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BGB § 123 - Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung - FD-Logo-500

BGB § 123 - Anfechtbarkeit
wegen Täuschung oder Drohung




BGB § 123 - Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.





 



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Anfechtung eines Ehevertrages wegen arglistiger Täuschung; Abtrennung einer Nicht-Folgesache aus dem Scheidungsverbund; Auskunftspflicht nach § 1353 BGB; Falschangaben eines Ehegatten dem anderen gegenüber hinsichtlich seiner Vermögensverhältnisse.

BGB §§ 123, 242, 823, 1353, 1378, 1408; FamFG §§ 113, 117, 137, 261, 266; StGB § 263; ZPO §§ 145, 529, 538

1. Deliktische Ansprüche gegenüber dem Ehepartner wegen Täuschung bei Abschluß eines Ehevertrages stellen eine sonstige Familiensache dar, und können nicht im Scheidungsverbund geltend gemacht werden, auch wenn Gegenstand des Ehevertrages eine Folgesache ist.
2. Werden keine Folgesachen darstellende Ansprüche im Scheidungsverbund geltend gemacht, sind diese abzutrennen und in einem separaten Verfahren zu führen. Eine insoweit erstinstanzlich unterlassene Abtrennung kann noch in der Beschwerdeinstanz erfolgen, wobei die Sache dann auf Antrag an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen werden kann.
3. Wird mit der Beschwerde eine auf Verfahrensmängel gestützte Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht beantragt, prüft das Beschwerdegericht in Ehe- und Familienstreitsachen das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen auf schwerwiegende Mängel; hierbei ist es mangels Anwendbarkeit von § 529 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht auf die Prüfung von gerügten Verfahrensmängeln beschränkt.
4. Eine auf § 1353 BGB gegründete Auskunftspflicht besteht längstens bis zu der Rechtskraft der Scheidung. Belegvorlage kann nach § 1353 BGB dabei nicht verlangt werden. Nach dem zeitlichen Ablauf einer auf § 1353 BGB gestützten Auskunftspflicht kommt eine solche zwischen - vormaligen - Eheleuten in engen Grenzen aus § 242 BGB unter dem Aspekt der sich ebenfalls aus § 1353 BGB abgeleiteten Pflicht zu nachehelicher Solidarität in Betracht.
5. Zu dem Schadensersatzanspruch und einen diesen vorbereitenden Auskunftsanspruch aufgrund von Falschangaben eines Ehegatten dem anderen gegenüber hinsichtlich seiner Vermögensverhältnisse im Zuge des Abschlusses einer wirtschaftlichen Scheidungsfolgenvereinbarung.

OLG Koblenz, Beschluß vom 15. Januar 2021 - 7 UF 385/20

Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Scheidungsverbundbeschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - Montabaur vom 06.07.2020 (21 F 84/19) unter Ziffer 3.
(1) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
» Die Anträge der Antragsgegnerin in der Folgesache Zugewinnausgleich werden zurückgewiesen.
Die weitergehenden Ansprüche der Antragsgegnerin auf Zahlung von Schadenersatz nach Auskunfterteilung wegen unerlaubter Handlung werden aus dem Scheidungsverbund abgetrennt. «
(2) sowie betreffend die weitergehenden Ansprüche der Antragsgegnerin auf Zahlung von Schadenersatz nach Auskunfterteilung wegen unerlaubter Handlung einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben.
2. Insoweit wird die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zur erneuten Verhandlung und Entscheidung unter Beachtung der nachfolgenden Ausführungen des Senats zurückverwiesen.
3. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
4. Der Verfahrenswert wird auf … € festgesetzt.

Gründe
I. Die Beteiligten waren miteinander verheiratet. Ihre im Jahre 1976 geschlossene Ehe wurde durch den teilweise angefochtenen Scheidungsverbundbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Montabaur vom 6. Juli 2020 geschieden. In diesem Beschluß hat das Amtsgericht die von der Antragsgegnerin im Wege des Stufenantrages verfolgten Ansprüche zum Zugewinnausgleich und die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Schadenersatz nach Auskunfterteilung zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung der hilfsweise geltend gemachten deliktischen Ansprüche richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.

Aus der Ehe der Beteiligten sind eine Tochter (geboren im Jahre 1976) und ein Sohn (geboren im Jahre 1988) hervorgegangen. Die Beteiligten leben seit Mai 2014 voneinander getrennt; damals ist die Antragsgegnerin aus der Ehewohnung ausgezogen. Im Zuge ihrer Trennung haben die Beteiligten am 15. August 2014 vor dem Notar N. unter der UR-Nr. 454/2014 einen Ehevertrag geschlossen, der unter anderem den Zugewinnausgleich zwischen ihnen abschließend regeln sollte; wegen der Einzelheiten wird auf den schriftlichen Vertrag Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, der Antragsteller habe sie in kollusivem Zusammenwirken mit dem Steuerberater B., dessen handschriftliche Vermögensaufstellung Grundlage der zu dem Abschluß des notariellen Ehevertrages führenden Vergleichsgespräche war, über seine Vermögenssituation getäuscht, und sie so zu dem Abschluß des für sie unvorteilhaften Ehevertrages veranlaßt; ihr hätte eine wenigstens um … Euro höhere Ausgleichszahlung zugestanden. Mit Schreiben vom 29. Januar 2020 und vom 14. Februar 2020 hat sie daher den Ehevertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, und den Antragsteller im Scheidungsverbund mit Stufenantrag vom 4. März 2020 auf Zugewinnausgleich, hilfsweise auf Schadenersatz aus unerlaubter Handlung, in Anspruch genommen. Der Antragsteller hat Verjährung eingewendet. Die Antragsgegnerin habe bereits mit Schreiben vom 16. März 2016 gegenüber dem Steuerberater Täuschungsvorwürfe erhoben, und die anwaltliche Prüfung etwaiger Schadenersatzansprüche angekündigt. Im Übrigen seien die Vorwürfe der Antragsgegnerin auch haltlos, was sich aus der Antwort des Steuerberaters vom 23. März 2016 ergebe.

