Telefon
0941 / 59 55 00
Telefon

BGB § 1684 - Umgangsrecht - FD-Logo-500

BGB § 1684 - Umgangsrecht


BGB § 1684 - Umgang des Kindes mit den Eltern

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.






 



____________________________________________________________________________________________

Familiengerichtliche Billigung einer Umgangsregelung durch Beschluß.

BGB § 1684; FamFG 156

1. Eine Umgangsregelung nach § 156 Abs. 2 FamFG bedarf der anschließenden familiengerichtlichen Billigung durch Beschluß.
2. Auch wenn sich die Eltern über das Umgangsrecht verständigt haben, bleibt es dem Familiengericht unbenommen, eine abweichende Regelung über das Umgangsrecht zu treffen, wenn die von den Eltern getroffene Vereinbarung dem Kindeswohl widerspricht.
3. Das Gericht darf die Umgangsvereinbarung erst dann billigen, wenn es im Anschluß an die Protokollierung eine eigene Kindeswohlprüfung durchgeführt hat.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 10. März 2020 - 13 UF 12/20

Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird festgestellt, daß ein Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Strausberg, der das Verfahren erster Instanz beendet hätte, nicht ergangen ist.

2. Die Sache wird an das Amtsgericht - Familiengericht - Strausberg zurückverwiesen.
3. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich gegen einen vermeintlich ergangenen, eine Umgangsvereinbarung billigenden Beschluß. Die Antragsbeteiligten sind die nicht miteinander verheirateten, seit dem 12. November 2017 getrennt lebenden Eltern des im Mai 2014 geborenen H. Die elterliche Sorge für das Kind üben sie aufgrund einer Sorgeerklärung gemeinsam aus.

In dem vorliegenden Verfahren haben sie zunächst beide die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für H. jeweils auf sich beantragt. Durch Beschluß vom 8. März 2018 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Strausberg das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Antragsteller übertragen. Ihre hiergegen zunächst eingelegte Anhörungsrüge hat die Antragsgegnerin auf gerichtlichen Hinweis zurückgenommen, und Beschwerde eingelegt. Auf die Beschwerde hat das Oberlandesgericht Brandenburg den angefochtenen Beschluß durch den Zweiten Familiensenat einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben, und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Das Amtsgericht hat ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt, und einen Verfahrensbeistand eingesetzt. Nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens hat es am 28. November 2019 einen Termin durchgeführt, und das Kind persönlich angehört. In diesem Termin hat es einen »gerichtlich gebilligten Vergleich« protokolliert. Laut Sitzungsvermerk hat es im Anschluß daran »auf die Möglichkeiten der Vollstreckung des vorstehenden Umgangsvergleichs gemäß §§ 89 ff FamFG« hingewiesen, und durch Beschluß den Beteiligten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen den »vorstehenden Umgangsvergleich« die Verhängung von Ordnungsmitteln angedroht, die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens und die Nichterstattung von Auslagen ausgesprochen, und den Verfahrenswert festgesetzt.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen einen den Vergleich billigenden Beschluß mit den Anträgen:

1. Der Beschluß des Amtsgerichts Strausberg vom 28. November 2019 zur gerichtlichen Billigung des an demselbigen Tag geschlossenen Vergleichs zum Aktenzeichen 2.2 F 6/18 wird aufgehoben.

2. Die Vollstreckung aus dem angefochtenen Vergleich wird bis zu der Entscheidung in der Beschwerdeinstanz ausgesetzt.

Der Senat entscheidet ohne erneute mündliche Erörterung der Sache (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG). Die Beteiligten hatten Gelegenheit, schriftlich zu der Frage eines fehlenden, die erste Instanz beendenden Billigungsbeschlusses, und zu der Möglichkeit Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Stellung zu nehmen. Es ist nicht ersichtlich, zu welchen Erkenntnisfortschritten eine mündliche Verhandlung über diesen Gesichtspunkt führen könnte.

II. Das Rechtsmittel führt zu der nicht konstitutiven, sondern nur klarstellenden Feststellung, daß das Verfahren erster Instanz nicht abgeschlossen ist. Ein verfahrensabschließender bzw. vollstreckungsfähiger Beschluß über den Verfahrensgegenstand ist nicht ergangen.
Eine Umgangsregelung nach § 156 Abs. 2 FamFG bedarf nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, von der abzuweichen der Senat keine Veranlassung sieht, der anschließenden familiengerichtlichen Billigung durch Beschluß (vgl. BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 = FuR 2017, 253; BGH FamRZ 2019, 1616 = FuR 2019, 670). Die Protokollierung enthält die konstitutive Billigung der Genehmigung durch das Gericht nicht. Nicht schon die zwischen den Eltern geschlossene Vereinbarung führt zu einem Abschluß des Verfahrens. Zwar sieht § 36 Abs. 1 FamFG vor, daß die Parteien einen Vergleich schließen können, soweit sie über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können. Dies ist im Hinblick auf das Umgangsrecht der Eltern nicht der Fall. Selbst wenn sie sich hierüber verständigt haben, bleibt es dem Familiengericht unbenommen, eine abweichende Regelung über das Umgangsrecht zu treffen, wenn die von den Eltern getroffene Vereinbarung dem Kindeswohl widerspricht (§ 156 Abs. 2 S. 2 FamFG).

Erst durch die Billigung des Gerichts tritt eine Erledigung des Verfahrensgegenstands ein. § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG sieht hierfür ausschließlich die Beschlußform vor. Das Gericht darf die Umgangsvereinbarung erst dann billigen, wenn es im Anschluß an die Protokollierung eine eigene (vgl. Schumann in MünchKomm, FamFG 3. Aufl. § 156 Rdn. 19; Hammer, FamRZ 2011, 1268) Kindeswohlprüfung durchgeführt hat, zumal unter Umständen noch weitere Ermittlungen anzustellen sein könnten. Deshalb hat der entsprechende Billigungsbeschluß nach § 156 Abs. 2 FamFG auch nicht bloß deklaratorische Bedeutung (vgl. BGH FamRZ 2019, 1616 = FuR 2019, 670).

Das Amtsgericht hat auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen den »vorstehenden« Umgangsvergleich hingewiesen, für Fälle der Zuwiderhandlung Ordnungsmittel angedroht, und eine Entscheidung zu den Kosten und zum Verfahrenswert getroffen. Diese durch Beschluß getroffenen Entscheidungen enthalten keine ausdrückliche Billigung der Vereinbarung; sie lassen auch nicht mit der hinreichenden Eindeutigkeit darauf schließen, daß das Gericht nach der Protokollierung des Vergleichs noch die Kindeswohldienlichkeit der Vereinbarung einer Prüfung unterzogen hat, oder ob es - mit einer von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden Meinung - die Umgangsvereinbarung lediglich deklaratorisch billigen wollte, und dem Vergleich selbst bereits verfahrensabschließende Wirkung beigemessen hat.

III. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird das Amtsgericht in dem Verfahren zu entscheiden haben, das nach der Zurückverweisung fortgesetzt wird. Allein über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Senat nach § 20 Abs. 1 S. 1 FamGKG vorab entscheiden können.

Anlaß, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.


____________________________________________________________________________________________

Umgangsrecht; Umgang des Kindes mit den Eltern; Antrag auf Umgangsgewährung während eines konkreten Zeitraums in den Ferien.

BGB § 1684; FamFG § 68

1. Das zu der Regelung des Umgangs angerufene Familiengericht muß grundsätzlich entweder Umfang und Ausübung der Umgangsbefugnis konkret regeln, oder, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist, die Umgangsbefugnis ebenso konkret einschränken oder ausschließen; es darf sich im Regelfall nicht auf die Ablehnung einer gerichtlichen Regelung beschränken.
2. Ausnahmsweise kann von einer Umgangsregelung abgesehen werden, wenn ein Elternteil konkrete Zeiträume der Umgangsgewährung, die einem Ferienumgang entsprechen, geregelt wissen will: Der Sachgegenstand des Umgangsverfahrens ist dann ausnahmsweise auf bestimmte Umgangsrechtszeiträume begrenzt, nicht aber darauf ausgerichtet, Umgang im Allgemeinen festzulegen. In diesem Falle kann sich das Familiengericht darauf beschränken, den Antrag für konkret beantragte Umgangstermine zurückzuweisen.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 20. März 2020 - 9 UF 27/20

Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers vom 27.01.2020 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Rathenow vom 16.01.2020 (5 F 44/19) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Beschwerdewert beträgt 3.000 €.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe
A. Das Schreiben des Antragstellers vom 27. Januar 2020 ist überschrieben mit »Widerspruch zum Beschluß vom 16. Januar 2020«, und war daher als das zulässige Rechtsmittel, die Beschwerde gemäß §§ 58 ff FamFG, auszulegen.

B. Soweit mit der Beschwerde die Zurückweisung des Antrages auf Umgang für die Zeit vom 1. bis zum 9. Februar 2020 gerügt wird, ist die Beschwerde aufgrund Zeitablaufs bereits erledigt, und daher insoweit unzulässig (vgl. BGH FamRZ 2019, 1615 = FuR 2019, 610), jedenfalls aber unbegründet, ohne daß es hier einer abschließenden Entscheidung hierüber bedarf. Gründe für eine Entscheidung gemäß § 62 FamFG liegen erkennbar nicht vor.

Bereits in diesem Zusammenhang soll aber darauf hingewiesen werden, daß der Antragsteller entgegen seinen Ausführungen innerhalb der Beschwerdeschrift die entsprechenden Umgangszeiten, die das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung abgewiesen hat, konkret beantragt hatte; dies folgt zwingend aus dem Protokoll des Amtsgerichts - Familiengericht - Rathenow vom 8. Mai 2019. Eine in späteren Schreiben des Antragstellers enthaltene Abweichung von diesen Umgangszeiten ist nicht erkennbar, so daß insoweit das Amtsgericht zutreffend über diese entsprechenden Zeiträume entschieden hat. Der Hinweis des Antragstellers darauf, er habe einen Antrag auf konkrete Umgangstermine für das Jahr 2020 weder mündlich noch schriftlich bis dato gestellt, geht daher an der Tatsachenlage vorbei.

C. Die im Übrigen in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist jedoch unbegründet.

I. Das Amtsgericht hat zutreffend die von dem Antragsteller konkret beantragten Umgangstermine (04. bis 19. April 2020, und 27. bis 19. Juli 2020) zurückgewiesen. Angesichts der vorgenannten Zeiträume handelt es sich faktisch um Zeiten eines Ferienumgangs. Insoweit kann nach derzeitigem Stand nicht festgestellt werden, daß ein derart langer Zeitraum des Umgangs des betroffenen Kindes mit seinem Vater ohne Gefährdung des Kindeswohles einhergehen würde.

Der Antragsteller tritt zunehmend renitent auf. Sein zudem zunehmend aggressives Verhalten - welches sich innerhalb der Wortwahl seiner Schreiben verstärkt widerspiegelt - hat sich offenbar auch bereits auf den Sohn, der seinerseits ein aggressives Verhalten gerade in seinem schulischen Umfeld gezeigt hat, niedergeschlagen. Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, daß der Antragsteller jegliche nicht in seinem Sinne handelnde Dritte mit Vorwürfen bis hin zu Rechtsbehelfen (Dienstaufsichtsbeschwerden, Befangenheitsanträge) überzieht. Erkennbar sucht er die Problematiken, weshalb es seit mehr als einem Jahr zu keinem Umgang mehr gekommen ist, allein bei Dritten (Kindesmutter, Gericht, Jugendamt, Verfahrensbeistand), nicht aber bei sich selbst. Auch der durch den Senat im Rahmen eines Ablehnungsgesuchs des Antragstellers diesem mit Verfügung vom 24. Juli 2019 erteilte Hinweis, Art und Weise sowie Wortwahl seiner Schreiben gegenüber den Gerichtspersonen sei unangemessen, ist angesichts seines nachfolgenden Schriftverkehrs erkennbar unbeachtet geblieben. Von Hinweisen Dritter zeigt er sich selbst dann unbeeindruckt, wenn diese das kindliche Wohl betreffen.

Mittlerweile verweigert sich der Antragsteller dem (von ihm selbst eingeleiteten) Umgangsverfahren, weil er zu den beiden letzten mündlichen Verhandlungen, welche das Amtsgericht anberaumt hat, nicht mehr erschienen ist, und so weder dem Gericht noch den übrigen Beteiligten die Möglichkeit gegeben hat, die Kindeswohlverträglichkeit der von ihm begehrten Umgänge zu überprüfen. Es ist aber erkennbar widersprüchlich, daß der Antragsteller Anträge auf Festlegung von feststehenden (Ferien-)Umgangszeiten stellt, andererseits aber an dem Verfahren selbst nicht bzw. nur unter von ihm selbst oktroyierten Bedingungen teilnehmen will.

Letztendlich haben bereits sämtliche neutralen Verfahrensbeteiligten Bedenken dahingehend geäußert, ob ein Umgang überhaupt, jedenfalls aber ein unbegleiteter Umgang des Antragstellers noch in Betracht zu ziehen ist. Dies braucht aber hier nicht mehr vertieft zu werden, da angesichts der mangelnden Mitwirkung des Antragstellers jedenfalls ein (wie von ihm begehrter) ausgedehnter Umgang ausscheidet. Sinnvoll wäre vielmehr, zunächst wieder kurzzeitige Umgänge in die Wege zu leiten, um einen persönlichen Kontakt zwischen Kind und Vater erst einmal wieder anzubahnen.

II. Allerdings besteht vorliegend noch die Besonderheit, daß das Amtsgericht allein die konkret gestellten Anträge des Antragstellers zurückgewiesen hat. Zu einer derartigen Entscheidung ist das Amtsgericht aber jedenfalls dann, wenn es erstmals um die Festlegung von regelmäßigem Umgang geht, im Grundsatz nicht befugt.

1. Begehren Eltern Umgang, dann muß das Gericht diesen ausdrücklich regeln; eine bloße Zurückweisung des Umgangsrechtsantrages eines Elternteils ist regelmäßig unzulässig (BVerfG FamRZ 2006, 1005, 1006; 2005, 1815, 1816), denn durch die Zurückweisung des Antrages auf gerichtliche Regelung des Umgangsrechts tritt ein Zustand ein, der dem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) nicht gerecht wird, unter dem das Umgangsrecht des jeweiligen Elternteils steht.

Eine Entscheidung, durch die das Umgangsrecht weder versagt noch in irgendeiner Weise eingeschränkt wird, die aber gerichtliche Hilfe zu der tatsächlichen Ausgestaltung verweigert, läßt das Umgangsrecht nur scheinbar unberührt: Der grundsätzlich umgangsberechtigte Elternteil weiß dann nämlich nicht, in welcher Weise er das Recht tatsächlich wahrnehmen darf, und in welchem zeitlichen Abstand er einen neuen Antrag auf gerichtliche Regelung zu stellen berechtigt ist. Demgemäß hat das zur Umgangsregelung angerufene Familiengericht entweder Umfang und Ausübung der Umgangsbefugnis konkret zu regeln, oder, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist, die Umgangsbefugnis ebenso konkret einzuschränken oder auszuschließen; es darf sich im Regelfall nicht auf die Ablehnung einer gerichtlichen Regelung beschränken (BGH FamRZ 2016, 1058 = FuR 2016, 480; 2017, 1668 = FuR 2017, 606; OLG Schleswig NJW 2018, 559 = FuR 2018, 314).

2. In dem vorliegenden Fall wäre daher entweder der Umgang im Einzelnen festzulegen, oder - was durch das Amtsgericht möglicherweise beabsichtigt war - dieser (vorläufig) auszusetzen. Dabei ist zu bedenken, daß ein Umgangsausschluß und damit eine verbösernde Entscheidung sogar in der Beschwerdeinstanz möglich wäre (OLG Bremen FuR 2018, 263).

Gleichwohl ist in dem konkreten Fall ausnahmsweise davon abzusehen, daß hier eine Regelung des Umgangs bzw. der Ausschluß desselben zu erfolgen hat. Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, daß der Antragsteller konkrete Zeiträume, die einem Ferienumgang entsprechen, verfolgt hat; insoweit ist der Sachgegenstand des vorliegenden Umgangsverfahrens ausnahmsweise tatsächlich auf bestimmte Umgangsrechtszeiträume begrenzt, nicht aber darauf ausgerichtet, Umgang im Allgemeinen festzulegen. Dies unterscheidet den Fall von den üblichen Fallgestaltungen, in denen ein Elternteil (regelmäßigen) Umgang mit seinem Kind begehrt, und in diesem Zusammenhang dem Gericht seine konkreten Vorstellungen davon im Wege konkreter Anträge vermittelt. Vorliegend hat der Antragsteller allein konkrete Zeiträume, die zudem Mitte des Jahres 2020 enden, beantragt und benannt; diesen ist aber gerade nicht - wie zuvor ausgeführt - nachzukommen. Zudem bleibt im Falle der hier erfolgten bloßen Zurückweisung seiner konkreten Anträge dem Antragsteller die Möglichkeit erhalten, ohne weiteres einen neuen Antrag auf nunmehr geregelten Umgang bzw. die Anbahnung desselben zu stellen.

D. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 84 FamFG, §§ 40, 45 FamGKG.

Von einer erneuten mündlichen Verhandlung ist gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abgesehen worden, da das Amtsgericht diese ordnungsgemäß durchgeführt hat, und sich der jedenfalls zuletzt insoweit nicht persönlich angehörte Antragsteller dem Verfahren seinerseits verweigert. Neue Erkenntnisse aufgrund einer persönlichen Anhörung sind aber nach derzeitigem Sachstand nicht zu erwarten. Eines vorherigen Hinweises auf die beabsichtigte schriftliche Entscheidung bedarf es dagegen nicht (BGH FamRZ 2017, 1668 = FuR 2017, 606).

Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde bestehen nicht.

OLG Brandenburg 2020-03-20 - 9 UF27/20
Speichern Öffnen bra-2020-03-20-027-20.pdf (59,73 kb)


________________________________________________________________________________________________

Umgangverfahren; Beschleunigungsbeschwerde gegen die Nichtbearbeitung einer Beschleunigungsrüge.

BGB § 1684; FamFG § 155c

Bringen die Kindeseltern alle Verfahren zwischen ihnen zum Ruhen, darf das Familiengericht über eine vor der Vereinbarung erhobene Beschleunigungsrüge nicht mehr entscheiden. Erst nach Wiederaufruf der Sache durch einen Elternteil ist das Verfahren unter Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes wieder zu betreiben; dabei können Umstände vor der Ruhensvereinbarung nicht mehr herangezogen werden, um eine Beschleunigungsrüge bzw. eine -beschwerde zu begründen.

OLG Hamm, Beschluß vom 30. April 2020 - 4 WF 58/20

Tenor
1. Die Beschleunigungsbeschwerde des Kindesvaters vom 13.03.2020 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüdenscheid vom 13.03.2020 (5 F 194/16) wird zurückgewiesen.
2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.

Gründe
I. Der Kindesvater wendet sich mit seiner Beschleunigungsbeschwerde vom 13. März 2020 gegen die Nichtbearbeitung seiner Beschleunigungsrüge vom 13. Januar 2020 durch das Amtsgericht - Familiengericht - Lüdenscheid. Insoweit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beteiligten, die nicht zusammenleben, sind die Eltern des am 9. September 2014 geborenen Kindes A., für den die elterliche Sorge alleine der Kindesmutter zusteht. Zwischen ihnen besteht Streit hinsichtlich der Ausübung des Umgangs des Kindesvaters mit seinem Sohn, wobei der Streit in mehreren Verfahren vor dem Amtsgericht ausgetragen wird, sowie hinsichtlich der elterlichen Sorge. Mit Beschluß vom 2. März 2017 in dem Verfahren 5 F 1292/16 (AmtsG Lüdenscheid) hat das Familiengericht eine Umgangsregelung zugunsten des Kindesvaters getroffen. Zu den vorgesehenen Umgangskontakten kam es allerdings nicht, wobei die Gründe hierfür zwischen den Beteiligten streitig sind.

In dem vorliegenden Hauptsacheverfahren zum Umgang - das Sorgeverfahren ist insoweit in dem Termin am 4. Februar 2020 im Einverständnis aller Beteiligter abgetrennt worden - liegt zwischenzeitlich ein Sachverständigengutachten vor, das die Sachverständige in dem vorgenannten Termin erläutert hat. In diesem Termin trafen die Kindeseltern die Vereinbarung, daß ein gemeinsamer Termin mit Herrn B. stattfinden, und anschließend ein psychiatrisches Privatgutachten erstellt werden sollte; zudem vereinbarten sie, daß die zwischen ihnen vor dem Familiengericht laufenden Verfahren solange ruhen sollen, bis sie von einem Elternteil aufgerufen werden.

Zuvor, nämlich am 13. Januar 2020, hatte der Kindesvater eine Beschleunigungsrüge erhoben, die bislang nicht beschieden ist. Mit der Beschleunigungsrüge beantragte er, festzustellen, daß die bisherige Verfahrensführung nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot entspricht, das Verfahren mit maximaler Beschleunigung voranzubringen, einen Termin zur mündlichen Erörterung des Gutachtens anzuberaumen, Beweis zu erheben, und Anknüpfungstatsachen zu benennen sowie konkrete Vorschläge für Umgangsbegleiter und Umgangspfleger zu unterbreiten; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschleunigungsrüge von 13. Januar 2020 Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 19. Februar 2020 rief der Kindesvater das vorliegende und sämtliche weiteren Verfahren wieder auf. Das Familiengericht hat daraufhin unter dem 25. Februar 2020 den übrigen Beteiligten das Schreiben übersandt und bei dem Kindesvater angefragt, ob die übrigen Vereinbarungen noch gelten würden. Nach Rückantwort des Kindesvaters hat das Familiengericht unter dem 6. März 2020 mitgeteilt, daß eine Entscheidung in allen Verfahren frühestens nach Ablauf einer Stellungnahmefrist zu dem erfolgten Wiederaufruf der Verfahren erfolgen könne.

Am 13. März 2020 hat der Kindesvater dann die vorliegende Beschleunigungsbeschwerde zum Senat erhoben. Mit dieser beantragt er, festzustellen, daß die bisherige Verfahrensführung nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot entspricht; ferner begehrt er die Feststellung diverser rechtlicher Würdigungen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdeschrift Bezug genommen.

II. Die nach § 155c FamFG zulässige Beschleunigungsbeschwerde des Kindesvaters hat in der Sache keinen Erfolg.

Nachdem die Kindeseltern am 4. Februar 2020 alle Verfahren zwischen ihnen zum Ruhen gebracht hatten, durfte das Familiengericht in dem vorliegenden Verfahren über die Beschleunigungsrüge vom 13. Januar 2020 nicht mehr entscheiden; erst nach Wiederaufruf der Sache durch den Kindesvater war das Verfahren durch das Familiengericht unter Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes wieder zu betreiben. Dies ist durch die Gewährung von rechtlichem Gehör zur Beendigung des Ruhens des Verfahrens verfahrensfehlerfrei geschehen. Daß das Familiengericht nach Wiederaufruf der Sache durch den Kindesvater den Beschleunigungsgrundsatz mißachtet hat, wird von ihm weder substantiiert dargelegt, noch ist dies ersichtlich. Die Umstände vor der Vereinbarung des Ruhens aller Verfahren können insoweit jedenfalls nicht mehr herangezogen werden, um eine Beschleunigungsrüge bzw. eine -beschwerde zu begründen.

Die Annahme des Kindesvaters, die von dem Familiengericht im Hinblick auf das Schreiben vom 19. Februar 2020 gesetzte Stellungnahmefrist von drei Wochen sei zu lang gewesen, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg, denn hierin kann per se kein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz gesehen werden, da rechtliches Gehör immer zu gewähren ist. Hinzu kommt, daß das Schreiben des Kindesvaters vom 19. Februar 2020 eine Vielzahl von einzelnen Verfahren betraf, zu denen den übrigen Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren war. Zudem war den Beteiligten auch hinsichtlich des Fortbestands der übrigen Vereinbarungen rechtliches Gehör zu gewähren. Ferner hat sich das Familiengericht ausweislich seiner Verfügung vom 6. März 2020 während der laufenden Stellungnahmefrist um die Klärung der Frage, welche Person die Umgänge begleiten kann, weiterhin bemüht, also das Verfahren vorangetrieben.

Soweit der Kindesvater mit der Beschwerde die Feststellung rechtlicher Würdigungen begehrt, kann dies nicht Gegenstand einer Beschleunigungsbeschwerde sein, da das Beschwerdegericht nicht befugt ist, rechtliche Bewertungen des Familiengerichts in dem vorliegenden Verfahren zu überprüfen; Gegenstand ist allein die behauptete Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes.

III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus Nr. 1912 KV FamGKG.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Hinweis

OLG Hamm, Beschluß vom 14. Mai 2021 - 4 WF 58/20

Tenor

1. Die Anhörungsrüge des Kindesvaters vom 07.05.2020 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kindesvater.

Gründe

Die gemäß § 44 FamFG zulässige Anhörungsrüge war zurückzuweisen, da eine Verletzung des Anspruchs des Kindesvaters auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise nicht gegeben ist.

Der Kindesvater wendet sich mit seiner Anhörungsrüge lediglich gegen die Rechtsauffassung des Senats, wonach aufgrund der getroffenen Ruhensvereinbarung die Beschleunigungsbeschwerde nicht auf Umstände vor der Vereinbarung gestützt werden könne. Darin ist kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs seitens des Senats zu sehen. Auch die Frage, ob Stellungnahmefristen von drei Wochen überlang sind, ist eine Rechtsfrage, und berührt die Frage rechtlichen Gehörs nicht. Im Übrigen hat der Senat sämtlichen Vortrag des Kindesvaters, soweit er für die Entscheidung von Bedeutung war, berücksichtigt. Die ebenfalls erhobene Gegenvorstellung findet im Gesetz keine Grundlage mehr.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG analog.
Eine Wertfestsetzung ist nicht veranlaßt, weil für das gerichtliche Verfahren eine Festgebühr anfällt (Nr. 1800 KV FamGKG).


____________________________________________________________________________________________

Umgangsrecht; Berücksichtigung des Willens des Kindes bei einer Entscheidung über das Umgangsrecht.

BGB § 1684; FamFG § 89; GG Art. 6

1. Bei der Entscheidung, ob der Umgang auszuschließen oder einzuschränken ist, kommt dem Willen des Kindes, der Ausdruck seines Selbstbestimmungsrechts ist, mit zunehmendem Alter vermehrt Bedeutung zu. Durch die Erfahrung der Mißachtung der eigenen Persönlichkeit kann ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang unter Umständen mehr Schaden verursachen als Nutzen bringen. Dabei ist es grundsätzlich nicht entscheidend, ob der Wille auf einer bewußten oder unbewußten Beeinflussung beruht, solange er Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen ist. Das Außerachtlassen des beeinflußten Willens ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen.
2. Sind die Kinder zwischen 15, 14 und fast 13 Jahre alt, so kommt ein Umgang gegen ihren Willen in der Regel nicht in Betracht. Ihren Willen zu brechen und sie zum Umgang zu zwingen, wäre nicht zu verantworten, und gefährdete durch die Erfahrung der Mißachtung ihrer Persönlichkeiten ihr Wohl.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 31. August 2020 - 15 UF 40/18

Tenor
1. Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Potsdam vom 19.01.2018 (42 F 106/17) abgeändert.
2. Der Umgang des Vaters mit seinen Söhnen A., C. und J. wird befristet bis zum 31.07.2022 ausgeschlossen.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Eltern je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe
I. In dem Verfahren streiten die Eltern über den Umgang des Vaters mit den drei gemeinsamen minderjährigen Söhnen. Das Amtsgericht - Familiengericht - Potsdam hat begleiteten Umgang an jedem Mittwoch in der Zeit ab 17 Uhr für die Dauer von drei Stunden angeordnet, und im Übrigen den persönlichen Umgang für die Dauer von acht Monaten ausgeschlossen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Vaters, mit der er zuletzt die Einrichtung einer Umgangspflegschaft zu der Durchsetzung der von dem Amtsgericht angeordneten Umgänge erstrebt. Die Mutter meint, der Umgang müsse weiterhin ausgesetzt bleiben. Hinsichtlich der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses.

Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2018 hat das Jugendamt unter Hinweis auf einen von der Mutter berichteten Gewaltvorfall vom 11. Juli 2018 die Aussetzung des Umgangs beantragt. Danach soll der Vater an diesem Tage in die Ehewohnung eingedrungen sein, wo er auf die Rückkehr der Mutter gewartet habe. Bei ihrem Eintreffen gegen 17.30 Uhr habe er ihr eine Pistole an die Stirn gedrückt und gedroht, wenn sie schreie, sei sie tot. Der Mutter sei es im Laufe des Abends gelungen, den Vater zu beruhigen; zu diesem Zweck habe sie mit ihm Sekt getrunken und Sushi gegessen. Gegen 23.30 Uhr habe der Vater das Haus verlassen. Am nächsten Tag habe die Mutter nach Rücksprache mit ihrer Anwältin Strafanzeige erstattet.

Der Vater bestreitet, daß er in das Haus eingedrungen sei; vielmehr habe die Mutter ihn hereingebeten, nachdem er ihr am Gartentor »aufgelauert« gehabt habe. Er habe sie auch nicht mit einer Pistole bedroht. Die Eltern hätten ein gutes Gespräch über die Kinder geführt, in dessen Verlauf die Mutter die Sprache auf die in der Garage verwahrte Pistole, ein »Mitbringsel« aus Afghanistan, gebracht habe. Auf ihr Drängen habe er sie mit nach Hause genommen, wo sie die Polizei später gefunden habe. Die Mutter habe die Bedrohung frei erfunden, um ihn zu diskreditieren. Gegen den Vater ist am 23. Mai 2019 wegen Freiheitsentziehung, Bedrohung und unberechtigten Waffenbesitzes Anklage erhoben worden. Das Strafverfahren 84 Ds 450 Js 30805/18 (208/19) (AmtsG Potsdam) ist noch nicht abgeschlossen.

Als Reaktion auf den im Raum stehenden Gewaltvorwurf hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 13. Juli 2018 (420 F 154/18) im Wege der einstweiligen Anordnung den begleiteten Umgang für die Dauer von drei Monaten ausgesetzt. In Ergänzung dieses Beschlusses hat der Senat mit Beschluß vom 8. August 2018 (15 UFH 9/18) dem Vater einstweilen untersagt, sich den Söhnen auf weniger als 100 m zu nähern. Mit Beschluß vom 30. Oktober 2018 hat der Senat die Aussetzung des begleiteten Umgangs bis zu dem auf den 19. November 2018 anberaumten Anhörungstermin verlängert. In dem Anhörungstermin hat der Senat unter anderem die drei Minderjährigen angehört, die sich alle gegen einen Umgang mit dem Vater ausgesprochen haben. Er hat sodann eine ergänzende Stellungnahme der in erster Instanz mit der Begutachtung der Familie betrauten Sachverständigen Dipl.-Psychologin W. zu der Frage eingeholt, ob bei Durchführung begleiteter Umgänge mit dem Vater gegen den erklärten Willen der Minderjährigen das Kindeswohl gefährdet wäre; ferner hat er die begleiteten Umgänge erneut bis zu einer weiteren Entscheidung ausgesetzt.

