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BGB § 1378 - Ausgleichsforderung - FD-Logo-500

BGB § 1378 - Ausgleichsforderung




BGB § 1378 - Ausgleichsforderung

(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.
(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.
(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.
(4) (weggefallen)






 



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Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Mindestvoraussetzung eines Zugewinnausgleichsanspruchs; wesentlicher Verfahrensmangel bei überraschender Zurückweisung eines Beweisantritts wegen mangelnder Substantiierung.

BGB § 1378; ZPO §§ 139, 538

1. Eine Überraschungsentscheidung durch Verletzung der richterlichen Hinweispflicht nach § 139 Abs. 2 ZPO begründet einen wesentlichen Verfahrensmangel nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
2. Auf mangelnde Substantiierung darf sich ein Gericht nie stützen, bevor auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachvortrages hingewiesen worden ist; insoweit ist nach § 139 Abs. 2 ZPO eine Erörterung unerläßlich, wenn Tatsachenvortrag, Beweisangebote oder Anträge unvollständig, unklar oder neben der Sache sind, es sei denn, die Partei war bereites durch eingehenden und von ihr erfaßten Vortrag des Verfahrensgegners zutreffend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet.
3. Zu der schlüssigen Darstellung eines Zugewinnausgleichsanspruchs aus § 1378 BGB genügt regelmäßig die Bezifferung der beiderseitigen Endvermögen; diese stellen bei regelmäßig fehlenden Verzeichnissen der Anfangsvermögen nach § 1377 Abs. 3 BGB den jeweiligen Zugewinn der Ehegatten dar.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 13. Februar 2020 - 13 UF 127/17

Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Nauen vom 18.07.2017 (20 F 29/17) samt des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben, und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht - Familiengericht - Nauen zurückverwiesen.
2. Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: bis 50.000 €.
3. Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin R., Nauen, bewilligt.

Gründe
I. Die beschwerdeführende Antragstellerin beansprucht von dem Antragsgegner, ihrem geschiedenen Ehemann, Zugewinnausgleich; hierzu hat sie die Daten zu Eheschließung und Zustellung des Scheidungsantrages vorgebracht, und Anfangs- und Endvermögen beider Beteiligter beziffert. Der Antragsgegner ist dem Vorbringen der Antragstellerin in Ansehung seines Anfangs- und Endvermögens und des Endvermögens der Antragstellerin teilweise entgegengetreten. In Erwiderung hierzu hat die Antragstellerin unter Hinweis auf die zwischen den beteiligten unumstrittene Größe und Identität eines Immobiliengrundstücks für dessen 3,5%-ige jährliche Wertsteigerung Sachverständigenbeweis angeboten. In einem in dem Termin vom 27. Juni 2017 nachgelassenem Schriftsatz vom 7. Juli 2017 hat der Antragsgegner geltend gemacht, der Beweisantritt der Antragstellerin sei vollkommen unsubstantiiert, und liefe auf einen Ausforschungsbeweis hinaus. Im wesentlichen mit dieser Begründung hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nauen mit dem angefochtenen Beschluß, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, den Antrag abgewiesen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Zahlungsbegehren uneingeschränkt weiter. Das Amtsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ohne vorherigen Hinweis in der mündlichen Verhandlung ihren Beweisantritt zu der Wertsteigerung der Immobilie in dem Beschluß überraschend als vollkommen unsubstantiiert und als Ausforschungsbeweis qualifiziert habe. Sie ergänzt ihr Vorbringen zu weiteren wertbildenden Merkmalen des Hausgrundstücks, und bittet in Ansehung notwendig einzuholender Sachverständigengutachten um Aufhebung und Zurückverweisung des Verfahrens in die erste Instanz. Sie beantragt,

1. unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Nauen vom 18. Juli 2017 wird der Antragsgegner verurteilt, ihr 47.147 € sowie hierauf 5% Zinsen p.a. seit Zustellung der Antragsschrift vom 14. März 2017 zu zahlen,

2. den vorbezeichneten Beschluß aufzuheben, und das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluß, und vertieft sein Vorbringen zu dem Wert der Immobilie in seinem Endvermögen mit näheren, gleichfalls unter Sachverständigenbeweis gestellten Ausführungen zu - seiner Ansicht nach - schwerwiegenden Substanzmängeln.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die Korrespondenz in dem Beschwerderechtszug. Er entscheidet, wie angekündigt, ohne mündliche Verhandlung (§§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG), von der weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten ist. Eine erneute Anhörung der Beteiligten ist überdies entbehrlich, wenn der angefochtene Beschluß in jedem Falle aufzuheben ist (vgl. Roßmann in Schulte-Bunert/Weinreich/Unger, FamFG 5. Aufl. § 68 Rdn. 41 mwN).

II. Die nach §§ 58 ff, 117 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat dahin Erfolg, daß das Verfahren an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen ist (§ 117 Abs. 2 FamFG, § 538 Abs. 2 ZPO).