Das Amtsgericht hat daraufhin in dem Scheidungsverbundbeschluß vom 6. Juli 2020 den Stufenantrag zum Zugewinn sowie die Hilfsanträge auf Schadenersatz nach Auskunfterteilung - insoweit inzident - insgesamt zurückgewiesen, da nach seiner Auffassung die ehevertraglichen Regelungen einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhielten. Die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Ehevertrages wegen Täuschung habe die Antragsgegnerin ebenso wenig dargetan wie einen deliktischen Schadenersatzanspruch. Ihren Beweisangeboten auf eigene Parteivernehmung und Einholung eines Sachverständigengutachtens sei nicht nachzugehen, da ihr Vortrag unschlüssig sei, und noch nicht einmal durch Indizien untermauert werde.

Mit ihrer am 21. Juli 2020 eingelegten und nach entsprechend gewährter Fristverlängerung mit Schriftsatz vom 17. September 2020 begründeten Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin den Hilfsantrag auf Zahlung von Schadenersatz nach Auskunfterteilung wegen unerlaubter Handlung weiter. Sie ist der Auffassung, daß ihr, nachdem die Anfechtungsfristen bezüglich des Ehevertrages abgelaufen seien, und daher kein güterrechtlicher Zugewinnausgleichsanspruch mehr bestehe, ein deliktischer Schadenersatzanspruch zustehe; zu dessen Durchsetzung sei sie auf von dem Antragsteller gemäß § 242 BGB zu erteilende Auskünfte angewiesen. Die Voraussetzungen dieser Ansprüche habe das Amtsgericht zu Unrecht verneint. Die Ansprüche seien entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht verjährt, da die Verjährung bis zu der Rechtskraft der Ehescheidung gehemmt gewesen sei. Da die Tenorierung des Familiengerichts keinen Ausspruch über den Hilfsantrag enthalte, aber auch nicht die Einleitung einer sonstigen Familiensache veranlaßt worden sei, liege ein verfahrensrechtlicher Fehler vor.

Die Antragsgegnerin beantragt, das Verfahren insoweit an das Familiengericht zurückzuverweisen, hilfsweise, unter Aufhebung und Abänderung der Ziffer 3. des angefochtenen Beschlusses den Antragsteller zu verpflichten, Auskunft zu erteilen
1. a) über den Bestand seines Endvermögens zum 30. Juni 2019,
b) über den Bestand seines Anfangsvermögens zum 6. Februar 2014,
c) über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung am 28. Juni 2014,
2. Den Wert aller unter vorstehender Ziffer 1. bezeichneten Vermögensgegenstände mitzuteilen,
3. alle Unterlagen herauszugeben, welche die Auskunft bezüglich der unter obiger Ziffer 1. bezeichneten Vermögensgegenstände belegen,
und das Verfahren sodann zur Verhandlung über die weiteren Stufen an das Amtsgericht - Familiengericht - Montabaur zurückzuverweisen.

Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde gemäß gegnerischem Schriftsatz vom 20. Juli 2020 kostenfällig zurückzuweisen. Er hält die allein auf deliktische Anspruchsgrundlagen gestützte Beschwerde für unzulässig, und rügt den ergänzenden Sachvortrag in dem Schriftsatz vom 17. September 2020 als verspätet. Auch der geltend gemachte Schadenersatzanspruch ziele wirtschaftlich auf die Durchsetzung restlicher Zugewinnausgleichsansprüche ab, wobei die Antragsgegnerin jedoch mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 19. Mai 2019 ausdrücklich die Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarungen zu der güterrechtlichen Auseinandersetzung bestätigt habe. Für ihre vermeintlichen deliktischen Ansprüche sei die Antragsgegnerin, worauf das Familiengericht zu Recht hingewiesen habe, vollumfänglich darlegungs- und beweispflichtig. Einen Auskunftsanspruch sehe das Gesetz hier nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist nach §§ 58 ff, 117 FamFG statthaft und zulässig; insbesondere unterliegt es keinen Bedenken, daß die Antragsgegnerin den Beschwerdeangriff auf einen von mehreren Ansprüchen beschränkt hat. In der Sache erzielt sie einen vorläufigen Erfolg.

1. Der Senat entscheidet, nachdem er auf diese Absicht hingewiesen hat, ohne mündliche Verhandlung (§§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG), da hiervon zusätzliche Erkenntnisse nicht zu erwarten sind.

2. Der Beschwerdeangriff der Antragsgegnerin richtet sich allein gegen Ziffer 3. des angefochtenen Scheidungsverbundbeschlusses, soweit dieser eine inzidente Entscheidung über den auf Schadenersatz nach § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB gerichteten (Hilfs-)Antrag und den hiermit nach § 254 ZPO verbundenen Auskunftsantrag nach § 242 BGB enthält. Das Amtsgericht hat in den Gründen der angefochtenen Entscheidung unter Ziffer 3. II. 2. auch insoweit Ausführungen gemacht, und diese Ansprüche ebenfalls zurückgewiesen, was es in Ziffer 3. des Tenors der angefochtenen Entscheidung offenbar versehentlich nicht explizit zum Ausdruck gebracht hat. Eine Bescheidung der vorgenannten (Hilfs-)Anträge im Scheidungsverbund war jedoch unzulässig (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2014, 597).

?) Das Familiengericht hätte über die hilfsweise geltend gemachten deliktischen Ansprüche und die flankierenden Auskunftsansprüche nicht innerhalb des Scheidungsverbundes - inzident - entscheiden dürfen: Es handelt sich insoweit nicht um eine Güterrechtssache iSd §§ 137 Abs. 2 Nr. 4, 261 ff FamFG, sondern um eine sonstige Familiensache nach § 266 FamFG.

Andere als Folgesachen dürfen jedoch nicht mit einer Ehesache verbunden werden (§ 126 Abs. 2 FamFG), auch nicht durch objektive Antragshäufung (OLG Brandenburg FamRZ 2014, 597; Borth/Grandel in Musielak/Borth, FamFG 6. Aufl. § 126 Rdn. 1). Das Amtsgericht hätte daher das Verfahren über den auf Schadenersatz aus unerlaubter Handlung gerichteten (Hilfs-)Antrag nach § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 145 ZPO abtrennen müssen. Dies holt der Senat nach. Die erstinstanzlich unterlassene Abtrennung kann noch in der Beschwerdeinstanz erfolgen, wobei das Verfahren dann insoweit aufzuheben, und die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen ist (BGHZ 170, 152 = BGH FamRZ 2007, 368 = EzFamR ZPO §§ 640ff Nr. 4 Tz. 20 mwN; OLG Brandenburg FamRZ 2014, 597).