In ihrer Stellungnahme vom 26. April 2019 kommt die Sachverständige zu dem Ergebnis, daß die Umsetzung eines begleiteten Umgangs mit dem Vater gegen den erklärten Willen der Minderjährigen das Kindeswohl bedeutsam gefährde. Die Wiederherstellung des Umgangs (auch des begleiteten Umgangs) bedürfe der konkreten Veränderung der elterlichen Eskalationsstufe. Die Eltern müßten erkennen, daß ausschließlich sie selbst für die anhaltende Eskalation verantwortlich seien, und sie selbst über die Möglichkeit verfügten, diese Situation ins Positive zu klären. Eine mögliche fachlich-kompetente Intervention hierzu biete das strukturierte Gruppenangebot »Kinder aus der Klemme«. An dieser Einschätzung hat die Sachverständige auch im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung in dem Termin vom 2. Juli 2020 festgehalten. Sie hat betont, daß die Minderjährigen durch den Elternkonflikt stark verunsichert seien, und zur Zeit nicht anders können, als sich dem Kontakt mit dem Vater zu entziehen. Ihrer Einschätzung nach seien sie durchaus auch zu einer autonomen Willensbildung in der Lage; Hinweise darauf, daß ihr Wille einseitig von der Mutter beeinflußt und von ihr bestimmt worden sei, hätten sich nicht ergeben. Unabhängig davon hätten die Minderjährigen inzwischen ein Alter erreicht, indem sie gegen ihren Willen - gleich, wie er zustande gekommen sei - nicht mehr zum Umgang gezwungen werden könnten.

Der Vater meint, es bestehe kein Grund, den Umgang weiterhin auszusetzen. Zu keinem Zeitpunkt habe er die Kinder bedroht oder verletzt. Die Behauptung der Mutter, er habe sie mit einer Pistole bedroht, sei nicht bewiesen. Allein die Tatsache, daß die Söhne angegeben hätten, sie wollten keinen Umgang mit dem Vater, sei kein Grund, den Umgang weiter auszusetzen. Kinder müßten auch lernen, daß es Pflichten im Leben gebe, denen man sich nicht entziehen könne. Ein wöchentlicher Umgang mit ihrem Vater dürfte den Kindern daher zumutbar sein, zumal dies bis zum 11. Juli 2018 zumindest mit zwei Kindern funktioniert habe. Unter Hinweis auf eine eingereichte Expertise des Dipl.-Sozialpädagogen Dr. G. hält er das Gutachten für unbrauchbar, und die Sachverständige für voreingenommen. Warum das Kindeswohl gefährdet sein solle, sei nicht ansatzweise dargelegt; auch der drohende Verlust des Vaters gefährde das Kindeswohl. Es sei unberücksichtigt geblieben, daß die Kinder bei der Befragung weitgehend stereotyp geantwortet hätten, und von der Mutter bzw. dem S. e.V. auf die Gespräche vorbereitet worden seien. Tatsächlich hätten die Kinder zum Vater die engere Bindung. Da das Klima zwischen den Eltern derart vergiftet sei, daß eine Kommunikation nicht stattfinde, müsse ein Umgangspfleger bestellt, und der Umgang möglichst schnell wiederhergestellt werden.

Die Mutter verweist darauf, daß die Kinder nach wie vor keinen Kontakt zum Vater wünschen. Die Haltung und das Verhalten des Vaters seien unverändert. Er stilisiere sich als Opfer eines gegen ihn arbeitenden Systems, das sich seiner Sichtweise nicht unterordne; Selbstreflexion sei ihm fremd. Grenzüberschreitungen gegenüber den Kindern und der Mutter hielten nach wie vor an. Auch sein psychischer Gesundheitszustand sei nicht aufgeklärt worden. Seiner wirtschaftlichen Verantwortung für die Kinder komme der Vater nach wie vor nicht nach. Er zahle keinen Kindesunterhalt, habe die von den Konten der Kindern genommenen Gelder (17.000 €) bislang nicht zurückgezahlt, und widersetze sich der freihändigen Veräußerung des Hauses; darüber hinaus mache er in einem weiteren gerichtlichen Verfahren (420 F 258/19 - AmtsG Potsdam) auch noch eine Nutzungsentschädigung gegen die Mutter geltend. Die sog. »Expertise« des Dr. G. sei unbeachtlich, da sie mit dem erklärten Ziel verfaßt worden sei, den Vater zu rehabilitieren; außerdem lasse sie Fakten außer Acht. Zu der weiteren Aussetzung des Umgangs gebe es keine Alternative. Ein Brechen des nachhaltigen Willens der Kinder würde deren Erleben von Selbstwirksamkeit und damit ihre Persönlichkeitsentwicklung massiv und mit unabsehbaren negativen Folgen für ihr späteres Beziehungsleben schädigen.

Der Verfahrensbeistand spricht sich dafür aus, den Umgang des Vaters mit den Söhnen einstweilen auszuschließen. Aus seiner Sicht hätten die Minderjährigen eine gute Entwicklung genommen, und wirkten wesentlich selbstbewußter. Alle drei wollten den Vater aktuell weder sehen, noch angerufen oder angeschrieben werden. Der Umstand, daß der Vater Geld von ihren Konten genommen habe, sei für sie ein »Riesenthema«. Sie fühlten sich durch sein Verhalten (zum Beispiel durch das Vorbeifahren an dem Grundstück oder das Auftauchen auf dem Fußballplatz) gestreßt, weil sie Angst hätten, daß etwas »Schlimmes« passiere. Der Wille der Minderjährigen sei aus seiner Sicht autonom und zu beachten, zumal der Vater sich nicht begrenzen könne, und den Minderjährigen zu vermitteln versuche, wer »an allem schuld« sei. Das Jugendamt hat sich der Einschätzung des Verfahrensbeistands angeschlossen; der Schlüssel für die Lösung der Probleme liege bei den Eltern.

Der Senat hat die Beteiligten, auch die betroffenen Minderjährigen, das Jugendamt und die Sachverständige persönlich angehört; hinsichtlich des Ergebnisses dieser Anhörungen wird auf die Anhörungsvermerke vom 19. November 2018 und vom 2. Juli 2020 Bezug genommen. Der Senat hat ferner die Akte des parallel geführten Sorgerechtsverfahrens (42 F 96/17 - AmtsG Potsdam = 15 UF 39/18 - OLG Brandenburg), in dem sich auch das in beiden Verfahren eingeholte schriftliche Gutachten vom 27. November 2017 befindet, beigezogen.

II. Die gemäß § 58 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Vaters führt in Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung zu einem befristeten Ausschluß des Umgangs. Eine solche Entscheidung, die den allein beschwerdeführenden Vater schlechter stellt, ist zulässig, weil Umgangsverfahren gemäß § 1684 BGB Amtsverfahren sind, in denen allein auf das Wohl des Kindes abzustellen ist, und das Verbot der reformatio in peius daher nicht gilt (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2015, 1727, 1730; OLG Hamm, Beschluß vom 15. Februar 2016 - 14 UF 135/14 - juris; KG FamRZ 2018, 1329; OLG Hamburg FF 2018, 165; Keidel/Sternal, FamFG 20. Aufl. § 69 Rdn. 23; Feskorn in Zöller, ZPO 33. Aufl. § 69 FamFG Rdn. 3). Der Umgang zwischen dem Vater und seinen Söhnen ist gemäß § 1684 Abs. 4 S. 1 und 2 FamFG befristet auszuschließen, weil andernfalls das Wohl der Minderjährigen gefährdet wäre, und mildere Mittel als der Ausschluß des Umgangs nicht geeignet sind, der Kindeswohlgefährdung entgegenzuwirken.

Der Senat verkennt nicht, daß das Umgangsrecht ebenso wie das Sorgerecht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG steht. Daraus folgt, daß der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen muß (BVerfG FamRZ 2008, 494), um dem umgangsberechtigten Elternteil die Möglichkeit zu geben, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, und einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen.

Allerdings ist ein Ausschluß des Umgangs dann veranlaßt, wenn nach den Umständen des Einzelfalles der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfG FamRZ 2016, 1917). Bei der Entscheidung, ob der Umgang auszuschließen oder einzuschränken ist, kommt dem Willen des Kindes, der Ausdruck seines Selbstbestimmungsrechts ist, mit zunehmendem Alter vermehrt Bedeutung zu (BVerfG aaO). Durch die Erfahrung der Mißachtung der eigenen Persönlichkeit kann ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang unter Umständen mehr Schaden verursachen als Nutzen bringen (BVerfG aaO). Dabei ist es grundsätzlich nicht entscheidend, ob der Wille auf einer bewußten oder unbewußten Beeinflussung beruht, solange er Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen ist; das Außerachtlassen des beeinflußten Willens ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen (BVerfG aaO).

A., C. und J. haben sich seit Juli 2018 anläßlich unterschiedlichster Gelegenheiten und Anhörungen gegenüber diversen Personen, unter anderem gegenüber dem Verfahrensbeistand, der Sachverständigen und dem Senat, eindeutig und konstant dahin geäußert, daß sie derzeit keinen Umgang mit ihrem Vater haben wollen. Damit haben sie von ihrem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch gemacht. Die Minderjährigen sind inzwischen 15, 14 und fast 13 Jahre alt, so daß ein Umgang gegen ihren Willen nach Einschätzung der Sachverständigen, der sich der Senat anschließt, nicht in Betracht kommt. Ihren Willen zu brechen, und sie zum Umgang zu zwingen, wäre nicht zu verantworten, und gefährdete durch die Erfahrung der Mißachtung ihrer Persönlichkeiten ihr Wohl. Dabei kann es dahinstehen, ob und in welchem Maß der Wille von der Mutter beeinflußt worden ist. Abgesehen davon, daß auch der Vater massiv versucht hat, auf die Minderjährigen Einfluß zu nehmen, wie die an sie gerichteten Briefe eindrücklich belegen, hat der Senat - wie auch die Sachverständige - den sicheren Eindruck, daß die Minderjährigen den Loyalitätskonflikt, in dem sie sich seit längerem befinden, für sich dahin gelöst haben, daß sie den Vater derzeit komplett ablehnen. Daß die Eltern seit mehreren Jahren gegeneinander und um die gemeinsamen Söhne kämpfen, wird nicht zuletzt durch die zahlreichen gerichtlichen Verfahren belegt. Der Umstand, daß sie sich nun auf die Seite der Mutter »geschlagen« haben, mag zwar auch auf deren bewußte, zumindest aber unbewußte Beeinflussung zurückzuführen sein; es entspricht aber auch ihrer stärksten Bindung, da die Mutter seit der Geburt ihre Hauptbezugsperson war. Dies hat die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 27. November 2017 plausibel und nachvollziehbar dargelegt.

Anläßlich ihrer Anhörung durch den Senat haben sich die Minderjährigen auch keineswegs stereotyp geäußert; insbesondere A. hat sehr differenzierte Angaben gemacht, und konnte sich in die Lage seines Vaters hineinversetzen. Die Annahme des Vaters, der Wille der Minderjährigen werde sich ändern, wenn man ihnen nur klarmache, daß die Behauptung der Mutter, der Vater habe sie bedroht, keinesfalls stimmen müsse, ist ebenfalls durch nichts gerechtfertigt. Die Minderjährigen kennen ihre Eltern am besten, und insbesondere A. hat schon damals nachvollziehbar geäußert, daß er seiner Mutter mehr glaube; da sie Angst vor seinem Vater habe, könne er sich nicht vorstellen, daß sie ihn freiwillig ins Haus gebeten hätte. Auch wenn der Vater durch Einreichung von akribisch gesammelten und verschriftlichten Video- und Tonaufnahmen aus den Jahren 2012 bis 2016 versucht, darzulegen, daß die Mutter diejenige sei, die die Kinder schlecht behandle, haben die Minderjährigen gegenüber der Sachverständigen unisono erklärt, daß die Mutter liebevoll, und der Vater eher aggressiv sei. Abgesehen davon, daß die Masse der Aufnahmen heimlich gefertigt worden sein dürfte, und die Verwertbarkeit schon aus diesem Grunde zumindest zweifelhaft ist, ist davon auszugehen, daß der Vater nur die Vorfälle dokumentiert hat, die ein kritisches Verhalten der Mutter belegen, nicht allerdings seine Provokationen und sein eigenes Fehlverhalten, das es jedenfalls auch gegeben hat. So hat der Vater selbstkritisch eingeräumt, daß er manchmal laut werde, und seinen Söhnen auch schon mal einen Klaps gegen den Hinterkopf gegeben habe. Wie unbeherrscht er werden kann, hat er auch bei dem begleiteten Umgang am 6. Juni 2018, an dem C. erstmals teilnehmen wollte, bewiesen. Im Übrigen zeugen die Aufnahmen davon, daß die Eltern sich jedenfalls schon seit dem Jahre 2012 massiv streiten, und ihre Söhne, die dies mitbekommen haben, in Loyalitätskonflikte gebracht haben.

Die von dem Vater eingereichte Expertise des Dr. G. gibt keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung. Abgesehen davon, daß Dr. G. mit keinem der Beteiligten außer dem Vater gesprochen hat, und seine Ausführungen schon aus diesem Grunde einseitig sind, stellt er den für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Umstand, nämlich den seit mittlerweile zwei Jahren konstant geäußerten Willen der Minderjährigen, zu ihrem Vater keinen Kontakt haben zu wollen, nicht infrage. Wie bereits ausgeführt, kommt es nicht darauf an, wie dieser Wille zustande gekommen ist. Soweit Dr. G. die Auffassung vertritt, daß die Fokussierung auf den Kindeswillen falsch sei, handelt es sich um eine unbeachtliche Rechtsauffassung, der schon im Hinblick auf das Alter der hier betroffenen Minderjährigen nicht gefolgt werden kann. Angesichts der auch von ihm konstatierten Hochstrittigkeit der Eltern ist es mehr als nachvollziehbar, daß sie versuchen, nicht zwischen den verhärteten Fronten der Eltern zerrieben zu werden, und sich deshalb auf eine Seite »geschlagen« haben.

Der Vater verkennt auch, daß er zwar grundsätzlich ein Recht auf Umgang mit seinen Söhnen hat, diese allerdings keine entsprechende Pflicht. Selbst wenn man einen Umgang anordnen würde, würde der Umgangstitel angesichts der Weigerung der Minderjährigen ins Leere laufen. Gemäß § 89 FamFG kann ein Ordnungsgeld nur insoweit festgesetzt werden, als dem Elternteil vorgeworfen werden kann, nicht auf das Kind zu der Verwirklichung einer Umgangsregelung eingewirkt zu haben. Bei älteren Kindern wird von derartigen Einwirkungsmöglichkeiten in der Regel nicht mehr ausgegangen werden können, wobei dies schon bei einem Alter von 9 bis 11 Jahren angenommen wird (vgl. Hammer in Prütting/Helms, FamFG 3. Aufl. § 89 Rdn. 17 mwN).

Mildere Mittel als ein - befristeter - Umgangsausschluß erscheinen derzeit nicht geeignet, die durch eine Brechung des Kindeswillens eintretende Kindeswohlgefährdung zu beseitigen; insbesondere haben die Minderjährigen auch begleitete Umgänge abgelehnt. Die Sachverständige hat plausibel dargelegt, daß ein Kontakt zwischen dem Vater und seinen Söhnen erst wieder möglich erscheint, wenn die Eltern ihre Streitigkeiten - zumindest weitgehend - beigelegt haben. Angesichts dessen, daß bislang weder das Strafverfahren gegen den Vater, noch das Zwangsversteigerungsverfahren bezüglich des gemeinsamen Grundstücks, und auch die Verfahren zum Unterhalt und zum Zugewinnausgleich nicht abgeschlossen sind, und ein baldiger Abschluß auch nicht in Sicht ist, erscheint eine Befristung des Umgangsausschlusses für die Dauer von zwei weiteren Jahren notwendig.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 FamGKG.


____________________________________________________________________________________________

Kostenregelung in Sorge- und Umgangssachen.

BGB § 1684; FamFG §§ 80, 81, 83

1. Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens in Familiensachen, also die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zu der Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen (§ 80 FamFG), den Beteiligten nach billigem Ermessen ganz oder zum Teil auferlegen, oder von der Erhebung von Kosten absehen; die gerichtliche Kostenentscheidung ist jedoch in jedem konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Umstände zu treffen.
2. In Sorge- und Umgangssachen, die regelmäßig im Interesse des Kindes geführt werden, entspricht es grundsätzlich der Billigkeit, die Gerichtskosten zwischen den Eltern aufzuteilen, und von dem Ausspruch einer Erstattung außergerichtlicher Auslagen abzusehen.
3. Dieses weite Ermessen des Gerichts bei der Entscheidung über die Verfahrenskosten erfährt nur eine Beschränkung durch § 81 Abs. 2 FamFG, wonach in den dort genannten Fällen die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegt werden sollen.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 8. Dezember 2020 - 9 WF 252/20

Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Cottbus vom 28.09.2020 (97 F 158/20) in Ziffer 1. abgeändert, und wie folgt neu gefaßt:
Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
3. Der Beschwerdewert wird auf bis 500 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe
I. Die Kindeseltern streiten (nur) noch über die Kosten des von ihnen geführten Verfahrens zur Regelung des Umgangs des Antragstellers mit seinen Söhnen A. W. (geboren im Jahre 2003) und Ar. W. (geboren im Jahre 2007), die aus einer nichtehelichen Beziehung der Kindeseltern hervorgegangen sind. Die Kinder haben seit der Trennung der Kindeseltern im Dezember 2019 ihren Lebensmittelpunkt in dem Haushalt der Antragsgegnerin. Die elterliche Sorge üben die Kindeseltern gemeinsam aus.

Nachdem die Kindeseltern das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat das Amtsgericht - Familiengericht - Cottbus mit Beschluß vom 28. September 2020 die Gerichtskosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt, und von dem Ausspruch einer Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen. Gegen diese ihm am 1. Oktober 2020 zugestellte Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner am 13. Oktober 2020 bei dem Amtsgericht eingegangenen und begründeten Beschwerde, mit der er (zumindest) eine Kostenteilung erstrebt. Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 10. November 2020 zu der Beschwerde Stellung genommen.

II. Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt worden. Da es sich bei dem zugrunde liegenden Umgangsverfahren um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt, ist die Beschwerde ohne Rücksicht auf die Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG zulässig (vgl. dazu BGH FamRZ 2013, 1876 = FuR 2014, 36).

In der Sache führt das Rechtsmittel zur Abänderung der angefochtenen Kostenentscheidung. Wird das Verfahren (wie hier) ohne streitige Entscheidung in der Hauptsache zum Abschluß gebracht, ist über die Kosten nach §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG zu entscheiden. Danach kann das Gericht die Kosten des Verfahrens, also die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zu der Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen (§ 80 FamFG), den Beteiligten nach billigem Ermessen ganz oder zum Teil auferlegen, oder von der Erhebung von Kosten absehen. Die gerichtliche Kostenentscheidung ist jedoch in jedem konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Umstände zu treffen (BGH FamRZ 2014, 744 = FuR 2014, 346).

Allerdings entspricht es in Sorge- und Umgangssachen, die regelmäßig im Interesse des Kindes geführt werden, nach nahezu einhelliger Ansicht grundsätzlich der Billigkeit, die Gerichtskosten zwischen den Eltern aufzuteilen, und von dem Ausspruch einer Erstattung außergerichtlicher Auslagen abzusehen (vgl. etwa OLG Bremen NJW-RR 2013, 963; OLG Naumburg, FamRZ 2014, 687; Feskorn in Prütting/Helms, FamFG 5. Aufl. § 81 Rdn. 14a mwN). Dieses weite Ermessen des Gerichts bei der Entscheidung über die Verfahrenskosten erfährt nur eine Beschränkung durch § 81 Abs. 2 FamFG, wonach in den dort genannten Fällen die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegt werden sollen (vgl. Feskorn, aaO § 81 Rdn. 19).

Nach Auffassung des Senats, der zu einer eigenen Ermessensentscheidung berufen, und nicht darauf beschränkt ist, die angefochtene Entscheidung auf Ermessensfehler zu überprüfen (vgl. dazu BGH FamRZ 2014, 744 = FuR 2014, 346; 2017, 50 = FuR 2017, 86), ist eine Abweichung von diesem Grundsatz nicht gerechtfertigt, und die getroffene Kostenentscheidung daher unbillig. Die Voraussetzungen eines der in § 81 Abs. 2 FamFG aufgeführten Regelbeispiele für Fälle, in denen es regelmäßig der Billigkeit entspricht, daß einem Beteiligten alle oder wenigstens ein Teil der Kosten auferlegt werden, sind vorliegend nicht erfüllt, so daß auch mangels Vorliegen weiterer Anhaltspunkte keine Veranlassung besteht, von dem vorgenannten Grundsatz abzuweichen.

Der Antragsteller, der bis zu der Trennung der Kindeseltern im Dezember 2018 die beiden Söhne mit der Antragsgegnerin gemeinsam betreut und begleitet hat, war bemüht, mit der Kindesmutter außergerichtlich eine einvernehmliche Vereinbarung über die weitere Betreuung der gemeinsamen Kinder im Rahmen eines von ihm angestrebten paritätischen Wechselmodells zu treffen. Hiermit konnte sich die Kindesmutter aus den von ihr im Laufe des Verfahrens dargelegten Gründen, auch nach Vermittlung des Jugendamtes, um die der Antragsteller vor Einleitung des familiengerichtlichen Verfahrens ersucht hat, nicht einverstanden erklären; vielmehr haben die Kindeseltern zu den insoweit (zunächst) geäußerten Wünschen ihrer Söhne unterschiedliche Auffassungen vertreten.

Anhaltspunkte dafür, daß den Antragsteller ein größeres Maß an Verantwortung für diese Unstimmigkeiten trifft, die zu dem Verfahren geführt haben, liegen danach (ersichtlich) nicht vor; vielmehr erfolgte die unter Kindeswohlgesichtspunkten zu begrüßende Einigung der Kindeseltern auf die Initiative des Antragstellers hin im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens, dessen Ausgang offen war. Der Antragsteller hat in Wahrnehmung seiner gegenüber den Kindern bestehenden Verantwortung den (geänderten) Wunsch seiner Söhne nach Beibehaltung der praktizierten Umgangsregelung respektiert und akzeptiert; die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells hat er mit Blick auf die Bedürfnisse seiner Kinder nicht mehr weiter verfolgt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Kindeseltern im Hinblick auf das Umgangsrecht dem Wohl ihrer Kinder gleichermaßen verpflichtet sind, entspricht es daher der Billigkeit, daß jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst, und die Gerichtskosten hälftig trägt.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG. In der Rechtsmittelinstanz fehlt es an besonderen Umständen, die eine ungleichmäßige Kostenbelastung der Beteiligten rechtfertigen könnte.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 40 Abs. 1, 42 Abs. 2 FamGKG, und orientiert sich an der Höhe der mit der Beschwerde angegriffenen Kostenbelastung des Antragstellers.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG bestehen nicht.


____________________________________________________________________________________________

Umgangsrecht; Regelungen zur Anwesenheit von Dritten.

BGB §§ 1684, 1687, 1697a

1. Der Umgangsberechtigte bestimmt grundsätzlich nach § 1687 Abs. 1 S. 4 BGB, welche dritten Personen bei seinem Umgang mit dem Kind anwesend sind. Dies gilt auch für solche Dritte, deren Anwesenheit der Umgangselternteil duldet oder wünscht, der andere - alleine oder mitsorgeberechtigte - Elternteil aber ablehnt. Der (alleine oder mitsorgeberechtigte) andere Elternteil kann insoweit den Umgang mit bestimmten Personen (insbesondere dem neuen Lebenspartner des Umgangsberechtigten oder dessen Eltern) nicht verbieten.
2. Nur dann, wenn das Kindeswohl es erfordert, kann nach Maßgabe von §§ 1687 Abs. 2, 1684 Abs. 3 S. 1 BGB gegenüber dem Umgangsberechtigten eine familiengerichtliche Regelung veranlaßt sein, daß der Umgang (im Regelfall) vorübergehend nicht in Anwesenheit des Dritten stattzufinden hat.
3. Maßstab dieser Regelung ist nach § 1697a BGB ausschließlich das Kindeswohl, hingegen nicht die eigene Betroffenheit des sorgeberechtigten Elternteils. Ein Ausschluß oder eine Einschränkung des während des Umgangs bestehenden Umgangsbestimmungsrechts des Umgangselternteils ist also nur zulässig, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Eine Einschränkung kann dann in Betracht kommen, wenn sich die Ablehnungshaltung des betreuenden Elternteils gegenüber dem Dritten auf das Kind übertragen hat, diese das Kind stark psychisch belastet, und den Umgang sonst gefährden würde.
4. Dies gilt natürlich erst Recht, wenn die Ablehnungshaltung des Kindes auf eigenen, für es belastenden Erfahrungen mit dem Dritten (zum Beispiel Gewalt, unangemessene Autorität, Einmischung in Erziehungsfragen) beruht. In Betracht kommt ein Anwesenheitsverbot auch bei Gefährdungen der psychischen Entwicklung des Kindes durch den Dritten oder aber bei Störungen des Umgangs durch den schädlichen Einfluß Dritter auf den Umgangselternteil.

OLG Hamm, Beschluß vom 22. Dezember 2020 - 11 UF 211/18

Tenor
1. Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 18.09.2018 (102 F 292/17) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Kinder A. und B. haben Umgang mit ihrer Mutter
- an jedem zweiten Wochenende von Donnerstag nach Schulschluß bis Sonntag, 18 Uhr,
- an dem auf das Umgangswochenende folgenden Donnerstag nach Schulschluß bis 19 Uhr,
- in der ersten Hälfte der Schulferien (Oster-, Sommer- und Herbstferien),
- a) vom Beginn der Weihnachtsferien 2020 bis zum 25.12.2020, 10 Uhr, und vom 02.01.2021, 10 Uhr, bis zum ersten Schultag nach den Weihnachtsferien 2020/2021,
- b) vom 25.12.2021, 10 Uhr, bis zum 02.01.2022, 10 Uhr; in den Folgejahren alternierend wie a) und b).
2. Der Mutter wird zur Auflage gemacht, daß jeglicher Umgang - sei es der regelmäßige Umgang, sei es der Ferien- oder Feiertagsumgang - in Abwesenheit ihres Ehemannes, Herrn C., stattfindet.
3. Bei der Ausübung des Umgangs gilt:
Der Wochenendumgang startet am Donnerstag der ungeraden Kalenderwochen. An schulfreien Donnerstagen beginnt der Umgang bereits morgens um 9 Uhr. Am Freitag des Umgangswochenendes sorgt die Mutter dafür, daß die Kinder pünktlich zum Schulunterricht erscheinen. Die Mutter holt die Kinder zum Umgang an der Schule bzw. an der Wohnung des Vaters ab und bringt sie am Ende des Umgangs zu ihm zurück. In der zweiten Hälfte der Schulferien (Oster-, Sommer- und Herbstferien) findet kein regelmäßiger Umgang statt. Diese Zeit verbringen die Kinder mit dem Vater. Für den Umgang in den Weihnachtsferien ist ausschließlich die oben genannte konkrete Regelung maßgeblich.
4. Es wird folgender Hinweis erteilt: Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluß ergebende(n) Verpflichtung(en) kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 €, und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, daß er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.
5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Eltern je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
6. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe
Die Eltern streiten um den Umgang der Mutter mit den Kindern A. (geboren im Jahre 2007) und B. (geboren im Jahre 2010).

I. Die Eltern sind und waren nicht miteinander verheiratet. Nachdem sie ihre Paarbeziehung im Jahre 2011 beendet hatten, ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die betroffenen Kinder von dem Amtsgericht Essen allein auf die Mutter übertragen worden (102 F 105/11 - Beschluß vom 20.09.2011); im Übrigen verblieb es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Im Anschluß daran wurden bei dem Amtsgericht Essen zahlreiche weitere Verfahren über das Sorge- und Umgangsrecht geführt, die aber zu keiner Abänderung der Regelung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht führten.

Mit Schreiben vom 18. Januar 2017 wandte sich das Jugendamt D. an das Amtsgericht mit der Anregung, die sorgerechtlichen Befugnisse der Mutter zu überprüfen. Es hat folgenden Sachverhalt vorgetragen: Die Mutter lernte Mitte 2016 einen Mann kennen, mit dem sie eine partnerschaftliche Beziehung einging. Das Jugendamt erlangte - nach einem Hinweis des Vaters - Kenntnis davon, daß der Partner der Mutter wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern vorbestraft ist. Die Mutter habe Gespräche bei dem Jugendamt über eine Zusage, die beiden Mädchen bis zu einer weiteren Klärung des Sachverhalts nicht mit dem Partner allein zu lassen, abgebrochen. Im Februar 2019 hat die Mutter ihren neuen Partner geheiratet.

Mit Strafbefehl vom 28. November 2013 (rechtskräftig seit dem 18. Dezember 2013) ist der Ehemann der Mutter wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in acht Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Nach der Anklageschrift, die Grundlage des Strafbefehls geworden ist, hat er sich in der Zeit von November 2012 bis Februar 2013 mindestens sieben Mal mit einem 13-jährigen Jungen nackt auf sein Bett gelegt, den Penis des Jungen umfaßt, und seine Hand hoch und runter bewegt; zudem zeigte er dem Jungen mindestens einmal einen Pornofilm. Der Ehemann hat dieses Verhalten durch eine Erklärung seines Verteidigers gegenüber der Staatsanwaltschaft eingeräumt.

In dem Bewährungsbeschluß, der dem Strafbefehl vom 28. November 2013 als Anlage beigefügt ist, wurde dem Verurteilten aufgegeben, sich einer Therapie zu unterziehen. Diese sollte zunächst in dem Ambulanzzentrum in E. stattfinden; dort stufte die Therapeutin den Verurteilten aber als nicht therapiefähig ein, so daß die Behandlung abgebrochen wurde. Als im Strafvollzug tätige Therapeutin verfolgte sie den Ansatz, daß Sexualstraftäter, die die Tat auch nach der Verurteilung noch leugneten, einer Therapie nicht zugänglich seien. In dem Leiter der Kontakt- und Präventionsstelle F. in E., dem später auch als Zeugen vernommenen Herrn G., fand der Ehemann der Mutter einen Sexualtherapeuten mit einem anderen fachlichen Ansatz; bei ihm absolvierte er von Februar 2015 bis Mai 2016 die in der Bewährungsauflage geforderte Therapie. Auch danach suchte er den Therapeuten - als Privatpatient - einige Male freiwillig zu Gesprächen auf.

Weil die Mutter beabsichtigte, im Januar 2017 zusammen mit den beiden Kindern von D. in das Haus ihres Partners (jetzt: Ehemann) in H. umzuziehen, erließ das Amtsgericht am 26. Januar 2017 - ohne vorherige Anhörung der Beteiligten und ohne mündliche Verhandlung - eine einstweilige Anordnung, mit der dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Mädchen übertragen wurde (102 F 12/17). Nach Erhalt der einstweiligen Anordnung vom 26. Januar 2017 brachte die Mutter die Kinder noch an demselben Abend zu der Wohnung des Vaters in I., wo sie seither leben.

Der Vater hat behauptet, er habe bereits im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens Verhaltensänderungen bei seinen Kindern festgestellt. Die Kinder hätten ihn auf den Mund küssen wollen, was bei ihm unüblich sei, und ihm auf den Popo gehauen, und beides damit begründet, daß sie dies mit C., dem Lebensgefährten - jetzt Ehemann - der Mutter so machen würden. Die Kinder hätten auch mit der Mutter und dem Freund in einem Bett geschlafen (wobei jedenfalls die Erwachsenen unbekleidet gewesen seien), und mit diesen die Sauna besucht.

