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BGB § 1632 - Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege - FD-Logo-500

BGB § 1632 - Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege



BGB § 1632 - Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege

(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.
(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.
(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.
(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Das Familiengericht kann in Verfahren nach Satz 1 von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson zusätzlich anordnen, dass der Verbleib bei der Pflegeperson auf Dauer ist, wenn
1. sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums trotz angebotener geeigneter Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern nicht nachhaltig verbessert haben und eine derartige Verbesserung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten ist und
2. die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.





 



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Durchsetzung der Herausgabe von Kindern; gerichtliche Genehmigung der Anwendung unmittelbaren Zwangs durch das Vollzugsorgan.

Vereitelt die Kindesmutter die Abholung der Kinder aus der Schule durch den Kindesvater zu einer Zeit, zu der ein Umgang dem Kindesvater zustand, und zu der ihr nach der wirksamen Anordnung des Amtsgerichts auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht gänzlich entzogen war, liegen ganz offenkundig die Voraussetzungen dafür vor, auf den ausdrücklich gestellten Antrag des Kindesvaters hin auch die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung der Herausgabe der Kinder zu genehmigen bzw. anzuordnen.

OLG Celle, Beschluß vom 31. Januar 2020 - 10 UF 16/20

Anmerkungen

Die beteiligten Kindseltern streiten in einer Vielzahl von Verfahren über verschiedene, ihre zwei gemeinsamen Kinder betreffende Angelegenheiten. Sie hatten vormals die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt und einen Zwischenvergleich geschlossen, mit dem sie sich auf ein paritätisches Wechselmodell verständigt haben. Das FamG hat diesen Vergleich gebilligt. Nachdem die Kindesmutter die Kinder dem Vater während dessen Betreuungszeit vorenthalten hatte, hat dieser die vorläufige Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Herausgabe der Kinder beantragt. Dem hat das FamG mit einstweiliger Anordnung vom 14.01.2020 ohne vorherige mündliche Anhörung entsprochen, und die sofortige Wirksamkeit angeordnet. Nachdem sich die Kindesmutter der Vollstreckung dieses Beschlusses tätlich widersetzt hatte, hat das FamG den Vollzugsorganen am 16.01.2020 für die Durchsetzung der Herausgabe die Anwendung von Zwang/Gewalt gestattet. Die Kindsmutter hat daraufhin eine mündliche Anhörung beantragt, und zugleich - allerdings ohne jegliche Begründung - die zuständige Amtsrichterin wegen Befangenheit abgelehnt; zudem hat sie gegen die Anordnung unmittelbaren Zwangs sofortige Beschwerde eingelegt, und den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäss § 93 FamFG dahin begehrt, dass die Anwendung unmittelbaren Zwangs aufgehoben, die Herausgabe der Kinder an die Kindesmutter angeordnet, und die Vollstreckung des Beschlusses vom 14.01. 2020 im Übrigen einstweilen eingestellt werden solle.

Die Beschwerde ist jedenfalls unzulässig, soweit sie sich gegen mehr als die mit Ergänzungsbeschluss vom 16.01.2020 ausgesprochene Billigung der Anwendung unmittelbaren Zwangs im Rahmen einer Zwangsvollstreckung als möglicher Maßnahme der Vollstreckung iSv § 87 FamFG wendet; insbesondere die Voraussetzungen von § 93 FamFG liegen ersichtlich nicht vor. Im Übrigen kann dahinstehen, ob es sich bei der durch einen Ergänzungsbeschluss in die Sachentscheidung aufgenommenen Billigung überhaupt um eine gesondert anfechtbare Vollstreckungsentscheidung handelt, und die insofern allenfalls zulässige sofortige Beschwerde nach dem tatsächlich erfolgten Wechsel der Kinder in die Obhut des Kindesvaters unzulässig geworden ist, da sie jedenfalls unbegründet ist.

