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Haager Kindesentführungsübereinkommen - FD-Logo-500

Haager Kindesentführungsübereinkommen








 



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Haager Kindesentführungsübereinkommen; Rückführung eines Kindes nach Dänemark; Ablehnung der Rückgabe; Behauptungs- und Beweislast für schwerwiegende Nachteile des Rückführung; Vertragsstaaten des HKÜ (hier: Dänemark).

HKÜ Art. 3, Art. 12, Art. 13, Art. 16, Art. 17; FamFG §§ 58, 68, 84, 88; FamGKG §§ 40, 45

1. Die Rückführung bzw. ersatzweise Herausgabe des Kindes zum Zwecke der sofortigen Rückführung nach Dänemark ist anzuordnen, wenn das Kind zurück im Sinne des Art. 3 HKÜ widerrechtlich zurückgehalten wird.
2. Gemäß Art. 3 S. 1 lit. a) HKÜ gilt ein Verbringen oder Zurückhalten des Kindes als widerrechtlich, wenn dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
3. Die Person, die sich der Rückgabe widersetzt, trifft die volle Behauptungs- und Beweislast dafür, daß die Rückführung zu schwerwiegenden Nachteilen für das Kind führen würde.
4. Deutschland und Dänemark sind Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung.

OLG Schleswig, Beschluß vom 15. April 2020 - 15 UF 7/20

Tenor
1. Die Beschwerde der Kindesmutter vom 21.02.2020 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 11.12.2019 (900 F 2/19) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Kindesmutter für die Rückführung des Kindes T. C. H. (geboren am 25.09.2011) nach Dänemark zum Kindesvater eine Frist bis zum 24.04.2020 gesetzt wird.
Die mit dem angefochtenen Beschluß unter den Ziffern 2. bis 4.6.2 erteilten Anordnungen im Übrigen bleiben bestehen.
2. Der Kindesmutter werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe
I. Die beteiligten Eltern, beide dänische Staatsangehörige, der Kindesvater syrischer Abstammung, und die Kindesmutter auch deutsche Staatsangehörige, streiten über die Verpflichtung der Kindesmutter zur Rückführung des Kindes T. C. H. (geboren am 25. September 2011) nach Dänemark zum Kindesvater.

Aus der im Jahre 2012 geschlossenen und im Jahre 2016 geschiedenen Ehe der Kindeseltern sind drei gemeinsame Kinder hervorgegangen, von denen T. der Älteste ist. Nach Trennung der Beteiligten im Jahre 2015 verblieben die drei gemeinsamen Kinder zunächst bei der Kindesmutter. Als diese im Jahr 2017 nach Deutschland ziehen wollte, vereinbarten die Kindeseltern, daß T. bei dem Kindesvater in Dänemark verbleiben sollte, und die beiden jüngeren Kinder A. O. (geboren am 18. April 2016) und Georg (geboren am 7. Januar 2014) in dem Haushalt der Kindesmutter leben sollten. Beide Eltern waren zu diesem Zeitpunkt gemeinsam sorgeberechtigt, und es gelang ihnen in der folgenden Zeit, gegenseitige Umgangskontakte zu organisieren. Anläßlich des Umgangswochenendes am 27. September 2019 holte die Kindesmutter T. nach Schulschluß aus Dänemark ab, und teilte dem Kindesvater anschließend mit, daß T. ab sofort in Deutschland bleiben werde. Die Kindesmutter lebt inzwischen mit ihrem Lebensgefährten in F., wo T. auch seit Oktober 2019 eine dänische Schule besucht. Der Kindesvater hat seitdem keinen Kontakt mehr zu seinem Sohn T. gehabt.

Die dänische Agentur für Familienrecht in Kolding (Aktenzeichen 2019-91943) hat am 10. Oktober 2019 auf Antrag des Kindesvaters das Sorgerecht für das Kind T. vorläufig allein auf ihn übertragen. Hiergegen hat die Kindesmutter Rechtsmittel eingelegt, das durch Beschluß des dänischen Amtsgerichts Kolding vom 20. Februar 2020 (BS-46443/2019), zurückgewiesen worden ist.