Das Verfahren in dem ersten Rechtszug leidet an einem wesentlichen Mangel (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), hier in Gestalt einer Überraschungsentscheidung durch Verletzung der richterlichen Hinweispflicht nach § 139 Abs. 2 ZPO (vgl. Ball in Musielak/Voit, ZPO 16. Aufl. § 538 Rdn. 11 mwN). Auf mangelnde Substantiierung darf sich ein Gericht nie stützen, bevor auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachvortrages hingewiesen worden ist (vgl. Heßler in Zöller, ZPO 33. Aufl. § 538 Rdn. 20): Insoweit ist nach § 139 Abs. 2 ZPO eine Erörterung unerläßlich, wenn Tatsachenvortrag, Beweisangebote oder Anträge unvollständig, unklar oder neben der Sache sind, es sei denn, die Partei war durch eingehenden und von ihr erfaßten Vortrag des Verfahrensgegners zutreffend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet (vgl. Greger in Zöller, aaO § 139 Rdn. 3, 6a, jeweils mwN).

Nach diesen Grundsätzen hätte das Amtsgericht die Antragstellerin zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung spätestens in dem Termin am 27. Juni 2017 auf den seiner Ansicht nach unzureichenden Beweisantritt in dem Schriftsatz vom 23. Juni 2017 hinweisen müssen. Mangels Dokumentation eines Hinweises auf die unzureichende Substantiierung in dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 23. Juni 2017 in dem Terminsprotokoll oder in dem Beschluß muß der Senat in Ansehung der Verfahrensrüge der Antragstellerin von der Nichterteilung des Hinweises ausgehen (vgl. Greger, aaO § 139 Rdn. 20 mwN).

Ein einen gerichtlichen Hinweis entbehrlich machender Hinweis des Antragsgegners auf eine fehlende Substantiierung des Beweisvortrags in der Replik der Antragstellerin vom 23. Juni 2017 ist nicht feststellbar. Der Vortrag der Antragstellerin in der Antragsschrift war mit der Bezifferung der beiderseitigen Endvermögen schlüssig aus § 1378 BGB, da diese bei regelmäßig fehlenden Verzeichnissen der Anfangsvermögen nach § 1377 Abs. 3 BGB den jeweiligen Zugewinn der Ehegatten darstellen (vgl. BeckOK BGB/Cziupka, 52. Edition [Stand: 01.11.2019] § 1374 Rdn. 43 mwN). Soweit die Antragstellerin in der Antragsschrift darüber hinaus ein Anfangsvermögen des Antragsgegners eingeräumt hatte, blieb ihr Vortrag in Höhe der sich errechnenden Differenz zu dem Endvermögen des Antragsgegners weiterhin schlüssig. Beweisbedürftig wurde ihr Vorbringen überhaupt erst nach der Antragserwiderung. Zu ihrem daraufhin mit Schriftsatz vom 23. Juni 2017 näher substantiierten und beweisbewehrten Vorbringen zu der Wertsteigerung der Immobile hatte sich der Antragsgegner bis zu dem Termin am 27. Juni 2017 noch in keiner Weise geäußert, sondern erst mit der hierauf gerichteten Duplik vom 7. Juli 2017, in der er den Vortrag der Antragstellerin zu der Wertsteigerung erstmals als vollkommen unsubstantiiert beanstandet hat.

In der Beschwerdebegründung hat die Antragstellerin mit der Verfahrensrüge zugleich zu der Lage und Größe des Grundstücks sowie zu den einzelnen baulichen Gegebenheiten des aufstehenden Gebäudes und seiner Nutzung, unter anderem dokumentiert durch Flurkarte, Ansichten, Grundrisse und Querschnitt, näher und einlassungsfähig zu weiteren wertbildenden Eigenschaften vorgetragen. Dieser Vortrag ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners beachtlich. In Familienstreitsachen (§ 112 FamFG) gilt kein Novenverbot. § 117 Abs. 2 S. 1 FamFG verweist nicht auf § 531 Abs. 2 ZPO; § 65 Abs. 3 FamFG ist hingegen anwendbar (§ 113 Abs. 1 S. 1 FamFG). Die Beschwerde eröffnet innerhalb des durch die Beschwerdeanträge abgegrenzten Verfahrensgegenstandes eine neue Tatsacheninstanz.

Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif. In Ansehung der wechselseitig angebotenen Sachverständigenbeweise zu der Wertsteigerung des Hausgrundstücks einerseits und zu dem Vorhandensein schwerwiegender Substanzmängel andererseits ist eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme notwendig.

Die Überraschungsentscheidung des Amtsgerichts führt - wie von der Antragstellerin beantragt, und um ihr keine Instanz zu nehmen - zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht, damit dieses die notwendige Beweisaufnahme nachholt. Auch von einer Teilentscheidung sieht der Senat bei den geltend gemachten Substanzmängeln des Gebäudes und noch nicht festgestellter Wertsteigerung des Grundstücks mangels eines verläßlich schätzbaren Mindestwertes in dem Endvermögen des Antragsgegners ab.