Weil die Kindsmutter sich mehrfach an die noch kurz zuvor bekräftige und familiengerichtlich gebilligte Vereinbarung nicht gehalten hat, indem sie die Kinder dem Kindsvater im Dezember 2019 bzw. im Januar 2020 jeweils eine Woche vorenthalten hatte, war der Vereinbarung jedwede Grundlage entzogen. Das FamG hat das Wechselmodell deshalb mit Beschluss vom 14.01.2020 beendet. Die Beschwerde gegen die Billigung, die ohnehin keinen Einfluss auf die Wirksamkeit hatte, hat der Senat mit parallelem Beschluss zurückgewiesen (OLG Celle NZFam 2020, 222).

Nachdem die Kindsmutter am 16.01.2020 die Abholung der Kinder aus der Schule durch den Vater vereitelte, und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem ihr bereits nach der ursprünglichen Vereinbarung sowohl eine Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts als auch nur ein Umgang mit den Kindern untersagt war, und zu dem ihr nach der wirksamen und bereits zugestellten einstweiligen Anordnung vom 14.01.2020 das Aufenthaltsbestimmungsrecht gänzlich entzogen, und sie weitergehend zur Herausgabe der Kinder verpflichtet war, lagen ganz offenkundig die Voraussetzungen dafür vor, auf Antrag des Kindesvaters die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung der Herausgabe der Kinder zu genehmigen bzw. anzuordnen.

Die zuständige Amtsrichterin war an dem Erlass dieser Maßnahme auch nicht durch die Befangenheitsablehnung der Kindsmutter gehindert, denn ohne Begründung liegt kein zulässiges Ablehnungsgesuch iSv § 6 FamFG, § 44 ZPO vor.

Mit Blick auf die beantragte Neuentscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung hat der Senat darauf hingewiesen, dass eine solche bis zu dem rechtskräftigen Abschluss des (nunmehr näher begründeten) Ablehnungsgesuchs nicht möglich sein wird, da es sich insofern nicht um eine unaufschiebbare Amtshandlung iSv § 47 ZPO handelt, und der abgelehnte Richter erst mit der gerichtlichen Erklärung seiner Ablehnung als begründet aus dem Verfahren ausscheidet. Ein vorheriges Tätigwerden des geschäftsplanmässigen Vertreters ist auch in Eilverfahren nicht vorgesehen.

Hinweise
1. Rechtsgrundlage für die Gestattung unmittelbaren Zwangs, die im Übrigen keinen Bedenken begegnet, ist § 90 Abs. 1 Nr. 2 FamFG.

2. Die Begründung einer Richterablehnung kann nicht nachgereicht, sondern allenfalls ergänzt werden.

3. In dieser Sache ergingen noch Senatsentscheidungen in den Verfahren 10 UF 270/19, 10 UF 10/20 und 10 WF 186/19.


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Gerichtlicher Prüfungsumfang im Rahmen einer sofortigen Beschwerde gegen die Gestattung der Anwendung unmittelbaren Zwangs zu einer Herausgabeanordnung; Gehörsrüge gegen eine Beschwerdeentscheidung zur erneuten Überprüfung eines »mündlichen« und eines »schriftlichen« Beschlusses des Familiengerichts im einstweiligen Anordnungsverfahren.

1. Die sofortige Beschwerde nach § 87 Abs. 4 FamFG eröffnet lediglich die Überprüfung der von dem Amtsgericht angeordneten Vollstreckungsmaßnahmen.
2. Zu der Einheitlichkeit des zunächst mündlich, dann schriftlich bekannt gegebenen Beschlusses (§ 41 FamFG).