Mit am 7. November 2019 bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Schleswig eingegangenem Schriftsatz hat der Kindesvater einen Antrag auf Rückführung des Kindes nach Dänemark gestellt. Nach Durchführung eines Anhörungstermins am 9. Dezember 2019, bei dem außer den Kindeseltern, der Verfahrensbeiständin und den Vertretern des Jugendamtes auch das Kind angehört worden ist, hat das Familiengericht die Kindesmutter mit Beschluß vom 11. Dezember 2019 verpflichtet, das Kind T. innerhalb von drei Wochen ab Rechtskraft des Beschlusses nach Dänemark zurückzuführen. Neben dem Hinweis auf Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Herausgabe sind weitere Anordnungen zum Vollzug ergangen. Das Familiengericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, daß die Kindesmutter das Kind T. widerrechtlich in Deutschland zurückhalte; sie verletze damit das dem Kindesvater nach dem Recht des Herkunftsstaates zustehende Mitsorgerecht. Die Voraussetzungen des Art. 13 HKÜ, nach dem unter bestimmten engen Voraussetzungen von einer Rückführung abgesehen werden könne, lägen nicht vor. Die Kindesmutter habe nicht hinreichend dargelegt, daß die Rückführung von T. mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden sei, oder das Kind durch die Rückführung in eine unzumutbare Lage gebracht würde. T. lehne es nicht grundsätzlich ab, seinen Vater zu sehen, und beschreibe auch keine Ängste im Zusammenhang mit dem Aufenthalt bei ihm. Wegen der weiteren Begründung wird auf den angefochtenen Beschluß vom 11. Dezember 2019 verwiesen.

Gegen den der Kindesmutter am 17. Dezember 2019 zugestellten Beschluß hat diese mit am 3. Januar 2020 bei dem Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Nach einem Hinweis des Senats vom 10. Januar 2020 an die Kindesmutter, daß die zweiwöchige Beschwerdefrist versäumt worden sei, hat sich herausgestellt, daß der Kindesmutter eine fehlerhafte Beschlußausfertigung (ohne vollständige Begründung und mit falscher Rechtsmittelbelehrung) zugestellt worden war. Nach weiterem Hinweis des Senats vom 3. Februar 2020 ist durch das Familiengericht Schleswig eine erneute Zustellung des Beschlusses an die Beteiligten veranlaßt worden, der der Kindesmutter am 10. Februar 2020 zuging, und gegen den sie mit Schriftsatz vom 21. Februar 2020, an demselben Tage eingegangen bei dem Amtsgericht Schleswig, nochmals Beschwerde eingelegt hat.

Die Kindesmutter begründet ihre Beschwerde unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen damit, daß T. im Haushalt des Kindesvaters konkret an Leib und Leben gefährdet sei, weil der Kindesvater schwer suchtmittelabhängig sei. Zweimal - im Sommer 2018 und 2019 - habe sich der jüngste Sohn der Beteiligten Adam Ole im Rahmen eines Umgangsbesuchs bei dem Kindesvater mit unzureichend aufbewahrten Schlafmitteln und Drogen vergiftet. Ihre Hinweise an die dänischen Jugendbehörden seien ohne Erfolg gewesen, da der Kindesvater selbst Mitarbeiter des Jugendamtes gewesen sei. T. wolle nicht zurück zum Kindesvater nach Dänemark, da ihm die Situation dort Angst mache. Das Kind sei in der Beschwerdeinstanz erneut anzuhören, denn bei der erstinstanzlichen Anhörung sei T. nach einem Zusammentreffen mit dem Kindesvater vor der Anhörung verängstigt gewesen. Die Kindesmutter beantragt, ein Sachverständigengutachten über den Konsum unter anderem auch harter Drogen des Kindesvaters einzuholen. Es wird auf die Beschwerdebegründung vom 21. Februar 2020 Bezug genommen.

Der Kindesvater verteidigt die angefochtene Entscheidung in der Beschwerdeinstanz. Er bestreitet den Drogenkonsum.

Der Senat hat mit Beschluß vom 25. März 2020 auf seine beabsichtigte Entscheidung hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 8. April 2020 hat die Kindesmutter hierzu ergänzend Stellung genommen.

II. Die gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 IntFamRVG iVm § 58 FamFG statthafte und gemäß § 40 Abs. 2 S. 2 IntFamRVG nach Zustellung eines vollständig abgefaßten Beschlusses fristgerecht eingelegte Beschwerde der Kindesmutter ist zulässig.