Die Mutter hatte beantragt, die einstweilige Anordnung vom 26. Januar 2017 aufzuheben, hilfsweise, die einstweilige Anordnung vom 26. Januar 2017 aufzuheben, und ihr die Auflagen zu machen, die laut Bericht des Jugendamtes in den vorgerichtlichen Gesprächen bei dem Jugendamt angedacht waren, äußerst hilfsweise, die Kinder bis zu einer Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren auswärtig unterzubringen. Sie hat vorgetragen, ihr Ehemann habe die Mißbrauchstaten, für die er rechtskräftig durch Strafbefehl verurteilt wurde, tatsächlich nicht begangen, wie er ihr gegenüber beteuert habe; er habe sich lediglich geständig eingelassen, um einen öffentlichen Prozeß zu vermeiden. Zudem habe er sich in dem Strafverfahren auch nie persönlich zu den Vorwürfen geäußert. Sie glaube ihrem Ehemann, und sehe daher keine Gefahr für das Wohl ihrer Kinder. Der behandelnde Therapeut habe dem Ehemann am 1. Dezember 2016 bescheinigt, daß der Verdacht einer pädophilen Neigung diagnostisch nicht habe erhärtet werden können. Sie habe außerdem bereits frühzeitig mit beiden Kindern über das Thema gesprochen, sie hierfür sensibilisiert, und selbst die Situation genau beobachtet. Sie beurteile das Zusammenleben von ihr und den Kindern mit ihrem damaligen Lebensgefährten - jetzt Ehemann - als ganz normales Familienleben. In die Sauna sei man tatsächlich gemeinsam gegangen. Die von dem Vater vorgetragenen Verhaltensweisen ihres Ehemannes gegenüber den Kindern bestreitet sie. Ihnen gehe es seit dem Wechsel zum Vater schlecht; sie weinten viel, wie sie ihr erzählt hätten, wenn der Vater nicht da wäre. Es sei eine Verhaltensänderung der Kinder zu beobachten; außerdem machten die Kinder bei den Umgangskontakten einen ungepflegten Eindruck.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Essen hat festgestellt, daß sich der Ehemann der Mutter in den Jahren 2009 und 2010 nach der Möglichkeit der Auslandsadoption eines Kindes durch ihn als alleinstehendem Mann erkundigt, und sich im Jahre 2012 als Pflegestelle bei dem Jugendamt H. beworben hatte, aber nicht genommen wurde, was nach Auskunft der Mutter gesundheitliche Gründe hatte. Es hat mit Beschluß vom 24. Februar 2017 die einstweilige Anordnung vom 26. Januar 2017 aufrechterhalten, weil nach summarischer Prüfung in dem einstweiligen Anordnungsverfahren triftige Gründe dafür vorlägen, daß es dem Wohle der Kinder am besten entspreche, nunmehr das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater zu übertragen (§§ 1696, 1671 BGB). Dagegen hatte die Mutter Beschwerde eingelegt.

Während des Beschwerdeverfahrens hat das Amtsgericht in dem Hauptsacheverfahren am 10. Mai 2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, und Herrn G., den Therapeuten des Ehemannes der Mutter, als (sachverständigen) Zeugen vernommen; wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10. Mai 2017 in dem Verfahren 102 F 8/17 verwiesen.

In dem Verfahren über die Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung (11 UF 52/17) hat am 11. Juli 2017 ein Senatstermin stattgefunden, in dem die Beteiligten und die betroffenen Kinder persönlich angehört worden sind. Im Anschluß daran hat der Senat die Beschwerde der Mutter zurückgewiesen.

In dem Hauptsacheverfahren (102 F 8/17) hat das Amtsgericht in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 20. September 2011 (102 F 105/11) durch Beschluß vom 18. September 2018 die elterliche Sorge allein auf den Vater übertragen. Dagegen hat die Mutter Beschwerde eingelegt (11 UF 212/18 - OLG Hamm). Sie strebt an, daß die Kinder zu ihr zurückkommen, und sie das alleinige Sorgerecht oder zumindest das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht (zurück-)erlangt. Der Senat hat in dem Beschwerdeverfahren 11 UF 212/18 Beweis erhoben durch Einholung eines (weiteren) familienpsychologischen Sachverständigengutachtens; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Dipl.-Psychologen J. vom 17. Juli 2020 Bezug genommen. Mit Beschluß vom heutigen Tage hat der Senat die Beschwerde der Mutter gegen die Sorgerechtsentscheidung des Amtsgerichts zurückgewiesen.

In dem vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht den Umgang der Mutter mit den Kindern wie folgt geregelt: Jedes zweite Wochenende von Freitag, 17 Uhr, bis Sonntag, 18 Uhr, jeden Donnerstag bis 19 Uhr, Hälfte der Schulferien, Regelung für Weihnachten: im jährlichen Wechsel sind die Kinder von dem Beginn der Schulferien bis zum 25. Dezember, 10 Uhr, sowie vom 2. Januar, 10 Uhr, bis zum Ende der Schulferien bei dem einen Elternteil, und vom 25. Dezember, 10 Uhr, bis zum 2. Januar, 10 Uhr, bei dem anderen Elternteil, sowie Auflage: Jeglicher Umgang in Abwesenheit des Partners - jetzt Ehemann - der Mutter.

Dementsprechend haben die Kinder regelmäßig Umgang mit der Mutter. Bis Oktober 2017 hatte die Mutter noch eine eigene Wohnung in D., wo sie sich jedenfalls zum Umgang mit den Kindern aufhielt; danach trafen sie sich bis zu dem Beginn der Corona-Pandemie im März 2020 in dem Haushalt der Großeltern mütterlicherseits. Mutter und Kinder übernachteten gemeinsam in dem kleinen ehemaligen Kinderzimmer der Mutter. Vom Frühjahr bis zum Herbst 2020 fand der Umgang in einem Wohnwagen auf einem Campingplatz statt. Der Vater monierte immer wieder, daß ihm nicht mitgeteilt wurde, auf welchem Campingplatz die Kinder die Zeit mit ihrer Mutter verbrachten; zwischenzeitlich ist bekannt geworden, daß es sich dabei um das FKK-Campinggelände eines Naturisten-Familien-Sportvereins in K. handelt, auf dem die Mutter und ihr Ehemann von Frühjahr bis Herbst 2020 auch an den umgangsfreien Wochenenden ihre Freizeit verbracht haben.

Gegen die Umgangsregelung des Amtsgerichts hat die Mutter Beschwerde eingelegt. Da sie davon ausging, den Sorgerechtsstreit zu gewinnen, meinte sie, daß eigentlich der Umgang des Vaters mit den Kindern geregelt werden müsse. Für den - aus ihrer Sicht - unwahrscheinlichen Fall, daß die Kinder bei dem Vater bleiben, begehrt sie eine Ausweitung der Kontakte und den Wegfall der Auflage, daß der Umgang in Abwesenheit ihres Ehemannes zu erfolgen habe. Die übrigen Verfahrensbeteiligten verteidigen den angefochtenen Beschluß.

In dem Senatstermin am 8. Dezember 2020 wurden die Eltern und die Kinder persönlich angehört. Der Verfahrensbeistand und der Mitarbeiter des Jugendamts gaben ergänzende Stellungnahmen ab; wegen der Einzelheiten wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen.

II. Die gemäß §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde der Mutter ist nur zum Teil begründet.

1. Das Amtsgericht hat von seiner Regelungsbefugnis gemäß § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB Gebrauch gemacht, und den Umgang der Mutter mit den Kindern in einem Umfang geregelt, wie er bei Kindern in dem Alter von A. und B. üblich ist, und sich über die vergangenen Jahre hinweg grundsätzlich auch bewährt hat. Der Senat hat bei seiner Beschwerdeentscheidung lediglich dem von den Kindern gegenüber dem Verfahrensbeistand geäußerten Wunsch Rechnung getragen, das Umgangswochenende bereits am Donnerstag beginnen zu lassen. Sie treffen ihre Mutter ohnehin an jedem Donnerstag; vor dem Wochenendumgang erst noch einmal zum Vater zurückzukehren, um dann am Freitag um 17 Uhr erneut von der Mutter abgeholt zu werden, erscheint ihnen zu Recht als zu umständlich.

Auch der in dem Sorgerechtsverfahren (11 UF 212/18) beauftragte Sachverständige J. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 17. Juli 2020 angemerkt, ob die bisher getroffenen Regelungen zu dem Umgang zwischen Mutter und Töchtern dazu geeignet seien, den Beziehungswünschen der Kinder vollumfänglich gerecht zu werden, dürfe aus sachverständiger Sicht bezweifelt werden. Deshalb ist eine Ausweitung des Wochenendumgangs gerechtfertigt.

2. Es hat aber bei der Auflage des Amtsgerichts zu bleiben, daß der Ehemann der Mutter während des Umgangs nicht anwesend sein darf.
Allerdings bestimmt grundsätzlich der Umgangsberechtigte nach § 1687 Abs. 1 S. 4 BGB, welche dritten Personen bei seinem Umgang mit dem Kind anwesend sind. Dies gilt auch für solche Dritte, deren Anwesenheit der Umgangselternteil duldet oder wünscht, der andere - alleine oder mitsorgeberechtigte - Elternteil aber ablehnt. Der (alleine oder mitsorgeberechtigte) andere Elternteil kann insoweit den Umgang mit bestimmten Personen (insbesondere dem neuen Lebenspartner des Umgangsberechtigten oder dessen Eltern) nicht verbieten. Nur dann, wenn das Kindeswohl es erfordert, kann nach Maßgabe von §§ 1687 Abs.2, 1684 Abs. 3 S. 1 BGB gegenüber dem Umgangsberechtigten, nicht dem Dritten, eine familiengerichtliche Regelung veranlaßt sein, daß der Umgang (im Regelfall) vorübergehend nicht in Anwesenheit des Dritten stattzufinden hat.

Eine Ablehnung des Dritten durch den anderen Elternteil genügt hier alleine nicht. Maßstab dieser Regelung ist nach § 1697a BGB ausschließlich das Kindeswohl, hingegen nicht die eigene Betroffenheit des sorgeberechtigten Elternteils. Ein Ausschluß oder eine Einschränkung des während des Umgangs bestehenden Umgangsbestimmungsrechts des Umgangselternteils ist also nur zulässig, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Eine Einschränkung kann dann in Betracht kommen, wenn sich die Ablehnungshaltung des betreuenden Elternteils gegenüber dem Dritten auf das Kind übertragen hat, diese das Kind stark psychisch belastet, und den Umgang sonst gefährden würde. Dies gilt natürlich erst Recht, wenn die Ablehnungshaltung des Kindes auf eigenen, für es belastenden Erfahrungen mit dem Dritten (zum Beispiel Gewalt, unangemessene Autorität, Einmischung in Erziehungsfragen) beruht. In Betracht kommt ein Anwesenheitsverbot auch bei Gefährdungen der psychischen Entwicklung des Kindes durch den Dritten oder aber bei Störungen des Umgangs durch den schädlichen Einfluß Dritter auf den Umgangselternteil (vgl. Staudinger/Dürbeck, BGB [Neubearbeitung 2019] Updatestand: 12.11.2020 § 1684 Rdn. 86 mwN).

In dem vorliegenden Fall gebietet es das Wohl der betroffenen Kinder A. und B., den Ehemann der Mutter von dem Umgang auszuschließen. Zwar konnte auch durch die Begutachtung des Sachverständigen J. (Gutachten vom 17. Juli 2020) nicht abschließend aufgeklärt werden, ob von dem Ehemann der Mutter tatsächlich eine Gefahr für die Kinder ausgehen könnte (sei es aufgrund einer etwaigen pädophilen Neigung oder aufgrund anderweitig motivierten grenzüberschreitenden Verhaltens). Der Sachverständige hat aber ausgeführt:

» Der Ehemann hat sich gemäß den Auflagen in dem Bewährungsbeschluß in eine Therapie für Sexualstraftäter begeben. In der Zeit zwischen Februar 2015 bis Mai 2016 (und offenbar in geringerem Umfang auch darüber hinaus) wurde er von einem Therapeuten für Sexualstraftäter (…) behandelt, welcher in erster Instanz als sachverständiger Zeuge gehört worden ist. Dieser hat ausgesagt, daß er in den gemeinsamen Gesprächen mit dem Ehemann keine Hinweise auf eine pädophile Neigung hat finden können, wohl aber eine «ausgeprägte Empathiestörung» und - zumindest zeitweise - 'massive Alkoholprobleme', wobei Letzteres als ein Risikofaktor für das von dem Ehemann eingeräumte grenzüberschreitende Verhalten herausgearbeitet worden ist. … Die Vita des Therapeuten G. läßt auf eine entsprechende Qualifizierung und viel Erfahrung in der Arbeit mit Sexualstraftätern schließen. Insofern sind dessen in der Verhandlung am 10. Mai 2017 (bei dem Amtsgericht) getätigten Ausführungen zunächst mal als Beleg gegen das Vorliegen einer pädophilen Neigung bei dem Ehemann zu werten, wenngleich - wie der Sachverständige aus eigener therapeutischer Tätigkeit weiß - eben nicht gänzlich auszuschließen ist, daß es grundsätzlich aufgrund einer mangelnden Offenheit auf Seiten des Probanden hier zu diagnostischen Fehleinschätzungen kommen kann.
Mit dieser Restunsicherheit ist man allerdings in unterschiedlichen Bereichen forensisch-psychologischer Diagnostik häufig konfrontiert (…). Nach Angaben des Ehemannes lag aber der Schwerpunkt der Therapie darauf, herauszufinden, wie er sich damals in eine solche Gefahrensituation hat begeben können, auch um sich zukünftig vor vergleichbaren Vorwürfen schützen zu können. Insofern überrascht es - auch unter der Hypothese des Nichtvorliegens einer pädophilen Neigung -, daß er sich gleich zu Beginn der Beziehung mit der Mutter und ihren Töchtern in Situationen begeben hat, die dazu geeignet sind, den Vorwurf grenzüberschreitenden Verhaltens nach sich zu ziehen (Sauna- und Schwimmbadbesuch, unbekleidet mit den Kindern im Bett liegen). Diesbezüglich stellt sich die Frage ob das seitens des Ehemannes formulierte Therapieziel (Schutz vor unberechtigten Vorwürfen) tatsächlich erreicht werden konnte. «

Diese Zweifel werden noch dadurch genährt, daß die Mutter und der Ehemann in Kenntnis der gegen ihn im Raum stehenden Vorwürfe für die Anmietung eines Wohnwagenstellplatzes das Gelände eines Naturistenvereins ausgesucht haben. Selbst wenn es den Vereinsmitgliedern oder Mietern freigestellt sein sollte, sich bekleidet oder unbekleidet auf dem Gelände aufzuhalten und zu bewegen, so liegt es doch nahe, daß es zu dem Vereinsleben gehört, und dementsprechend verbreitet und üblich ist, unbekleidet zu sein. Hierzu wird auch auf den Internet-Auftritt des Vereins Bezug genommen. Wenn der Ehemann - mit oder ohne die Mädchen A. und B. - seine Freizeit auf einem solchen »FKK«-Campingplatz verbringt, setzt er sich der Gefahr aus, in Situationen zu geraten, die den Vorwurf sexuell übergriffigen Verhaltens nach sich ziehen könnten. Das wäre leicht vermeidbar gewesen, wenn die Mutter und der Ehemann sich einen »normalen« Campingplatz ausgesucht hätten. So mutet ihr Vorgehen schon fast wie eine Provokation an.

Durch die Auflage, nur in Abwesenheit des Ehemannes mit ihren Töchtern Umgang zu haben, wird die Mutter auch nicht in unzumutbarer Weise belastet. Ihr Vater ist bereit, ihr und den Kindern - mietfrei - eine Wohnung zur Verfügung zu stellen, in der sie Umgang miteinander pflegen können. Die Kinder kennen das Angebot des Großvaters und wären begeistert von einer solchen »Umgangswohnung«. Dem Senat erschließt sich nicht der Widerstand der Mutter gegen die Wahrnehmung einer solchen Chance, die auch noch den Wünschen der Kinder entspricht. Schließlich haben sich beide Mädchen in ihrer persönlichen Anhörung durch die Mitglieder des Senats jetzt ausdrücklich gegen eine Anwesenheit des Ehemannes der Mutter bei ihren Besuchen ausgesprochen. Sie haben das mit einem komischen Bauchgefühl und auch damit begründet, daß er sich in Dinge einmische, die ihn nichts angehen. Da es schon aus den oben genannten Erwägungen angezeigt ist, den Ehemann der Mutter von dem Umgang mit den Kindern auszuschließen, besteht kein Anlaß, dem Kindeswillen hier nicht auch Geltung zu verschaffen.

3. Die weiteren Anordnungen zu der Ausübung des Umgangsrechts sind auf der Grundlage von § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB getroffen worden; sie entsprechen im Wesentlichen den Vorgaben, die bereits das Amtsgericht gemacht hat, und die sich grundsätzlich bewährt haben. Der Hinweis über die Folgen eines Verstoßes gegen die Umgangsregelung beruht auf § 89 Abs. 2 FamFG.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.

Dieser Beschluß ist nicht anfechtbar.

Hinweis
OLG Hamm, Beschluß vom 4. März 2021 - 11 UF 211/18

Tenor
1. Die Anhörungsrüge der Mutter gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 22.12.2020 (102 F 292/17) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rügeverfahrens fallen der Mutter zur Last.

Gründe
I. Wegen der tatsächlichen Umstände und ihrer rechtlichen Würdigung verweist der Senat auf seinen angefochtenen Beschluß vom 22. Dezember 2020.

II. Die gemäß § 44 Abs. 2 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge der Mutter ist unbegründet. Die Begründetheit der Anhörungsrüge setzt gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FamFG voraus, daß das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Daran fehlt es.

1. Der Senat hat den Beteiligten das Schreiben des Vaters der Mutter vom 9. Dezember 2020, welches bei ihm noch vor Erlaß seines Beschlusses eingegangen war, nicht übersandt; hierin liegt aber weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, noch ist der Inhalt des Schreibens überhaupt für die Entscheidung des Senats relevant. Das Schreiben war mit dem Aktenzeichen II-11 UF 212/18 versehen; dieses Verfahren betrifft das Sorgerechtsverfahren. Die Mutter wendet sich mit ihrer Anhörungsrüge jedoch nicht gegen die Entscheidung im Sorgerechts-, sondern gegen die in dem Umgangsrechtsverfahren (II-11 UF 211/18).

Aber selbst wenn sich das Schreiben auf das Umgangsrechtsverfahren bezogen hätte, wäre keine andere Entscheidung des Senats ergangen, wie auch aus den Gründen des Beschlusses ersichtlich ist. Der Senat hat die Auflage, die Mutter habe den Umgang mit den Töchtern in Abwesenheit ihres Ehemannes stattfinden zu lassen, getroffen, weil eine erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß ihr Ehemann pädophile Neigungen hat. Die Entscheidung ist zu dem Schutze der Kinder ergangen. Hieran ändert sich nichts dadurch, daß der Vater der Mutter entgegen der Annahme der Kinder doch keine Wohnung für die Umgangskontakte zur Verfügung stellen kann.

2. Nicht nachvollziehbar ist, inwieweit das rechtliche Gehör der Mutter dadurch verletzt worden sein soll, daß die Anschrift und Telefonnummer des früheren Therapeuten des Ehemannes der Mutter entgegen den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen ohne Schwierigkeiten ermittelbar gewesen sein sollen. Eine weitere Nachforschung nach dem und eine erneuten Vernehmung des früheren Therapeuten war nicht angezeigt. Der Senat hat bedacht, daß der Therapeut in erster Instanz als Zeuge bekundet hat, er habe in den Gesprächen mit dem Ehemann keine Hinweise auf eine pädophile Neigung finden können. Für den Senat kam es aber, wie er in seinem Beschluß vom 22. Dezember 2020 eingehend ausgeführt hat, darauf an, daß nach den überzeugenden Darlegungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Restzweifel bestehen bleiben können, und daß diese Zweifel in dem vorliegenden Fall durch das Verhalten des Ehemannes, welches er nachfolgend gezeigt hat, genährt wurden.

III. Die Entscheidung über die Kostenlast in dem Rügeverfahren folgt aus § 84 FamFG.


____________________________________________________________________________________________

Umgangsrecht; Durchführung des Umgangs mit Bestimmungsrecht eines Dritten; vollstreckbarer Titel.

BGB § 1684

Es ist zwar zulässig, die Durchführung des Umgangs dem Bestimmungsrecht eines Dritten zu unterstellen; dies vermag aber nicht zu einem vollstreckbaren Titel zu führen.

OLG Hamm, Beschluß vom 28. Dezember 2020 - 4 WF 231/20

Tenor
1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüdenscheid (5 F 840/20) wird zurückgewiesen.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500 € festgesetzt.

Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet; zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts vom 5. November 2020 Bezug genommen werden, denen sich der Senat in vollem Umfange anschließt.

Ergänzend ist Folgendes anzumerken: Soweit die Kindesmutter unter Berufung auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln geltend macht, daß es für die Vollstreckungsfähigkeit einer Umgangsentscheidung ausreichend sei, daß der erste Umgangstermin in bestimmter Weise, und außerdem die Frequenz der Folgetermine geregelt sei, trifft dies auch nach Auffassung des Senats grundsätzlich zu; vorliegend fehlt es jedoch an einer hinreichend bestimmten Regelung zu dem Stattfinden der Folgetermine. Dies zeigt sich deutlich an Nr. 1. S. 2 und 3 der gerichtlichen Umgangsvereinbarung vom 15. Mai 2019, wo es heißt, daß die Umgangskontakte »nach Absprache mit Herrn S.« … »Grundsätzlich … wöchentlich stattfinden« (sollen), »es sei denn, daß dies terminlich bei Herrn S. nicht möglich ist.« Durch diese Regelung wird letztlich die regelmäßige wöchentliche Durchführung des Umgangs, worüber sich die Kindeseltern gemäß Nr. 1. S. 1 und 2 der Vereinbarung an sich einig waren, wiederum dem Bestimmungsrecht eines Dritten unterstellt, was jedoch nicht zulässig ist, und damit nicht zu einem vollstreckbaren Titel zu führen vermag (vgl. dazu Rake in Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht 7. Aufl. § 1684 BGB Rdn. 50).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.


____________________________________________________________________________________________

Einschränkung und Ausgestaltung des Umgangsrechts bei Kleinkindern.

BGB § 1684

1. Die Einschränkung des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 4 BGB dergestalt, daß der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur veranlaßt, wenn nach den Umständen des Einzelfalles der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren.
2. Die ausschließlich an dem Kindeswohl (§ 1697a BGB) orientierte Ausgestaltung des Umgangsrechts hat das Alter des Kindes und den bisherigen Kontakt zu dem Umgangsberechtigten zu berücksichtigen, wobei nicht die Quantität, sondern die Qualität des Umgangs entscheidend ist.
3. Vor allem bei sehr jungen Kindern ist nicht die Dauer, sondern die Regelmäßigkeit des Umgangs entscheidend; bei Kleinkindern bis zu drei Jahren ist wöchentlicher Umgang in der Regel am besten für das Kindeswohl.

BGB § 1684

OLG Brandenburg, Beschluß vom 13. Januar 2021 - 13 UF 95/20]

Tenor
1. Auf die Beschwerden der Antragsbeteiligten wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Zossen vom 09.06.2020 (6 F 162/20) aufgehoben, und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Zossen zurückverwiesen.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen obliegt dem Amtsgericht - Familiengericht - Zossen die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Gebührenwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe
I. Die beschwerdeführenden Eltern wenden sich jeweils gegen die Regelung des Umgangs des Vaters mit der seit ihrem dritten Lebensmonat überwiegend in einer Pflegefamilie lebenden gemeinsamen Tochter.
Den zunächst gemeinsam sorgeberechtigten Eltern sind mit Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Zossen vom 12. August 2020 (6 F 107/19) wesentliche Teile der elterlichen Sorge entzogen, und auf das zuständige Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen worden. Die jeweiligen Beschwerden der Eltern hiergegen sind unter dem Aktenzeichen 13 UF 135/20 bei dem Senat anhängig. Seit dem 30. Oktober 2019 hat der Vater den zu Beginn der Fremdunterbringung außergerichtlich vereinbarten, durch den Träger »K. e.V.« begleiteten, wöchentlich zweistündigen Umgang mit seiner Tochter nicht mehr wahrgenommen. Die Mutter pflegt unbegleiteten Umgang mit ihrer Tochter montags und freitags von 9 Uhr bis 15.30 bzw. 16.30 Uhr, sowie alle zwei Wochen mit Übernachtung von Donnerstag auf Freitag.

Der Vater hat mit Antrag vom 6. April 2020/27. April 2020 unbegleiteten oder durch einen anderen Träger begleiteten Umgang in höherem Umfange als bislang beantragt. Mit Beschluß vom 9. Juni 2020, auf dessen Inhalt der Senat Bezug nimmt, hat das Amtsgericht begleiteten Umgang des Vaters wöchentlich mittwochs von 10 Uhr bis 12 Uhr bei demselben Träger »K. e.V.«, jedoch in dessen neuen Räumlichkeiten angeordnet. Weiter heißt es in dem Tenor zu Ziffer 4.:

» Soweit der Umgang für die Dauer von sechs Monaten pünktlich und zuverlässig wahrgenommen wird, ist der Antragsteller berechtigt, eine Ausweitung des Umgangs zu fordern. Er hat sich diesbezüglich mit dem Jugendamt in Verbindung zu setzen, und eine Ausweitung auf zunächst einen weiteren Tag, gegebenenfalls um eine weitere Stunde, mit diesem abzusprechen. «

Mit seiner Beschwerde begehrt Vater einen anderen Umgangsbegleiter sowie eine höhere Umgangsfrequenz. Die Mutter beanstandet Ziffer 4. des Tenors und beantragt die Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht: Die ausgesprochene Umgangsausweitung werde zwangsläufig ihre Umgangsfrequenz mit dem Kind einschränken.
Der Senat hat dem Kind einen Verfahrensbeistand bestellt; auf dessen Stellungnahme vom 30. Juli 2020 wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf die Korrespondenz in dem Beschwerderechtszug verwiesen. Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG). Eine Anhörung der Beteiligten ist entbehrlich, wenn der angefochtene Beschluß in jedem Fall aufzuheben und gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG zurückzuverweisen ist (Senat NJW 2020, 458; Obermann in BeckOK FamFG, Hahne/Schlünder/Schlögel, 36. Ed. Stand 01.10.2020 § 68 Rdn. 40).

II. 1. Die gemäß §§ 58 ff FamFG zulässigen Beschwerden der Antragsbeteiligten haben vorläufig insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung über das Umgangsrecht des Vaters, und gemäß § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht führen.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Zossen hat, was die hiesige Zurückverweisung auch ohne diesbezüglichen Antrag rechtfertigt, eine unzulässige Teilentscheidung getroffen, indem es in Ziffer 4 des Ausspruchs den Umgang zwischen Vater und Kind für den Zeitraum nach Ablauf von sechs Monaten regelmäßiger Umgangsdurchführung nicht selbst geregelt, sondern eine Regelung dem Jugendamt überlassen hat. Dadurch hat das Amtsgericht zwar die Ausweitung des bisherigen Umgangs nach Ablauf von sechs Monaten regelmäßiger Umgangsdurchführung angeordnet, jedoch keine Regelung zu Tag, Ort und Zeit des zukünftigen Umgangs getroffen. Hinsichtlich des zukünftigen Umgangs liegt somit, da das Konkretisierungsgebot das Gericht zur umfassenden, vollstreckungsfähigen Regelung des Umgangs hinsichtlich Tag, Ort und Zeit des Umgangs verpflichtet (vgl. BGH FamRZ 2012, 533 = FuR 2012, 263 Tz. 18; Senat NJW 2020, 458; OLG Saarbrücken FamRZ 2015, 1928; OLG Schleswig FamRZ 2018, 696), eine unzulässige Teilentscheidung vor.

2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

Die Einschränkung des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 4 BGB dergestalt, daß der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG FamRZ 2008, 494), der sich der Senat anschließt, nur veranlaßt, wenn nach den Umständen des Einzelfalles der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren. Die hierfür festzustellende (OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1374) konkrete Gefährdung des Kindes liegt, da seit Ende Oktober 2019 kein Kontakt mehr zwischen Vater und Kind besteht, darin, daß das gerade 2,4 Jahre alte Mädchen den Vater als Fremden wahrnimmt. Ein zweistündiges Zusammensein mit dem Vater ohne eine vertraute Person läßt bei dem noch jungen Kind massive Irritationen befürchten. Zu dem Aufbau einer tragfähigen Beziehung zum Vater benötigt ein junges Kind die Möglichkeit des Kennenlernens in einem angstfreien Kontext, so daß zur Gewährleistung des Rechts des Kindes und des Vaters auf Umgang (§ 1684 Abs. 1 BGB) die Einschränkung des Umgangsrechts durch Anordnung eines begleiteten Umgangs unerläßlich ist.

Bislang hat der Vater die erstinstanzliche Einsetzung des Trägers K. e.V. als Umgangsbegleiter gemäß § 1684 Abs. 4 S. 3 und 4 FamFG erfolglos beanstandet, da er keinen anderen mitwirkungsbereiten Dritten genannt hat. Den Umgangsberechtigten trifft für die Gewährung einer Umgangsbegleitung eine diesbezügliche Mitwirkungsobliegenheit, denn Leistungen der Jugendhilfe setzen grundsätzlich eine vorherige Antragstellung gegenüber dem Träger der Jugendhilfe voraus (Senat JAmt 2020, 468; NJW-RR 2020, 458). Zudem bieten die von dem Vater - ausweislich der Stellungnahme der Verfahrensbeiständin gegenüber dem Jugendamt - vorgeschlagenen Träger der Jugendhilfe Umgangsbegleitung nur in ihren Räumen in S., K. oder Z. an, was erhebliche längere Fahrtzeiten für das Kind beinhaltet, als die Umgangsbegleitung in den Räumen des derzeit eingesetzten Trägers in Wohnortnähe des Mädchens. Selbst wenn der Antragsteller die Bereitschaft dieser Träger zur Wahrnehmung der Umgangsbegleitung dem Gericht mitteilt, bestünden angesichts des Anfahrtswegs voraussichtlich Zweifel an deren - amtswegig zu prüfender (vgl. Senat NJW-RR 2020, 458) - Eignung.

Auch dürfte das bisherige Vorbringen des Antragstellers die Ungeeignetheit des eingesetzten Trägers der Umgangsbegleitung nicht rechtfertigen. Anhaltspunkte für die Ungeeignetheit der Räume des Trägers in … hat der Antragsteller bislang nicht vorgetragen, und sind nicht ersichtlich. Konkrete Umstände, deretwegen die Familienhelferin G. dem Antragsteller gegenüber als Umgangsbegleiterin unangemessen aufgetreten sei, hat dieser nicht dargelegt. Weiter hat die Verfahrensbeiständin mitgeteilt, die Umgangsbegleitung solle in Zukunft durch den Mitarbeiter des Trägers Herrn Sch. erfolgen, mit dem sich der Vater in der Vergangenheit gut verstanden habe. Schließlich ist der bislang eingesetzte Träger auch angesichts der Wohnortnähe zu dem Kind zur Umgangsbegleitung geeignet.

Darüber hinaus könnte nach dem bisherigen Akteninhalt auch fraglich sein, ob eine kurzfristige Umgangsausweitung über mehr als zwei Stunden pro Woche derzeit dem Kindeswohl zu dienen geeignet wäre. Angesichts des noch jungen Alters des Kindes könnte bei einem mehrmaligen wöchentlichen Kontakt zu dem ihm bislang nicht vertrauten Vater die Gefahr einer Überforderung des Kindes bestehen. Die ausschließlich an dem Kindeswohl (§ 1697a BGB) orientierte Ausgestaltung des Umgangsrechts hat das Alter des Kindes und den bisherigen Kontakt zum Umgangsberechtigten zu berücksichtigen, wobei nicht die Quantität, sondern die Qualität des Umgangs entscheidend ist (Altrogge in BeckOGK BGB, Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, [Stand: 01.11.2019] § 1684 Rdn. 241). Vor allem bei sehr jungen Kindern ist nicht die Dauer, sondern die Regelmäßigkeit des Umgangs entscheidend, bei Kleinkindern bis zu drei Jahren ist wöchentlicher Umgang in der Regel am besten für das Kindeswohl (Altrogge, aaO Rdn. 242). Hieran gemessen könnte eine Umgangsfrequenz von wöchentlich zwei Stunden am besten geeignet sein, um einerseits der Entfremdung zwischen Vater und Kind entgegenzuwirken, aber andererseits ein nicht mit dem Vater vertrautes Kind nicht zu überfordern.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Die übrige Kostenentscheidung über das Beschwerdeverfahren ist dem Amtsgericht vorzubehalten (Senat NJW-RR 2020, 458).