Es war daher im Rahmen der Beschwerdeentscheidung durch Neufassung des Tenors zu Ziffer 3. des angefochtenen Scheidungsverbundbeschlusses klarzustellen, daß sich die Zurückweisung des Antrages auf die im Scheidungsverbund zulässigerweise geltend gemachten güterrechtlichen Zugewinnausgleichsansprüche beschränkt. Bezogen auf diese Ansprüche ist der Scheidungsverbundbeschluß vom 6. Juli 2020 rechtskräftig, da die Antragsgegnerin die insoweit zurückweisende Entscheidung des Amtsgerichts mit der Beschwerde nicht angreift. Außerdem war die von dem Amtsgericht fehlerhaft unterlassene Abtrennung der auf deliktischen Schadenersatz gerichteten Hilfsanträge nachzuholen, da die innerprozessuale Bedingung des Mißerfolgs des Zugewinnausgleichsantrages eingetreten war.

b) In Bezug auf die abgetrennte Sache war der Scheidungsverbundbeschluß vom 6. Juli 2020 nach § 117 Abs. 2 S. 1 FamFG iVm § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO aufzuheben, und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen, weil die Antragsgegnerin die Zurückverweisung beantragt hat, und das Verfahren des ersten Rechtszuges hier an einem wesentlichen Mangel leidet, aufgrund dessen eine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme droht. Wenn eine Zurückverweisung aufgrund eines dahingehenden Antrages in Betracht kommt, wird das Verfahren von Amts wegen auf schwerwiegende Mängel geprüft. Das Beschwerdegericht ist hierbei nicht auf die Prüfung von Verfahrensmängeln beschränkt, die der Beteiligte benennt, der die Zurückverweisung beantragt. § 529 Abs. 2 S. 1 ZPO gilt gemäß § 117 Abs. 2 S. 1 FamFG nicht (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2019, 380 mwN).

Hier hat das Familiengericht nicht nur verfahrensfehlerhaft innerhalb des Scheidungsverbundes über den hilfsweise zur Entscheidung gestellten deliktischen Anspruch der Antragsgegnerin entschieden, sondern auch deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Außerdem ist der Scheidungsverbundbeschluß vom 6. Juli 2020 als Überraschungsentscheidung zu qualifizieren, denn das Familiengericht hat ausweislich des Protokolls vom 11. Mai 2020 der Antragsgegnerin entgegen ihrem Antrag nicht mehr die Möglichkeit eingeräumt, zu den in dem Termin erteilten Hinweisen Stellung zu nehmen, und zu der behaupteten arglistigen Täuschung ergänzend vorzutragen. Unter Ziffer 3. II. 2. der Gründe des angefochtenen Beschlusses hat es dann aber auf die mangelnde Substantiierung der erhobenen Betrugsvorwürfe, auf eine aus seiner Sicht nicht erkennbare Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten weiteren Auskunftsansprüche sowie auf die für die geltend gemachten deliktischen Ansprüche abweichende Darlegungs- und Beweislast abgestellt. Hierbei handelt es sich um eine überraschende Entscheidung, die auf der Verletzung gerichtlicher Hinweispflichten und der Nichteinräumung des beantragten Schriftsatznachlasses und insbesondere darauf beruht, daß das Familiengericht pflichtwidrig die deliktischen Ansprüche nach § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 145 ZPO nicht abgetrennt, gesondert geprüft und verhandelt hat.

Eine deliktische Schädigung der Antragsgegnerin durch unrichtige Vermögensauskünfte im Vorfeld des notariellen Ehevertrages vom 15. August 2014 erscheint nach dem ergänzenden Beschwerdevorbringen nicht von vornherein ausgeschlossen; insbesondere die Abweichung bei den Kontoständen sowie bei den Schulden der Grundstücksgemeinschaft C. & D. legen dies nahe. Dabei droht auch eine umfangreiche Beweisaufnahme, da die Antragsgegnerin bei der weiteren Begründung ihrer deliktischen Ansprüche konkret geltend gemacht hat, daß der Steuerberater insbesondere die Beteiligungen des Antragstellers an der Grundstücksgemeinschaft C. & D. sowie an der Immobiliengesellschaft E., D. & C. in dieser Auskunft deutlich zu niedrig bewertet habe. Zu der abschließenden Klärung des Sachverhalts dürfte daher nicht nur die Vernehmung der jeweils benannten Zeugen, sondern ergänzend auch die Einholung mehrerer Sachverständigengutachten erforderlich sein.

3. Für die weitere Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

Die Verjährung etwaiger deliktischer Ansprüche der Antragsgegnerin ist - anders als der Lauf der Anfechtungsfrist nach § 124 Abs. 2 S. 2 BGB - durch die bestehende Ehe gemäß § 207 Abs. 1 S. 1 BGB gehemmt, so daß derartige Ansprüche trotz der in dem Schreiben an den Steuerberater vom 16. März 2016 durchscheinenden möglichen Kenntnis der Antragsgegnerin noch nicht verjährt sein dürften.

Für die Frage der Täuschung bei Abschluß des notariellen Ehevertrages vom 15. August 2014 dürfte es auf die damalige Vermögenssituation des Antragstellers - hierauf bezieht sich auch die angeblich unzutreffende Vermögensauskunft - ankommen, nicht auf die für die Berechnung eines eventuellen Zugewinns maßgeblichen Stichtage. Der Schaden der Antragsgegnerin dürfte sich demgegenüber auf die Differenz zwischen der in dem notariellen Vertrag vereinbarten Abfindung und möglichen gerichtlich durchsetzbaren Zugewinnausgleichsansprüchen belaufen.