In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat auf der Grundlage des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ) iVm Art. 11 der Verordnung VO (EG) Nr. 2201/2003 vom 27. November 2003 (Brüssel IIa-VO) zu Recht die Rückführung bzw. ersatzweise Herausgabe des Kindes zum Zwecke der sofortigen Rückführung nach Dänemark angeordnet. Entgegen der Auffassung der Kindesmutter sind die Voraussetzungen für eine Rückführung gemäß Art. 12 Abs. 1 iVm. Art. 3 HKÜ erfüllt. Versagungsgründe, die nach Art. 13 Abs. 1 und 2 HKÜ der Rückführung entgegenstehen könnten, liegen nicht vor.

a) Deutschland und Dänemark sind Vertragsstaaten des HKÜ; dieses findet im Verhältnis zwischen den beiden Staaten seit dem 1. Juli 1991 Anwendung. Das am 25. September 2011 geborene Kind T. hat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, so daß das HKÜ gemäß Art. 4 S. 2 HKÜ auf T. anzuwenden ist.

b) Die Kindesmutter hält T. widerrechtlich iSd Art. 3 HKÜ zurück. Nach Art. 3 Satz 1 lit. a) HKÜ gilt ein Verbringen oder Zurückhalten des Kindes als widerrechtlich, wenn dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

T. hatte - wie es die Kindeseltern bei dem Umzug der Kindesmutter nach Deutschland im Jahre 2017 vereinbart hatten - bis zum 27. September 2019 seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei dem Kindesvater in L./Dänemark. Die Kindeseltern waren nach ihrer Scheidung nach dänischem Recht weiterhin gemeinsam sorgeberechtigt. Aufgrund der Entscheidung der dänischen Familienrechtsagentur in Kolding ist der Kindesvater gemäß § 26 des dänischen Gesetzes elterlicher Verantwortung, bestätigt durch die Entscheidung des Amtsgerichts Kolding vom 20. Februar 2020, mittlerweile vorläufig allein sorgeberechtigt.

Zwar ist die Kindesmutter unstreitig mit dem Kind T. im Rahmen der Wahrnehmung ihres Umgangsrechts im Einverständnis mit dem Kindesvater nach Deutschland eingereist, so daß ein widerrechtliches Verbringen ausscheidet. Eine Verletzung der sorgerechtlichen Position des Kindesvaters gemäß Art. 3 Satz 1 lit. a) HKÜ liegt jedoch auch in jedem Zurückhalten, durch das die Ausübung des Sorgerechts- bzw. auch nur des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch den anderen Mitsorgeberechtigten beeinträchtigt wird, d.h. es ihm tatsächlich unmöglich gemacht wird, alle oder einzelne Befugnisse oder Verpflichtungen des Sorgerechtsinhabers wahrzunehmen (OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1235; Pirrung in Staudinger, BGB [Neubearbeitung 2018] HKÜ Rdn. E 33).

Dadurch, daß die Kindesmutter dem Kindesvater mitgeteilt hat, daß sie das Kind nicht wie abgemacht nach Ablauf des Wochenendes zurückbringt, und sie damit ohne Einverständnis des Kindesvaters T. in der Absicht bei sich behalten hat, mit diesem am jetzigen Ort einen neuen Aufenthalt zu begründen, hat sie das Kind widerrechtlich zurückgehalten iSd Art. 3 S. 1 lit. a) HKÜ.

c) Die Jahresfrist des Art. 12 Abs. 1 HKÜ ist eingehalten, da der Rückführungsantrag am 7. November 2019 bei dem Amtsgericht eingegangen, und das Zurückhalten in Deutschland ab dem 30. September 2019 erfolgt ist.

d) Versagungsgründe nach Art. 13 Abs. 1 HKÜ, die einer Rückführung des Kindes entgegenstehen könnten, sind nicht gegeben; hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des weiteren Beschwerdevorbringens der Kindesmutter fest.

aa) Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kindesmutter hat nicht nachgewiesen, daß die Rückführung des Kindes nach Dänemark zu dem Kindesvater mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist (Art. 13 Abs. 1 lit. b) Alt. 1 HKÜ).