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 55 Abs. 2, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG a.F.

Anlaß, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht (§ 70 Abs. 2 FamFG).


____________________________________________________________________________________________

Vereitelung des Umgangs; Verstoß gegen eine Umgangsregelung; kein einseitiges Recht auf Festlegung abweichender Umgangsregelungen zum Urlaub bzw. auf Abweichungen von dem Umgangstitel überhaupt.

BGB § 1684

1. Die Vereitelung des Umgangs ist rechts- bzw. pflichtwidrig, wenn das Umgangsrecht des Berechtigten besteht, bzw. wenn gegen eine getroffene Umgangsregelung verstoßen wird; ein einseitiges Recht auf Festlegung abweichender Umgangsregelungen zum Urlaub bzw. auf Abweichungen von dem Umgangstitel überhaupt steht einem Elternteil nicht zu.
2. In einem solchen Falle sind die Beteiligten gehalten, bei Gericht einen Änderungsantrag - unter Umständen nebst eines Eilantrages nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG - anzubringen, um hierüber gegebenenfalls eine Ausnahmeregelung für die begehrte Abweichung zu erhalten.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 15. Januar 2021 - 9 WF 8/21

Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 28.12.2020 gegen den Ordnungsgeldbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Liebenwerda vom 09.12.2020 (21 F 166/19) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
3. Der Beschwerdewert beträgt bis zu 1.000 €.

Gründe
Die gemäß § 89 Abs. 4 FamFG, §§ 567 ff ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt ohne Erfolg; sie ist unbegründet. Das Amtsgericht - Familiengericht - Bad Liebenwerda hat unter zutreffenden Erwägungen mit der angefochtenen Entscheidung der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld gemäß § 89 FamFG wegen Verstoßes gegen den titulierten und gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich vom 30. Juli 2019 (21 F 166/19 - AmtsG Bad Liebenwerda) auferlegt.

Es ist unstreitig, daß die Antragsgegnerin gegen die vereinbarte Umgangsregelung angesichts des von ihr einseitig festgelegten Endes des Herbsturlaubes verstoßen hat. Ihr diesbezügliches Verschulden wird vermutet (allgemein dazu OLG Köln FamRZ 2015, 151; OLG Frankfurt FamRZ 2016, 387; OLG Bremen MDR 2018, 95; OLG Brandenburg NZFam 2019, 883; KG FamRZ 2020, 1731); entgegenstehende Gründe hat sie nicht dargetan.

Soweit sie mit der Beschwerde vorgebracht hat, in der Vergangenheit sei es zwischen den Beteiligten des Öfteren zu abweichenden - zugunsten des Antragstellers wirkenden - Vereinbarungen gekommen, kann dies ihren Verstoß schon deshalb nicht als unverschuldet erscheinen lassen, weil es in dem vorliegenden Fall eben nicht zu einer Vereinbarung zwischen den Eltern gekommen ist. Die Vereitelung des Umgangs ist rechts- bzw. pflichtwidrig, wenn das Umgangsrecht des Berechtigten besteht, bzw. wenn gegen eine getroffene Umgangsregelung verstoßen wird (KG FamRZ 2020, 1731). Ein einseitiges Recht auf Festlegung abweichender Umgangsregelungen zum Urlaub bzw. auf Abweichungen von dem Umgangstitel überhaupt steht einem Elternteil aber nicht zu (Circullies, FamRB 2019, 392, 393; Wache, NZFam 2019, 821, 822; s. auch - zu der Corona-Problematik - OLG Brandenburg NJW-Spezial 2020, 742); vielmehr war die Antragsgegnerin insoweit gehalten, einen Änderungsantrag - unter Umständen nebst eines Eilantrages nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG - anzubringen, um hierüber gegebenenfalls eine Ausnahmeregelung für die von ihr begehrte Abweichung zu erhalten. Dies ist aber gerade nicht geschehen; insoweit bestehen auch keine Bedenken dahingehend, daß die Höhe des festgelegten Ordnungsgeldes von 300 € unangemessen ist.

Die Kostenentscheidungen folgt aus § 84 FamFG.


____________________________________________________________________________________________

Präjudiz von im elterlichen Konsens getroffenen und bereits praktizierten Entscheidungen zum Umgangsrecht.

BGB § 1684; FamFG § 89

Umgangsvereinbarungen dienen dem Zweck, die Eltern des Streits über die Frage zu entheben, ob in jedem Einzelfall ein von einem Elternteil als wichtiger empfundener Grund oder Anlaß Vorrang haben, und dem Umgang deshalb entgegenstehen soll; zugleich indiziert eine praktizierte Umgangsregelung, daß diese dem Kindeswohle entspricht, denn eine im elterlichen Konsens getroffene Entscheidung läßt vermuten, daß sie dem Kindeswohle entsprochen hat und noch entspricht. Dies gilt erst recht, wenn die Umgangsvereinbarung auch tatsächlich umgesetzt worden ist bzw. wird.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 21. Januar 2021 - 9 UF 237/20

Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 21.12.2020 wird der Teilbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Eberswalde vom 22.11.2020 (3 F 165/19) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
(1) Der Umgang des Antragstellers mit der gemeinsamen Tochter L. J. T. (geboren im Jahre 2011) wird wie folgt geregelt:
a) Der Antragsteller ist berechtigt und verpflichtet, mit der gemeinsamen Tochter L. alle 14 Tage an den Wochenenden der ungeraden Kalenderwochen von Freitag, 17 Uhr, bis Sonntag, 17 Uhr, Umgang zu haben. Zu den genannten Zeiten holt der Antragsteller die gemeinsame Tochter bei der Wohnung der Antragsgegnerin ab, und bringt sie dorthin zurück.
b) Über den Umgang des Antragstellers anläßlich der Feiertage wie Ostern, Pfingsten und Weihnachten sowie einen etwaigen Urlaubsaufenthalt mit der gemeinsamen Tochter verständigen sich Antragsteller und Antragsgegnerin individuell.
c) Die Antragsgegnerin teilt dem Antragsteller rechtzeitig mit, wenn Umgangswochenenden des Antragstellers wegen einer urlaubsbedingten Abwesenheit von L. verlegt werden sollen. Antragsgegnerin und Antragsteller verständigen sich dazu dann gesondert.
2. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluß ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 € und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, daß er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.
2. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
3. Der Wert der Beschwerde beträgt 3.000 €.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
5. Der Antragsgegnerin wird auf ihren Antrag vom 21.12.2020 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. R. bewilligt.

Gründe
I. Die gemäß §§ 58 ff FamFG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin hat insoweit Erfolg, als aufgrund einer unter dem 6. Januar 2021 geschlossenen Umgangsvereinbarung der Kindeseltern die angefochtene Teilentscheidung des Amtsgerichts Eberswalde - welche allein den Umgang des Antragstellers mit der gemeinsamen Tochter L. J. T. betrifft - neu zu regeln war. Die Entscheidung ergeht schriftlich gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG. Von einer erneuten mündlichen Verhandlung ist angesichts der erstinstanzlich durchgeführten Anhörungen, bei deren erneuter Vornahme keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären, und angesichts der derzeitigen Pandemielage abzusehen; eines vorherigen Hinweises auf die beabsichtigte schriftliche Entscheidung bedarf es nicht (BGH FamRZ 2017,1668 = FuR 2017, 606).

1. Das Familiengericht hat grundsätzlich die Regelung zu treffen, die - unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Eltern - dem Kindeswohl nach § 1697a BGB am besten entspricht.
Die Umgangsvereinbarung der Beteiligten vom 6. Januar 2021 ist materiell-rechtlich bindend, und daher auch für die Entscheidung gemäß § 1697a BGB zu beachten. Soweit die Umgangsvereinbarung dagegen mit Entwurf überschrieben ist, handelt es sich angesichts der Erklärungen der beteiligten Kindeseltern in dem hiesigen Verfahren erkennbar um ihre endgültige Vereinbarung, zumal das Wort Entwurf offenbar durchgestrichen wurde, und zudem beide Kindeseltern einschränkungslos die Vereinbarung unterzeichnet haben.

Umgangsvereinbarungen dienen dem Zweck, die Eltern des Streits über die Frage zu entheben, ob in jedem Einzelfall ein von einem Elternteil als wichtiger empfundener Grund oder Anlaß Vorrang haben, und dem Umgang deshalb entgegenstehen soll (OLG Brandenburg NZFam 2020, 780). Zugleich indiziert eine praktizierte Umgangsregelung, daß diese dem Kindeswohle entspricht, denn eine im elterlichen Konsens getroffene Entscheidung läßt vermuten, daß sie dem Kindeswohle entsprochen hat, und noch entspricht (vgl. BGH FamRZ 2011, 796 = FuR 2011, 401; OLG Brandenburg MDR 2016, 216; ähnlich auch OLG Hamm NZFam 2015, 510; OLG Brandenburg FamRZ 2019, 813). Dies gilt erst recht, wenn die Umgangsvereinbarung (wie hier) auch tatsächlich umgesetzt worden ist bzw. wird (OLG Karlsruhe NZFam 2020, 300).

2. Die Kindeseltern haben sich vor allem dahingehend geeinigt, daß der regelmäßige Umgang des Antragstellers alle 14 Tage an den Wochenenden jeder ungeraden Woche stattfinden, und das Abholen/Zurückbringen der Tochter jeweils um 17 Uhr durch den Antragsteller bei (also an dem Wohnort) der Antragsgegnerin erfolgen soll. Soweit unter Ziffer 1. der Umgangsvereinbarung noch die konkreten Tage des Wochenendes im Klammerzusatz kursiv und mit einem ? versehen sind, ist jedenfalls anhand der Ziffer 2. der Umgangsvereinbarung klargestellt, daß der Umgang regelmäßig von Freitag bis Sonntag (wie bisher üblich und praktiziert) stattfinden soll. Bedenken an dieser Regelung aus Sicht des kindlichen Wohles bestehen nicht.

Hinsichtlich dieser Regelung war der Warnhinweis gemäß § 89 Abs. 2 FamFG (dessen Formulierung BGH FamRZ 2011, 1729 = FuR 2011, 695 entspricht) zu erteilen, weil es sich insoweit um eine vollstreckbare Umgangsregelung handelt. Die weiteren Erklärungen der Kindeseltern betreffend des Feiertags- und Urlaubsumgangs sind dagegen als solche Absichtserklärungen. Soweit die Kindeseltern darin ihren übereinstimmenden Willen zum Ausdruck bringen, individuelle Regelung zugunsten der Tochter zu treffen, ist dies angesichts ihrer elterlichen Stellung geboten und wünschenswert. Es soll aber klarstellend - auch dies zeigt letztendlich die geschlossene Regelung zum Feiertags- und Urlaubsumgang - dann, so es zu keiner entsprechenden Einigung der Kindeseltern kommt, bei dem Regelumgang (alle 14 Tage an den ungeraden Wochenenden) verbleiben.

3. Zuletzt haben sich die Kindeseltern dahingehend verständigt, daß angesichts der von ihnen geschlossenen Umgangsvereinbarung das Umgangsverfahren für L. erledigt werden soll. Daraus geht ihr Wille hervor, daß spätestens infolge einer gerichtlichen Regelung - auf welcher insbesondere der Antragsteller angesichts des hiesigen Verfahrens und insbesondere angesichts des Inhalts seines letzten Schriftsatzes vom 19. Januar 2021 besteht - das Umgangsverfahren für L. beendet soll. Da mit dem hiesigen Beschluß des Senats das Umgangsverfahren für die Tochter abgeschlossen ist, bedarf es insoweit keines weitergehenden ausdrücklichen Ausspruchs einer Erledigung.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG.

Der Verfahrenswert entspricht §§ 40, 45 FamGKG.

Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde bestehen nicht.


___________________________________________________________________________________________

Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer gerichtlich getroffenen oder gebilligten Umgangsregelung im Vollstreckungsverfahren; Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG bei möglichen Gefahren für das Kindeswohl von Amts wegen.

BGB § 1684; FamFG §§ 89, 93

1. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer gerichtlich getroffenen oder gebilligten Umgangsregelung findet im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht mehr statt; vielmehr ist davon auszugehen, daß die Kindeswohldienlichkeit der getroffenen Regelung im Erkenntnisverfahren umfassend geprüft wurde.
2. Neu hinzutretende Umstände können der Vollstreckung eines Umgangstitels jedoch ausnahmsweise zur Wahrung des Kindeswohles entgegenstehen, wenn darauf ein zulässiger Antrag auf Abänderung des Ausgangstitels und auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG gestützt ist.
3. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG kann auch von Amts wegen erfolgen, und ist bei möglichen Gefahren für das Kindeswohl grundsätzlich auch geboten.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 8. März 2021 - 9 WF 264/20

Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Mutter wird der (Ordnungsgeld-)Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Oranienburg vom 29.09.2020 (35 F 144/19) abgeändert.
Der Ordnungsmittelantrag des Vaters vom 05.03.2021 wird zurückgewiesen.
2. Gerichtskosten für das Ordnungsgeldverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Beschwerdewert wird auf bis 1.000 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe
I. Die Mutter wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 23. Oktober 2020 gegen die mit Beschluß vom 29. September 2020 erfolgte Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 800 € zur Durchsetzung des Umgangsrechts des Vaters mit der heute fast drei Jahre alten Tochter M.

Mit familiengerichtlich am 27. November 2019 gebilligter Vereinbarung haben die Beteiligten den Umgang des Vaters mit M. einmal wöchentlich (abwechselnd sonntags und freitags) für bis zu drei Stunden geregelt, und perspektivisch eine Ausweitung desselben bis hin zu Übernachtungsumgängen verabredet. Der letzte Umgang fand am 16. Februar 2020 statt; danach hat die Mutter die Umgänge vollständig ausgesetzt. Sie hat geltend gemacht, nach Rückkehr des Kindes am 16. Februar 2020 festgestellt zu haben, daß die Tochter sich ihr gegenüber ungewöhnlich abweisend und distanziert verhalten, auffällig viel geweint und sich wiederholt an ihr Gesäß und Genital gefaßt habe, und dort beim Wickeln dann auch Rötungen festzustellen gewesen seien. An demselben Abend hat die Mutter den Vater wegen des Verdachts des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen bei der Polizei angezeigt; nach den daraufhin veranlaßten klinischen Untersuchungen wie auch den weiteren polizeilichen Ermittlungen ließ sich ein sexuell übergriffiges Verhalten des Vaters auf M. nicht feststellen. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde bereits am 23. März 2020 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Unter dem 5. März 2020 hat der Vater auf Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen die Mutter wegen der eigenmächtigen Umgangsaussetzung angetragen, für die es in seiner Person keine Gründe gebe. Die Mutter verteidigt ihr Verhalten mit berechtigter Sorge um das Wohlergehen des Kindes und den ärztlichen und auch von dem Jugendamt ergangenen Empfehlungen, den Umgang bis zur Klärung auszusetzen. Mit Beschluß vom 29. September 2020 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Oranienburg gegen die Mutter ein Ordnungsgeld von 800 € verhängt: Es habe keine nachvollziehbaren Gründe für die anhaltende Verweigerung des Umgangs gegeben; für den von der Mutter in den Raum gestellten Verdacht sexuell übergriffigen Verhaltens des Vaters fehlten tragfähigen Anknüpfungstatsachen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschlußgründe Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Mutter. Sie erstrebt die Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses und macht hierzu mit näherer Darlegung geltend, es habe der Anfangsverdacht eines strafrechtlich relevanten kindeswohlschädigenden Verhaltens des Vaters gegeben, der die Polizei, das Jugendamt und die Kinderschutzambulanz zu der Empfehlung einer Umgangsaussetzung veranlaßt habe, der sie habe folgen dürfen.

II. Die sofortige Beschwerde der Mutter ist statthaft und als zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt zu behandeln, da ein Zustellungsnachweis für die angefochtene Entscheidung nicht zu der Akte gelangt ist (§ 87 Abs. 4 FamFG, §§ 567 ff ZPO). Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

Die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen - gerichtlich gebilligte und inhaltlich vollstreckungsfähige Umgangsvereinbarung nebst Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG - liegen zwar unstreitig vor; ebenso unstreitig hat die Mutter nach dem 16. Februar 2020 einseitig die weitere Durchführung persönlichen Umgangs zwischen dem Vater und der Tochter M. verweigert. Auch findet eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der gerichtlich getroffenen oder gebilligten Umgangsregelung im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht mehr statt; vielmehr ist davon auszugehen, daß die Kindeswohldienlichkeit der getroffenen Regelung im Erkenntnisverfahren umfassend geprüft wurde (BGH FamRZ 2012, 533 = FuR 2012, 263 Tz. 22; 2015, 2147 = FuR 2016, 117 Tz. 30; Feskorn in Zöller, ZPO 33. Aufl. § 89 FamFG Rdn. 5). Neu hinzutretende Umstände können der Vollstreckung eines Umgangstitels jedoch ausnahmsweise zur Wahrung des Kindeswohles entgegenstehen, wenn darauf ein zulässiger Antrag auf Abänderung des Ausgangstitels und auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG gestützt ist (BGH FamRZ 2012, 533 = FuR 2012, 263 Tz. 23; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 2012; OLG Schleswig FamRZ 2015, 1222).

Vorliegend hat die Mutter ihr Umgang verweigerndes Verhalten mit von ihr am 16. Februar 2020 beobachteten Verhaltensauffälligkeiten des Kindes, die in ihr den Verdacht sexuell übergriffigen Verhaltens des Vaters habe entstehen lassen und zu einem entsprechenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren geführt, und auch die beteiligten Fachkräfte zur Empfehlung einer vorläufigen Umgangsaussetzung veranlaßt haben, begründet. Damit hat die Mutter neue Tatsachen vorgetragen, die - trotz mangelnder objektivierbarer Feststellungen bei dem Kind oder in dessen Verhalten insoweit in engem zeitlichen Zusammenhang zu dem vermuteten Tatgeschehen - nach der der Mutter vermittelten Einschätzung der beteiligten Fachkräfte in der Kinderschutzambulanz und dem Jugendamt die Aussetzung weiterer Umgänge der Tochter mit dem Vater rechtfertigten. Dieser Verdacht stützte sich neben den allein von der Mutter wahrgenommenen Auffälligkeiten des Kindes auch auf ein zumindest unangemessenes Verhältnis des Vaters in der Vergangenheit (im Jahre 2017) zu einem etwa zehn Jahre alten Mädchen, das im Kern auch unbestritten ist.

Damit hat die Mutter neue Tatsachen vorgetragen, die geeignet sind, einen (Eil-)Antrag auf Abänderung der bestehenden Umgangsregelung zu stützen. Einen solchen Antrag hat sie zwar tatsächlich nicht gestellt; ebenso wenig hat sie eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG beantragt. Diese kann allerdings auch von Amts wegen erfolgen, und ist bei möglichen Gefahren für das Kindeswohl grundsätzlich auch geboten. In dem Streitfall hat das Vorbringen der Mutter im Vollstreckungsverfahren - wie diese in dem Beschwerdeverfahren zutreffend ausführt - das Amtsgericht selbst zu der Prüfung veranlaßt, ob »gegebenenfalls zur Abwehr von Gefahren für das Kindeswohl entsprechende Entscheidungen getroffen werden können« (oder müssen). Das Amtsgericht hat zwar formal kein amtswegiges Verfahren nach § 1696 BGB eingeleitet, dieses aber inzident im hier in Rede stehenden Vollstreckungsverfahren geführt, und die eigenen Ermittlungen (bei der Kinderschutzambulanz) auch nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakte und Kenntnisnahme von der Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Vater nach § 170 StPO und den diese tragenden Gründen weiter fortgesetzt. Damit hat auch das Gericht deutlich gemacht, daß das - von Ärzten und dem Jugendamt auch in Kenntnis fehlender objektivierbarer konkreter Anknüpfungstatsachen für ein Mißbrauchsgeschehen anempfohlene - Vorgehen, den Umgang zwischen Vater und Tochter auszusetzen, nicht von vornherein unbegründet war.

Unter diesen Umständen bestanden immerhin gewichtige Anhaltspunkte dafür, daß die gerichtlich gebilligte Umgangsregelung nicht mehr dem Wohl des Kindes dienlich, sondern mindestens vorläufig eine entsprechende Änderung (Aussetzung) des Titels geboten war. Richtig ist, daß die weitergehenden Untersuchungen des Kindes keinerlei objektivierbare Anzeichen für ein Mißbrauchsgeschehen ergeben haben, und deshalb tatsächlich die Voraussetzungen für einen Umgangsausschluß nicht vorliegen. Andererseits lassen sich hinreichend belastbare Anknüpfungstatsachen dafür, daß die Mutter von dem Verdacht mißbräuchlichen Verhaltens des Vaters selbst subjektiv nicht überzeugt war, und diesen nur aus Gründen der Umgangsverweigerung behauptet hat, auch nicht feststellen. Nachdem die Mutter in ihrem kritischen Verhalten durch alle beteiligten Fachkräfte - über Monate - gestützt worden ist, liegt in dem Festhalten an dem ihr angeratenen Umgangsausschluß (noch) kein schuldhafter Verstoß gegen ihre Verpflichtungen aus der gerichtlich gebilligten Umgangsregelung.

Der Senat nimmt das Beschwerdeverfahren allerdings zum Anlaß, die Mutter darauf hinzuweisen, daß grundsätzlich selbst auf ärztlich oder sonst »fachlich« (durch das Jugendamt o.ä.) begründeten Rat hin eine eigenmächtige und vom umgangsberechtigten Vater nicht mitgetragene Aussetzung einer gerichtlichen Umgangsregelung, ohne daß selbst sogleich ein Abänderungsantrag, gegebenenfalls verbunden mit einem Einstellungsantrag nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG angebracht wird, aus Rechtsgründen ausscheiden muß. Die Mutter wird sich darüber im Klaren sein müssen, daß in Ansehung der in dem vorliegenden Fall bei kritischer Würdigung der tatsächlich eher vagen und wenig fundierten Anhaltspunkte für ein Mißbrauchsgeschehen, die auch in ersten (im Übrigen auch für das Kind belastenden) Untersuchungen nicht erhärtet werden konnten, neue Gründe, die künftig das Umgangsrecht des Vaters beschränken sollen, von vornherein auf ein deutlich tragfähigeres Fundament gestellt sein müssen; dies gilt umso mehr, wenn diese auf vergleichbar schwer wiegende Verdachtsmomente gegen den Vater gestützt werden sollen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 87 Abs. 5 iVm § 81 Abs. 1 FamFG.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes fußt auf § 42 Abs. FamGKG.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.


____________________________________________________________________________________________

Voraussetzungen für die Anordnung des paritätischen Wechselmodells.

BGB § 1684; GG Art. 6

1. Die Anordnung eines - nicht notwendigerweise paritätischen - Wechselmodells, in dessen Rahmen das Kind bei beiden Eltern ein Domizil hat, und sich beide Eltern die Versorgungs- und Erziehungsaufgaben etwa hälftig teilen, setzt neben geeigneten äußeren Rahmenbedingungen wie zum Beispiel einer räumlichen Nähe der elterlichen Haushalte und der Erreichbarkeit von Schule und Betreuungseinrichtungen eine mit dem erhöhten Abstimmungsbedarf einhergehende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern und einen Grundkonsens in wesentlichen Erziehungsfragen voraus.
2. Bei hoher elterlicher Konfliktbelastung entspricht die Anordnung eines Wechselmodells hingegen in der Regel nicht dem Kindeswohl, weil das Kind durch ausgedehnte Kontakte zu beiden Elternteilen verstärkt mit dem elterlichen Streit konfrontiert und hierdurch belastet wird, und weil zu befürchten ist, daß es den Eltern auf Grund ihres fortwährenden Streits oft nicht möglich ist, die für die Erziehung des Kindes nötige Kontinuität und Verläßlichkeit zu schaffen.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 7. April 2021 - 4 UF 236/20

Tenor
1. Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der angefochtene Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt vom 18.10.2020 (409 F 9221/20) abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
(1) Der Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet, den Umgang mit den Kindern A. (geboren im Jahre2012) und B. (geboren im Jahre 2016) im Rahmen eines echten Wechselmodells in den geraden Kalenderwochen jeweils montags nach Schul- bzw. Kindergartenschluß bis zum Schul- bzw. Kindergartenbeginn am darauffolgenden Montag auszuüben.
Er holt die Kinder hierfür in den geraden Kalenderwochen montags aus der Schule bzw. dem Kindergarten ab. Beide Eltern tragen dafür Sorge, daß beide Kinder montags sämtliche in der darauffolgenden Woche benötigten Schulsachen und persönlichen Sachen mit in die Schule bzw. den Kindergarten nehmen. Sind Schule oder Kindergarten montags geschlossen, oder kann eines der Kinder Schule oder Kindergarten wegen einer Erkrankung nicht besuchen, bringt der Elternteil, bei dem sich die Kinder in der Woche davor aufgehalten haben, das oder die Kinder montags um 8.30 Uhr mit sämtlichen in der darauffolgenden Woche benötigten Schulsachen und persönlichen Sachen zur Wohnung des anderen Elternteils.
(2) Abweichend von der Regelung in Ziffer (1) wird der Umgang in der Zeit der gesetzlichen Schulferien wie folgt geregelt:
a) Der Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet, beide Kinder in den Sommerferien in geraden Jahren die erste, in ungeraden Jahren die zweite Hälfte der Ferien zu sich zu nehmen. Den Rest der Sommerferien verbringen beide Kinder bei der Kindesmutter.
b) Die gesamten Osterferien verbringen die Kinder in geraden Jahren beim Kindesvater, in ungeraden Jahren bei der Kindesmutter.
c) Die gesamten Herbstferien verbringen die Kinder in geraden Jahren bei der Kindesmutter, in ungeraden Jahren beim Kindesvater.
d) Der Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet, die Kinder in geraden Jahren in der zweiten Hälfte der Weihnachtsferien und in ungeraden Jahren in der ersten Hälfte der Weihnachtsferien zu sich zu nehmen. Den Rest der Weihnachtsferien verbringen beide Kinder bei der Mutter.
e) Der Ferienumgang beginnt jeweils um 17 Uhr am letzten Schultag vor den Ferien bzw. um 12 Uhr des letzten Tages vor Überschreiten der Hälfte der Tage zwischen dem letzten Schultag vor Ferienbeginn, und dem ersten Schultag nach Ferienende (also beispielsweise in den Sommerferien 2021 bei 44 freien Tagen zwischen dem 16.07.2021 und dem 30.08.2021 um 12 Uhr des 22. Tages, also des 07.08.2021), und endet um 12 Uhr des letzten Tages vor Überschreiten der Hälfte der Tage zwischen dem letzten Schultag vor Ferienbeginn (also beispielsweise in den Weihnachtsferien 2021/2022 bei 18 freien Tagen zwischen dem 22.12.2021 und dem 10.01.2022 um 12 Uhr des neunten Tages, also des 31.12.2022) bzw. um 17 Uhr des letztes Tagens vor Schulbeginn.
f) Sofern sich die Kinder in der Woche vor bzw. nach dem Ferienumgang gemäß der Regelung in Ziffer (1) nicht ohnehin bei dem Elternteil befinden, bei dem die Kinder die kompletten Oster- bzw. Herbstferien bzw. die erste Hälfte der Weihnachts- bzw. Sommerferien verbringen, holt dieser beide Kinder zu Beginn seines Ferienumgangs beim anderen Elternteil ab bzw. bringt sie nach dem Ferienumgang wieder zum anderen Elternteil zurück, d.h. in den Weihnachts- und Sommerferien bringt immer der Elternteil, bei dem sich die Kinder in der ersten Ferienhälfte befinden, die Kinder zur Hälfte der Ferien zum anderen Elternteil. Dieser bringt sie nach dem Ende seines Ferienumgangs wieder zurück, sofern sich an seinen Ferienumgang nicht ohnehin eine Umgangswoche gemäß der Regelung in Ziffer (1) anschließt.
3. Außerhalb des unter den Ziffern (1) und (2) geregelten Umgangs findet ein Umgang des Vaters mit beiden Kinder nicht statt; der Vater darf also beide Kinder außerhalb seiner Umgangszeiten nur mit Zustimmung der Mutter aufsuchen oder zu Terminen begleiten.
4. Beiden Eltern wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen ihre sich aus den vorstehenden Anordnungen ergebenden Pflichten die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 25.000 € oder für den Fall, daß das festgesetzte Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann oder seine Festsetzung keinen Erfolg verspricht, von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
5. Die Gerichtskosten beider Rechtszüge werden beiden Eltern je hälftig auferlegt. Von der Anordnung einer Kostenerstattung der Beteiligten untereinander wird abgesehen.
6. Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug auf 3.000 € festgesetzt. Für den ersten Rechtszug bleibt es bei der Wertfestsetzung des Amtsgerichts.

Gründe
I. Mit seiner am 20. November 2020 bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt eingegangenen Beschwerde gegen die ihm am 21. Oktober 2020 zugestellten Beschluß wendet sich der Vater gegen die von dem Familiengericht erlassene Regelung seines Umgangs mit den beiden betroffenen Kindern, und begehrt die Anordnung des von beiden Eltern im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens am 18. September 2019 vereinbarten und in den Monaten Mai und Juni 2020 praktizierten Wechselmodells; wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß Bezug genommen.

Diese sind dahingehend zu ergänzen, daß der Vater seit Mai 2020 eine eigene Wohnung in fußläufiger Entfernung von der Mutter bewohnt. Mit dem Beginn der Sommerferien 2020 verweigerte die Mutter eine Fortführung des seit Mai 2020 vereinbarungsgemäß praktizierten Wechselmodells, und gestattete dem Vater außerhalb der Ferien nur noch den im Gewaltschutzverfahren bis zum Beginn des Wechselmodells vereinbarten Umgang am ersten, zweiten und vierten Wochenende eines jeden Monats. Allerdings behielt der Vater beide Kinder im Hinblick auf einen anstehenden Gerichtstermin nach dem Ende der Sommerferien ohne vorherige Absprache mit der Mutter zwei weitere Tage bei sich, und entschuldigte A. für diese beiden Tage in der Schule. Die von dem Vater wieder gewünschte Fortführung der im Juni 2020 abgebrochenen Elternberatung wird von der Mutter abgelehnt. Wegen des Ergebnisses der bei A. durchgeführten Diagnostik wird auf den Bericht des Kinder- und Jugendpsychotherapeuten C. und der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, -psychotherapie A. vom 18. September 2020 Bezug genommen.

Mit dem angefochtenen Beschluß räumte das Familiengericht dem Vater nach Anhörung sämtlicher Beteiligter und des Jugendamtes im 14-tägigen Abstand einen Umgang von Mittwoch um 17 Uhr bis Sonntag um 17 Uhr sowie in der Hälfte der Schulferien ein; wegen der Einzelheiten der Regelung, die nach der Bekanntgabe des Beschlusses umgesetzt worden ist, wird auf den angefochtenen Beschluß Bezug genommen.

Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Familiengericht im Wesentlichen aus, gegen die Anordnung eines Wechselmodells spreche trotz des entsprechenden Kindeswillens, der sicheren Bindung der Kinder an beide Eltern und der guten praktischen Machbarkeit die fehlende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider Eltern. Die Kinder befänden sich seit dem Auszug des Vaters im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens in einem Loyalitätskonflikt, und würden durch vermehrte oder ausgedehnte Kontakte mit dem anderen Elternteil verstärkt mit dem elterlichen Streit konfrontiert. Ein Wechselmodell entspreche bei hoher elterlicher Konfliktbelastung in der Regel nicht dem Kindeswohl. Es fehle auch an dem hierfür erforderlichen Grundkonsens in Erziehungsfragen, zum Beispiel hinsichtlich der Nutzung von Medien. Die Kinder dürften beim Vater in einem bedenklichen Umfang fernsehen, was im Haushalt der Mutter stärker reguliert sei; gleiches gelte für die Nutzung von Tablets. Durch die von dem Familiengericht angeordnete Umgangsregelung sei gewährleistet, daß die Kinder hauptsächlich von der hierfür besser geeigneten Kindesmutter betreut würden, gleichzeitig aber auch die Beziehung zum Vater durch längere Umgangskontakte gestärkt werde.

Der Vater trägt zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, die Anordnung eines Wechselmodells entspreche unter dem Gesichtspunkt der Kontinuität, des bisherigen Rollenbildes der Eltern und des Kindeswillens dem Kindeswohle am besten. Entgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß seien beide Eltern durchaus in der Lage, in wesentlichen Fragen wie beispielsweise Gesundheit, Schule, Kindergarten, Betreuung während der derzeitigen Viruspandemie oder bei kurzfristig erforderlich werdenden Abweichungen von der gerichtlichen Umgangsregelung konsensfähige Entscheidungen zu treffen, und stünden insoweit in ständigem Austausch. Eine mit dem im Mai und Juni 2020 gelebten Wechselmodell verbundene Überforderung beider Kinder oder ein hieraus resultierender Loyalitätskonflikt ließen sich auch dem Ergebnis der durchgeführten psychotherapeutischen Diagnostik nicht entnehmen.

Wegen der Kommunikation beider Eltern wird auf die den Schriftsätzen des Bevollmächtigten des Vaters vom 8. Januar 2021 und vom 11. März 2021, und der Bevollmächtigten der Mutter vom 29. Januar 2021 beigefügten Anlagen Bezug genommen.

Die Mutter ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie trägt im Wesentlichen vor, zwischen den Eltern bestehe nicht nur keinerlei Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit; es fehle auch an einem Grundkonsens in Erziehungsfragen. Der Vater habe die von ihr im Jahre 2018 herbeigeführte Trennung nicht akzeptiert, habe sie kontinuierlich provoziert, und sei übergriffig geworden, was letztlich im August 2019 zu dem Gewaltschutzverfahren geführt habe. Ihm sei es auch im Anschluß nicht gelungen, die Paar- von der Elternebene zu trennen. Er habe die Mutter weiterhin persönlich beleidigt, sie mit haltlosen Vorwürfen und Falschdarstellungen überzogen, sich nicht an getroffene Vereinbarungen gehalten, den Kindern Schriftsätze aus den gerichtlichen Verfahren vorgelesen, und sie dazu angestachelt, sich gegen die Mutter aufzulehnen. Während der Ferien habe er den Kindern jeglichen Kontakt zur Mutter verweigert. Für A. habe er ohne Absprache mit ihr ein Smartphone angeschafft; beide Kinder dürften bei ihm ohne Absprache mit ihr mit einem Tablet spielen.
Bevor sie das Wechselmodell aufgekündigt habe, habe A. begonnen, sowohl sie als auch seinen kleinen Bruder zu schlagen, beispielsweise um durchzusetzen, daß sein Smartphone - wie von dem Vater zugesagt - rund um die Uhr angeschaltet bleibt. A.'s Verhalten in der Schule sei zunehmend problematisch; er verweigere die Mitarbeit, störe den Unterricht, und jage Mädchen. Eine Erörterung der Verhaltensauffälligkeiten im Rahmen der Elternberatung habe der Vater verweigert. Das Verhalten des Vaters sei insgesamt übergriffig; er mache die Kinder immer wieder zum Spielball seiner persönlichen Interessen.

Der Vater hat auf die Beschwerdeerwiderung unter anderem entgegnet, die Kinder hätten inzwischen bei beiden Eltern ein Tablet, auf welchem Kinder-Accounts desselben Anbieters eingerichtet seien. Das Thema Smartphone sei seit fast einem Jahr geklärt; die Kinderschutzeinstellungen auf dem Gerät seien aktiviert. Die von der Mutter geschilderten Verhaltensauffälligkeiten A.'s erklärten sich mit dem Charakter des Sohnes; inzwischen arbeite er in der Schule aber wieder gut mit, und zeige kein auffälliges Verhalten mehr. Die Erledigung des Wochenplans würde sich entspannen, wenn beide Eltern im Rahmen eines Wechselmodells jeweils für die Erledigung des Plans in der Woche verantwortlich wären, in der die Kinder bei ihnen sind.
Wegen der Mitteilungen der Schule von A. wird auf die Anlagen zu den Schriftsätzen der Bevollmächtigten der Mutter vom 29. Januar 2021 und des Bevollmächtigten des Vaters vom 11. März 2021 Bezug genommen. Das zuständige Jugendamt empfiehlt eine Wiederaufnahme der abgebrochenen Beratungsgespräche. Die Entscheidung über die Beschwerde ist dem Berichterstatter des Senats als Einzelrichter durch Beschluß des Senats vom 11. Februar 2021 zur Entscheidung übertragen worden. Beide Kinder und die übrigen Beteiligten sind am 16. März 2021 von dem Einzelrichter angehört worden; wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift und auf den über die Anhörung der Kinder gefertigten Vermerk Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde des Vaters ist in der Sache begründet, und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Nach § 1626 Abs. 3 S. 1 BGB gehört zum Wohle des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Nach § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB kann das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung näher regeln. Das in § 1684 Abs. 1 BGB normierte Umgangsrecht ist dabei nicht lediglich als Elternrecht konzipiert, sondern es besteht vielmehr ein Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil; umgekehrt ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Dabei stehen die aus dem natürlichen Elternrecht erwachsenden Rechtspositionen der Eltern unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG, und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte diejenige Entscheidung zu treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1697a BGB, vgl. BVerfG FamRZ 1999, 85; 1999, 1417; 2007, 531).

Dabei kommt auch die Anordnung eines - nicht notwendigerweise paritätischen - Wechselmodells in Betracht, in dessen Rahmen das Kind bei beiden Eltern ein Domizil hat, und sich beide Eltern die Versorgungs- und Erziehungsaufgaben etwa hälftig teilen (vgl. BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 = FuR 2017, 253; OLG Frankfurt FamRZ 2019, 976). Diese setzt neben geeigneten äußeren Rahmenbedingungen wie zum Beispiel einer räumlichen Nähe der elterlichen Haushalte und der Erreichbarkeit von Schule und Betreuungseinrichtungen eine mit dem erhöhten Abstimmungsbedarf einhergehende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern und einen Grundkonsens in wesentlichen Erziehungsfragen voraus. Bei hoher elterlicher Konfliktbelastung entspricht die Anordnung eines Wechselmodells hingegen in der Regel nicht dem Kindeswohl, weil das Kind durch ausgedehnte Kontakte zu beiden Elternteilen verstärkt mit dem elterlichen Streit konfrontiert und hierdurch belastet wird und weil zu befürchten ist, daß es den Eltern auf Grund ihres fortwährenden Streits oft nicht möglich ist, die für die Erziehung des Kindes nötige Kontinuität und Verläßlichkeit zu schaffen (vgl. BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 = FuR 2017, 253).

Unter Zugrundelegung vorstehender Kriterien hält der Einzelrichter in dem vorliegenden Fall die von dem Vater begehrte Anordnung eines paritätischen Wechselmodells vorzugswürdig gegenüber dem von dem Familiengericht angeordneten erweiterten Umgang im Rahmen einer geteilten Betreuung. Sie entspricht der gemeinsamen Entscheidung der Eltern, die in dem gerichtlichen Vergleich vom 18. September 2019 ihren Niederschlag gefunden hat, und die von den Eltern bis zu ihrer Aufkündigung durch die Mutter auch umgesetzt worden ist. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß das im September 2019 vereinbarte Wechselmodell nicht mehr dem Wohle der Kinder entspricht, oder daß die von dem Familiengericht getroffene Regelung dem Wohle der Kinder besser entspricht als das vereinbarte Wechselmodell, sind nicht ersichtlich.

Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß die von der Mutter geschilderten Verhaltensauffälligkeiten des Kindes A. Folge der vorübergehenden Ausweitung des Umgangs des Vaters im Anschluß an den Einzug in seine jetzige Wohnung sind. Weder dem Vortrag der Mutter noch dem Ergebnis der bei A. durchgeführten psychologischen Diagnostik läßt sich entnehmen, daß die beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten in irgendeinem Zusammenhang mit der Häufigkeit des Umgangs des Vaters mit beiden Kindern stehen. Eine mit dem Wechselmodell verbundene Verstärkung der Verhaltensauffälligkeiten läßt sich ebenso wenig feststellen wie ein Rückgang der Verhaltensauffälligkeiten in den Zeiträumen, in denen der Umgang des Vaters auf Wochenendumgänge reduziert war.

Allerdings deutet das Ergebnis der durchgeführten Diagnostik darauf hin, daß A. ganz allgemein durch den Konflikt der Eltern belastet ist, und hierauf mit den von der Mutter beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten reagiert; folgerichtig mahnt der Abschlußbericht vom 18. September 2020 auch eine angemessene Kooperation der Eltern an, und empfiehlt, eine moderierte Zusammenarbeit mittels sozialpädagogischer Unterstützung in Erwägung zu ziehen.

Eine mit dem von dem Familiengericht angeordneten Umgang im Vergleich zu dem ursprünglich vereinbarten Wechselmodell verbundene Reduzierung der Belastung beider Kinder durch den elterlichen Konflikt vermag der Einzelrichter des Senats nicht zu erkennen. Beide Kinder verbringen nach der Regelung des Familiengerichts alle zwei Wochen außer dem Wochenende auch zwei volle Schul- bzw. Kindergartentage beim Vater, außerdem die Hälfte der Schulferien. Dies hat zur Folge, daß der Vater in den Wochen, in denen die Kinder von Mittwoch bis Sonntag bei ihm sind, gemeinsam mit der Mutter dafür Sorge zu tragen hat, daß A. die von ihm wöchentlich im Rahmen eines Wochenplanes zu erledigenden Aufgaben rechtzeitig erledigt. Vor diesem Hintergrund erfordert die von dem Familiengericht angeordnete Umgangsregelung kaum weniger Absprachen der Eltern als ein paritätisches Wechselmodell. Aus psychologischer Sicht macht es ohnehin keinen Unterschied, ob ein Kind von einem Elternteil an sieben von vierzehn Tagen oder an vier von vierzehn Tagen und in der Hälfte der Schulferien betreut wird (vgl. Salzgeber/Bublath, FamRZ 2019, 1753, 1758),
Eine nennenswerte Reduzierung der erforderlichen Absprachen der Eltern wäre nur mit einer Beschränkung des Umgangs des Vaters auf einen reinen Wochenendumgang zu erwarten. Unabhängig von der Frage, ob die Anordnung eines solchen Residenzmodells im Rahmen einer gerichtlichen Umgangsregelung bei gemeinsamem Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern und Streit der Eltern über den gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder überhaupt zulässig wäre, würde sie in dem vorliegenden Fall der bisherigen Rollenverteilung, den daraus erwachsenen Beziehungen der Kinder zu beiden Eltern, und den sich daraus ergebenden Bedürfnissen beider Kinder nicht gerecht. Beide Eltern haben die Betreuung und Verantwortung für die Kinder bis zu ihrer Trennung gemeinsam übernommen; nachdem die Mutter im Jahre 2018 eine Erwerbstätigkeit im F.-Gebiet aufgenommen hatte, und hierhergezogen war, war der Vater bis zu seinem Auszug im September 2019 sogar überwiegend für die Betreuung der Kinder verantwortlich. Es steht aufgrund der Schilderungen der Beteiligten und des von beiden Kindern in ihrer persönlichen Anhörung gewonnenen Eindrucks außer Frage, daß beide Kinder eine enge Bindung zu beiden Elternteilen aufweisen. Auch wenn der Wunsch der Kinder nach einem paritätischen Wechselmodell maßgeblich von den diesbezüglichen Erörterungen mit dem Vater beeinflußt zu sein scheint, ist er offensichtlich auch Ausdruck der starken Bindung der Kinder an beide Elternteile.

In dieser Situation verdient die aus dem Tenor ersichtliche Ausweitung des Umgangs des Vaters den Vorzug gegenüber einer Beibehaltung der von dem Familiengericht angeordneten Umgangsregelung oder einer Einschränkung des Umgangs des Vaters auf einen reinen Wochenendumgang. Der Einzelrichter des Senats verkennt dabei nicht, daß die Beziehung der Eltern konfliktbehaftet ist, und daß insbesondere die Mutter durch diesen Konflikt stark belastet ist, wodurch mittelbar natürlich auch die Kinder belastet werden. Gleichzeitig zeigen die vorgelegten Chatverläufe und die Angaben beider Eltern in ihrer persönlichen Anhörung, daß beide Eltern sich ständig über die Belange ihrer Kinder austauschen, und dabei durchaus in der Lage sind, zu einvernehmlichen Lösungen zu gelangen, insbesondere was die Betreuung beider Kinder während der derzeitigen Pandemie betrifft. Der Inhalt der vorgelegten Chatverläufe deutet darauf hin, daß beide Eltern eher zu viel als zu wenig miteinander kommunizieren, und daß dies zu Konflikten führt, weil die Mutter den Kommunikationsstil des Vaters als übergriffig empfindet.

Insoweit erhofft sich der Einzelrichter des Senats durch die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells sogar eine Entlastung der Mutter. Absprachen der Eltern wegen der von A. zu erledigenden Hausaufgaben werden künftig nicht mehr erforderlich sein, weil jeweils der Elternteil die Erledigung des Wochenplanes kontrolliert, bei dem die Kinder die jeweilige Woche verbringen. Dieser Elternteil ist auch für die Begleitung der Kinder zu Arztbesuchen oder zu Freizeitaktivitäten verantwortlich. Der vorgelegte Chatverlauf zeigt deutlich, daß beide Eltern in der Lage sind, erforderlich werdende Arztbesuche oder Freizeitaktivitäten der Kinder miteinander abzusprechen. Soweit der Vater zunächst seine Zustimmung zu der Durchführung einer psychotherapeutischen Diagnostik bei A. verweigerte, ist festzustellen, daß er diese sofort erteilte, nachdem die Mutter ihm die für seine Entscheidungsfindung erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt hatte.

Die Anordnung des paritätischen Wechselmodells und das damit verbundene Verbot eines Umgangs des Vaters gegen den Willen der Mutter außerhalb der festgelegten Umgangszeiten hat außerdem einen weitgehenden Wegfall persönlicher Aufeinandertreffen der Eltern zur Folge, die von der Mutter wegen des von ihr als übergriffig empfundenen Verhaltens des Vaters als belastend empfunden werden. Der Wegfall der alle zwei Wochen mittwochs und sonntags nachmittags stattfindenden Umzüge von einem Elternteil zum anderen entspricht außerdem dem Willen der Kinder, welche die Umzüge und die damit verbundene Unterbrechung des Mittwoch- bzw. Sonntagnachmittags nachvollziehbar als belastend geschildert haben. Die Umzüge werden künftig montags erfolgen, wenn beide Kinder das Haus ohnehin verlassen müssen, um den Kindergarten bzw. die Schule zu besuchen.

Etwaige unterschiedliche Auffassungen beider Eltern in Erziehungsfragen und im Erziehungsstil wiegen nach Einschätzung des Einzelrichters des Senats nicht so schwer, daß sie der Anordnung des von beiden Eltern ursprünglich vereinbarten Wechselmodells entgegenstehen. Grundlegende Meinungsverschiedenheiten in Erziehungsfragen lassen sich ohnehin weder dem schriftsätzlichen Vortrag der Beteiligten noch ihren Äußerungen in der persönlichen Anhörung entnehmen. Soweit der Vater bei der Umsetzung der Erziehungsvorstellungen beider Eltern in Fragen der Mediennutzung, der Ernährung und der Erledigung von Hausaufgaben am Wochenende weniger konsequent erscheint als die Mutter, rechtfertigt dies keine Abkehr von dem von den Eltern im Jahr 2019 in Kenntnis der unterschiedlichen Erziehungsstile vereinbarten Wechselmodell. Gewisse Unterschiede im Erziehungsstil der Eltern sind von den Kindern hinzunehmen und verkraftbar. Etwas Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Erziehungsstil der Mutter dem Wohl der Kinder eindeutig besser entsprechen würde als der des Vaters, wofür jedoch - auch vor dem Hintergrund des Ergebnisses der bei A. durchgeführten psychotherapeutischen Diagnostik - keine Anhaltspunkte bestehen.

Die geringfügige Abänderung der von dem Familiengericht getroffenen Ferienregelung entspricht dem von beiden Eltern übereinstimmend geäußerten Wunsch. Von der von dem Vater gewünschten Änderung der Regelung für die Oster- und Herbstferien, die ohnehin nicht mit einer Ausweitung seines Umgangs verbunden wäre, hat der Einzelrichter des Senats abgesehen, weil die Osterferien 2021, welche die Kinder nach der Regelung des Familiengerichts bei der Mutter verbringen, im Zeitpunkt der Beschlußfassung bereits begonnen hatten, und weil sich an die Osterferien 2021 eine Umgangswoche des Vaters anschließt.

Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 89 Abs. 2 FamFG, die Kostenentscheidung auf § 81 Abs. 1 FamFG. Im Hinblick auf den Gegenstand des Verfahrens und den Erfolg der Beschwerde entspricht die aus dem Tenor ersichtliche Kostenverteilung billigem Ermessen.

Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.

Da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG).


___________________________________________________________________________________________

Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in den Fällen des § 57 S. 1 FamFG über die Erfolgsaussichten; keine unterschiedlichen Rechtswege in dem Bewilligungsverfahren wegen Verfahrenskostenhilfe und in der Hauptsache.

BGB §§ 1684, 1632; FamFG § 57

1. Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist in den Fällen des § 57 S. 1 FamFG ausgeschlossen, soweit es um die Erfolgsaussicht geht; insoweit reicht der Rechtsweg in dem Bewilligungsverfahren wegen Verfahrenskostenhilfe nicht weiter als der Rechtsweg in der Hauptsache.
2. Auch wenn sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Verpflichtung zur Herausgabe der Krankenversicherungskarte aus einer Zusammenschau der §§ 1632, 1684 BGB ergibt, führt dies nicht dazu, daß das Amtsgericht gemäß § 57 S. 2 Nr. 2 FamFG über einen Antrag auf »Herausgabe des Kindes« entschieden hat.

OLG Hamburg, Beschluß vom 28. April 2021 - 12 WF 54/21

Tenor
Die sofortige Beschwerde des Vaters gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamburg-Barmbek vom 01.04.2021 (894 F 12/21) wird als unzulässig verworfen.

Gründe
I. Der Vater begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Abänderung einer Umgangsregelung und die Herausgabe der Krankenversicherungskarten während der Ausübung der Umgangskontakte. Der Antrag des Vaters zielt insbesondere darauf, daß ihm von der Mutter ein erweiterter Umgang während der Zeiten des Distanzunterrichtes mit seinen beiden Töchtern gewährt wird; weiter möchte er erreichen, daß ihm während der Umgangskontakte ihre Krankenversicherungskarten zur Verfügung gestellt werden, damit er im Notfall auch einen Arzt aufsuchen kann.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Hamburg-Barmbek hat sowohl den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, als auch den Antrag in der Sache mit Beschluß vom 1. April 2021 zurückgewiesen. Die Gründe für eine Abänderung der Umgangsregelung und zur Herausgabe der Krankenversicherungskarte im Wege der einstweiligen Anordnung seien nicht ausreichend dargelegt; inzwischen finde auch überwiegend wieder Präsenzunterricht statt, so daß für die begehrte Ausweitung kein Raum bestehe.

Gegen die Ablehnung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wendet sich der Vater mit seiner Beschwerde. Er beantragt gleichzeitig, daß das Amtsgericht auf der Grundlage einer mündlichen Verhandlung erneut entscheidet.

II. Die als sofortige Beschwerde auszulegende »Beschwerde« des Vaters gegen die ablehnende Entscheidung ist in analoger Anwendung des § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO iVm § 76 FamFG unzulässig, denn eine Beschwerde gegen die Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist in den Fällen des § 57 S. 1 FamFG ausgeschlossen, soweit es um die Erfolgsaussicht geht; insoweit reicht der Rechtsweg in dem Verfahrenskostenhilfe-Bewilligungsverfahren nicht weiter als der Rechtsweg in der Hauptsache (vgl. Senat FamRZ 2021, 1218; Feskorn in Zöller, ZPO 33. Aufl., § 57 FamFG Rdn. 3; Kohlenberg in Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht 7. Aufl. § 57 FamFG Rdn. 2).

Eine Beschwerde gegen eine amtsgerichtliche Entscheidung über die Regelung des Umgangs ist gemäß § 57 S. 1 BGB ausgeschlossen; dies gilt sowohl für den Antrag auf Abänderung des Umgangs, als auch für den Antrag auf Herausgabe der Krankenversicherungskarte zur Ausübung der Umgangskontakte. Zwar ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Verpflichtung zur Herausgabe der Krankenversicherungskarte aus einer Zusammenschau der §§ 1632, 1684 BGB (vgl. BGH FamRZ 2019, 1056 = FuR 2019, 465 Tz. 30); dies führt jedoch nicht dazu, daß das Amtsgericht gemäß § 57 S. 2 Nr. 2 FamFG über einen Antrag auf »Herausgabe des Kindes« oder gemäß § 57 S. 2 Nr. 1 FamFG zur »Regelung der elterlichen Sorge« entschieden hat. Die Krankenversicherungskarte wird von dem Antragsteller zu der reibungslosen Ausübung des Umgangsrechts benötigt, und im Zuge eines Verfahrens zur Abänderung einer Umgangsregelung begehrt; andernfalls würde auch die mit der Regelung des § 57 S. 1 FamFG verfolgte Zielsetzung einer Beschleunigung des Verfahrens unterlaufen, und schwierige Abgrenzungsfragen geschaffen werden.

Eine Kostenentscheidung ist gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO sowie Nr. 1912 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG nicht erforderlich.


____________________________________________________________________________________________

Jugendamt als Ergänzungspfleger: Verhängung eines Ordnungsgeldes aufgrund von Verstößen gegen Pflichten im Zusammenhang mit gerichtlich angeordneten Umgangskontakten.

BGB § 1684; FamFG §§ 40, 49, 89

1. Gegen jeden, der durch eine Herausgabe- oder Umgangsanordnung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet worden ist, und somit eine Zuwiderhandlung begehen kann, können Ordnungsmittel festgesetzt werden.
2. Ist dem Jugendamt als Ergänzungspfleger das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Kinder übertragen worden, hat es Sorge dafür zu tragen, daß angeordnete Umgänge mit der Kindesmutter durchgeführt werden.
3. Behauptet ein Ergänzungspfleger, ein Kind habe Umgänge mit der Kindesmutter verweigert, muß er darlegen, was er unternommen hat, um positiv auf das Kind einzuwirken.
4. Ein Ergänzungspfleger ist nicht befugt, selbst eine Entscheidung über die Aussetzung gerichtlich angeordneter Umgänge zu treffen.

OLG Schleswig, Beschluß vom 10. Mai 2021 - 13 WF 20/21

Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter vom 26.01.2021 wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Meldorf vom 07.01.2021 (116 F 63/20) geändert.
Gegen den Ergänzungspfleger wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 € festgesetzt.
2. Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens trägt der Ergänzungspfleger.

Gründe
I. 1. Der Kindesmutter wurde mit Beschluß des Amtsgerichts vom 17.07.2017 (16 F 192/16) das Sorgerecht für die Kinder C. Z. (geboren am 28. Juli 2011) und M. Z. (geboren am 28. Juli 2011) entzogen, dem Kindesvater das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitssorge; die entzogenen Rechte wurden auf das Jugendamt des Kreises Dithmarschen als Ergänzungspfleger übertragen. In mündlicher Verhandlung am 13. November 2017 vor dem Senat (13 UF 142/17) erzielten die Verfahrensbeteiligten hinsichtlich der Umgangskontakte dahingehend Einvernehmen, daß die Umgänge der Kindeseltern mit den Kindern jedenfalls bis Juni 2018 begleitet stattfinden sollten; danach war angestrebt, die Umgangsbegleitung einzustellen. Ferner bestand Einvernehmen, daß die Umgangskontakte ausgeweitet werden, und eine Rückführung der Kinder in den Haushalt der Kindesmutter oder des Kindesvaters nicht aus dem Blick verloren werden sollte. Die Kindesmutter strebt inzwischen die Rückübertragung der elterlichen Sorge an; ferner läuft ein Hauptsacheverfahren betreffend die Regelung der Umgänge.

In dem vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht - Familiengericht - Meldorf den Umgang der Kindesmutter mit den Kindern auf deren Antrag im Wege der einstweiligen Anordnung mit Beschluß vom 23. Oktober 2020 wie folgt geregelt:

» Der Umgang der Antragstellerin mit den Kindern C. Z., geboren am 28.07.2011, und M. Z., geboren am 28.07.2011, wird wie folgt geregelt:
Die Antragstellerin ist berechtigt und verpflichtet, mit ihrer Tochter C. Z. alle vier Wochen am Montag, beginnend mit dem 02.11.2020, in der Zeit von 16 Uhr bis 18 Uhr begleiteten Umgang auszuüben. Die Antragstellerin ist berechtigt, mit ihrem Sohn M. Z., geboren am 28.07.2011, alle vier Wochen am Montag, beginnend mit dem 16.11.2020, in der Zeit von 16 Uhr bis 18 Uhr begleiteten Umgang auszuüben.
Die Umgänge sind jeweils von einer von dem Antragsgegner (= Ergänzungspfleger) auszuwählenden Person zu begleiten. Die Umgänge sollen in Heide und der näheren Umgebung stattfinden. Die Auswahl des genauen Umgangsortes obliegt dem Antragsgegner; dieser Ort ist der Kindesmutter jeweils vorab mitzuteilen. Die Kinder werden um 16 Uhr für die Durchführung der Umgangskontakte von einer von dem Antragsgegner auszuwählenden Person zu dem Umgangsort gebracht, und nach Beendigung des Umgangs dort wieder abgeholt. «

Das Amtsgericht hat in dem Beschluß vom 23. Oktober 2020 darauf hingewiesen, daß für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld angeordnet werden kann.

Mit Antrag vom 5. November 2020 hat die Kindesmutter beantragt, gegen den Ergänzungspfleger ein Ordnungsgeld in einer von dem Gericht zu bestimmenden Höhe von bis zu 25.000 €, und für den Fall, daß dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft für die Dauer von bis zu sechs Monaten anzuordnen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Ergänzungspfleger habe gegen seine Verpflichtungen aus dem Beschluß vom 23. Oktober 2020 verstoßen.
Am 30. Oktober 2020 habe sie sich mit dem Ergänzungspfleger wegen des ersten Umgangs am 2. November 2020 telefonisch in Verbindung gesetzt; dort sei ihr schließlich von Herrn K. gesagt worden, daß der Umgang am 2. November 2020 nicht stattfinde, da sich zu der Durchführung des Umgange Personen aus mehreren Haushalten treffen müßten. Der Umgang sei daher nach der Corona-Richtlinie verboten. Man habe es nicht für erforderlich gehalten, die Kindesmutter hierüber zu informieren, da sie sich in dem vergangenen halben Jahr schließlich auch nicht gekümmert habe. Der Umgang sei bis auf weiteres ausgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 17. November 2020 hat der Ergänzungspfleger durch die Mitarbeiterin Frau L. zu dem Antrag der Kindesmutter wie folgt Stellung genommen: Am Freitag, den 30. Oktober 2020, habe sich die Kindesmutter telefonisch bei ihr gemeldet. Sie habe gesagt, sie habe Post vom Gericht erhalten, und wolle wissen, wo sie sich am folgenden Montag, dem 2. November 2020, einfinden solle, um Umgang mit ihrem Sohn zu haben. Sie habe die Kindesmutter gebeten, ihr genau zu sagen, von welcher Post sie spreche, und was Inhalt des Schreibens sei, da ihr aktuell nichts vorläge. Dieses habe die Kindesmutter nicht gekonnt oder nicht gewollt; sie habe nur den Treffpunkt wissen wollen. Da Frau L. nicht gewußt habe, was die Kindesmutter von ihr wolle, habe sie erklärt, daß für die Durchführung und Organisation der Umgänge der Kollege von dem Kinderpflegedienst zuständig sei, und sie gebeten, sich an Herrn K. zu wenden, dessen Telefonnummer sie der Kindesmutter gegeben habe. Erst am 3. November 2020, also einen Tag nach dem von dem Amtsgericht angeordneten ersten Umgangstermin, sei der Beschluß des Amtsgerichts eingegangen. In ihrem Telefonat mit der Kindesmutter sei ihrerseits keine Rede davon gewesen, daß ein Umgang verweigert werden sollte. Mehrfach habe sie der Kindesmutter das Angebot gemacht gehabt, Umgang im gleichen Umfang wie der Kindesvater auszuüben; bisher habe die Kindesmutter dieses Angebot immer abgelehnt.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 teilte die Kindesmutter sodann mit, daß sie gegen Mittag einen Anruf von der Jugendhilfeeinrichtung L. H., Frau R., bekommen habe, daß der Umgang ausfalle; von dem Ergänzungspfleger habe sie keine Informationen bekommen. Als Grund für den ausfallenden Umgangskontakt sei angegeben worden, daß ihre Tochter C. schlecht geschlafen habe, und nicht zum Umgang möchte.

Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2020 teilte der Ergänzungspfleger durch den Mitarbeiter K. mit, daß der ausgefallene Umgangskontakt vom 2. November 2020 am 7. Dezember 2020 habe nachgeholt werden sollen; C. habe sich jedoch schon morgens nach dem Aufstehen gegenüber der Pflegefamilie dahingehend geäußert gehabt, daß sie den Termin mit ihrer Mutter nicht wahrnehmen möchte. Es würden so viele Erlebnisse aus der Vergangenheit mit der Mutter wieder in Erinnerung kommen; deswegen habe sie in der Nacht auch kaum geschlafen. Sie werde sich auch auf keinen Fall mit der Mutter treffen. Daraufhin habe sich die Pflegemutter, Frau S., an die Umgangsbegleiterin, Frau R., gewandt. Auf deren Nachfrage habe er, Herr K., Kontakt zu der Amtsrichterin aufgenommen, um zu erfragen, wie jetzt weiter zu verfahren wäre. Diese habe ihm die Auskunft gegeben, daß von einem Umgangskontakt abgesehen werden solle, wenn dieser dem Kindeswohle entgegenstehe. Daraufhin habe er Frau R. angerufen und sie gebeten, die Kindesmutter entsprechend informieren.

Mit Beschluß vom 7. Januar 2021 hat das Amtsgericht die Anträge der Kindesmutter vom 5. November 2020 und vom 7. Dezember 2020 auf Verhängung von Ordnungsmitteln zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, soweit der Termin vom 2. November 2020 nicht stattgefunden habe, habe das Gericht durch die in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisse nachvollziehen können, daß der Beschluß vom 23. Oktober 2020 an den Ergänzungspfleger erst am 2. November 2020 habe zugestellt werden können; daher sei dem Ergänzungspfleger nicht vorzuwerfen, daß die zuständigen Sachbearbeiter zu dem Zeitpunkt des Telefonats mit der Antragstellerin noch keine Kenntnis von der gerichtlich verbindlichen Regelung gehabt hätten, und sich entsprechend auch nicht darauf hätten vorbereiten können. Ferner sei es nicht förderlich gewesen, daß die Kindesmutter am Telefon nicht bereit gewesen sei, zu erklären, wegen welcher gerichtlichen Entscheidung sie angerufen habe. Ferner vermöge das Gericht ein schuldhaftes Handeln des Ergänzungspflegers nicht zu sehen: Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Ergänzungspfleger die Kindesmutter an der Wahrnehmung ihrer Umgangsrechte hindern wolle; dies zeige insbesondere auch der Umstand, daß die Umgangskontakte mit M. stattgefunden hätten und stattfänden.