Eine Auskunftspflicht des Antragstellers aus § 242 BGB könnte sich unter Umständen aus der vormals bestehenden Ehe der Beteiligten ergeben, da aus § 1353 BGB teilweise die Pflicht zu nachehelicher Solidarität abgeleitet wird, auf die Vermögensinteressen des vormaligen Ehepartners Rücksicht zu nehmen, und diesen nicht zu schädigen (Voppel in Staudinger, BGB [2018] § 1353 Rdn. 89; Roth in MünchKomm, BGB 8. Aufl. § 1353 Rdn. 38). Allerdings gibt § 1353 BGB nur während bestehender Ehe unmittelbar einen Anspruch auf Vermögensauskünfte; eine Belegvorlage ist dabei nicht geschuldet (jurisPK-Grandel/Breuers, BGB 9. Aufl. [2020] § 1353 Rdn. 76; Roth, aaO Rdn. 38).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG iVm § 20 FamGKG.

§ 150 FamFG ist in Beschwerdeverfahren entsprechend anwendbar (Helms in Prütting/Helms, FamFG 5. Aufl. § 150 Rdn. 21, 22). Da in dem jetzigen Verfahrensstadium noch offen ist, ob die Antragsgegnerin mit ihren Schadenersatzansprüchen letztlich durchdringen wird, die Beschwerde aber einen Teilerfolg hatte, hat es bei der grundsätzlichen Kostenaufhebung nach § 150 Abs. 1 FamFG zu bleiben. Für eine abweichende Kostenregelung nach § 150 Abs. 4 FamFG sind hier keine Billigkeitsgesichtspunkte erkennbar. Da das Beschwerdeverfahren aber letztlich durch die verfahrensfehlerhaft unterlassene Abtrennung der deliktischen Ansprüche notwendig wurde, war von der Erhebung der Gerichtskosten nach § 20 FamGKG abzusehen.

IV. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40 Abs. 1, 35 FamFG. Es war von dem Interesse der Antragsgegnerin an der Auskunfterteilung auszugehen, der mit mindestens 1/10 des durch die Auskünfte erstrebten Schadenersatzes anzusetzen ist (BGH FamRZ 2011, 1929 = FuR 2012, 87 Tz. 13; 2016, 454 = FuR 2016, 227 Tz. 13; 2018, 1169 = FuR 2018, 474 Tz. 11). Die Antragsgegnerin hat dabei angenommen, daß ihr durch die bisherigen unrichtigen Vermögensauskünfte des Antragstellers ein weiterer Zugewinnausgleich in Höhe von wenigstens … Euro entgangen sei.

OLG Koblenz 2020-01-15-0385-20 -7 UF 385/20
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Anmerkungen

Die Ehefrau hatte im Scheidungsverbund einen Stufenantrag auf Zugewinnausgleich gestellt, und hilfsweise Schadensersatz aus unerlaubter Handlung geltend gemacht, da sie der Ehemann durch unrichtige Vermögensauskünfte im Vorfeld des Abschlusses ihres Ehevertrags arglistig getäuscht habe.

Zunächst waren als Vorfragen zu prüfen, ob ein im Rahmen einer Folgesache hilfsweise anhängig gemachter deliktischer Anspruch verbundfähig ist (§ 137 FamFG), und ob dieser noch in der Beschwerdeinstanz abgetrennt werden kann. Im übrigen war über die Reichweite eines sich aus der ehelichen Verantwortungsgemeinschaft (§ 1353 BGB) bzw. aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergebenden Vermögensauskunftsanspruchs unter Eheleuten zu entscheiden.

1. Das OLG hat den Antrag auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung vom Scheidungsverbund abgetrennt, und dieses abgetrennte Verfahren unter Abänderung des Scheidungsbeschlusses an das FamG zurückverwiesen: Das FamG hätte über die hilfsweise geltend gemachten deliktischen Ansprüche und über die flankierenden Auskunftsansprüche nicht innerhalb des Scheidungsverbunds entscheiden dürfen. Bei dem deliktischen Anspruch wegen Täuschung bei Abschluss des Ehevertrages handele es sich um eine nicht verbundfähige sonstige Familiensache iSd § 266 FamFG; die erstinstanzlich unterbliebene Abtrennung war daher durch entsprechende Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens zu erledigen.

2. Das OLG hat zudem aufgezeigt, dass sich aus der ehelichen Verantwortungsgemeinschaft (§ 1353 BGB) ein Anspruch auf Vermögensauskunft ergibt, der aufgrund fortwirkender nachehelicher Solidarität nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch nach Rechtskraft der Scheidung bestehen kann; anders als die güterrechtlichen Auskunftsansprüche umfasse dieser Auskunftsanspruch allerdings keinen Anspruch auf Belegvorlage. Die güterrechtlichen Auskunftsansprüche seien vorliegend nicht heranzuziehen: Massgebend seien weder der Stichtag des Anfangs-, noch derjenige des Trennungs- oder Endvermögens, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages.

3. Steht eine arglistige Täuschung bei Abschluss eines Ehevertrages im Raum, sollte vor Ablauf der Anfechtungsfrist zunächst im Wege des üblichen Stufenantrages im Scheidungsverbund eine Folgesache Güterrecht anhängig gemacht werden. In diesem Verfahrensteil ist dann vorzutragen, dass bei Abschluss des Ehevertrages über die Vermögensverhältnisse des Vertragspartner arglistig getäuscht wurde; gleichzeitig ist - sofern noch nicht geschehen - der Ehevertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Die hierfür sprechenden Umstände sind unter Beweisantritt vorzutragen, denn insoweit trägt die Antragstellerseite die Darlegungs- und Beweislast (BGH FamRZ 2013, 269). Ist hierfür eine Vermögensauskunft des Antragsgegners zwingend erforderlich, muss danach oder gleichzeitig in einem gesonderten Verfahren ein isolierter Auskunftsanspruch nach § 1353 BGB geltend gemacht werden. Eine Verjährungseinrede scheitert an § 207 Abs. 1 S. 1 BGB (Hemmung der Verjährung während bestehender Ehe). Im Scheidungsverbund kann sodann im Hinblick auf das isolierte Auskunftsverfahren eine Aussetzung nach § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 148 ZPO bis zu dem rechtskräftigen Abschluss des isolierten Verfahrens beantragt werden.