Das Haager Übereinkommen dient dem Ziel, die Beteiligten von einem widerrechtlichen Verbringen des Kindes in das Ausland abzuhalten, und die Sorgerechtsentscheidung an dem Ort des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes sicherzustellen (BVerfG FamRZ 1996, 405). Die strikte Regel, daß allein das ursprünglich international zuständige Gericht unter Berücksichtigung des Kindeswohles über die elterliche Sorge entscheidet, soll gerade einen auch für das Kind nachteiligen Wechsel des Lebensmittelpunktes vermeiden. Das durch einen Elternteil ohne Zustimmung des anderen Elternteils in einen anderen Vertragsstaat verbrachte Kind soll schnellstmöglich rückgeführt, und die Sorgerechtsentscheidung an dem Ort des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes sichergestellt werden. Auf diese Art dient das HKÜ dem Kindeswohl (BVerfG FamRZ 1997, 1269). Verhindert werden soll, daß durch die Entführung geschaffene vollendete Tatsachen von vornherein ein Übergewicht gewinnen. Den Zielen des Haager Übereinkommens gegenüber können sich nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohles im Einzelfall durchsetzen. Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ ist daher als eng zu begrenzende Ausnahmebestimmung im Hinblick auf den am Kindeswohl orientierten Zweck des Haager Übereinkommens zu verstehen (BVerfG FamRZ 1997, 1269).

Die Person, die sich der Rückgabe widersetzt, trifft die volle Behauptungs- und Beweislast dafür, daß die Rückführung zu schwerwiegenden Nachteilen für das Kind führen würde (Pirrung, aaO HKÜ Rdn. D 68 mwN). Eine schwerwiegende Gefahr muß zweifelsfrei festgestellt werden (vgl. OLG Bamberg FamRZ 2000, 371). Zu den schwerwiegenden Gefahren iSd Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ gehört auch die schwere elterliche Suchtmittelabhängigkeit (z.B. Andrae, Internationales Familienrecht 4. Aufl. [2019] § 9 Rdn. 242). Diese kann jedoch nur sehr begrenzt in ganz außergewöhnlichen Fällen zu der Ablehnung der Rückführung führen, denn - wie vorstehend ausgeführt - ist Ziel des Abkommens, daß die Sorgerechtsentscheidung in dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes getroffen wird (vgl. auch Art. 16 und Art. 17 HKÜ). Von der obergerichtlichen Rechtsprechung bejaht wurde ein solcher Fall bei einem offensichtlichen Alkoholproblem der Kindesmutter, verbunden mit Vernachlässigungserscheinungen bei dem Kind (so OLG München IPRspr 2016, 365 [Ls]; abgelehnt OLG Stuttgart, Beschluß vom 12. Juli 2013 - 17 UF 137/13 - juris; zu der Rechtsprechung Erb-Klünemann, FamRB 2018, 327, 331).

Die Kindesmutter behauptet, daß der Kindesvater schwer drogenabhängig sei; deshalb sei T. bei einem Verbleib in seinem Haushalt fortlaufend gefährdet. Den jüngsten Sohn Ole habe sie zweimal nach Umgängen mit dem Kindesvater - einmal am 17. Juni 2018, und ein zweites Mal am 1. August 2019 - mit Vergiftungen durch Schlafmittel (Benzodiazepine) und Drogen (Amphetamine und Morphin) in ein Krankenhaus einliefern müssen, auch T. sei insofern in dem Haushalt des Kindesvaters durch den Mißbrauch von Drogen und Medikamenten konkret gefährdet. Das Kind habe in seiner Anhörung bei der Verfahrensbeiständin auch von Besuchen durch Drogenkonsumenten (Rockern) bei dem Kindesvater berichtet. Sie habe versucht, mit den dänischen Behörden zu kooperieren, dies jedoch aufgegeben, weil die Nähe des Kindesvaters zu den dortigen Behörden aufgrund seiner früheren Beschäftigung in dem Jugendhilfebereich eng sei, und sie hierauf keinen Einfluß habe. T. müsse erneut angehört werden, denn bei der Anhörung vor dem erstinstanzlichen Gericht sei er durch ein Zusammentreffen mit dem Kindesvater eingeschüchtert gewesen. Im Falle seiner Rückführung nach Dänemark müsse T. in eine Pflegefamilie kommen, denn wegen der Gefährdung könne er nicht in dem Haushalt des Kindesvaters leben. Die Kindesmutter hat zum Beleg ihrer Angaben zwei ärztliche Atteste über die durch die Vergiftung bedingten Krankenhausaufenthalte des Kindes Adam Ole sowie ein Schreiben ihres Vaters Claus N.-H. vom 27. Januar 2020 über seine Einschätzung der Situation von T. eingereicht.