Der Termin vom 7. Dezember 2020 sei auf Wunsch des Kindes C. abgesagt worden. C. sei mittlerweile neun Jahre alt und somit durchaus in der Lage das Institut des Umgangskontakts zu erfassen. C. habe sich gegenüber der Pflegefamilie geäußert, daß sie ihre Mutter nicht sehen wolle, da zu viele Erinnerungen aus der Vergangenheit hochkämen, und sie deshalb auch nicht geschlafen habe. Der Ergänzungspfleger habe den Termin auch nicht leichtfertig abgesetzt, sondern sich zuvor telefonisch bei Gericht gemeldet. Soweit der Umgangskontakt dem Kindeswohle nicht entspreche, habe das Recht des Umgangsberechtigten zurückzutreten.

Der Beschluß des Amtsgerichts vom 8. Januar 2021 ist der Kindesmutter am 12. Januar 2021 zugestellt worden. Die Kindesmutter hat gegen diese Entscheidung am 26. Januar 2021 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß sich der Ergänzungspfleger weiterhin nicht an die Umgangsregelung halte; es seien bisher nur drei von acht angeordneten Umgangsterminen durchgeführt worden. Umgangstermine hätten am 2. November 2020, am 16. November 2020, am 30. November 2020, am 7. Dezember 2020 (Nachholtermin), am 14. Dezember 2020, am 28. Dezember 2020, am 11. Januar 2021 und am 25. Januar 2021 stattfinden sollen; tatsächlich durchgeführt worden seien nur die Umgangstermine am 16. November 2020 mit M., und am 30. November 2020 sowie am 25. Januar 2021 mit C. Alle anderen Termine seien von dem Ergänzungspfleger überwiegend erst an dem Tag des Umgangs, und auch erst auf Nachfrage der Kindesmutter abgesagt worden.

Als Grund für die Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus dem Beschluß vom 23. Oktober 2020 sei wiederholt die Corona-Pandemie genannt worden, oder, daß keine Transportmöglichkeiten bestünden. Der Ergänzungspfleger sei jedoch verpflichtet, den Transport der Kinder zu der Kindesmutter zu organisieren, und so zu disponieren, daß der Umgang sichergestellt sei. Ferner werde aus dem Inhalt der E-Mail des Ergänzungspflegers vom 11. Januar 2021 deutlich, daß der Ergänzungspfleger es für legitim halte, die Richtigkeit von Beschlüssen des Amtsgerichts »intern zu überprüfen«, die Einhaltung richterlicher Vorgaben vom Ergebnis einer solchen internen Prüfung abhängig zu machen, und sich so immer wieder über den Inhalt des Beschlusses vom 23. Oktober 2020 hinwegzusetzen. Mit E-Mail teilte der Ergänzungspfleger der Kindesmutter Folgendes mit:

» Ich muß Ihren heutigen Umgang mit C. noch einmal absagen, weil wir den Transport der Kinder aus der Pflegefamilie nach Heide nicht organisiert bekommen. Frau S.' Quarantäne ist zwar beendet. Sie hat aber noch erhebliche gesundheitliche Nachwirkungen, die es ihr unmöglich machen, die Kinder nach Heide zu bringen. Ein Transport der Kinder durch die Mitarbeiterinnen von Leben(s)zeit ist ebenfalls nicht möglich. Darüber hinaus lassen wir gerade intern prüfen, inwieweit begleitete Umgänge gemäß Infektionsschutzgesetz und den neuesten Beschränkungen für Schleswig-Holstein überhaupt durchgeführt werden dürfen, da hier Personen aus mindestens drei Haushalten zusammenkämen. Sobald mir hier Ergebnisse vorliegen, komme ich auf Sie zu. «

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde der Kindesmutter mit Beschluß vom 3. Februar 2021 nicht abgeholfen, und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der vollständige Akteninhalt betreffend das Ordnungsgeldverfahren ist dem Senat erst nach wiederholter telefonischer Anfrage vom 23. Februar 2021 zugegangen. Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2021 hat die Kindesmutter weiter vorgetragen, daß am 8. Februar 2021 der Umgang mit M. hätte stattfinden sollen; auch insoweit sei sie erst kurz vor dem Termin darüber informiert worden, daß der Termin ausfalle.

Mit Verfügung vom 2. März 2021 hat der Senat den Ergänzungspfleger aufgefordert, zu der Beschwerde und zu dem Schriftsatz der Kindesmutter vom 9. Februar 2021 Stellung zu nehmen; ferner hat er den Ergänzungspfleger darauf hingewiesen, daß ein fehlendes Vertretenmüssen bei angeblich entgegenstehendem Kindeswillen nur dann anzunehmen ist, wenn der Umgangspflichtige darlegt, wie er - und nicht nur ein Dritter - auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen, da auch eine unterlassene Motivierung sanktioniert werden kann. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf den Inhalt der Verfügung vom 2. März 2021 Bezug genommen. Der Ergänzungspfleger hat mit Schriftsatz vom 5. März 2021 durch die Mitarbeiterin L. die Auffassung mitgeteilt, daß das Jugendamt als Ergänzungspfleger nicht der richtige Ansprechpartner sei; es würden die Funktionen des Jugendamtes als Amtspfleger einerseits, und als Regionaler Sozialer Dienst andererseits durchmischt. Die Eltern hätten verwaltungsgerichtlich durchsetzbare Ansprüche auf Unterstützung durch das Jugendamt als Träger sozialer Leistungen; daher müsse sich die Kindesmutter an das Verwaltungsgericht wenden.

Mit Schriftsatz vom 9. März 2021 teilte die Kindesmutter mit, daß auch der Umgang mit M. am 8. März 2021 erneut ausgefallen sei; dies sei ihr, der in den Räumen der Lebenszeit wartenden Kindesmutter, um 16.05 Uhr von der Umgangsbegleiterin mitgeteilt worden.

Mit weiterem Schreiben vom 17. März 2021 hat der Ergänzungspfleger durch die Mitarbeiterin L. mitgeteilt, daß es zutreffe, daß der Umgang der Kindesmutter mit M. am 8. März 2021 nicht stattgefunden habe. M. weigere sich inzwischen vehement, die Kindesmutter zu treffen. Ihr sei berichtet worden, daß die Umgänge mit dem Kindesvater problemlos verliefen. Mit der Kindesmutter stelle sich die Situation komplett anders dar. Nur mit gutem Zureden setze sich M. überhaupt ins Auto. In Heide angekommen formuliere er klar und deutlich, daß er unter gar keinen Umständen aus dem Auto aussteigen und Zeit mit seiner Mutter verbringen werde. Nur unter Anwendung körperlicher Gewalt könnte er aus dem Auto geholt werden, wozu natürlich weder die Pflegemutter, noch die Umgangsbegleiterin bereit sei.

Mehrfach habe die Kindesmutter wohl C. gebeten, Grüße an M. auszurichten, was dieser teils ausfallend kommentiert habe. Von der Kindesmutter in Aussicht gestellte Geschenke hätten M. nicht von seiner Verweigerungshaltung abgebracht; auch einen Brief der Kindesmutter habe er im Gegensatz zu C. nicht angenommen. C. nehme zwar Umgänge mit der Kindesmutter wahr, empfinde sie dennoch als belastend. Sie fühle sich von der Kindesmutter bedrängt und beklage, daß die Kindesmutter sie immer wieder auf M.s Verhalten anspreche. Sie fühle sich daher sehr verantwortlich, und es tue sich ein neuer Loyalitätskonflikt auf. Dem Kindesvater gegenüber habe sich C. dahingehend geäußert, daß sie zu der Kindesmutter gehe, weil diese immer betone, wie traurig sie sei, daß die Kinder nicht bei ihr leben.

Mit weiterem Schreiben vom 17. März 2021 hat der Ergänzungspfleger durch den Mitarbeiter K. vorgetragen, das der Träger Lebenszeit mit der Durchführung der Umgänge vom Ergänzungspfleger beauftragt worden sei. Die Umgänge seien bis zu den in Rede stehenden Terminen stets zuverlässig durch geführt worden. Ein erster Termin am 2. November 2020 habe am 7. Dezember 2020 nachgeholt werden sollen. Wegen des am 14. Dezember 2020 geplanten Umgangs sei durch die Lebenszeit mit der Kindesmutter Kontakt aufgenommen worden, um ihr die aktuelle Situation im Zusammenhang mit einer möglichen Covid-19-Infektion der Schulbegleiterin, Frau Q., zu erklären. Die Kindesmutter habe daraufhin erklärt, daß sie zu ihrem eigenen Schutz und zu dem Schutz der Kinder auf den Umgang verzichte. Vom 28. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 seien beide Kinder in häuslicher Quarantäne gewesen, da sich die gesamte Pflegefamilie mit Covid-19 infiziert gehabt habe, und Quarantäne angeordnet worden sei.

Der Umgang am 11. Januar 2021 habe ausfallen müssen, da die Pflegemutter, die die Kinder stets zu den Umgängen mit den Kindeseltern nach Heide gefahren habe, nach der Covid-19-Erkrankung noch unter körperlichen Symptomen gelitten habe, und die Kinder daher nicht habe nach Heide bringen können. Wie dem Bericht der Umgangsbegleiterin Frau R. von Lebenszeit zu entnehmen sei, habe der Träger den Transport aufgrund der bestehenden Umgangs- und Kontaktbeschränkungen auch nicht anderweitig übernehmen können. Die Hinzuziehung Dritter zum Zwecke des Transportes habe sich nicht nur wegen der Corona-Bestimmungen ausgeschlossen; vielmehr habe auch im Interesse der Kinder auf jede personelle Veränderung verzichtet werden sollen. Am 8. Februar 2021 habe die Pflegemutter M. verabredungsgemäß zu dem Treffpunkt gebracht. Als die Umgangsbegleiterin, Frau R., M. habe abholen wollen, habe sich dieser geweigert, das Fahrzeug der Pflegemutter zu verlassen. Zur Begründung habe er erklärt, daß es ihn immer wütend mache, wenn er Mama sehe. Auch den Umgang am 8. März 2021 habe M. verweigert; die Verweigerungshaltung sei in dem letzten halben Jahr gereift: Bereits am 15. Dezember 2020 habe er Herrn K. mitgeteilt, daß er nicht mehr zu Mama möchte. Dieser habe versucht, ihm zu erklären, daß die Umgänge gerichtlich angeordnet seien, und seine Pflegemutter ihn dorthin bringen müsse.

Die Umgänge seien für M. belastend, da er nach seiner Aussage vor und nach den Umgängen immer ausraste. Er befinde sich seit Juni 2020 in psychologischer Behandlung. Ihm sei bewußt, daß sein von Dr. Sch. in Hamburg diagnostiziertes Fetales Alkoholsyndrom mitentscheidend für seine heutige Anpassungsstörung sei. Er habe auch verstanden, daß die Ursache im Alkoholkonsum der Kindesmutter während der Schwangerschaft liege; deshalb mache er seine Mutter hierfür verantwortlich, und lehne die Kontakte ab. In den aktuellen Weigerungen M.'s bei seinen Umgängen am 8. Februar 2021 und am 8. März 2021 erkenne der Fachdienst eine klare Willensbekundung des 9-jährigen Jungen, die ernst zu nehmen sei. Würde man ihn zum Umgang zwingen, würde man das Kindeswohl gefährden. Mit Schriftsatz vom 19. März 2021 hat die Kindesmutter zu dem Schriftsatz des Ergänzungspflegers vom 5. März 2021 Stellung genommen; ferner hat sie ein an sie gerichtetes Schreiben des Ergänzungspflegers vom 17. März 2021 zur Akte gereicht. In diesem Schreiben heißt es:

» … das Corona Virus ist in unserer Gesellschaft angekommen und es gilt nunmehr Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Vorerkrankungen in besonderer Weise zu schützen. Die Umgänge mit Ihnen werden per sofort zunächst für die Dauer von mindestens zwei Wochen ausgesetzt. Danach werde ich die Situation neu bewerten und wiederum entscheiden. Mir ist bewußt, daß es sich hierbei für Sie um eine schmerzhafte und traurige Entscheidung handelt. Aus Verantwortung ihren Kindern, Ihnen, der Pflegefamilie und den Umgangsbegleiterinnen gegenüber, sehe ich aber im Augenblick keine andere Möglichkeit als diese. «

Mit Schriftsatz vom 9. April 2021 hat die Kindesmutter zu dem Schriftsatz des Ergänzungspflegers vom 17. März 2021 Stellung genommen; ferner hat sie mitgeteilt, daß auch der Umgang am 7. April 2021 mit M. nicht stattgefunden habe. Auf ihre Anfrage sei ihr mitgeteilt worden, daß der Termin nicht stattfinden könne, da der 5. April 2021 ein Feiertag (Ostermontag) sei, und daß ein Ersatztermin am 7. April 2021, 16 Uhr bis 18 Uhr stattfinde. Die Kindesmutter habe sich pünktlich am 7. April 2021 in den Räumen der Lebenszeit eingefunden; dort sei man jedoch nicht unterrichtet gewesen. Auch die Pflegemutter habe von dem Ersatztermin keine Kenntnis gehabt. Dem Ergänzungspfleger ist auch dieser Schriftsatz am 12. April 2021 zugeleitet worden.

Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2021 hat die Kindesmutter sodann mitgeteilt, daß auch die Umgänge mit M. am 26. April 2021 (2. Nachholtermin für Ostermontag) und am 3. Mai 2021 nicht stattgefunden hätten.
II. 1. Die sofortige Beschwerde der Kindesmutter vom 26. Januar 2021 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Meldorf vom 7. Januar 2021, zugestellt am 12. Januar 2021, ist gemäß § 87 Abs. 4 FamFG, §§ 567 ff ZPO zulässig, insbesondere statthaft sowie frist- und formgemäß bei dem Amtsgericht eingelegt worden.

2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Gegenüber dem Ergänzungspfleger war wegen mehrfacher Zuwiderhandlung am 11. Januar 2021, am 8. Februar 2021, am 8. März 2021 und am 5. April 2021 gegen den Beschluß vom 23. Oktober 2020 gemäß § 89 Abs. 1 FamFG ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 € anzuordnen.

Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gemäß § 89 Abs. 1 FamFG gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld, und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluß.

Das Amtsgericht hat gemäß § 1684 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 BGB, § 49 Abs. 1 FamFG mit Beschluß vom 23. Oktober 2020 im Wege der einstweiligen Anordnung den Umgang der Kindesmutter mit den Kindern C. Z., geboren am 28. Juli 2011, und M. Z., geboren am 28. Juli 2011, vorläufig geregelt. Gemäß diesen Anordnungen hatte die Kindesmutter bisher ein Recht auf begleiteten Umgang mit C. an den Tagen 2. November 2020, 30. November 2020, 28. Dezember 2020, 25. Januar 2021, 22. Februar 2021, 22. März 2021 und 19. April 2021, und mit M. an den Tagen 16. November 2020, 14. Dezember 2020, 11. Januar 2021, 8. Februar 2021, 8. März 2021, 5. April 2021 und 3. Mai 2021. Entgegen der Auffassung des Ergänzungspflegers ist dieser auch Adressat der Verpflichtungen aus dem Beschluß vom 23. Oktober 2020.

Ordnungsmittel können gegen jeden festgesetzt werden, der durch eine Herausgabe- oder Umgangsanordnung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet worden ist, und somit eine Zuwiderhandlung begehen kann. Adressaten von Ordnungsmitteln können nicht nur Eltern, sondern insbesondere auch Dritte sein, die das Sorgerecht bzw. umgangsrelevante Teilbereiche der elterlichen Sorge (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Umgangsbestimmungsrecht) ausüben oder die Obhut über das Kind innehaben, zum Beispiel der Vormund oder Ergänzungspfleger, insbesondere auch das Jugendamt als Amtsvormund des fremd untergebrachten Kindes (BGH FamRZ 2014, 732 ff = FuR 2014, 347; Rake in Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht 7. Aufl. FamFG § 89 Rdn. 2). Da dem Jugendamt als Ergänzungspfleger das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder C. und M. übertragen worden ist, hat es auch dafür Sorge zu tragen, daß die angeordneten Umgänge mit der Kindesmutter durchgeführt werden. Zu diesem Zwecke ist er mit Beschluß vom 23. Oktober 2020 insbesondere verpflichtet worden, für die Umsetzung der begleiteten Umgänge zu sorgen, und die Modalitäten (Auswahl des Umgangsbegleiters, Umgangsort, Abholung der Kinder) zu regeln. Das Jugendamt wird hier nicht als Regionaler Sozialer Dienst, sondern in seiner Eigenschaft als Ergänzungspfleger, insbesondere im Rahmen des übertragenen Aufenthaltsbestimmungsrechts, in Anspruch genommen.

Die Anordnung von Ordnungsmitteln setzt zunächst voraus, daß die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind gemäß §§ 86 f FamFG erfüllt, wenn ein wirksamer Beschluß vorliegt, und der Beschluß bereits zugestellt worden ist, oder gleichzeitig zugestellt wird. Ein Vollstreckungstitel liegt hier insoweit vor, als der Ergänzungspfleger aufgrund des Beschlusses vom 23. Oktober 2020 verpflichtet worden ist, der Kindesmutter zu den oben genannten Terminen einen begleiteten Umgang mit den Kindern C. und M. zu gewähren. Soweit die Kindesmutter und der Ergänzungspfleger wegen ausgefallener Termine Ersatztermine vereinbart haben, stellt der Beschluß vom 23. Oktober 2020 keine hinreichende Vollstreckungsgrundlage dar, da diese Termine nicht durch diesen Beschluß angeordnet worden sind, und der Beschluß auch keine Angaben dazu enthält, ob und gegebenenfalls wann ausgefallene Termine nachzuholen sind. Soweit die Kindesmutter die Anordnung eines Ordnungsgeldes für die ausgefallenen Ersatztermine am 7. Dezember 2020, am 7. April 2021 und am 26. April 2021 beantragt, fehlt es somit an einer vollstreckbaren Entscheidung.

Der Beschluß vom 23. Oktober 2020 ist mit Zustellung an die Beteiligten gemäß § 40 Abs. 1 FamFG wirksam geworden. Ein Empfangsbekenntnis des Ergänzungspflegers betreffend die Zustellung des Beschlusses vom 23. Oktober 2020 befindet sich nicht bei der Akte. Eine Zustellung an das Jugendamt als Regionaler Sozialer Dienst erfolgte gemäß Empfangsbekenntnis am 2. November 2020. Nach eigenen Angaben erfolgte die Zustellung an den Ergänzungspfleger erst am 3. November 2020. Somit lagen am 2. November 2020 die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen noch nicht vor, so daß eine Anordnung eines Ordnungsgeldes wegen ausgefallenen Umgangskontaktes mit C. am 2. November 2020 nicht erfolgen kann. Hinsichtlich der weiteren Umgangstermine sind die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt.
Zusätzlich sind für die Vollstreckung nach § 89 FamFG als besondere Vollstreckungsvoraussetzungen erforderlich die hinreichende Bestimmtheit des Titels, der Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gemäß § 89 Abs. 2 FamFG, sowie eine Zuwiderhandlung gegen den Titel durch den Verpflichteten und das Vertretenmüssen (Verschulden) der Zuwiderhandlung gemäß § 89 Abs. 4 FamFG. Der Beschluß vom 23. Oktober 2020 ist im Hinblick auf die angeordneten Umgänge hinreichend bestimmt. Gemäß Ziffer 2. des Beschlusses wurde auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hingewiesen.

Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt gemäß § 89 Abs. 4 FamFG, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, daß er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben. Soweit auch der Umgang der Kindesmutter mit M. am 14. Dezember 2020 nicht stattgefunden hat, ist ein Verschulden des Ergänzungspflegers nicht ersichtlich. Soweit er vorgetragen hat, daß der Kindesmutter von der Umgangsbegleiterin mitgeteilt worden sei, daß die Schulbegleiterin der Kinder, Frau Q., Kontakt zu Personen gehabt habe, die mit Covid-19 infiziert gewesen seien, und unter Quarantäne gestellt worden sei, die Kinder Kontaktpersonen zweiten Grades seien, und die Kindesmutter daher auf den Umgang verzichtet habe, ist die Kindesmutter dem nicht weiter entgegengetreten. Ein schuldhaftes Zuwiderhandeln des Ergänzungspflegers gegen den Beschluß vom 23. Oktober 2020 liegt auch insoweit nicht vor, als der Umgang der Kindesmutter mit C. am 28. Dezember 2020 nicht stattgefunden hat. Der Ergänzungspfleger hat durch Vorlage des Bescheides des Fachdienstes Gesundheit und Betreuung des Kreises Dithmarschen vom 28. Dezember 2020 nachgewiesen, daß für C. für die Zeit vom 28. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 häusliche Quarantäne gemäß §§ 28 Abs. 1 S. 1, 30 Abs. 1 S. 2 IfSG wegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus angeordnet war.

Soweit am 11. Januar 2021 kein Umgang mit M. stattgefunden hat, da es der Pflegemutter nach den Ausführungen des Ergänzungspflegers nicht möglich gewesen sei, M. zu dem Umgangskontakt mit der Kindesmutter in Heide zu fahren, und auch die Mitarbeiter der Lebenszeit dieses aufgrund der Corona-Pandemie nicht hätten leisten können, hat der Ergänzungspfleger nicht hinreichend dargetan, die Nichtdurchführung des Umgangs nicht zu vertreten zu haben.

Der Ergänzungspfleger ist gemäß Beschluß vom 23. Oktober 2020 verpflichtet sicherzustellen, daß die Kinder an dem Umgangstag zu dem von ihm zu benennenden Umgangsort verbracht werden. Dieses mußte nicht zwingend durch die Pflegemutter geschehen; angesichts des Umstandes, daß die Pflegemutter selbst an Covid-19 erkrankt, und vermutlich zeitgleich mit C. unter Quarantäne gestellt war, hatte der Ergänzungspfleger hinreichend Anlaß, für einen Fall wie diesen sich rechtzeitig um eine andere Transportmöglichkeit oder gegebenenfalls auch um einen Umgangsort in der Nähe des Aufenthaltsortes der Kinder zu kümmern. Ferner ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde es nicht möglich gewesen sein soll, den Transport der Kinder durch die Jugendhilfeeinrichtung Lebenszeit oder einen Dritten unter Einhaltung der geltenden Hygienevorschriften durchführen zu lassen. Soweit der Mindestabstand von 1,5 m in einem Fahrzeug nicht hätte gewährleistet werden können, wäre zum Beispiel die Abtrennung zwischen Fahrersitz und Rückbank mittels einer Folie denkbar gewesen, wie sie auch in vielen Taxis verwendet wird. Auch wenn die Jugendhilfeeinrichtung nicht bereit gewesen sein sollte, die Abholung der Kinder durchzuführen, hat sie jedoch nicht die Bereitschaft zur Umgangsbegleitung als solche widerrufen. Ein Transport des Kindes wäre daher zum Beispiel auch mit einem Taxi denkbar gewesen. Gründe, die dem entgegen gestanden hätten, sind nicht nachvollziehbar dargetan.

Die E-Mail des Ergänzungspflegers vom 11. Januar 2021 deutet vielmehr darauf hin, daß weniger das Transportproblem Anlaß für die Nichtdurchführung des Umganges an diesem Tage war, als die unzutreffende Auffassung, daß der Durchführung von Umgängen die Einschränkungen aufgrund der Corana-Pandemie generell entgegen stünden. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 an die Jugendämter hat das Landesjugendamt ausdrücklich darauf hingewiesen, daß Angebote des Kinder- und Jugendschutzes, die dem präventiven und intervenierenden Kinder- und Jugendschutz dienen, gemäß § 16 Abs. 1 der Corona-BekämpfVO weiterhin erlaubt sind.

Des Weiteren hat der Ergänzungspfleger keine Gründe vorgetragen, aus denen sich ergibt, daß er die Zuwiderhandlung gegen den Beschluß vom 23. Oktober 2020 am 8. Februar 2021, am 8. März 2021 und am 5. April 2021 nicht zu vertreten hat. Soweit er behauptet, M. habe am 8. Februar 2021 und am 8. März 2021 die Umgänge mit der Kindesmutter verweigert, hat er nicht hinreichend dargetan, was er unternommen hat, um auf das Kind positiv einzuwirken. Beruft sich etwa ein Elternteil nach Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Umgangsentscheidung auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, dann wird ein fehlendes Vertretenmüssen nur dann anzunehmen sein, wenn er im Einzelfall darlegt, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen (BT-Drucks. 16/6308 S. 218; BGH FamRZ 2012, 533 = FuR 2012, 263 Tz. 26;). Die Besonderheit der vorliegenden Fallkonstellation, daß nicht ein Elternteil, sondern das Jugendamt Adressat der Verpflichtung ist, rechtfertigt es nicht, das Jugendamt von der dem Verpflichteten obliegenden Darlegung von Hinderungsgründen freizustellen (BGH FamRZ 2014, 732 = FuR 2014, 347 Tz. 22, 23). Dem Jugendamt obliegt als Ergänzungspfleger die Verantwortung, dafür Sorge zu tragen, daß die angeordneten Kontakte zwischen Kind und Eltern auch wie vereinbart stattfinden (vgl. BGH aaO Tz. 24).
Soweit der Ergänzungspfleger hierzu ausgeführt hat, daß die Umgangsverweigerung M.'s darauf zurückzuführen sei, daß er im Rahmen seiner psychologischen Behandlung erfahren habe, daß seine Anpassungsstörungen auf ein Fetales Alkoholsyndrom zurückzuführen seien, da die Kindesmutter während der Schwangerschaft Alkohol konsumiert habe, und daß seine Ablehnungshaltung bereits seit einem halben Jahr gereift sei, so ist es aus Sicht des Senats bereits als kindeswohlschädlich anzusehen, ein 9-jähriges Kind hiermit zu konfrontieren, da es noch gar nicht in der Lage ist, eine solche Information - unabhängig davon, ob sie zutreffend ist oder nicht - zu verarbeiten. Angesicht der seit einem halben Jahr absehbaren Entwicklung wäre es Aufgabe des Ergänzungspflegers gewesen, gegenzusteuern, um der absehbaren Entwicklung entgegenzutreten. Insoweit ist dem Kind in kindgerechter Weise zu erklären, daß es sich bei einer Alkoholabhängigkeit um eine Erkrankung handelt, und daß die Kindesmutter kein Verschulden trifft. Der Ergänzungspfleger hätte nicht sehenden Auges zulassen dürfen, daß sich die Haltung des Kindes verfestigt, so daß die Bindung zur Kindesmutter gänzlich zerstört wird. Dieses ist offenbar nicht geschehen. Stattdessen hat der Ergänzungspfleger nach eigenen Angaben dem Kind erklärt, daß die Umgänge gerichtlich angeordnet seien, und seine Pflegemutter ihn zu den Umgängen bringen müsse. Dieses erscheint kaum geeignet, kindgerecht auf M. einzuwirken. Es bleibt zu hoffen, daß der Ergänzungspfleger dieser Aufgabe künftig gerecht wird.

Sollte er zu dem Ergebnis gelangen, daß sich die Durchführung der Umgänge der Kinder mit der Kindesmutter trotz aller Bemühungen als kindeswohlschädlich darstellen sollten, ist er jedoch nicht befugt, selbst eine Entscheidung über die Aussetzung der gerichtlich angeordneten Umgänge zu treffen. Auch das Jugendamt ist wie jede natürliche Person an gerichtliche Entscheidung gebunden, und kann nicht aufgrund interner Prüfung darüber zu entscheiden, ob es den gerichtlichen Anordnungen nachkommt.

Soweit das Amtsgericht ihm die Auskunft erteilte, daß Umgänge nicht durchzuführen seien, wenn es dem Kindeswohl entgegenstehe, ist diese Information im Ergebnis zwar zutreffend, stellt jedoch keinen Freibrief dar, sich nicht an gerichtliche Anordnungen zu halten, denn auch das Gericht kann getroffene Anordnungen nur in einem neuen Verfahren gegebenenfalls abändern. Von Mitarbeitern einer Behörde ist zu erwarten, daß sie imstande sind, dies zu erkennen.

Sollte der Ergänzungspfleger konkrete Anhaltspunkte dafür haben, daß sich Umgänge der Kinder mit der Kindesmutter als kindeswohlgefährdend darstellen, und sich die Kindeswohlgefährdung nicht durch die Umgangsbegleitung abwenden läßt, hat es gegebenenfalls ein Verfahren auf Abänderung der getroffenen Umgangsregelung einzuleiten, in welchem sodann zu überprüfen ist, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, und durch welche Maßnahmen diese gegebenenfalls abzuwenden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 FamFG; danach sind dem Verpflichteten mit der Festsetzung von Ordnungsmitteln die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.


____________________________________________________________________________________________

Umgangsverfahren; Festsetzung des Verfahrenswertes; Regel-/Ausnahmefall.

BGB § 1684; FamGKG § 45

1. Eine von dem Regelfall abweichende Werterhöhung ist gerechtfertigt, wenn das Verfahren in Umfang und Schwierigkeit oder seiner Bedeutung für die Beteiligten, aber auch im Hinblick auf deren soziale und finanzielle Verhältnisse von den sonst zu entscheidenden Fällen abweicht.
2. Nicht jede Abweichung der Umstände des konkreten Einzelfalles von dem Durchschnitt genügt für eine Erhöhung des Regelwertes; vielmehr muß bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände die Abweichung von einer durchschnittlichen Kindschaftssache von erheblichem Gewicht sein, und zwar hinsichtlich des Arbeitsaufwands für das Gericht und für die Verfahrensbevollmächtigten.
3. Jeder der in § 45 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 FamGKG aufgeführten Fälle ist im Hinblick auf das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle für die Wertkorrektur nach Absatz 3 gleich zu behandeln. Für ein Umgangsverfahren sind infolgedessen keine geringeren Maßstäbe als bei einem Sorgerechtsverfahren anzulegen.
4. Bei der Beurteilung ist der Ausnahmecharakter des § 45 Abs. 3 FamGKG zu beachten, wie auch der Umstand, daß der mit der Einführung eines Festwertes verfolgte Zweck der Verfahrensvereinfachung bei einer unangemessen großzügigen Handhabung nivelliert würde.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 17. Mai 2021 - 6 WF 58/21

Tenor
1. Die Beschwerden der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 4) und zu 5) gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Dieburg vom 11.03.2021 (51 F 462/20) werden zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe
I. Der Beschwerdeführer zu 1) hat die Kindesmutter, und die Beschwerdeführerin zu 2) hat den Kindesvater in dem vorliegendem, am 30. Juli 2020 eingeleiteten Umgangsverfahren, sowie in einem gleichzeitig beantragten und parallel geführten Verfahren auf Übertragung der gemeinsamen Sorge gemäß § 1626a Abs. 2 BGB bezüglich der im Jahre 2016 geborenen gemeinsamen Tochter vertreten.

Nach dem auf Antrag des Kindesvaters vom 28. August 2020 auf den 9. Oktober 2020 verlegten Verhandlungstermin zum Sorge- und Umgangsrecht, an dem die Kindeseltern, der Verfahrensbeistand sowie das Jugendamt teilnahmen, und das betroffene Kind angehört wurde, regelte das Amtsgericht - Familiengericht - Dieburg - nachdem auch ein begleiteter Umgang erörtert, aber abgelehnt worden war -, im Einverständnis aller Beteiligten den Umgang vorläufig, und ordnete Umgangspflegschaft, befristet bis zum 19. Januar 2021, an, die wegen pandemiebedingter Einschränkungen bis zum 30. April 2021 verlängert wurde. Das Sorgerechtsverfahren wurde in dem Termin ruhend gestellt.