4. Ist die Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 2 S. 2 BGB bereits abgelaufen, dann ist - gleichfalls in einem isolierten Verfahren - ein entsprechender Auskunftsanspruch, gegebenenfalls im Stufenverfahren mit einem deliktischen Schadensersatzanspruch, geltend zu machen.


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Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages; Globalverzicht auf alle aus der Ehe herrührenden Rechte; Anfechtung eines Ehevertrages wegen arglistiger Täuschung.

BGB §§ 123, 138

1. Wer sich auf die Unwirksamkeit einer Vereinbarung zum Versorgungsausgleich in einem Ehevertrag beruft, muß zum einen Art und Umfang der auszugleichenden Anrechte darlegen, und zum anderen noch verläßliche Angaben zu dem Verlaufe seines Erwerbslebens machen. Jedenfalls im Überblick muß dargestellt werden, welche Versorgungsanrechte auf Seiten des anderen Ehegatten mit welchen ausgleichspflichtigen Ehezeitanteilen vorhanden sind; insoweit stehen entsprechende Auskunftsrechte (§ 4 Abs. 1 VersAusglG, unter Umständen auch gegen den Versorgungsträger, § 4 Abs. 2 VersAusglG) zur Verfügung.
2. Unabhängig von der konkreten Durchführung des Versorgungsausgleichs ist darüber hinaus zu berücksichtigen, daß dann weiterer umfassender Sachvortrag zu der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der Beteiligten erforderlich ist, denn allein aus einem objektiven Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung einer Verzichtsvereinbarung auf den Versorgungsausgleich folgen keine Beweiserleichterungen.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 23. März 2021 - 13 UF 197/20

Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Zwischenbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Nauen vom 18.11.2020 (24 F 19/20) abgeändert.
Der Antrag der Antragstellerin abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.
4. Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin R. beigeordnet.

Gründe
I. Der beschwerdeführende Antragsgegner wendet sich gegen die Feststellung der Nichtigkeit eines Ehevertrages in seinem Ehescheidungsverfahren, das seit dem 13. März 2020 bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Nauen rechtshängig ist.

Die seit dem Jahre 2012 verheirateten Beteiligten, die seit dem Auszug der Antragstellerin und ihrer Tochter aus dem Hause des Antragsgegners im September 2018 getrennt lebten, schlossen am 23. Januar 2019 einen notariell beurkundeten Ehevertrag, in dem sie unter anderem den Zugewinnausgleich und den Versorgungsausgleich für den Fall ihrer Ehescheidung ausschlossen, und in dem die Antragstellerin auf nachehelichen Unterhalt verzichtete. Vor und nach dem Notartermin kommunizierten die Beteiligten im Januar 2019 über die Möglichkeit der Antragstellerin, wieder in das Haus des Antragsgegners zu ziehen, sowie einen für die Antragstellerin kostengünstigen Mietvertrag abzuschließen, und wechselten hierzu diverse Kurznachrichten. Nachdem die Antragstellerin im Januar 2019 wieder in das Haus des Antragsgegners einzog, es aber in der Folgezeit nicht zu dem Abschluß des Mietvertrages kam, zog die Antragstellerin im Februar 2019 wieder aus.

Mit am 21. Januar 2020 zugestelltem Schreiben vom 7. Januar 2020 focht die Antragstellerin den Ehevertrag wegen arglistiger Täuschung an, da sie den Ehevertrag im Vertrauen darauf, daß sie wirtschaftlich durch den günstigen Mietvertrag abgesichert sei, geschlossen habe, wobei der Antragsgegner nie vorgehabt habe, einen Mietvertrag abzuschließen; auch sei der Ehevertrag sittenwidrig, da der erklärte Globalverzicht auf alle aus der Ehe herrührenden Rechte eindeutig zu Lasten der Antragstellerin gehe. Schließlich habe der Antragsgegner eine Zwangslage der Antragstellerin, die nach dem Auszug aus der Ehewohnung unter erheblichem wirtschaftlichen, psychischem und physischem Druck gestandenen habe, ausgenutzt. Die Antragstellerin hat beantragt, festzustellen, daß die notarielle Vereinbarung der Beteiligten vom 23. Januar 2019 als nichtig anzusehen ist.

Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat behauptet, die Antragstellerin sei am 9. Januar 2019 in sein Haus zurückgekehrt, und habe mit ihm bis Ende Februar 2019 in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Der Abschluß eines Mietvertrages sei im Gespräch gewesen; das Vorhaben habe sich jedoch wegen des Scheiterns des Versöhnungsversuchs und des Auszugs der Antragstellerin wieder zerschlagen.

Mit dem angefochtenen Zwischenbeschluß hat das Amtsgericht dem Antrag der Antragstellerin stattgegeben. Aus den zu der Akte gereichten Kopien der gewechselten Kurznachrichten ergebe sich, daß der Antragsgegner den Abschluß eines für die Antragstellerin sehr günstigen Mietvertrages in Aussicht gestellt, und sie dadurch zu dem Abschluß des Ehevertrages bestimmt habe; dabei habe er zu dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses geplant, mindestens aber die Möglichkeit billigend in Kauf genommen, sein Versprechen nicht einzulösen.

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, mit er rügt, das Amtsgericht habe verkannt, daß die Antragstellerin bereits nicht substantiiert dazu vorgetragen habe, daß er die Antragstellerin mittels arglistiger Täuschung zu dem Abschluß des Ehevertrages bestimmt habe; auch habe das Amtsgericht zu Unrecht die Feststellung, daß von dem Antragsgegner geweckte Erwartungen der Antragstellerin für den Abschluß des Ehevertrages ursächlich gewesen seien, auf einen von dem Antragsgegner nicht widerlegten Anscheinsbeweis gestützt. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Zwischenbeschlusses des Amtsgerichts Nauen vom 18. November 2020 den Feststellungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen; sie verteidigt den angefochtenen Beschluß.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erst- und zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die Korrespondenz in dem Beschwerderechtszug. Er entscheidet, wie angekündigt, ohne mündliche Verhandlung (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG), von der ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten war.

II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.

1. Der Feststellungsantrag ist zulässig, aber in der Sache ohne Erfolg. Der Antrag ist als Zwischenfeststellungsantrag gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 256 Abs. 2 ZPO zulässig.