Der Kindesvater hat eine Bescheinigung des dänischen Jugendamtes vom 7. Oktober 2019 vorgelegt, nach der das Kindeswohl-Überprüfungsverfahren abgeschlossen sei, weil sich keine Hinweise ergeben hätten, daß es in dem Haushalt des Kindesvaters zu Drogenmißbrauch komme, bzw. rezeptpflichtige Medikamente frei zugänglich herumlägen; ferner hat er seinen Lebenslauf und das Anhörungsprotokoll des Termins vor dem dänischen Amtsgericht in Kolding vom 20. Februar 2020 in deutscher Übersetzung eingereicht.

Ebenso wie das Amtsgericht kann sich der Senat bei Würdigung des Sachvortrags der Kindesmutter, der vorliegenden Stellungnahmen und insbesondere der Gesamtumstände des Falles nicht die sichere Überzeugung bilden, daß auf Seiten des Kindesvaters eine schwere Drogenabhängigkeit vorliegt, die eine ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohles iSd Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ darstellen kann; dies gilt auch im Lichte der weiteren Ausführungen der Kindesmutter mit Schriftsatz vom 8. April 2020. Zwar hat der Kindesvater in seiner Anhörung vor dem dänischen Amtsgericht in Kolding angegeben, daß er vor 16 Jahren, bevor er die Kindesmutter gekannt habe, einmal wegen unerlaubten Besitzes von Haschisch verurteilt worden sei; danach habe er jedoch eine pädagogische Ausbildung durchlaufen, und habe - seit er mit der Kindesmutter zusammen gewesen sei - keine Drogen mehr konsumiert. Er konsumiere auch weiter keine Drogen; ihm sei nur ein Schlafmittel verordnet worden.

Dagegen steht die Kindesmutter mit ihrer bloßen Behauptung, daß der Kindesvater mittlerweile schwer drogenabhängig sei, und auch mit Drogen (Kokain) handele. Für diese Behauptung hat sie jedoch keinen konkreten Sachvortrag erbringen können, so daß es sich dabei eher um einen Verdacht handelt. Ein medizinischer Nachweis für den regelmäßigen Konsum von Drogen in hoher Menge durch den Kindesvater liegt nicht vor. Die Stellungnahme des Vaters der Kindesmutter zu der Bewertung der Situation von T. ist nicht geeignet, den Sachvortrag der Kindesmutter zu stützen, da der Vater sich allein über seine Tochter unterrichtet hat, und eindeutig auf ihrer Seite steht. Die Angaben von T. anläßlich seines Gesprächs mit der Verfahrensbeiständin und im Rahmen seiner Anhörung durch das Familiengericht sind nicht aussagekräftig. T. hat bei der Anhörung durch die Verfahrensbeiständin in dem Haushalt der Kindesmutter zwar davon gesprochen, daß er Angst vor dem Kindesvater und seinen Freunden habe, wenn diese zu Besuch kämen, und weißes Pulver haben wollten; hierbei handele es sich nicht um Fischpulver, sondern das solle nach Angaben seines Vaters ganz gefährliches Pulver sein. Bei seiner gerichtlichen Anhörung hat T. diese Angaben allerdings nicht mehr bestätigt, sondern nur von zwei merkwürdigen Besuchen in dem Hause seines Vaters gesprochen. Trotz dieser Angaben hat T. Angst gegenüber seinem Vater nicht erkennen lassen, sondern hat diesen nach der Anhörung bei dem Familiengericht auf dem Gerichtsflur umarmt.

Ob der Kindesvater den von der Kindesmutter behaupteten Drogentest mittels einer Urinprobe im Oktober 2018 auf einem Friedhof durchgeführt hat, der dann positiv auf Kokain, Benzodiazepine und Haschisch reagiert haben soll, ist zwischen den Beteiligten streitig. Tatsächlich unter Beweis gestellt ist nur, daß sich das jüngste Kind Adam Ole zweimal im Zusammenhang mit Besuchen bei dem Kindesvater vergiftet hat. Dies deutet zwar auf einen zu diesem Zeitpunkt zumindest leichtfertigen Umgang des Kindesvaters bei der Verwahrung rezeptpflichtiger Arzneimittel hin, stellt aber für den jetzt achtjährigen T. - anders als für den damals zwei bzw. drei Jahre alten Adam Ole - keine konkrete schwerwiegende Gefahr dar. Auch sind geraume Zeit zurückliegende Ereignisse, wozu gleichfalls die ergänzenden Darstellungen der Kindesmutter mit Schriftsatz vom 8. April 2020 zählen, nicht ausreichend, um die notwendige Überzeugung gewinnen zu können, daß aktuell zu befürchten ist, daß der Kindesvater aufgrund einer starken Suchtmittelabhängigkeit bei einer Rückkehr von T. in seinen Haushalt dessen Betreuung und Versorgung nicht gewährleisten könnte. Anzeichen für eine Vernachlässigung des Kindes T., etwa durch eine mangelnde gesundheitliche Versorgung oder unregelmäßigen Schulbesuch, sind von der Kindesmutter nicht vorgetragen und belegt worden. Sie hat es nicht vermocht, mögliche - eine Kindeswohlgefährdung begründende - Folgen für das Wohl des Kindes T. - bedingt durch einen eventuellen Drogenkonsum des Kindesvaters - darzulegen.

