbeitsmarkt nicht ehebedingt, und auch Erkrankungen während der Ehe sind es typischerweise nicht. Demgegenüber bestimmt sich das Maß der geschuldeten nachehelichen Solidarität neben der Ehedauer vor allem durch die wirtschaftliche Verflechtung, die durch den Verzicht des haushaltführenden Ehegatten auf eigene Erwerbstätigkeit, und insbesondere dadurch eingetreten ist, daß ein Ehegatte zum Zwecke der Eheführung sein Heimatland dauerhaft verlassen hat.
2. Zu dem schlüssigen Vortrag illoyaler Vermögensminderungen.
3. Die Stundung der Zugewinnausgleichsverpflichtung ist dem Ausgleichsberechtigten nur im Ausnahmefall zumutbar, da der Zugewinnausgleich auf dem Gedanken des gemeinsam erwirtschafteten Vermögensausgleichs beruht.


Anmerkungen

In den entschiedenen Fall ging es auch um die Stundung der Zugewinnausgleichsverpflichtung; die Voraussetzungen für die beantragte Stundung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 1382 BGB lagen jedoch nicht vor.

» Zwar kann der Antrag auf Stundung auch hinsichtlich einer bestrittenen Zugewinnausgleichsforderung gestellt werden (§ 1382 Abs. 5 BGB), wobei das Gericht dann durch einheitlichen Beschluss über die Zugewinnausgleichsforderung und den Antrag auf Stundung zu entscheiden hat (§ 265 FamFG).

Materiell-rechtlich setzt eine Stundung nach § 1382 Abs. 1 BGB voraus, dass die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde; es kommt also auf das zeitliche Moment an, in dem die Belastung des Ausgleichsschuldners begründet liegt, und das durch das Hinausschieben der Fälligkeit beseitigt oder zumindest gemildert wird. Die Stundung ist jedoch nur in Ausnahmefällen möglich; die typischerweise durch den Zugewinnausgleich eintretenden Belastungen hat vielmehr der Ausgleichsschuldner zu tragen, weshalb er notfalls auch ein Darlehen aufnehmen oder vorhandenes Vermögen verkaufen muss. Nur wenn die sofortige Zahlung den Schuldner zur Unzeit trifft, insbesondere wenn er gezwungen wäre, bestimmte Gegenstände zu veräussern, die seine Lebens- oder Existenzgrundlage bilden, oder er zu einer im Fälligkeitszeitpunkt völlig unökonomischen Verwertungshandlung gezwungen wird, kommt eine Stundung in Betracht (vgl. OLG Hamm FamRZ 2015, 580). «

Die Antragsgegnerin stütze ihr Stundungsbegehren darauf, dass zur Erfüllung der titulierten Forderung die Veräusserung ihres Miteigentumsanteils an der Immobilie in Z. zum Preis von 170.000 € erforderlich sei, der Antragsteller hieran jedoch nicht mitwirke, trägt jedoch nicht konkret vor, wann sie den Antragsteller zuletzt zu einer Mitwirkungshandlung aufgefordert habe, die dann von ihm verweigert worden sei. Letztlich komme eine Stundung auch mit Blick auf das Interesse des Antragstellers an einer baldigen Erfüllung der titulierten Forderung nicht in Betracht: Die Stundung sei dem Ausgleichsberechtigten nämlich nur im Ausnahmefall zumutbar, da der Zugewinnausgleich auf dem Gedanken des gemeinsam erwirtschafteten Vermögensausgleichs beruht.

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