Zwar können Ehesachen nach § 126 Abs. 2 S. 1 FamFG nur mit anderen Ehesachen verbunden werden, welche die gleiche Ehe betreffen; die Möglichkeit, im Verbund Folgesachen geltend zu machen, bleibt jedoch nach § 126 Abs. 2 S. 2 iVm § 137 FamFG unberührt. Dies schließt grundsätzlich die Befugnis ein, im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren einen Zwischenfeststellungsantrag zu stellen, sofern die Voraussetzungen nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG iVm § 256 Abs. 2 ZPO dafür erfüllt sind. Das ist hier der Fall. Im Scheidungsverbund ist von Amts wegen eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu treffen, dessen Durchführung nach den ehevertraglichen Bestimmungen ausgeschlossen ist. An einem wirksamen Ausschluß des Versorgungsausgleichs fehlt es, wenn - wie die Ehefrau festzustellen begehrt - der von den Beteiligten geschlossene Ehevertrag nichtig ist (vgl. BGHZ 221, 308 = FamRZ 2019, 953 = FuR 2019, 412 Tz. 18; Senat NotBZ 2011, 127).

2. Die Zwischenfeststellungsklage ist jedoch unbegründet.

a) Der Ehevertrag zwischen den Parteien ist nicht wegen arglistiger Täuschung unwirksam (§§ 142, 123 BGB). Bereits der Tatbestand der widerrechtlichen Drohung und der arglistigen Täuschung ist als nicht erfüllt anzusehen. Gemäß § 123 Abs. 1 BGB kann derjenige die Erklärung anfechten, der zu der Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung bestimmt worden ist. Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, daß der Antragsgegner ihr den Abschluß eines Mietvertrages versprochen habe, worauf sie sich verlassen habe, und wodurch er sie dazu gebracht habe, den Ehevertrag abzuschließen, anschließend aber den versprochenen Mietvertrag verweigert habe, ist bereits zweifelhaft, ob hierin - die Richtigkeit der Behauptung der Antragsgegnerin unterstellt - überhaupt eine Täuschung über Tatsachen gegeben ist, oder lediglich die Täuschung über ein subjektives Element, nämlich die Absicht, einen Mietvertrag zu schließen: Die arglistige Täuschung verlangt nämlich ähnlich wie die strafrechtliche Interpretation des Betrugsbegriffs eine Täuschung zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums, wobei die Täuschung durch Vorspiegelung und Entstellung von Tatsachen sich auf objektiv nachprüfbare Umstände beziehen muß (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB 80. Aufl. § 123 Rdn. 2f). Die Absicht, einen Mietvertrag abzuschließen, dürfte aber eine bloße subjektive Einstellung sein, die nicht objektiv nachprüfbar ist, und damit letztlich ein Anfechtungsrecht nicht rechtfertigen kann (vgl. OLG Naumburg FamRZ 2014, 944).

Dies kann jedoch dahinstehen, da die Antragstellerin jedenfalls auch nicht nachgewiesen hat, daß der Antragsgegner zu dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses tatsächlich nicht vorhatte, der Antragstellerin sein Haus zu vermieten: Entgegen der Würdigung des Amtsgerichts ist dies dem Beteiligtenvortrag, den Textnachrichten und den sonstigen Umständen nicht zur Überzeugung des Senats zu entnehmen.

Die Kurznachrichten, die vor dem Notartermin gewechselt wurden, bestätigen die Bereitschaft und den Wunsch des Antragsgegners den Vertrag abzuschließen gerade. Die Nachrichten und Umstände nach Vertragsschluß lassen in der Gesamtschau sowohl die Würdigung zu, daß der Antragsgegner seine Bereitschaft zum Abschluß des Vertrages nur vorgetäuscht hat, als auch die Würdigung eines Sinneswandels erst nach Vertragsabschluß. Immerhin hat der Antragsgegner mit der Antragstellerin nach Abschluß des Ehevertrages noch über Details des Mietvertrages kommuniziert, und ihr sogar einen Mietvertragsentwurf zukommen lassen. Hierzu bestand kein Grund oder Anlaß, wenn die Bereitschaft zu der Vermietung an die Antragstellerin von Anfang an nur vorgetäuscht war, um die Unterschrift unter den Ehevertrag zu erhalten. Schließlich bringt die Antragstellerin in dem Nachrichtenverlauf selbst zum Ausdruck, daß der Antragsgegner häufig seine Meinung ändere.

Nach alledem bleibt die Möglichkeit zumindest offen, der Antragsgegner könne erst nachträglich infolge eines Sinneswandels nach Abschluß des notariell beurkundeten Vertrages von seiner bis dahin unverändert fortbestandenen Absicht, einen für sie günstigen Mietvertrag mit der Antragstellerin zu schließen, abgerückt sein. Vor diesem Hintergrund aber läßt sich eine arglistige Täuschung über den Wegfall seines auf das künftige Zustandekommen eines Mietvertrages mit der Antragstellerin gerichteten Willens in dem Zeitpunkt des notariell beurkundeten Vertragsschlusses nicht mit der zur Überzeugungsbildung des Senats erforderlichen Gewißheit feststellen.

b) Ob der Vertrag in Bezug auf den Verzicht auf den Versorgungsausgleich der vorzunehmenden Inhalts- und Ausübungskontrolle standhält (§ 8 VersAusglG), sittenwidrig (§ 138 BGB) oder sonst das Berufen auf den Verzicht unzulässig (§ 242 BGB) ist, hat das Amtsgericht folgerichtig nicht geprüft. Der diesbezügliche Vortrag der Antragstellerin führt in der Beschwerdeinstanz nicht zum Erfolg.

Bei der Kontrolle eines vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs hat sich das Familiengericht zurückzuhalten und darf, um die Vertragsfreiheit der Eheleute zur Geltung kommen zu lassen, insbesondere nicht von sich aus nach Unwirksamkeitsgründen forschen. Der durch den Versorgungsausgleich vermeintlich Benachteiligte ist gehalten, von sich aus durch substantiierten Sachvortrag die Tatsachen mitzuteilen, aus denen sich solche Verdachtsmomente ergeben; deshalb trägt der durch die Vereinbarung benachteiligte Ehegatte die Darlegungs- und Beweislast für die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung (vgl. (OLG Brandenburg FuR 2019, 391 mwN).