Gegen eine schwerwiegende Beeinträchtigung iSd Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ spricht auch das ambivalente Verhalten der Kindesmutter selbst. Nachdem sie im Jahre 2017 nach Deutschland umgezogen war, ließ sie in Kenntnis der Lebensumstände des Kindesvaters - wie sie angibt, auf eigenen Wunsch des Kindes - T. in dem Haushalt seines Vaters leben. Auch der erste Vergiftungsvorfall im Jahr 2018 zulasten des Kindes Adam Ole veranlaßte die Kindesmutter nicht zu dem Abbruch weiterer Umgangsbesuche der bei ihr lebenden Kinder Adam Ole und Georg bei dem Kindesvater. Allerdings hat die Kindesmutter die Vergiftungen des jüngsten Kindes Adam Ole bei der dänischen Jugendbehörde angezeigt; dies führte von Seiten der dänischen Jugendbehörde - wie der Kindesvater bei seiner Anhörung am 20. Februar 2020 vor dem dänischen Amtsgericht in Kolding angegeben hat - zu der Einleitung eines Überprüfungsverfahrens, auch durch einen unangekündigten Kontrollbesuch in seinem Haushalt, bei dem sich jedoch keine Hinweise auf einen Drogenmißbrauch zeigten. Im Übrigen war zeitweilig zwischen den beteiligten Kindeseltern sogar im Gespräch, ob nicht das mittlere Kind Georg (auch) zu dem Kindesvater wechseln sollte. Dies spricht nach Ansicht des Senats dagegen, daß auf Seiten des Kindesvaters eine kindeswohlgefährdende Suchtproblematik vorgelegen hat bzw. aktuell vorliegt.

bb) In dem Falle der Rückführung wird T. auch nicht in eine nach Art. 13 Abs. 1 lit. b) 2. Alt. HKÜ unzumutbare Lage gebracht werden, denn die Kindesmutter selbst könnte das Kind bei einer Rückführung begleiten. Für die Notwendigkeit einer Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie nach seiner Rückführung nach Dänemark sieht der Senat keinerlei Anzeichen. Zudem kann die Kindesmutter ihre Rechte in dem noch anhängigen sorgerechtlichen Verfahren vor dem dänischen Familiengericht in Kolding verfolgen, und hier auch besonders auf die Überprüfung des Gesundheitszustands des Kindesvaters im Hinblick auf eine mögliche Drogenabhängigkeit und dadurch bedingte Defizite in seiner Erziehungsfähigkeit drängen. Anders als in dem summarischen HKÜ-Verfahren ist in dem dortigen Sorgerechtsverfahren mit voller Beweiserhebung über die sorgerechtlichen Befugnisse der Kindeseltern zu entscheiden.

cc) Eine Rückführung des Kindes scheitert auch nicht an Art. 13 Abs. 2 HKÜ. Danach kann das Gericht es ablehnen, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn festgestellt wird, daß sich das Kind der Rückgabe widersetzt, und daß es ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts deren es angebracht erscheint, seine Meinung zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. T. hat bei den Anhörungen durch das Familiengericht und die Verfahrensbeiständin zwar deutlich gemacht, daß er sich in der Familie seiner Mutter, insbesondere auch im Kreise seiner beiden Brüder, wohl fühlt. Allerdings kann der Senat nicht erkennen, daß sich der achtjährige T. einer Rückführung nach Dänemark widersetzen würde. Die voneinander abweichenden Angaben des Kindes bei den Anhörungen einmal im Gespräch mit der Verfahrensbeiständin, und zum anderen bei dem Familiengericht weisen darauf hin, daß sich das Kind bereits in einem Loyalitätskonflikt befindet, und - je nach Umfeld - beeinflußbar ist. Im Rahmen seiner Anhörung durch das Familiengericht hat T. nach der Wahrnehmung der Familienrichterin weder durch Gestik noch durch Mimik erkennen lassen, daß er Angst vor seinem Vater hätte, oder eine Rückkehr nach Dänemark grundlegend ablehnen würde. Vor diesem Hintergrund ist eine erneute Kindesanhörung nicht angezeigt.