OLG Celle, Beschluß vom 9. April 2020 - 10 UF 16/20

Anmerkungen

1. Hatten Kindeseltern eine Kinderbetreuung im Wechselmodell mit jeweils wöchentlichem Wechsel mit familiengerichtlicher Billigung vereinbart, und hat der Kindesvater nach mehrfachen Verstössen der Kindesmutter gegen die Vereinbarung im Wege einstweiliger Anordnung die Herausgabe der Kinder unter vorläufiger Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts allein an sich bewirkt - durch Beschluss des Familiengerichts ohne vorherige Anhörung und mit Anordnung der sofortigen Wirksamkeit und dessen Ergänzung für die Durchsetzung der Herausgabe unter Anwendung von unmittelbarem Zwang durch die Vollzugsorgane -, dann ist die Gehörsrüge der Kindesmutter gegen die ablehnende Beschwerdeentscheidung des Senats unbehelflich, soweit die Kindesmutter (wahrheitswidrig) nach wie vor behauptet, das Amtsgericht habe zwei Beschlüsse zur Genehmigung einer Vollstreckung der Kindesherausgabe unter Anordnung unmittelbaren Zwangs erlassen. Ein Aufspaltung der amtsgerichtlichen Entscheidung in einen »mündlichen« Beschluss und einen »schriftlichen« Beschluss lässt sich nicht damit begründen, der Beschluss sei vorab auf Anfrage fernmündlich seinem Inhalt nach mitgeteilt, sowie nach erforderlicher Fertigung von Leseabschrift und Ausfertigung durch die Geschäftsstelle sodann schriftlich per Fax übermittelt worden.

2. Vgl. auch die weiteren Senatsentscheidungen in dieser Sache: OLG Celle NJW 2020, 1231; FamRZ 2020, 1370; und Beschluss vom 28. Januar 2020 - 10 WF 186/19 - juris.


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Rückführung eines Pflegekindes in den Haushalt der (früheren) Pflegemutter im Rahmen einer Verbleibensanordnung.

1. Im Rahmen der erforderlichen Abwägung nach § 1632 Abs. 4 BGB bildet das Kindeswohl den Richtpunkt, und ist bei Interessenkonflikten massgeblich. Hieraus folgt, dass eine mögliche Kindeswohlgefährdung durch Herausnahme aus der Pflegefamilie gegenüber einer anderen erheblicheren Gefährdung zurückzutreten hat, die dem betroffenen Kind bei einem dortigen Verbleiben drohen würde. Das Gesetz will damit das Kind vor einer Herausnahme aus einer Pflegefamilie zur Unzeit schützen. Ein zwischen Kind und Pflegeeltern seit längerer Zeit bestehendes Familienpflegeverhältnis soll nicht zum Schaden des Kindes zerstört werden.
2. § 1632 Abs. 4 BGB ermöglicht auch die Anordnung einer Rückführung des Kindes zu seinen Pflegeeltern, wenn die Beendigung des Aufenthalts des Kindes bei der Pflegeperson in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Verfahren über die Verbleibensanordnung steht.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 17. Juni 2020 - 9 UF 212/19

Anmerkungen

Gegenstand des Verfahrens ist die Rückführung des Pflegekindes in den Haushalt der (früheren) Pflegemutter im Rahmen einer Verbleibensanordnung.

» Gemäss § 1632 Abs. 4 BGB kann das Familiengericht, wenn die Eltern oder - wie in dem vorliegenden Fall - der Vormund das Kind von der Pflegeperson wegnehmen wollen, von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind, das seit längerer Zeit in der Familienpflege lebt, bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Diese Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass bei einem länger andauernden Pflegeverhältnis und der daraus erwachsenen Bindung zwischen den Pflegeeltern und dem Pflegekind sich auch die Pflegefamilie auf den Grundrechtsschutz aus Art. 6 Abs. 1 GG berufen kann, so dass Art. 6 Abs. 3 GG bei der Entscheidung über die Herausnahme des Kindes aus seiner 'sozialen Familie' zu beachten ist (BVerfG FamRZ 1989, 31; 1999, 1417). Im Rahmen der erforderlichen Abwägung bildet das Kindeswohl den Richtpunkt, und ist bei Interessenkonflikten massgeblich. Dies bedeutet, dass eine mögliche Kindeswohlgefährdung durch Herausnahme aus der Pflegefamilie gegenüber einer anderen erheblicheren Gefährdung zurückzutreten hat, die dem betroffenen Kind bei einem dortigen Verbleiben drohen würde (vgl. OLG Braunschweig ZKJ 2018, 270). «

Das Gesetz will damit das Kind vor einer Herausnahme aus einer Pflegefamilie zur Unzeit schützen (BT-Dr. 8/2788 S. 40, 52). Ein zwischen Kind und Pflegeeltern seit längerer Zeit bestehendes Familienpflegeverhältnis soll nicht zum Schaden des Kindes zerstört werden (BVerfG FamRZ 1989, 31; BGH FamRZ 2014, 543; 2017, 208 = FuR 2017, 145).