Die insoweit darlegungsbelastete Antragstellerin hat diesen strengen Anforderungen nicht ansatzweise genügt. Eine Darlegung von Art und Umfang der auszugleichenden Anrechte fehlt. Die Antragstellerin konnte, wie sich aus ihrer persönlichen Anhörung durch das Amtsgericht ergibt, nicht einmal verläßliche Angaben zu dem Verlauf ihres Erwerbslebens machen, und schweigt sich zu Versorgungsanrechten des Antragsgegners gänzlich aus. Sie hätte jedenfalls überblickshalber darstellen müssen, welche Versorgungsanrechte auf Seiten des Antragsgegners mit welchen ausgleichspflichtigen Ehezeitanteilen vorhanden sind; insoweit stehen ihr auch entsprechende Auskunftsrechte gegen den Antragsteller (§ 4 Abs. 1 VersAusglG), unter Umständen auch gegen dessen Versorgungsträger (§ 4 Abs. 2 VersAusglG), zur Verfügung (vgl. OLG Brandenburg aaO).

Unabhängig von der konkreten Durchführung des Versorgungsausgleichs ist darüber hinaus zu berücksichtigen, daß dann ein weiterer umfassender Sachvortrag zu der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der Beteiligten erforderlich ist, denn allein aus dem (hier nicht einmal der Höhe nach feststehenden) objektiven Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung einer Verzichtsvereinbarung auf den Versorgungsausgleich folgen dabei keine Beweiserleichterungen (BGHZ 178, 322 = FamRZ 2009, 198, 201 = FuR 2009, 106).

Sittenwidrigkeit den Verzicht auf den Versorgungsausgleich betreffend isoliert betrachtet ist nicht erkennbar. Bei Abschluß der Verzichtsvereinbarung war die Antragsgegnerin gerade 43 Jahre alt geworden, hatte also noch deutlich über 20 Jahre Zeit, Altersvorsorgeanrechte zu erwerben. Daß die Antragsgegnerin aus ehebedingten Gründen ihre zukünftige Erwerbstätigkeit einschränken wollte, ist nicht ersichtlich. Eine in dem Verzicht liegende Vereinbarung zu Lasten der Sozialsysteme scheidet schon deshalb aus, weil dies angesichts des Alters der Antragsgegnerin bei Vertragsabschluß nicht sicher prognostizierbar war (vgl. dazu im Allgemeinen näher Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht 3. Aufl. § 8 Rdn. 32 mN).

Daß der Verzicht auf nachehelichen Unterhalt sittenwidrig war, macht die Antragstellerin bereits nicht geltend, und ist auch sonst nicht ersichtlich. Um die Sittenwidrigkeit des Verzichts auf den Zugewinnausgleich beurteilen zu können, hätte die Antragstellerin umfassend nicht nur zu dem Einfamilienhaus des Antragsgegners als dessen Aktivvermögen, sondern auch zu etwaigen Passiva und insbesondere auch zu ihrem eigenen Vermögen bei Eheschließung und Ehezeitende vortragen müssen, was indes nicht erfolgt ist.

Im Übrigen folgt allein aus einem Globalverzicht auch bei einem objektiv offensichtlichen Ungleichgewicht der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht zwangsläufig die Sittenwidrigkeit des Ehevertrages; Voraussetzung ist vielmehr, daß ein Fall gestörter Vertragsparität vorliegt (OLG Hamm FF 2013, 315); es müssen also außerhalb der Vertragsurkunde verstärkende Umstände zu erkennen sein, die auf eine Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit (BGH FamRZ 2014, 629 = FuR 2014, 477) hindeuten, was hier nicht der Fall ist. Anhaltspunkte dafür, daß der Vertragsschluß auf einer wirtschaftlichen und sozialen Überlegenheit des Ehemannes beruhte, die dieser bei Vertragsschluß bewußt ausgenutzt hat, sind nicht vorgetragen, und auch sonst nicht feststellbar.

Eine Zwangslage, wie sie die Antragstellerin behauptet, ist tatsächlich nicht erkennbar. Sie trägt zwar vor, daß sie nach dem Auszug aus der Ehewohnung psychisch, physisch und wirtschaftlich unter erheblichem Druck gestanden hätte; dies bedingt aber noch kein sittenwidriges Ausnutzen seitens des Antragsgegners. Daß ihr eine Ablehnung des Ehevertrages schlechthin unmöglich gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Wenn sie tatsächlich alles daran setzen wollte, nach dem Wiedereinzug nicht erneut ausziehen zu müssen, drängte es sich auf, in den Ehevertrag auch grundsätzliche Regelungen über die Vermietung des Hauses aufzunehmen. Daß die Antragstellerin hierauf erfolglos gedrungen hat, trägt sie indes nicht vor.

Der vereinbarte Ausschluß des Versorgungsausgleichs hält schließlich auch einer Ausübungskontrolle nach § 242 BGB stand. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben kommt dann in Betracht, wenn die einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse durch die beiden Eheleute von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrundeliegenden Lebensplanung grundlegend abweicht, und dadurch bei dem belasteten Ehegatten ehebedingte Nachteile entstanden sind, die durch den Ehevertrag nicht angemessen kompensiert werden (vgl. OLG Brandenburg aaO). Hierzu hat die Antragstellerin nichts dargetan, und ist auch sonst nichts ersichtlich.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1, 42 FamGKG.

Anlaß, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht (§ 70 Abs. 2 FamFG).

OLG Brandenburg 2021-03-23 - 13 UF 197/20
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Anmerkungen

Die seit dem Jahre 2012 verheirateten Beteiligten, die seit dem Auszug der Antragstellerin und ihrer Tochter aus dem Hause des Antragsgegners im September 2018 getrennt lebten, schlossen im Januar 2019 einen notariell beurkundeten Ehevertrag, in dem sie unter anderem den Zugewinnausgleich und den Versorgungsausgleich für den Fall ihrer Ehescheidung ausschlossen, und in dem die Antragstellerin auf nachehelichen Unterhalt verzichtete. Vor und nach dem Notartermin kommunizierten die Beteiligten im Januar 2019 über die Möglichkeit der Antragstellerin, wieder in das Haus des Antragsgegners zu ziehen, sowie einen für die Antragstellerin kostengünstigen Mietvertrag abzuschliessen. Nachdem die Antragstellerin im Januar 2019 wieder in das Haus des Antragsgegners einzogen war, es aber in der Folgezeit nicht zu dem Abschluss des Mietvertrages kam, zog die Antragstellerin im Februar 2019 wieder aus.