Nachdem der Beschwerdeführer zu 1) dem Familiengericht Probleme bei der Umsetzung des Umgangs angezeigt hatte, kündigte das Gericht nach einem Richterwechsel seine Absicht an, ein Sachverständigengutachten zum Sorge- und Umgangsrecht einzuholen. Am 19. Januar 2021 erließ es einen entsprechenden Beweisbeschluß. Am 25. Januar 2021 beantragte der Kindesvater eine Erweiterung der vorläufigen Umgangsregelung um eine Stunde. Der Antrag wurde nicht beschieden, weil die Akte an die Sachverständige versandt war. Die Umgangspflegerin, das Jugendamt sowie die Sachverständige sprachen sich für eine Erweiterung des Umgangs des Kindesvaters aus; die Kindesmutter kam hingegen wieder auf ihren ursprünglichen Wunsch eines begleiteten Umgangs zurück, dem der Kindesvater entgegentrat.

Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2021 überließ die Beschwerdeführerin zu 2) ein Schreiben an den Beschwerdeführer zu 1), in dem körperliche Übergriffe und Konflikte bei der Ausübung der Umgangstermine seitens der Kindesmutter in den Raum gestellt wurden. Der Beschwerdeführer zu 1) gab für die Kindesmutter hierzu eine kurze Stellungnahme ab. In der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2021 zum Umgangsrecht schlossen die Beteiligten eine Umgangsvereinbarung, wonach das betroffene Kind in den ungeraden Kalenderwochen von freitags bis montags und in den geraden Kalenderwochen von donnerstags bis freitags Umgang haben sollte; wegen der Einzelheiten wird auf die Umgangsvereinbarung vom 10. März 2021 Bezug genommen. Nach erneuter Anhörung des betroffenen Kindes billigte das Amtsgericht die getroffene Umgangsvereinbarung durch Beschluß vom 11. März 2021, und setzte den Regel-Verfahrenswert von 3.000 € fest.

Gegen diesen dem Beschwerdeführer zu 1) am 23. März 2021 und der Beschwerdeführerin zu 2) am 24. März 2021 zugestellten Wertfestsetzungsbeschluß richten sich die am 1. April 2021 eingegangene Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1), und die am 6. April 2021 eingegangene Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) mit dem Ziel einer Heraufsetzung des Gegenstandswertes auf 6.000 €.

Der Beschwerdeführer zu 1) bezieht sich zur Begründung auf die Verfahrensdauer, eine hochstreitige Konfliktdynamik, die Dauer der Termine von einer Stunde 20 Minuten bzw. von ca. zwei Stunden, die vorläufige Regelung einer Umgangspflegschaft mit Verlängerung, streitige Auseinandersetzungen in der Folgezeit, die beabsichtigte Einholung eines Sachverständigengutachtens, die Vorwürfe von körperlicher Gewalt, den Antrag auf Abänderung der vorläufigen Umgangsregelung, mehrere Stellungnahmen der Umgangspflegerin und der Verfahrensbevollmächtigten sowie eine diffizile Umgangsvereinbarung, die die Richterin mit den Worten kommentiert habe: »So eine detaillierte Vereinbarung hatte ich noch nie.« Die Richterin habe am Schluß der Verhandlung zugesagt, über eine Heraufsetzung des Gegenstandswertes nachzudenken.

Die Beschwerdeführerin zu 2) ist mit ähnlicher Argumentation der Auffassung, daß der Arbeitsaufwand der Verfahrensbevollmächtigten stark von einem durchschnittlichen Verfahren abweiche und der Regelwert zu unangemessen niedrigen Kosten und Gebühren führe.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die von den Verfahrensbevollmächtigten im eigenen Namen eingelegten Verfahrenswertbeschwerden sind statthaft nach § 59 Abs. 1 FamGKG, § 32 Abs. 2 S. 1 RVG, und auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurden sie gemäß §§ 59 Abs. 1 S. 3, 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG fristgerecht eingelegt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den in § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG genannten Betrag von 200 €.

In der Sache haben die Beschwerden aber keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Wert des Umgangsverfahrens, ausgehend von der gesetzlichen Regelfallbewertung des § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung, richtigerweise auf einen Betrag von 3.000 € festgesetzt. Abweichungen hiervon sind in § 45 Abs. 3 FamGKG nur für den Ausnahmefall vorgesehen, daß der Regelfallwert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig erscheint.

Eine von dem Regelfall abweichende Werterhöhung ist gerechtfertigt, wenn das Verfahren in Umfang und Schwierigkeit oder seiner Bedeutung für die Beteiligten, aber auch im Hinblick auf deren soziale und finanzielle Verhältnisse von den sonst zu entscheidenden Fällen abweicht (BT-Dr. 16/6308 S. 306). Allerdings genügt nicht jede Abweichung der Umstände des konkreten Einzelfalles von dem Durchschnitt für eine Erhöhung des Regelwertes; vielmehr muß bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände die Abweichung von einer durchschnittlichen Kindschaftssache von erheblichem Gewicht sein (OLG Brandenburg, FamRZ 2021, 53; Neumann in BeckOK KostR, 33. Ed. [Stand: 01.04.2021] § 45 FamGKG Rdn. 37 ff mwN), und zwar hinsichtlich des Arbeitsaufwands für das Gericht und die Verfahrensbevollmächtigten (vgl. KG FamRZ 2013, 723; OLG Frankfurt FamRZ 2021, 546 = FuR 2021, 269). Jeder der in § 45 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 FamGKG aufgeführten Fälle ist im Hinblick auf das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle für die Wertkorrektur nach Absatz 3 gleich zu behandeln. Für ein Umgangsverfahren sind infolgedessen keine geringeren Maßstäbe als bei einem Sorgerechtsverfahren anzulegen (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2006, 138). Bei der Beurteilung ist der Ausnahmecharakter des § 45 Abs. 3 FamGKG (OLG Koblenz FuR 2015, 739) zu beachten, wie auch der Umstand, daß der mit der Einführung eines Festwertes verfolgte Zweck der Verfahrensvereinfachung bei einer unangemessen großzügigen Handhabung nivelliert würde (OLG Celle FamRZ 2012, 1749).

Nach diesen Grundsätzen sind die von den Beschwerdeführern in dem vorliegenden Verfahren angeführten Gesichtspunkte nicht geeignet, eine Anhebung des Verfahrenswertes zu rechtfertigen. Das Verfahren ist im Hinblick auf die Verfahrensdauer von weniger als acht Monaten, die Dauer der beiden Anhörungstermine von jeweils nicht mehr als zwei Stunden und des Aktenumfangs von 139 Blatt bis zu dem Erlaß des gerichtlichen Billigungsbeschlusses nicht als überdurchschnittlich zu bezeichnen.

Das Familiengericht hat im Rahmen der Amtsermittlung weder über das durchschnittliche Maß hinausgehende Ermittlungen angestellt, noch zeigt sich in den anwaltlichen Schriftsätzen ein überdurchschnittlicher Arbeitsaufwand. Der Beschwerdeführer zu 1) hat in dem gesamten erstinstanzlichen Verfahren lediglich fünf inhaltlich relevante ausgesprochen kurze Schriftsätze gefertigt, die zum Teil im Wesentlichen aus Wiedergaben der Mitteilungen der Kindesmutter bestanden. Die Beschwerdeführerin zu 2) hat sich erst legitimiert, nachdem der Kindesvater seinen Umgangswunsch bereits selbst bei der Rechtsantragstelle angebracht hatte. Der im Januar 2021 gestellte Antrag auf Erweiterung des Umgangs wurde lediglich mit zwei Sätzen begründet. Im Februar 2021 legte die Beschwerdeführerin zu 2) ein kurzes Schreiben an den Verfahrensbevollmächtigen der Kindesmutter zur Kenntnis des Gerichts vor. Mit Schriftsatz vom 2. März 2021 gab sie nach einem einleitenden Satz eine wörtliche Stellungnahme des Kindesvaters wieder. Es gab auch weder umfangreiche Stellungnahmen des Jugendamtes, noch eine schriftliche Stellungnahme des Verfahrensbeistandes, die einen erhöhten Bearbeitungsaufwand erfordert hätten. Nur die Umgangspflegerin hat einen 4-seitigen Bericht und zwei kurze Stellungnahmen verfaßt, die den Umfang der sonst in der Regel üblichen und von Rechtsanwälten und dem Gericht durchzuarbeitenden Berichte des Verfahrensbeistandes und des Jugendamtes in keiner Weise übersteigen.

Auch der Umstand, daß zwei Anhörungstermine stattgefunden haben, weil zunächst im Einvernehmen aller Beteiligter eine vorläufige Umgangsregelung mit der Anordnung einer Umgangspflegschaft getroffen wurde, spricht nicht für eine Anhebung des Gegenstandswertes, zumal vorliegend letztlich kein Sachverständigengutachten erstattet wurde, dessen Auswertung eines erhöhten Arbeitsaufwands bedurft hätte. In Kindschaftssachen führt selbst die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht zwingend zu der Annahme eines außergewöhnlichen Ausnahmefalles, denn der zuständige Richter und die mandatierten Rechtsanwälte müssen bei der Einplanung ihres Arbeitsaufwands für das betreffende Verfahren mit der Einholung eines solchen rechnen, weil es sich hierbei gerade um den Hauptanwendungsfall einer in dieser Verfahrensart vorgenommenen förmlichen Beweisaufnahme zur amtswegigen Aufklärung des Sachverhalts nach §§ 26, 30 FamFG handelt (vgl. Senat, Beschluß vom 26. Februar 2019 - 6 WF 166/18 - n.v. zum Umgangsausschluß). Auch die Durchführung zweier Anhörungstermine entspricht in solchen Verfahren dem Regelfall, da es nach einem früheren Erörterungstermin regelmäßig geboten ist, das Gutachtenergebnis mit den Beteiligten zu erörtern (vgl. OLG Brandenburg BeckRS 2019, 30213). Entsprechendes gilt in Umgangsverfahren, in denen vielfach Zwischenvereinbarungen getroffen werden, etwa in Form begleiteten Umgangs, die einen weiteren Termin erfordern, in dem (wie hier) die verfahrensbeendende Umgangsregelung zu erörtern ist.

Auch die Dauer der beiden Termine war für ein Umgangsverfahren nicht außergewöhnlich lang. Hinzu kommt, daß in dem ersten Termin auch zum Sorgerecht verhandelt wurde, und hierfür ebenfalls Gebühren für die Beschwerdeführer angefallen sind.

Den Beschwerdeführern ist zwar zuzugestehen, daß die Anordnung einer Umgangspflegschaft ein Indiz für die Erhöhung des Verfahrenswertes sein kann (Dürbeck in BeckOK Streitwert, Mayer, 35. Ed. [Stand: 01.04.2021] Familienrecht Umgangsverfahren Rdn. 9). Dies reicht in der Gesamtschau aber nicht aus, um vorliegend einen Ausnahmefall zu begründen, denn Umstände, die eine Erhöhung des Regelwertes indizieren, sind wiederum mit Umständen, die gegen eine Erhöhung des Wertes sprechen, in Relation zu setzen (KG FamRZ 2013, 723; OLG Düsseldorf RVGreport 2011, 347). Vorliegend sind das insbesondere der geringe Umfang der Akten, die Synergieeffekte durch das parallele Sorgerechtsverfahren und die beengten Einkommensverhältnisse der Beteiligten; hinzu kommt - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - der Umstand, daß das Verfahren nur ein Kind betraf, dessen Anhörung wegen seines Alters nur wenig Zeit in Anspruch nahm.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer rechtfertigt auch das Konfliktverhalten der Kindeseltern und die persönliche Betroffenheit der Kindesmutter keine andere Beurteilung. Die persönliche Betroffenheit stellt in Verfahren, in denen über höchstpersönliche Rechtspositionen der Eltern zu befinden ist, keine Ausnahme dar (OLG Brandenburg FuR 2017, 34). Umgangsverfahren sind oft von Konflikten geprägt, in denen sich der Wunsch der Mutter auf begleiteten Umgang und der Wunsch des Vaters nach unbegleitetem Umgang gegenüberstehen. Zudem konnte das Verfahren durch eine Vereinbarung beendet werden. Diese war entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer auch nicht außergewöhnlich detailliert und umfangreich; sie enthält weder eine Ferien- noch eine Feiertagsregelung. Eine Regelung für den Fall der Erkrankung zu treffen, ist ebenfalls üblich. Die von dem Beschwerdeführer zitierte Anmerkung der Richterin zu dem Umgang der Regelung spiegelt lediglich deren subjektives Empfinden wider, kann bei einem Vergleich mit anderen verfahrensbeendenden Umgangsvereinbarungen aber nicht nachvollzogen werden.

Schließlich führt auch die zwischenzeitlich erfolgte Gesetzesänderung, die für alle isolierten Umgangsverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG einen Regelwert von 4.000 € bestimmt, nicht zu einer Erhöhung des Gegenstandswertes. Für Übergangsfälle ist gemäß § 63 FamGKG das vor dem 1. Januar 2021 geltend Recht anzuwenden, wenn das Verfahren (wie hier) vor diesem Stichtag eingeleitet worden ist.

Die Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens und der Ausschluß der Erstattung außergerichtlicher Kosten ergeben sich aus § 59 Abs. 3 FamGKG.


____________________________________________________________________________________________

§ 1684 BGB - Umgangsrecht; Umgang des Kindes mit den Eltern.

BGB § 1684

Das Wechselmodell zielt nicht darauf, Erwartungen, Wünsche oder Rechte der Eltern zu regeln; entscheidend ist allein, ob die Regelung oder Nichtregelung dem Wohl des Kindes dient.

OLG Dresden, Beschluß vom 7. Juni 2021 - 21 UF 153/21

Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aue-Bad Schlema vom 25.01.2021 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsgegner steht folgendes Umgangsrecht mit seinem am 16.01.2014 geborenen Sohn H. S. und seiner am 25.01.2017 geborenen Tochter L. S. zu:

1. Regulärer Umgang:

a) Der Antragsgegner hat Umgang mit H.
- in jeder ungeraden Kalenderwoche von Montag, 15 Uhr, bis Dienstag, 8 Uhr, und von Freitag, 15.30 Uhr, bis Montag, 8 Uhr, der Folgewoche sowie
- in jeder geraden Kalenderwoche von Mittwoch, 15 Uhr, bis Freitag, 8 Uhr.

b) Der Antragsgegner hat Umgang mit L.
- in jeder ungeraden Kalenderwoche von Montag, 15 Uhr, bis Dienstag, 8 Uhr, und von Freitag, 15.30 Uhr, bis Sonntag, 17 Uhr, sowie
- in jeder geraden Kalenderwoche von Donnerstag, 15 Uhr, bis Freitag, 8 Uhr.

2. Ferienumgänge:

In den sächsischen Sommerferien hat der Antragsgegner Umgang mit den beiden Kindern in der 3. und 4. Ferienwoche, beginnend am 3. Sonntag nach dem letzten Schultag, 15 Uhr, und endend zwei Wochen später am Samstag, 15 Uhr, und in der 6. Ferienwoche, beginnend am 6. Sonntag nach dem letzten Schultag, 15 Uhr, und endend eine Woche später am Samstag, 15 Uhr.

In den sächsischen Winter- und Herbstferien hat der Antragsgegner Umgang in den geraden Kalenderjahren jeweils in der ersten Ferienhälfte, beginnend am letzten Schultag, 15 Uhr, und endend eine Woche später am Sonntag, 15 Uhr, und in den ungeraden Kalenderjahren jeweils in der zweiten Ferienhälfte, beginnend am 2. Sonntag nach dem letzten Schultag, 15 Uhr, und endend eine Woche später am Sonntag, 15 Uhr. In den übrigen Zeiten der sächsischen Sommer-, Herbst- und Winterferien sind beide Kinder bei der Antragstellerin; in diesen Zeiten findet ein regulärer Umgang des Antragsgegners nicht statt.

3. Feiertagsumgänge:

Der Antragsgegner hat Umgang mit beiden Kindern an Ostern in den geraden Kalenderjahren von Gründonnerstag, 15 Uhr, bis Ostersonntag, 15 Uhr; von Ostersonntag, 15 Uhr, bis zum Dienstag nach Ostern, 8 Uhr, sind beide Kinder bei der Mutter. In den ungeraden Kalenderjahren gilt die umgekehrte Reihenfolge.
Der Antragsgegner hat Umgang mit beiden Kindern an Weihnachten in den geraden Kalenderjahren vom 25.12., 10 Uhr, bis zum 26.12., 17 Uhr; vom 23.12., 15 Uhr, bis zum 25.12., 10 Uhr, sind beide Kinder bei der Mutter. In den ungeraden Kalenderjahren gilt die umgekehrte Reihenfolge.

4. Holen und Bringen:

Der Antragsgegner holt die Kinder zu Beginn des jeweiligen Umgangs grundsätzlich von der Kita bzw. der Schule ab und bringt sie am Ende der jeweiligen Umgangszeiten dorthin pünktlich zurück. Falls die Kita bzw. die Schule geschlossen ist oder die Kinder aus anderen Gründen zu den Umgangszeiten nicht in der Kita bzw. Schule sind, holt der Antragsgegner die Kinder zu Beginn der festgelegten Umgangskontakte an der Wohnung der Antragstellerin ab, und bringt sie zum Ende der Umgangskontakte zu der Wohnung der Antragstellerin zurück.

5. Verhinderung:

Falls ein Umgangstermin aus triftigen Gründen, zum Beispiel bei einer schweren Erkrankung eines Kindes, nicht stattfinden kann, hat die Antragstellerin den Antragsgegner darüber unverzüglich zu unterrichten. Gleiches gilt für den Antragsgegner, falls er aus triftigen Gründen an der Wahrnehmung des Umgangs verhindert ist.

6. Vorrangregelung:

Die Ferienregelung und die Feiertagsregelung gehen dem regulären Umgang unter Ziffer 1. vor, ohne dass sich dadurch der reguläre Umgangsturnus verschiebt.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III. Den Eltern wird folgender Hinweis erteilt: Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 25.000 €, und für den Fall, dass es nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, so kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.

IV. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

V. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt.

Gründe
I. Der Antragsgegner und die Antragstellerin sind die verheirateten und getrennt lebenden Eltern ihres 16.01.2014 geborenen Sohnes H. und ihrer am 25.01.2017 geborenen Tochter L.; sie üben die elterliche Sorge gemeinsam aus. Beide Kinder halten sich überwiegend in dem Haushalt der Antragstellerin auf.

Mit Beschluss vom 25.01.2021, auf welchen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die gegenläufigen Anträge des Antragsgegners und der Antragstellerin auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zurückgewiesen, und gleichzeitig den Umgang des Antragsgegners mit den beiden Kindern geregelt; dabei hat es den regulären Umgang dergestalt geregelt, dass der Antragsgegner Umgang mit H. und L. im 14-tägigen Abstand in den ungeraden Kalenderwochen jeweils von Freitag, 15.30 Uhr, bis Sonntag, 17 Uhr (bezüglich L.), bzw. Montag, 8 Uhr (bezüglich H.), und weiterhin im 14-tägigen Abstand in den ungeraden Kalenderwochen von Montag, 15 Uhr bis Dienstag, 8 Uhr, und zudem im 14-tägigen Abstand in den geraden Kalenderwochen jeweils von Mittwoch, 15 Uhr (bezüglich H), bzw. Donnerstag, 15 Uhr (bezüglich L), bis Freitag, 8 Uhr, hat. Darüber hinaus hat das Familiengericht neben weiteren begleitenden Anordnungen eine Umgangsregelung für Ostern und Weihnachten sowie für die sächsischen Sommerferien getroffen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells als Umgangsregelung erstrebt. Er will seinen Sohn im wöchentlichen Turnus jeweils von Freitag in der ungeraden Kalenderwoche bis zum darauffolgenden Freitag in der geraden Kalenderwoche sowie am Mittwochnachmittag in der ungeraden Kalenderwoche zu sich nehmen; ferner will er seine Tochter - abwechselnd mit der Antragstellerin - jeweils für drei Tage zu sich nehmen. Daneben strebt er die hälftige Teilung aller Schulferien an. Die Antragstellerin tritt der Beschwerde entgegen, und verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Verfahrensbeistand und das Jugendamt haben sich übereinstimmend für eine Beibehaltung der angefochtenen Umgangsregelung ausgesprochen.

Der Senat hat die Eltern, den Verfahrensbeistand und die Kinder persönlich angehört; wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Anhörungsvermerke vom 30.03.2021 Bezug genommen.

II. Die gemäß §§ 58 ff FamFG zulässige und im Übrigen statthafte Beschwerde des Antragsgegners führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

1. Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und ist jeder Elternteil zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet und berechtigt. Das Gericht kann hierbei gemäß § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung näher regeln. Es handelt sich um ein grundsätzlich nicht antragsgebundenes Verfahren (vgl. BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532, 533 = FuR 2017, 253). Entscheidender Maßstab ist das Kindeswohl. Gemäß § 1626 Abs. 3 S. 1 BGB gehört zu dem Wohle des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Das Gericht hat diejenige Entscheidung zu treffen, die - unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Eltern - dem Kindeswohle nach § 1697a BGB am besten entspricht (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 1622, 1623).

1.1. Gemessen hieran begegnet die von dem Familiengericht getroffene Umgangsregelung grundsätzlich keinen Bedenken; sie entspricht dem Kindeswohl, und berücksichtigt sowohl das Bedürfnis des Antragsgegners nach einem möglichst umfangreichen Umgang mit seinen beiden Kindern H. und L., als auch das Alter, den Entwicklungsstand und die Bindungen der Kinder in ausgewogener und angemessener Weise. Die Beschwerde gab dem Senat lediglich Anlass, den Umgang während der sächsischen Winter- und Herbstferien zusätzlich zu regeln; daneben hat der Senat den Umgang in den sächsischen Sommerferien zeitlich modifiziert.

1.2. Dagegen scheidet die von dem Antragsgegner mit seiner Beschwerde angestrebte paritätische Betreuung der beiden Kinder in einem Wechselmodell aus, denn die von dem BGH formulierten strengen Voraussetzungen für die hoheitliche Anordnung eines Wechselmodells (vgl. BGHZ 214 aaO; BGH FamRZ 2020, 255, 257 = FuR 2020, 166) sind nicht erfüllt.

1.2.1. Die Kindeswohldienlichkeit des paritätischen Wechselmodells setzt - ähnlich wie bei der gemeinsamen Sorge - als paritätische Wahrnehmung des Elternrechts die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraus (vgl. BGHZ 214 aaO), denn bei der praktischen Verwirklichung der geteilten Betreuung ergibt sich ein erhöhter Abstimmungs- und Kooperationsbedarf zwischen den Eltern. Obgleich ein Konsens der Eltern über die Betreuung des Kindes im Wechselmodell grundsätzliche keine Voraussetzung für eine entsprechende Anordnung ist, wird in der Praxis die gerichtliche Anordnung eines paritätischen Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils wohl nur in wenigen Fällen dem Kindeswohl entsprechen (vgl. Senat, Beschluss vom 23.03.2020 - 21 UF 859/19 - n.v.; OLG Bremen FamRZ 2018, 1908, 1909; Salzgeber, NZFam 2014, 921, 929).

Die Hürde zu der Anordnung des Wechselmodells ist beträchtlich höher als diejenige zur Regelung oder auch zur zwangsweisen Durchsetzung einer anderen Umgangsregelung (§ 1684 Abs. 2 und 3 BGB). Wird Umgang bei überwiegender Betreuung des Kindes in einem Elternhaushalt gewährt - wie es hier nach der angefochtenen Umgangsregelung des Familiengerichts der Fall ist -, so ist das darauf gerichtete Grundbedürfnis und Recht des Kindes (§§ 1626 Abs. 3 S. 1, 1684 Abs. 1 BGB) bereits erfüllt. Die Anordnung des Wechselmodells hängt von darüber hinausgehenden Anforderungen ab (vgl. hierzu OLG Brandenburg FamRZ 2020, 345, 347). So muss die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl in dem konkreten Fall am besten entsprechen (vgl. BGHZ 214 aaO; BGH FamRZ 2020, 255, 257 = FuR 2020, 166). Dabei geht es nicht darum, Erwartungen, Wünsche oder Rechte der Eltern zu regeln, sondern allein entscheidend ist, ob die Regelung oder Nichtregelung dem Wohl des Kindes dient (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2020, 345, 347).

1.2.2. Vorliegend ist schon eine der grundlegenden Voraussetzungen für ein Wechselmodell, nämlich eine ausreichende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern, nicht gegeben. Die Eltern leben seit Mai 2020 getrennt voneinander; erst Ende November des letzten Jahres ist die Antragstellerin aus der vormals gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen. Der Antragsgegner und die Antragstellerin sind nach dem Eindruck des Senats noch sehr in ihrem Paarkonflikt verstrickt, und haben das Scheitern ihrer Ehe noch nicht bewältigen können. Dadurch ist es ihnen bislang noch nicht ausreichend gelungen, die konfliktreiche Paar- von der konstruktiven Elternebene zu trennen. In seinem Bericht vom 24.03.2021 führt das Jugendamt aus, dass nach Angaben der Beratungsstelle das Vertrauensverhältnis der Antragstellerin zum Antragsgegner belastet erscheine und die Kommunikation zwischen den Eltern »grundsätzlich schwierig wirke«. Weiter heißt es dort, bei beiden Eltern bestehe Einigkeit, »dass die elterliche Kommunikation momentan stark eingeschränkt sei«. Die Antragstellerin lehnt das von dem Antragsgegner gewünschte Wechselmodell kategorisch ab. Sie hat sich im Laufe des Verfahrens wiederholt über eine mangelnde elterliche Kommunikation und Kooperation beklagt.

Wie die von dem Antragsgegner und der Antragstellerin wechselseitig erhobenen Vorwürfe zeigen, müssen beide noch lernen, wie sie als Eltern zukünftig in kindeswohldienlicher Weise miteinander umgehen und kommunizieren können. Zwar haben sie auf diesem Wege mit Hilfe der Beratungsstelle schon Fortschritte gemacht und ist es ihnen in der Vergangenheit gelungen, einvernehmliche Regelungen zum Umgang zu treffen. Gleichwohl bedürfen sie nach dem im Anhörungstermin gewonnenen Eindruck des Senats auch weiterhin der Unterstützung durch die Beratungsstelle, um ihre Elternrolle gegenüber ihren beiden Kindern gemeinsam wahrnehmen zu können. Ihre Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit reicht gegenwärtig zur Bewältigung des in einem paritätischen Wechselmodell erhöhten Abstimmungs- und Kooperationsbedarfs noch nicht aus.

1.2.3. Gegen die Einrichtung eines paritätischen Wechselmodells sprechen ferner gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohles, wie der Kontinuitätsgrundsatz, die Bindungen des Kindes und die Beachtung des Kindeswillens (vgl. BGHZ 214 aaO).

1.2.3.1. Die im Jahre 2017 geborene L. ist erst 4 Jahre alt. Wie die nicht nur von der Antragstellerin, sondern auch von Verfahrensbeistand und Jugendamt beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten des Kindes in der Vergangenheit zeigen, benötigt L für ihre gedeihliche Entwicklung sichere und stabile Lebensverhältnisse. Hauptbezugs- und -betreuungsperson für L. ist die Antragstellerin, zu der sie besonders enge Bindungen hat. Es entspricht auch unter Kontinuitätsgesichtspunkten dem Kindeswohl, wenn der Schwerpunkt ihres Aufenthalts weiter in dem Haushalt der Antragstellerin liegt und sie damit nur über einen einzigen Lebensmittelpunkt verfügt.

Nach der von dem Senat geteilten Einschätzung des Verfahrensbeistandes und des Jugendamtes würde das von dem Antragsgegner gewünschte Wechselmodell dagegen zu einer Überforderung von L. führen. In ihrer Anhörung durch den Senat hat sie ihre Zufriedenheit mit der gegenwärtigen Umgangsregelung deutlich zum Ausdruck gebracht. Sie hat dort unter anderem berichtet, dass »sie manchmal beim Papa sei, und manchmal bei der Mama«, und hinzugefügt »das sei schön so, es solle so bleiben«. Die Antragstellerin hat dem Senat berichtet, dass die von dem Familiengericht getroffene Umgangsregelung nach anfänglichen Schwierigkeiten nunmehr funktioniere, und L. auch zwei Nächte bei dem Antragsgegner schlafe. Demgemäß haben sich sowohl der Verfahrensbeistand als auch das Jugendamt für die Beibehaltung der derzeitigen Umgangsregelung ausgesprochen.

1.2.3.2. Der im Jahre 2014 geborene H. ist inzwischen schon 7 Jahre alt. Er ist damit zwar älter als seine Schwester L., und im Vergleich zu ihr in seiner Entwicklung weiter fortgeschritten; gleichwohl haben in dem Anhörungstermin vor dem Familiengericht am 15.01.2021 sowohl der Verfahrensbeistand als auch das Jugendamt einen wochenweisen Wechsel zwischen den Eltern auch für H. aufgrund seines Alters ausgeschlossen. Allerdings hat H. bereits in seiner Anhörung durch das Familiengericht den Wunsch geäußert, längere Zeiträume bei dem Antragsgegner zu verbringen. Das Familiengericht hat diesem Willen und dem Entwicklungsstand von H. dadurch in angemessener Weise Rechnung getragen, dass es im Rahmen des Regelumgangs zwischen beiden Kindern unterschieden, und den Umgang des Antragsgegners mit seinem Sohn H. um zwei Übernachtungen erweitert hat, ohne dass dem die enge Geschwisterbindung entgegensteht. Gleichzeitig bleibt damit auch für H. der Lebensmittelpunkt in dem Haushalt der Antragstellerin erhalten, die für ihn ebenfalls die Hauptbezugsperson ist. In seiner Anhörung durch den Senat hat H. erklärt, dass sich an der gegenwärtigen Umgangsregelung nichts ändern solle; diese »sei so in Ordnung«. Dieser Wille steht mit dem Kindeswohl im Einklang, und ist deshalb beachtlich.

2. Nach alledem ist der Senat der Überzeugung, dass der von dem Familiengericht angeordnete erweiterte Umgang des Antragsgegners mit seinen Kindern H. und L. dem Kindeswohl gegenwärtig am besten entspricht; dagegen kommt das von dem Antragsgegner gewünschte Wechselmodell gegenwärtig nicht in Betracht.
Allerdings hat der Senat den Umgang während der sächsischen Sommerferien abweichend von dem angefochtenen Beschluss geregelt, um der Antragstellerin die Möglichkeit zu geben, zwei zusammenhängende Ferienwochen mit ihren Kindern zu verbringen. Die Antragstellerin hat durch Vorlage des Schreibens ihrer Arbeitgeberin vom 06.05.2021 nachgewiesen, dass sie nur in der ersten oder nur in der zweiten Hälfte der Sommerferien Urlaub nehmen kann. Zusätzlich hat der Senat den Umgang während der sächsischen Winter- und Herbstferien geregelt. Die hälftige Aufteilung dieser Ferien im jährlichen Wechsel entspricht dem Wunsch beider Eltern; dies gilt auch für die zeitliche Verschiebung des Weihnachtsumgangs in den Kalenderjahren. Im Übrigen orientiert sich die Entscheidung des Senats an der Umgangsregelung des Familiengerichts, und dem Vergleichsvorschlag des Senats vom 30.03.2021.

3. Der den Eltern erteilte Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die getroffenen Umgangsregelungen findet seine Rechtsgrundlage in § 89 Abs. 2 FamFG.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG.

Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 45 Nr. 2 FamFG n.F.


____________________________________________________________________________________________

Amtswegiges Tätigwerden des Gerichts in Vollstreckungsverfahren wegen Umgangs; keine Antragspflicht.