Die Kostenentscheidung ist dem Amtsgericht vorzubehalten.

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 55 Abs. 2, 35 FamGKG.

Anlaß, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.

OLG Brandenburg 2020-02-13 - 13 UF 127/17 2020 - 13 UF 127/17
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Anmerkungen

Die Antragstellerin hatte von dem Antragsgegner, ihrem geschiedenen Ehemann, Zugewinnausgleich beansprucht; neben dem Vortrag der Daten von Eheschliessung und Zustellung des Scheidungsantrages hat sie Anfangs- und Endvermögen beider Beteiligter beziffert. Der Antragsgegner ist dem hinsichtlich seines Anfangsvermögens sowie des Endvermögens beider Beteiligter teilweise entgegengetreten. In Erwiderung hierzu hat die Antragstellerin unter Hinweis auf die unstreitige Grösse eines Hausgrundstücks für dessen 3,5%-ige jährliche Wertsteigerung Sachverständigenbeweis angeboten. In einem in dem Termin am 27.06.2017 nachgelassen Schriftsatz vom 07.07.2017 hat der Antragsgegner geltend gemacht, der Beweisantritt der Antragstellerin sei unsubstantiiert, und liefe auf einen Ausforschungsbeweis hinaus. Das AmtsG hat den Antrag auf Zugewinn im Wesentlichen mit dieser Begründung abgewiesen. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin die Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens an das AmtsG beantragt.

Das OLG hat das Verfahren an das AmtsG zurückverwiesen (§ 117 Abs. 2 FamFG, § 538 Abs. 2 ZPO): Das erstinstanzliche Verfahren leide an einem wesentlichen Mangel gemäss § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in Gestalt einer Überraschungsentscheidung durch Verletzung der richterlichen Hinweispflicht nach § 139 Abs. 2 ZPO. Auf mangelnde Substantiierung dürfe sich ein Gericht nie stützen, bevor auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachvortrages hingewiesen worden sei. Insoweit sei nach § 139 Abs. 2 ZPO eine Erörterung unerlässlich, wenn Tatsachenvortrag, Beweisangebote oder Anträge unvollständig, unklar oder neben der Sache seien; anderes gelte nur, wenn die Partei durch eingehenden und von ihr erfassten Vortrag des Verfahrensgegners zutreffend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet gewesen sei.

Nach diesen Grundsätzen hätte das AmtsG die Antragstellerin zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung spätestens in dem Termin am 27.96.2017 auf den seiner Ansicht nach unzureichenden Beweisantritt in dem Schriftsatz vom 23.06.2017 hinweisen müssen. Mangels Dokumentation eines Hinweises auf die unzureichende Substantiierung in dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 23.06.2017 in dem Terminprotokoll oder in dem amtsgerichtlichen Beschluss müsse der Senat in Ansehung der Verfahrensrüge der Antragstellerin von der Nichterteilung des Hinweises ausgehen. Ein einen gerichtlichen Hinweis entbehrlich machender Hinweis des Antragsgegners auf eine fehlende Substantiierung des Beweisvortrages in der Replik der Antragstellerin vom 23.06.2017 sei nicht feststellbar.

Der Vortrag der Antragstellerin in der Antragsschrift sei mit Bezifferung der beiderseitigen Endvermögen schlüssig aus § 1378 BGB, da diese bei regelmässig fehlenden Verzeichnissen der Anfangsvermögen nach § 1377 Abs. 3 BGB den jeweiligen Zugewinn der Ehegatten darstellten. Soweit die Antragstellerin in der Antragsschrift darüber hinaus ein Anfangsvermögen des Antragsgegners eingeräumt hatte, sei ihr Vortrag in Höhe der sich errechnenden Differenz zum Endvermögen des Antragsgegners weiterhin schlüssig geblieben. Beweisbedürftig sei ihr Vorbringen erst nach Antragserwiderung geworden. Zu ihrem daraufhin mit Schriftsatz vom 23.06.2017 näher substantiierten und beweisbewehrten Vorbringen zu der Wertsteigerung der Immobile habe sich der Antragsgegner bis zum Termin am 27.06.2017 noch nicht geäussert, sondern erst mit der hierauf gerichteten Duplik vom 07.07.2017, in der er den Vortrag der Antragstellerin zur Wertsteigerung erstmals als unsubstantiiert beanstandet habe. Im Hinblick auf die wechselseitig angebotenen Sachverständigenbeweise zu der Wertsteigerung des Hausgrundstücks einerseits und zu dem Vorhandensein schwerwiegender Substanzmängel andererseits sei das Verfahren zur Nachholung der notwendigen umfangreichen und aufwendigen Beweisaufnahme an das AmtsG zurückzuverweisen.

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