Nach dem Wortlaut erfasst diese Vorschrift (nur) einen Verbleib des Kindes, also einen der Sache nach ununterbrochenen Aufenthalt bei den Pflegeeltern. Allerdings ermöglicht § 1632 Abs. 4 BGB auch die Anordnung einer Rückführung des Kindes zu seinen Pflegeeltern, wenn die Beendigung des Aufenthalts des Kindes bei der Pflegeperson in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Verfahren über die Verbleibensanordnung steht, denn eine in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang erfolgte und damit bezogen auf die Antragstellung nach § 1632 Abs. 4 BGB nur kurzfristige bzw. vorübergehende Herausnahme des Kindes stellt dessen Verbleib bei den Pflegeeltern - vorausgesetzt der Antrag hat auch in der Sache Erfolg - nicht in Frage (BGH FamRZ 2017, 208 = FuR 2017, 145).

Die formalen Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Verbleibensanordnung lagen in dem Streitfall vor.


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Anordnung einer Ordnungshaft; Abwendungsbefugnis des Vollzugs der Haft durch Herausgabe des Kindes.

Zu der Anordnung einer Ordnungshaft sowie zu der Abwendungsbefugnis des Vollzugs der Haft durch die freiwillige Herausgabe der Kinder an den Vater, eine von ihm bestimmte Person oder eine von dem Jugendamt bestimmte Person.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 25. Juni 2020 - 2 UF 200/19

Tenor

1. Gegen die Antragsgegnerin wird Ordnungshaft von zehn Tagen angeordnet.
2. Die Antragsgegnerin kann den Vollzug der Haft durch die freiwillige Herausgabe der Kinder an den Vater, eine von ihm bestimmte Person oder eine vom Jugendamt Ortenau bestimmte Person abwenden.
3. In Ergänzung zum Vollzug der Rückführungsanordnung in dem Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 04.11.2019 (2 F1701/19) wird weiter angeordnet:
Das Jugendamt des Landratsamtes Ortenaukreis wird damit betraut,
a) Vorkehrungen zur Gewährleistung der sicheren Rückgabe der Kinder A. und B. an den Vater zu treffen, insbesondere auch
b) die Kinder nach Vollzug der Herausgabe bis zur Abholung durch den Vater in die Obhut einer für geeignet befundenen Stelle oder Person zu geben.
3. Der Antragsgegnerin wird für den Fall weiterer Zuwiderhandlungen Ordnungshaft bis zu zwei Monaten Dauer angedroht
4. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Anmerkungen

Die Beschwerdeführerin hatte dem Vollstreckungstitel des AmtsG Karlsruhe vom 04.11.2019 in Verbindung mit der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 03.02.2020 (2 UF 200/19) zur Herausgabe von Personen schuldhaft zuwidergehandelt.

In dem Vollstreckungstitel wurde die Rückführung der Kinder A. (geboren im Jahre 2015) und B. (geboren im Jahre 2017) in die USA (Bundesstaat Connecticut) angeordnet; ausserdem wurde angeordnet, dass die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin die Kinder an den Vater oder eine beauftragte dritte Person herauszugeben hat, wenn sie die Kinder nicht innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung in die USA zurückgeführt hat. Sie wurde in dem Beschluss des AmtsG auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen diesen Vollstreckungstitel hingewiesen. Der Titel wurde rechtskräftig. Der Mutter wurde sogar zugesichert, dass vier Wochen nach der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bis zum 29.02.2020 keine Vollstreckungshandlungen erfolgen, um ihr ausreichend Zeit für die Rückführung der Kinder in die USA zu geben. Wegen der Corona-Pandemie wurde sodann von einer Vollstreckung bis zum 29.04.2020 abgesehen. Der Mutter wurde nochmals mit Verfügung vom 15.06.2020 Gelegenheit gegeben, die Vollstreckung abzuwenden, indem sie die Kinder in die USA zurückführe. Dies ist nicht erfolgt.