BGB § 1684; FamFG §§ 87, 89

1. Aufgrund des in Vollstreckungsverfahren wegen Umgangs amtswegigen Tätigwerden des Gerichts auch bei Vorliegen eines Vollstreckungsantrages (§ 87 Abs. 1 S. 2 FamFG) genügt für den - im Übrigen der Auslegung unterliegenden - Vollstreckungsantrag die Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richtet, und die zu vollstreckende Handlung; ein konkretes Ordnungsmittel muß in dem Antrag nicht benannt werden. Die Festsetzung der Höhe des Ordnungsgeldes steht im Ermessen des Gerichts, ist mithin nicht antragsabhängig.
2. Die Anzahl und der Umfang der verfahrensgegenständlichen Verstöße beeinflussen die Höhe des festzusetzenden Ordnungsmittels, sind jedoch nicht die einzig ausschlaggebenden Gesichtspunkte. Bei Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen eröffnet § 89 Abs. 1 FamFG dem Gericht ein Auswahlermessen dahin, ob und gegebenenfalls welches Ordnungsmittel es verhängt, und zwar völlig unabhängig von einem gegebenenfalls vom vollstreckenden Elternteil gestellten Antrag.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 16. Juni 2021 - 13 WF 96/21

Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird Ziffer 4. des Tenors des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Eisenhüttenstadt vom 07.05.2021 (3 F 212/20) teilweise abgeändert, und erhält folgende Fassung:
Dem Antragsteller wird mit Wirkung ab dem 10.02.2021 für die Rechtsverfolgung des erstinstanzlichen Ordnungsmittelverfahrens Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin R. beigeordnet.

Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich gegen die teilweise Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe in einem Ordnungsmittelverfahren wegen Umgangs. Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2021 hat er die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen die Antragsgegnerin wegen Verstoßes gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Eisenhüttenstadt vom 23. Dezember 2020 (3 F 212/20) beantragt, und dies auf die seiner Auffassung nach von der Antragsgegnerin schuldhaft verweigerte Herausgabe des Kindes K. zum Weihnachtsumgang und dem Umgangswochenende vom 29. Januar 2021 gestützt.

Mit der angefochtenen Entscheidung vom 7. Mai 2021 hat das Amtsgericht den Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln abgewiesen, weil ein schuldhaftes Verhalten der Antragsgegnerin in Ansehung des Weihnachtsumgangs nicht festzustellen sei; zugleich hat es dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe unter Hinweis auf die hinreichende Erfolgsaussicht seines Ordnungsmittelantrags bewilligt, die Bewilligung aber abgelehnt, soweit der Antragsteller seinen Ordnungsmittelantrag zusätzlich auf den Ausfall des Wochenendumgangs vom 29. Januar 2021 gestützt habe, da dieser nicht Gegenstand der vollstreckbaren Umgangsregelung des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 23. Dezember 2020 sei.

Der Beschwerde des Antragstellers vom 20. Mai 2021 gegen die teilweise Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 31. Mai 2021 nicht abgeholfen, und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die gemäß § 76 Abs. 2 FamFG, §§ 567 ff, 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Eine teilweise Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe kommt neben der von dem Amtsgericht zugesprochenen Erfolgsaussicht des Ordnungsmittelantrages - die von dem Beschwerdegericht schon wegen des Verschlechterungsverbotes in Beschwerdeverfahren (Heßler in Zöller, ZPO 33. Aufl. § 572 Rdn. 39) nicht überprüft wird - nicht in Betracht. Da das Vollstreckungsverfahren gegenüber dem Verfahren, dessen Vollstreckung beantragt wird, selbständig ist (vgl. BGH FamRZ 2015, 2147 = FuR 2016, 117; Dürbeck in Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht 7. Aufl. § 87 FamFG Rdn. 1; Sieghörtner in BeckOK FamFG, Hahne/Schlögel/Schlünder 38. Ed. [Stand: 01.04.2021] § 87 Rdn. 1), kommt es für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auf die hinreichende Erfolgsaussicht des Vollstreckungsantrages an (§ 76 Abs. 1 FamFG, §§ 114 ff ZPO).

Neben der Bejahung der Erfolgsaussicht des Ordnungsmittelantrages des Antragstellers durch das Amtsgericht kommt eine teilweise Ablehnung nicht in Betracht, weil der Ordnungsmittelantrag nicht auf einen einzelnen Verstoß der vollstreckbaren Regelung, sondern auf die Festsetzung eines - amtswegig zu prüfenden, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles festzusetzenden - Ordnungsmittels gerichtet ist.

Aufgrund des in Vollstreckungsverfahren wegen Umgangs amtswegigen Tätigwerden des Gerichts auch bei Vorliegen eines Vollstreckungsantrages (§ 87 Abs. 1 S. 2 FamFG) genügt für den - im Übrigen der Auslegung unterliegenden (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2006, 1776) - Vollstreckungsantrag die Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richtet, und die zu vollstreckende Handlung (OLG Frankfurt FPR 2003, 146); ein konkretes Ordnungsmittel muß in dem Antrag nicht benannt werden (OLG Koblenz FamRZ 2016, 1104; Keidel/Giers, FamFG 20. Aufl. § 87 Rdn. 9). Die Festsetzung der Höhe des Ordnungsgeldes steht im Ermessen des Gerichts, ist mithin nicht antragsabhängig. Die Anzahl und der Umfang der verfahrensgegenständlichen Verstöße beeinflussen die Höhe des festzusetzenden Ordnungsmittels, sind jedoch nicht die einzig ausschlaggebenden Gesichtspunkte (OLG Koblenz aaO).

Bei Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen eröffnet § 89 Abs. 1 FamFG dem Gericht ein Auswahlermessen dahin, ob und gegebenenfalls welches Ordnungsmittel es verhängt, und zwar völlig unabhängig von einem gegebenenfalls vom vollstreckenden Elternteil gestellten Antrag (vgl. OLG Koblenz aaO).

Indem das Amtsgericht die Erfolgsaussicht der beantragten Festsetzung in Ansehung des von dem Antragsteller behaupteten Verstoßes gegen den mit Beschluß des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 23. Dezember 2020 angeordneten Weihnachtsumgangs ausdrücklich bejaht hat, hat es über die Erfolgsaussicht des verfahrensgegenständlichen Antrages vollumfänglich entschieden. Für eine teilweise Ablehnung der Erfolgsaussicht des Antrages mit der Folge einer teilweisen Versagung von Verfahrenskostenhilfe ist kein Raum. Zwar hat das Amtsgericht mit gerichtlichem Hinweis vom 12. April 2021 zu Recht auf die mangelnde Vollstreckungsfähigkeit des Wochenendumgangs vom 29. Januar 2021 abgelehnt, da dieser auf einer die gerichtliche Regelung abändernden Elternvereinbarung beruht (vgl. BGH FamRZ 2016, 1763 = FuR 2016, 647; Senat FamRZ 2021, 217 = FuR 2021, 140); daraus kann aber nicht die teilweise Versagung der Erfolgsaussicht des Ordnungsmittelantrages folgen, zumal vorliegend der Antragsteller mit Schriftsatz vom 6. Mai 2021 ausdrücklich erklärt hat, den Ordnungsmittelantrag nur auf den Umgangsverstoß vom 26. 12. 2020 zu stützen.

Darüber hinaus hängt der Wert des Ordnungsmittelverfahrens, anders als das Amtsgericht meint, auch nicht von der jeweiligen Begründung des Ordnungsmittelantrages, insbesondere nicht von der Anzahl der behaupteten einzelnen Verstöße gegen ein- und denselben Titel ab. Die Anzahl der einem Ordnungsmittelverfahren zugrunde liegenden Verstöße wirkt sich nicht werterhöhend auf den als Festgebühr gemäß Nr. 1602 KV FamGKG nicht von dem Gericht festzusetzenden Wert (OLG München FamFR 2011, 182) für die Gerichtsgebühren aus. Auch der für die gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert des zugrunde liegenden Hauptsacheverfahrens (hier: des Umgangsverfahrens, OLG München aaO; Wendtland in BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 40. Ed. [Stand: 01.03.2021] § 3 Rdn. 28), maßgebliche Verfahrenswert für die Rechtsanwaltsgebühren wird nicht von der Anzahl der verfahrensgegenständlichen Umgangsverstöße bestimmt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 4 ZPO).

Anlaß, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht (§ 76 Abs. 2 FamFG, § 574 Abs. 2 und 3 ZPO).


____________________________________________________________________________________________

Ausnahmsweise Einschränkung des Umgangsrechts; Wohlverhaltensgebot; Pflicht zur Förderung von Umgangskontakten; schuldhafte Verletzung der Verpflichtung des betreuenden Elternteils zur Förderung des Umgangs des Kindes mit dem anderen Elternteil; Unzulässigkeit von gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungenen Umgangskontakten.

BGB §§ 1684, 280; FamFG § 89

1. § 1684 Abs. 2 BGB. § 1684 BGB regelt daher primär das (einklagbare) Rechtsverhältnis der Eltern untereinander. Die Norm bietet Eltern keine Grundlage für einen Anspruch auf Kontakt gegen das Kind selbst; das Kind kann also nicht verpflichtet werden, den Umgang wahrzunehmen. Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, das Kind zum Umgang zu überreden oder zu bedrängen; dies ist vielmehr Aufgabe des jeweiligen - vor allem des obhutsberechtigten - Elternteils.
2. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre (§ 1684 Abs. 4 S. 2 BGB). Es handelt sich hierbei um Ausnahmetatbestände. Anordnungen nach § 1684 Abs. 4 BGB sind nicht bereits veranlaßt bzw. gerechtfertigt, um jede denkbare Gefährdung des Kindes nach menschlichem Ermessen auszuschließen. Eine Einschränkung oder gar der Ausschluß des Umgangsrechts ist deshalb nur ausnahmsweise veranlaßt, um eine Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Kindes abzuwehren; hierbei müssen sie sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen werden.
3. Das in § 1684 BGB enthaltene elterliche Umgangsrecht begründet eine gesetzliche Sonderverbindung familienrechtlicher Art zwischen dem Umgangsberechtigten und dem zur Gewährung des Umgangs Verpflichteten, die durch das Wohlverhaltensgebot des § 1684 Abs. 2 BGB näher ausgestaltet wird, und an der das Kind als Begünstigter teilhat. Nach § 1684 Abs. 2 BGB sind die Eltern zum wechselseitigen loyalem Verhalten bei der Verwirklichung des Umgangsrechts verpflichtet; demjenigen Elternteil, bei dem das Kind seinen regelmäßigen Aufenthalt hat, obliegt es, auf das Kind erzieherisch einzuwirken, damit der persönliche Umgang nicht als belastend empfunden wird, gegebenenfalls psychische Widerstände gegen den Umgang mit dem anderen Elternteil abgebaut werden, und eine positive Einstellung des Kindes zu der Durchführung des Umgangs mit dem anderen Elternteil gewonnen wird.
4. Der betreuende Elternteil hat Kontakte zu dem anderen Elternteil nicht nur zuzulassen, sondern auch positiv zu fördern, um dem Kind mögliche Loyalitätskonflikte zu ersparen. Aufgrund der Wohlverhaltenspflicht ist der zur Umgangsgewährung verpflichtete Elternteil gehalten, erzieherisch auf das Kind einzuwirken, und es zu der Wahrnehmung des Umgangs anzuhalten. Seine innere Rechtfertigung findet dieser rechtliche Ansatz auch in dem Umstand, daß sich die Gründe, die zu dem Scheitern der Umgangskontakte geführt haben, regelmäßig in dem Wahrnehmungsbereich des Elternteils ereignen, bei dem sich das Kind aufhält. Daraus resultiert zugleich, daß das Vertretenmüssen einer Pflichtverletzung durch denjenigen, der gegen eine Umgangsregelung verstößt, vermutet wird (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).
5. Das Erfordernis einer schuldhaften Verletzung der Verpflichtung des betreuenden Elternteils zur Förderung des Umgangs des Kindes mit dem anderen Elternteil folgt auch aus dem in § 89 Abs. 4 FamFG vorgesehenen Entlastungsbeweis. Danach unterbleibt die Festsetzung von Ordnungsmitteln nur dann, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, daß er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Damit korrespondiert die Verpflichtung des betreuenden Elternteils zur Darlegung der Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen.
6. Ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang kann durch die Erfahrung der Mißachtung der eigenen Persönlichkeit unter Umständen mehr Schaden verursachen, als Nutzen bringen. Selbst ein auf einer bewußten oder unbewußten Beeinflussung beruhender Wunsch kann beachtlich sein, wenn er Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen ist. Die nachweislich vertiefte ablehnende Haltung eines Jugendlichen im Alter von 15 Jahren gegenüber seinem Vater ist im Umgangsverfahren selbst dann zu beachten, wenn diese Einstellung durch Manipulationen der Mutter (mit-)geprägt worden ist. Das Außerachtlassen des beeinflußten Willens ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 18. Juni 2021 - 9 UF 39/21

Tenor
1. Die Beschwerden der Kindesmutter und des betroffenen Kindes vom 15.02.2021 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Königs Wusterhausen vom 13.01.2021 (5 F 629/20), werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter.
3. Der Beschwerdewert beträgt 4.000 €.

Gründe
I. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht - Familiengericht - Königs Wusterhausen das Umgangsrecht des Kindesvaters mit dem betroffenen, derzeit 15 Jahre alten Sohn im Einzelnen geregelt und festgelegt.

II. Die gemäß §§ 58 ff FamFG statthaften und in zulässiger Weise eingelegten Beschwerden bleiben ohne Erfolg, sie sind unbegründet. Die Regelung des Umgangsrechtes als solche ist ausgewogen und berücksichtigt - jedenfalls im Grundsatz - die Interessen des Umgangsberechtigten, der obhutsberechtigten Kindesmutter sowie des betroffenen Kindes in angemessenem Maße. Bedenken in inhaltlicher Sicht werden seitens beider Beschwerdeführer mit ihren Beschwerden nicht vorgebracht; die übrigen Beteiligten des Verfahrens haben sich gegen die Regelung in inhaltlicher Sicht nicht gewandt; Ziel der Beschwerden ist vielmehr, die Regelung eines Umgangs überhaupt zu vermeiden bzw. den Ausschluß des Umgangs (befristet) festzustellen. Dies beruht primär auf einer beginnenden bzw. sich verfestigenden Verweigerungshaltung des betroffenen Kindes, daneben auch auf der Befürchtung der Kindesmutter, bei festgelegtem Umgang werde sie zu dessen Durchsetzung (gegen den Willen des Kindes) gezwungen und unter Umständen mit Zwangsmitteln belastet. Daraus ergeben sich jedoch keine eine Einschränkung des Umgangs im Sinne eines Ausschlusses rechtfertigenden Gründe.

1. Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Die Eltern haben dabei alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert, § 1684 Abs. 2 BGB. § 1684 BGB regelt daher primär das (einklagbare) Rechtsverhältnis der Eltern untereinander. Die Norm bietet Eltern keine Grundlage für einen Anspruch auf Kontakt gegen das Kind selbst: das Kind kann also nicht verpflichten werden, den Umgang wahrzunehmen. Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, das Kind zum Umgang zu überreden oder zu bedrängen (OLG Hamburg FamRZ 2008, 1372), dies ist vielmehr Aufgabe des jeweiligen - vor allem des obhutsberechtigten - Elternteils.

Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht (nur dann) einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist (§ 1684 Abs. 4 S. 1 BGB). Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre (§ 1684 Abs. 4 S. 2 BGB). Es handelt sich hierbei um Ausnahmetatbestände. Anordnungen nach § 1684 Abs. 4 BGB sind nicht bereits veranlaßt bzw. gerechtfertigt, um jede denkbare Gefährdung des Kindes nach menschlichem Ermessen auszuschließen (Senat, Beschluß vom 9. März 2017 - 9 UF 110/16 - juris). Eine Einschränkung oder gar der Ausschluß des Umgangsrechts ist deshalb nur ausnahmsweise veranlaßt, um eine Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Kindes abzuwehren (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. nur FamRZ 1995, 86; 2007, 105; 2008, 494; 2008, 845; BGH FamRZ 1984, 778; Senat, Beschluß vom 9. März 2017 aaO); hierbei müssen sie sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen werden (BVerfG FamRZ 2016, 1917).

2. Daß die Befürchtung eines Obhutsberechtigten, bei Nichtgewährung eines geregelten Umgangs Zwangsmitteln ausgesetzt zu sein, nicht ausreichend ist, um einen Ausschluß des Umgangs oder dessen Einschränkung zu rechtfertigen, liegt auf der Hand; im Gegenteil ist in dem vorliegenden Fall nicht feststellbar, daß die Kindesmutter ihrer aus der Wohlverhaltensklausel des § 1684 Abs. 2 BGB entsprechenden Verpflichtung, die Durchführung des Umgangs auch gegen den Willen des Kindes grundsätzlich zu gewährleisten und durchzusetzen, nachkommt: Vielmehr ergeben sich deutliche Anhaltspunkte dafür, daß die Kindesmutter zumindest unbewußt manipulativ auf den betroffenen Sohn einwirkt. Dies mag auch auf dem Umstand beruhen, daß die Kommunikation zwischen den Eltern in erheblichem Maße gestört, und dies nicht etwa allein auf die Verweigerungshaltung eines Elternteils zurückzuführen ist; vielmehr läßt sich feststellen, daß - ohne daß es auf die Ursachen im Einzelnen ankäme - die wechselseitigen Vorbehalte der Eltern so gravierend sind, daß sie zu einem sachlichen Austausch über alle Wesentlichen, das Kind betreffenden Angelegenheiten offenbar nicht in der Lage sind. Gleichwohl ändert dies nichts an dem hier erkennbaren Fehlverhalten der Kindesmutter bezüglich des Unterlassens der Gewährung von Umgang.

a) Das in § 1684 BGB enthaltene elterliche Umgangsrecht begründet nach heute überwiegender Auffassung zwischen dem Umgangsberechtigten und dem zur Gewährung des Umgangs Verpflichteten eine gesetzliche Sonderverbindung familienrechtlicher Art, die durch das Wohlverhaltensgebot des § 1684 Abs. 2 BGB näher ausgestaltet wird, und an der das Kind als Begünstigter teilhat (Senat NZFam 2019, 883; OLG Köln FamRZ 2015, 151; OLG Frankfurt FamRZ 2016, 387; KG FamRZ 2018, 270; OLG Hamburg FamRZ 2018, 599; OLG Bremen MDR 2018, 95; Löhnig, NZFam 2018, 32). Nach § 1684 Abs. 2 BGB sind die Eltern zum wechselseitigen loyalem Verhalten bei der Verwirklichung des Umgangsrechts verpflichtet; dem Elternteil, bei dem das Kind seinen regelmäßigen Aufenthalt hat, obliegt es, auf das Kind erzieherisch einzuwirken, damit der persönliche Umgang nicht als belastend empfunden wird, gegebenenfalls psychische Widerstände gegen den Umgang mit dem anderen Elternteil abgebaut werden, und eine positive Einstellung des Kindes zur Durchführung des Umgangs mit dem anderen Elternteil gewonnen wird. Der betreuende Elternteil hat Kontakte zu dem anderen Elternteil nicht nur zuzulassen, sondern auch positiv zu fördern, um dem Kind mögliche Loyalitätskonflikte zu ersparen. Aufgrund der Wohlverhaltenspflicht ist der zur Umgangsgewährung verpflichtete Elternteil gehalten, erzieherisch auf das Kind einzuwirken, und es zu der Wahrnehmung des Umgangs anzuhalten (Senat NZFam 2019, 883; OLG Saarbrücken NJW-RR 2007, 796 f; Götz in Palandt, BGB 80. Aufl. § 1684 Rdn. 5).

Seine innere Rechtfertigung findet dieser rechtliche Ansatz auch in dem Umstand, daß sich die Gründe, die zu dem Scheitern der Umgangskontakte geführt haben, regelmäßig in dem Wahrnehmungsbereich des Elternteils ereignen, bei dem sich das Kind aufhält. Daraus resultiert zugleich, daß das Vertretenmüssen einer Pflichtverletzung durch denjenigen, der gegen eine Umgangsregelung verstößt, vermutet wird (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB, Senat NZFam 2019, 883; OLG Köln FamRZ 2015, 151; OLG Frankfurt FamRZ 2016, 387; OLG Bremen MDR 2018, 95; Löhnig, NZFam 2018, 32). Das Erfordernis einer schuldhaften Verletzung der Verpflichtung des betreuenden Elternteils zur Förderung des Umgangs des Kindes mit dem anderen Elternteil folgt auch aus dem in § 89 Abs. 4 FamFG vorgesehenen Entlastungsbeweis. Danach unterbleibt die Festsetzung von Ordnungsmitteln nur dann, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, daß er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Damit korrespondiert die Verpflichtung des betreuenden Elternteils zur Darlegung der Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen (BGH FamRZ 2012, 533; Senat NZFam 2019, 883).

b) Es ist nicht erkennbar, welche konkreten Maßnahmen die Kindesmutter vornimmt, um auf den betroffenen Sohn in einer Art und Weise erzieherisch einzuwirken, daß dieser bereitwillig zu der Wahrnehmung des Umgangs wäre; vielmehr stellt sich ihr gesamter Vortrag bzw. ihr diesbezügliches Verhalten dergestalt dar, daß sie dem kindlichen Willen - jedenfalls bezüglich des Umgangs mit dem Vater - freien Lauf läßt, und allein den kindlichen Willen respektieren will.

Dabei ist auch zu beachten, daß sich die Kindeseltern im Jahre 2008 auf einen Umgangsvergleich geeinigt hatten, infolgedessen seither (bis etwa in das Jahr 2019 hinein) der Umgang stattfand. Derartigen Vereinbarungen der Eltern, erst recht in Gestalt eines Umgangstitels, kommt eine hohe indizielle Bedeutung zu, was die Ausfüllung des kindlichen Wohles betrifft, denn eine im elterlichen Konsens getroffene Entscheidung läßt vermuten, daß sie dem Kindeswohl entsprochen hat und noch entspricht (BGH FamRZ 2011, 796; Senat MDR 2016, 216; KG NJW 2021, 867; ähnlich auch OLG Hamm NZFam 2015, 510; OLG Brandenburg FamRZ 2019, 813). Erst Recht gilt dies, wenn die Regelung langjährig gelebt wurde (Senat MDR 2016, 216; OLG Hamburg FamRZ 2021, 204), wie dies hier der Fall ist. Mindestens ergibt sich hieraus die Indizwirkung dafür, daß ein Umgang des betroffenen Kindes mit dem Vater dem Kindeswohl (weiterhin) dienlich ist. Davon im Sinne einer Nichtgewährung von Umgang abzuweichen, gebietet es nur dann, soweit tatsächlich zwingende (kindeswohlgefährdende) Gründe vorliegen würden.

Im Übrigen beruht die Weigerungshaltung des Sohnes auch darauf, daß er bei Nichtwahrnehmung von Umgang Repressalien gegenüber seiner Mutter (bestraft) befürchtet und vermeiden will. Vor allem in diesem Punkt ist es Aufgabe des Obhutsberechtigten, bei dem Kind Befürchtungen zu zerstreuen, bzw. sie gar nicht erst aufkommen zu lassen. Daß solche Befürchtungen überhaupt bei dem Kind bestehen, zeigt deutlich, daß diese Problematik ihm vermittelt, mindestens aber nicht dem entgegengewirkt worden ist. Entgegen der Auffassung von T. (bzw. seiner Mutter, die T. jedenfalls nichts Gegenteiliges vermittelt) handelt es sich bei dem Umgangsrecht des § 1684 Abs. 1 BGB gerade nicht um ein allein T. und seinen Vater (Sache zwischen mir und meinem Vater) betreffendes Rechtsverhältnis.

Bedenken dergestalt, daß in der Person des Vaters ein kindeswohlgefährdendes Verhalten vorliegt, das eine Einschränkung des Umgangs bis hin zu einem Ausschluß bedingen würde, bestehen nicht, wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat. Die entsprechenden Vorbehalte der Kindesmutter im Rahmen ihrer Beschwerde (verbale Ausbrüche, körperliche Übergriffe durch Ohrfeigen und Tritte ins Gesäß) sind in ihrer Art und Weise pauschal geblieben, lassen sich zeitlich und situationsbedingt nicht einordnen, und scheinen im Übrigen auch keine hohe Bedeutung aus Sicht der Kindesmutter bzw. des Kindes selbst (das ebenfalls ohne nähere Vertiefung von Schlägen berichtet hat) gehabt zu haben, denn erstinstanzlich wurden entsprechende Vorwürfe nicht vertieft, ganz unabhängig davon, daß derartige Vorfälle an sich gerade der obhutsberechtigten Kindesmutter in der Vergangenheit Veranlassung gegeben hätte, in das seit 2008 bestehende Umgangsrecht einzugreifen und entsprechende Änderungen (zum Beispiel Auflagen oder Ähnliches) zu erreichen. Jedenfalls sei erneut darauf hingewiesen, daß Anordnungen nach § 1684 Abs. 4 BGB nicht bereits veranlaßt bzw. gerechtfertigt sind, um jede denkbare Gefährdung des Kindes nach menschlichem Ermessen auszuschließen (Senat, Beschluß vom 9. März 2017 - 9 UF 110/16 - juris).

2. Danach käme eine Einschränkung bis hin zu einem Ausschluß des Umgangs allein deshalb in Betracht, weil sich ein verfestigter Kindeswille dahingehend, den Umgang (generell) zu verweigern, gebildet hat; nur dann würde auch eine Indizwirkung der früheren elterlichen Vereinbarung entfallen, weil gegen das Kindeswohl im Sinne einer Kindeswohlgefährdung eine Entscheidung zulasten eines Umgangsrechtes nicht zulässig ist.

a) In Umgangsverfahren kommt dem Willen des Kindes mit zunehmendem Alter vermehrt Bedeutung zu. Ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang kann durch die Erfahrung der Mißachtung der eigenen Persönlichkeit unter Umständen mehr Schaden verursachen als Nutzen bringen (BVerfG FamRZ 2016, 1917). Selbst ein auf einer bewußten oder unbewußten Beeinflussung beruhender Wunsch kann beachtlich sein, wenn er Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen ist. Die nachweislich vertiefte ablehnende Haltung eines Jugendlichen im Alter von 15 Jahren gegenüber seinem Vater ist im Umgangsverfahren selbst dann zu beachten, wenn diese Einstellung durch Manipulationen der Mutter (mit-)geprägt worden ist (Senat JAmt 2020, 103). Das Außerachtlassen des beeinflußten Willens ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen (BVerfG FamRZ 2016, 1917; Senat JAmt 2020, 103).

b) Derartige kindeswohlgefährdende Umstände lassen sich angesichts der Ergebnisse der Anhörung der Beteiligten und des betroffenen Kindes nicht feststellen; Abweichendes dazu ergibt sich auch nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, soweit dazu schriftlich vorgetragen wurde. Auch das Jugendamt hat sich gegen einen (auch nur befristeten) Umgangsausschluß ausgesprochen.

Zunächst ist festzustellen, daß - wie es bereits das Amtsgericht ebenso festgestellt hat - das betroffene Kind einen Umgang mit dem Vater innerlich nicht vollständig ablehnt, und damit aufzeigt, daß weiterhin schützenswerte Bindungen zum Vater bestehen. Der betroffene Sohn hat - erneut auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens - zum Ausdruck gebracht, daß er Umgang durchaus wahrnehmen wolle, er aber nicht dem Zwang einer Umgangsregelung (eines festen Gerüstes) unterlegen sein, vielmehr nach eigener spontaner Entscheidung den Vater besuchen möchte. Mag auch aus § 1684 Abs. 1 BGB keine Verpflichtung des Kindes zum Umgang resultieren, ist gleichsam zu berücksichtigen, daß jedenfalls ein Recht (und eine Pflicht) eines jeden Elternteils dazu besteht. Dies bedeutet, daß die Ablehnung des Umgangs durch das Kind jedenfalls der Ausübung des Umgangsrechts nicht als solches entgegensteht (Dürbeck in Staudinge, BGB [2019] § 1684 Rdn. 60). Der in Zusammenhang damit nicht näher geäußerten Empfehlung des Verfahrensbeistandes von T., der Beschwerde stattzugeben, ist schon aus diesem Grunde nicht zu nachzukommen.

Daß das betroffene Kind möglicherweise keine Lust hat, zum Vater zu gehen, letztendlich den Umgang aber nicht vollständig ablehnt, kann den Ausschluß nicht rechtfertigen. Der freie Willen, den der betroffene Sohn bei der Wahrnehmung von Umgang gerne für sich in Anspruch nimmt, ist ein typisches kindliches Merkmal, dem Eltern bei der Erziehung ihres Kindes eben durch entsprechende erzieherische Maßnahmen begegnen müssen. Zwar mag das Verhalten des Vaters und insbesondere dessen starres Festhalten an einem geregelten Umgang durchaus auch Ursache dieser kindlichen Reaktion sein, worauf auch die Stellungnahmen von Verfahrensbeistand und Jugendamt abzielen; daß aber insoweit die Kindesmutter ihrer Verpflichtung, auf das betroffene Kind erzieherisch einzuwirken, mit Blick auf das Umgangsrecht nachkommt, kann ebenso wenig nicht festgestellt werden. Jedenfalls besteht nach wie vor noch keine derart verfestigt Verweigerungshaltung des betroffenen Kindes, daß ein Umgangsausschluß, sei es auch nur befristet, tatsächlich gerechtfertigt wäre. Der aktuell geäußerte Kindeswille ist bezüglich einer Umgangsverweigerung weder ernsthaft, stabil, intensiv noch zielorientiert.

Ebenso wenig besteht gesichert der Eindruck, daß weder die Kindesmutter noch das durch sie beeinflußte Kind einer gerichtlichen Anordnung nicht Folge leisten würden. Auch die Mutter wird - bei nüchterner Betrachtung - feststellen müssen, daß eine generalisierende Ablehnungshaltung von T. gegenüber seinem Vater nicht besteht. Von daher bleibt nach wie vor die bereits durch das Amtsgericht geäußerte Hoffnung, daß jedenfalls unter dem Druck des hiesigen Verfahrens gerade die Kindesmutter zur Einsicht kommt, und entsprechend ihrer umgangs- und sorgerechtlichen Verpflichtung T. zum Umgang mit dem Vater veranlaßt.

Im Übrigen ist es Aufgabe von T., mit seinem vermeintlich schwierigen Vater - dabei unterstützt durch seine Mutter - auszukommen. Angesichts des Inhaltes seiner Schreiben ist er durchaus in der Lage, seine Vorstellungen frei zu formulieren, und daher insoweit sich auch mit seinem Vater dahingehend auseinanderzusetzen, ob angesichts seines fortschreitenden Alters der Umgang tatsächlich wie in hier gerichtlich festgelegter Weise ausgeübt werden muß, oder ob Alternativen bestehen. Auch solche Auseinandersetzungen im Verhältnis Kind/Elternteil fördern die kindliche Entwicklung. Von deutlichem und das betroffene Kind entlastendem Vorteil wäre es dabei, daß sich die Kindesmutter dem anschließt, und insoweit Kompromisse im 3-Personen-Verhältnis gefunden werden.

Von einer persönlichen Anhörung der Beteiligten hat der Senat gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abgesehen, weil diese bereits vom Amtsgericht vorgenommen wurde, und von einer erneuten Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die maßgeblichen Umstände sind bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen. Eines vorherigen Hinweises auf diese Vorgehensweise bedarf es nicht (BGH FamRZ 2017, 1668 = FuR 2017, 606).

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 84 FamFG, §§ 40, 45 FamGKG.

Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde bestehen nicht.

Fachanwälte im Familienrecht gesucht

Aktuelles

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022
Das Bundesministerium der Finanzen hat das >Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 be...
Düsseldorfer Tabelle 2022
Die »Düsseldorfer Tabelle« wurde zum 01.01.2022 geändert, im Wesentlichen bei den Bedarfssätzen min...
Neuer Artikel