Soweit T. nach dem ergänzenden Vorbringen der Kindesmutter nunmehr den eindeutigen Willen entwickelt hat, unbedingt in dem Haushalt der Kindesmutter in Deutschland leben, und nicht nach Dänemark zu dem Kindesvater zurückkehren zu wollen, so ist - selbst wenn man diesen Willen als eine derzeitige psychische Wahrheit annehmen würde - zu berücksichtigen, daß es in dem vorliegenden Verfahren nicht darauf ankommt, ob sich T.'s aktueller Wille darauf richtet, in Zukunft bei der Kindesmutter leben zu wollen; vielmehr wird auch diese Frage nach der Rückkehr von T. nach Dänemark von dem Familiengericht in Kolding zu klären sein. In dem vorliegenden Verfahren geht es lediglich um die Frage, ob T. in dem jetzigen Zeitpunkt nach Dänemark zurückkehrt, damit das Sorgerechtsverfahren in Dänemark durchgeführt, und über den künftigen Aufenthalt von T. entschieden werden kann. Zwar werden die Willensäußerungen T.'s in dem Sorgerechtsverfahren vor dem Familiengericht in Kolding von Bedeutung sein; seiner Rückführung zum Zwecke einer ordnungsgemäßen Durchführung des Sorgerechtsverfahrens stehen sie aber nicht entgegen.

Auch unter Einbeziehung des weiteren Beschwerdevorbringens der Kindesmutter geht der Senat nicht davon aus, daß sich T. iSv Art. 13 Abs. 2 HKÜ der Rückgabe nach Dänemark widersetzt. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls beachtlich, daß T. erst acht Jahre alt ist, und sich sein Wille, in Deutschland bei der Kindesmutter bleiben zu wollen, nach einem Aufenthalt von erst sieben Monaten noch nicht verfestigt haben dürfte.

e) Nachdem somit die Voraussetzungen für die Rückführung des Kindes T. vorliegen, obliegt es der Kindesmutter, zur Vermeidung einer weiteren Belastung des Kindes für eine ordnungsgemäße Rückführung zu dem Kindesvater zu sorgen. Hierfür hat der Senat der Kindesmutter eine Frist bis zum 24. April 2020 gesetzt.

Das dänische Familiengericht in Kolding hat angekündigt, nach der Rückführung das Kind T. in dem dort noch anhängigen Sorgerechtsverfahren anzuhören, und einen Kinderpsychologen damit zu beauftragen, die Perspektiven für T. näher zu beleuchten. Es ist zu erwarten, daß in diesem Sorgerechtsverfahren auch die sorgerechtsrelevante Frage einer möglichen Suchtmittelabhängigkeit des Kindesvaters mit den Auswirkungen auf seine Erziehungsfähigkeit Gegenstand des Verfahrens sein wird.

III. Der Senat entscheidet gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG über die Beschwerde im schriftlichen Verfahren, da in erster Instanz alle gebotenen Verfahrenshandlungen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind; alle notwendigen Anhörungen wurden vorgenommen, und es finden sich aussagekräftige Vermerke in der Akte. Von einem erneuten Anhörungstermin in der Beschwerdeinstanz sind keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten; insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Mit Hinweisbeschluß des Senats vom 25. März 2020 ist den Beteiligten Gelegenheit gegeben worden, sich ergänzend zu äußern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Nr. 2 IntFamRVG, § 84 FamFG.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes stützt sich auf §§ 40 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1, 45 Abs. 1 Nr. 3 FamGKG.

Bedenken gegen die von dem Amtsgericht - Familiengericht - angeordneten Vollstreckungsmaßnahmen, die auf § 44 IntFamRVG iVm §§ 88 ff FamFG beruhen, und die nur für den Fall angeordnet sind, daß keine fristgerechte Rückführung des Kindes durch die Kindesmutter stattfindet, bestehen nicht.

Übergabe an die Geschäftsstelle: 15.04.2020

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