Die Antragstellerin hat daraufhin den Ehevertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten: Sie habe den Ehevertrag im Vertrauen darauf, dass sie wirtschaftlich durch den günstigen Mietvertrag abgesichert sei, geschlossen, wobei der Antragsgegner nie vorgehabt habe, einen Mietvertrag abzuschliessen; auch sei der Ehevertrag sittenwidrig, da der erklärte Globalverzicht auf alle aus der Ehe herrührenden Rechte eindeutig zu Lasten der Antragstellerin gehe. Schliesslich habe der Antragsgegner eine Zwangslage der Antragstellerin, die nach dem Auszug aus der Ehewohnung unter erheblichem wirtschaftlichem, psychischem und physischem Druck gestandenen habe, ausgenutzt.

Der Ehevertrag, so das OLG, sei nicht wegen arglistiger Täuschung (§§ 142, 123 BGB) unwirksam; bereits der Tatbestand der widerrechtlichen Drohung und der arglistigen Täuschung sei als nicht erfüllt anzusehen.

» Die arglistige Täuschung verlangt nämlich - ähnlich wie die strafrechtliche Interpretation des Betrugsbegriffs - eine Täuschung zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums, wobei die Täuschung durch Vorspiegelung und Entstellung von Tatsachen sich auf objektiv nachprüfbare Umstände beziehen muss. Die Absicht einen Mietvertrag abzuschliessen, dürfte aber eine blosse subjektive Einstellung sein, die nicht objektiv nachprüfbar ist, und damit letztlich ein Anfechtungsrecht nicht rechtfertigen kann. «

Die Antragstellerin habe auch nicht nachgewiesen, dass der Antragsgegner zu dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses tatsächlich nicht vorhatte, ihr sein Haus zu vermieten.

Im übrigen halte der Vertrag in Bezug auf den Verzicht auf den Versorgungsausgleich der vorzunehmenden Inhalts- und Ausübungskontrolle stand (§ 8 VersAusglG), und sei auch nicht sittenwidrig (§ 138 BGB); auch das Berufen auf den Verzicht (§ 242 BGB) sei nicht unzulässig.

» Bei der Kontrolle eines vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs hat sich das FamG zurückzuhalten und darf, um die Vertragsfreiheit der Eheleute zur Geltung kommen zu lassen, insbesondere nicht von sich aus nach Unwirksamkeitsgründen forschen. Der durch den Versorgungsausgleich vermeintlich Benachteiligte ist gehalten, von sich aus durch substantiierten Sachvortrag die Tatsachen mitzuteilen, aus denen sich solche Verdachtsmomente ergeben. Deshalb trägt der durch die Vereinbarung benachteiligte Ehegatte die Darlegungs- und Beweislast für die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung (vgl. OLG Brandenburg FuR 2019, 391 mwN). «

Die insoweit darlegungsbelastete Antragstellerin habe diesen strengen Anforderungen nicht ansatzweise genügt; sie habe weder Art und Umfang der auszugleichenden Anrechte dargelegt, noch verlässliche Angaben zu dem Verlauf ihres Erwerbslebens gemacht. Zu Versorgungsanrechten des Antragsgegners habe sie sich gänzlich ausgeschwiegen. Sie hätte jedenfalls überblickshalber darstellen müssen, welche Versorgungsanrechte auf Seiten des Antragsgegners mit welchen ausgleichspflichtigen Ehezeitanteilen vorhanden sind; insoweit stünden ihr auch entsprechende Auskunftsrechte gegen den Antragsteller (§ 4 Abs. 1 VersAusglG), unter Umständen auch gegen dessen Versorgungsträger (§ 4 Abs. 2 VersAusglG) zur Verfügung (vgl. OLG Brandenburg aaO). Unabhängig von der konkreten Durchführung des Versorgungsausgleichs sei darüber hinaus zu berücksichtigen, dass dann ein weiterer umfassender Sachvortrag zu der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der Beteiligten erforderlich ist, denn allein aus einem objektiven Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung einer Verzichtsvereinbarung auf den Versorgungsausgleich folgten keine Beweiserleichterungen (BGH FamRZ 2009, 198, 201).

» Im Übrigen folgt allein aus einem Globalverzicht auch bei einem objektiv offensichtlichen Ungleichgewicht der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht zwangsläufig die Sittenwidrigkeit des Ehevertrages; Voraussetzung ist vielmehr, dass ein Fall gestörter Vertragsparität vorliegt (OLG Hamm FF 2013, 315). Es müssen also ausserhalb der Vertragsurkunde verstärkende Umstände zu erkennen sein, die auf eine Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit (BGH FamRZ 2014, 629 = FuR 2014, 477) hindeuten, was hier nicht der Fall ist. «

Anhaltspunkte dafür, dass der Vertragsschluss auf einer wirtschaftlichen und sozialen Überlegenheit des Ehemannes beruhte, die dieser bei Vertragsschluss bewusst ausgenutzt habe, seien nicht vorgetragen, und auch sonst nicht feststellbar. Eine Zwangslage der Antragstellerin sei tatsächlich nicht erkennbar.

Der vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs halte schliesslich auch einer Ausübungskontrolle nach § 242 BGB stand. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben komme dann in Betracht, wenn die einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse durch die beiden Eheleute von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrundeliegenden Lebensplanung grundlegend abweicht, und dadurch bei dem belasteten Ehegatten ehebedingte Nachteile entstanden sind, die durch den Ehevertrag nicht angemessen kompensiert werden (vgl. OLG Brandenburg aaO). Hierzu habe die Antragstellerin nichts dargetan, und sei auch sonst nichts ersichtlich.


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