» Nachdem der Vater angekündigt hatte, in die BRD zu reisen, um die Kinder in Empfang zu nehmen, wurde - vergeblich - ein Vollstreckungsversuch zur Herausnahme der Kinder an dem bisherigen Wohnort und an dem Wohnort der Mutter der Antragsgegnerin durchgeführt. Die Mutter war mit den Kindern an beiden Örtlichkeiten nicht anzutreffen. Ihr Aufenthalt und der der Kinder sind unbekannt; weitere polizeiliche Ermittlungen ihres Aufenthalts blieben erfolglos. Da auch der Versuch einer Vereinbarung der Eltern zur Rückführung der Kinder in die USA gescheitert ist, bleibt nur noch die Vollstreckung der Herausgabeverpflichtung der Kinder durch die Mutter. Sie hat keine Gründe vorgetragen, aus denen sich ergeben würde, dass sie die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hätte. Zwar verweist sie darauf, dass die Herausgabe der Kinder an den Vater eine Gefährdung der Kinder bedeutete, da sie der Auffassung ist, dass es zu einem sexuellen Missbrauch der Tochter durch den Vater Ende 2017 kam. Der Senat hat insoweit ihren Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung mit Beschluss vom heutigen Tage zurückgewiesen. «

Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes verspreche keinen Erfolg, weil die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben ihren Arbeitsplatz verloren habe, und über keine Einkünfte verfüge. Im Übrigen habe sie hartnäckig die Rückgabe der Kinder verweigert, so dass der Versuch der Vollstreckung von Ordnungsgeld keinen Erfolg verspreche.

» Bei dieser Sachlage kann gemäss § 44 Abs. 1 IntFamRVG Ordnungshaft verhängt werden. Die Anordnung von Ordnungshaft ist diesem Fall der hartnäckigen Herausgabeverweigerung und Weigerung den Aufenthaltsort der Kinder zu nennen (vgl. EGMR FamRZ 2008, 1317; OLG Stuttgart OLGR 2007, 15) nicht als unangemessen anzusehen, auch wenn die Kinder bereits seit 1½ Jahren ihren Vater nicht mehr gesehen haben. Die Herausgabeverpflichtung der Mutter war bereits in den Beschlüssen des Amtsgerichts und des Senats nach umfangreicher Abwägung der Interessen der Kinder ausgesprochen worden. Auch die danach erstmals vorgebrachten Gründe gegen diese Herausgabeverpflichtung sind mit Beschluss vom heutigen Tage ausführlich abgewogen und zurückgewiesen worden; sie stehen einer Verpflichtung der Mutter zur Herausgabe der Kinder nicht entgegen. Die Dauer der angeordneten Ordnungshaft entspricht unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles der Billigkeit. «


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Herausgabestreit zwischen den leiblichen Eltern; keine Anwendung des § 57 S. 2 Nr. 2 FamFG in dem Verhältnis Pflegeelternteil/Jugendamt.

1. Die Regelung des § 57 S. 2 Nr. 2 FamFG betrifft allein den Herausgabestreit zwischen den leiblichen Eltern; in dem Verhältnis Pflegeelternteil/Jugendamt ist die Norm nicht - auch nicht analog - anwendbar.
2. In Beschwerdeverfahren der einstweiligen Anordnung ist besonders zu berücksichtigen, dass ein mehrfacher Wechsel des Wohnorts des Kindes und seiner unmittelbaren Bezugsperson sein Wohl nicht unerheblich beeinträchtigen würde, und daher möglichst zu unterbleiben hat.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 2. November 2020 - 9 UF 177/20

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