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BGB § 1664 - Beschränkte Haftung der Eltern - FD-Logo-500

BGB § 1664 - Beschränkte Haftung der Eltern


BGB § 1664 - Beschränkte Haftung der Eltern

(1) Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
(2) Sind für einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.





 



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Verletzung der Vermögenssorge; beschränkte Haftung der Eltern.

BGB §§ 1626, 1664

Die Vermögenssorge (§ 1626 Abs. 1 BGB) verpflichtet Eltern vor allem dazu, das Kindesvermögen zu bewahren, und es nicht für eigene Zwecke zu verwenden.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 25. März 2021 - 9 UF 200/20

Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 30.09.2020 verkündete Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Cottbus (97 F 173/17) in Ziffer 1. dahin abgeändert, daß Verzugszinsen erst ab dem 27.05.2017 geschuldet sind. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin hat der Antragsgegner zu tragen.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.454,96 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe
I. Der Antragsteller ist der Sohn des Antragsgegners und der Streithelferin, die inzwischen getrennt lebende Eheleute sind. Er fordert von dem Antragsgegner Erstattung von Geldbeträgen, die der Antragsgegner von dem Konto des Antragstellers während dessen Minderjährigkeit (und vor der Trennung der Eltern) abgehoben und verwendet hat.

Der Antragsteller hat als Minderjähriger von seinen Großeltern väterlicherseits 12.000 € geschenkt erhalten, die zunächst bei dem Bankhaus B. angelegt wurden. Im März 2012 erfolgte die Umbuchung auf ein Konto bei der Bank D. (Kontonummer …1), das dort auf den Namen des Antragstellers durch seine Eltern eröffnet worden war. Am 14. März 2012 wurden 6.623,22 €, und am 15. März 2012 weitere 6.219,29 € von dem Bankhaus B. auf das Konto bei der Bank D. überwiesen. Außerdem erhielt der Antragsteller von den Großeltern väterlicherseits monatliche Taschengeldzahlungen von 46 x 30 € und 50 x 45 €, insgesamt 3.630 €, die ebenfalls auf das Konto bei der Bank D. eingezahlt wurden.

Der Antragsgegner hob von diesem Konto mehrfach erhebliche Beträge ab bzw. überwies sie auf ein zunächst gemeinschaftliches Konto der Eheleute, das er später als alleiniger Kontoinhaber als Geschäftskonto weiter führte (Bank D. Kontonummer …2). Bei Auflösung des Kontos mit der Nummer …1) unmittelbar nach Erreichen der Volljährigkeit durch den Antragsteller am 28. August 2013 war nur noch ein Betrag von 343,16 € vorhanden. Auf die Rückzahlungsforderungen des Antragstellers hat der Antragsgegner am 11. Januar 2016 an den Antragsteller 5.674,39 € geleistet.

Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner in dem vorliegenden Verfahren auf den Differenzbetrag von (6.623,23 + 6.219,29 + 3.630 ./. 343,16 ./. 5.674,39 =) 10.454,96 € in Anspruch. Auf die Streitverkündung des Antragsgegners hat die Mutter des Antragstellers erstinstanzlich Akteneinsicht gefordert und anwaltlich dazu erklärt, sie »möchte dem Verfahren auf Seiten des Antragstellers beitreten«; eine ausdrückliche vorbehaltlose Beitrittserklärung hat sie auf gerichtlichen Hinweis in dem Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2020 abgegeben, und dies als Klarstellung der Formulierung in dem Schriftsatz vom 27. März 2019 bezeichnet.

Der Antragsteller ist der Ansicht, daß die Abhebungen und der Verbrauch des Geldes durch den Antragsgegner ihm gegenüber unberechtigt erfolgt sind, und ein Anspruch auf Erstattung besteht. Die Streithelferin hat sich dem angeschlossen behauptet, sie habe von den Geldabhebungen ihres Ehemannes erst nachträglich erfahren, und er sei auch nicht einverstanden gewesen. Der Antragsteller hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an ihn 10.454,96 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2017 zu zahlen, und ihm die entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 958,19 € zu erstatten.

Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er behauptet, die Umbuchungen seien nicht ohne das Wissen des Antragstellers und im Einverständnis mit dessen Mutter erfolgt, und zwar auf ein Geschäftskonto des Antragsgegners (Bank D. Kontonummer …2), zu dem auch die Mutter des Antragstellers Zugang gehabt habe. Grund sei Geldbedarf in der Familie gewesen, insbesondere wegen fälliger Steuernachzahlungen und ungünstiger Anlagen in Containerschiffe. Er meint, er sei zu Verfügungen berechtigt gewesen, zumal er seinen Kindern und auch dem Antragsteller Taschengeld gezahlt, und den Führerschein sowie ein Moped und ein Auto finanziert habe, was von dem Antragsteller mit näherer Darlegung bestritten wird. Überdies hafte gegebenenfalls die Mutter hälftig, so daß er nicht auf den vollen Betrag in Anspruch genommen werden könne. Die anteilige Erstattung sei in Abstimmung mit seinem Steuerbüro erfolgt. Seine alleinige Inanspruchnahme hält der Antragsgegner für rechtsmißbräuchlich. Die Taschengeldzahlungen durch die Großeltern hätten letztlich dem Antragsgegner zur freien Verfügung zustehen sollen.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Cottbus hat mit am 30. September 2020 verkündetem Beschluß, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, den Anträgen in vollem Umfange stattgegeben. Gegen den ihm am 5. Oktober 2020 zugestellten Beschluß hat der Antragsgegner mit am 4. November 2020 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, und diese mit am Montag, dem 7. Dezember 2020 bei dem Oberlandesgericht Brandenburg eingegangenen Schriftsatz begründet. Er verfolgt seinen Antrag auf Zurückweisung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Er ist der Ansicht, er habe »eigenes Vermögen« verwendet, und keine Sorgfaltspflicht gegenüber dem Antragsteller verletzt. Umbuchungen seien mit dessen Wissen erfolgt. Da es auf die Zustimmung der Mutter des Antragstellers ankomme, sei diese rechtsfehlerhaft nicht vernommen worden. Außerdem behauptet er, »Zahlungseingänge in Größenordnungen« auf das Konto seines Sohnes veranlaßt zu haben. Schließlich seien Zinsen jedenfalls nicht vor Ablauf der von dem Bevollmächtigten des Antragstellers gesetzten Frist zum 26. Mai 2017 geschuldet.

Der Antragsteller, der die Zurückweisung der Beschwerde beantragt, wiederholt und vertieft ebenfalls sein erstinstanzliches Vorbringen. Er ist insbesondere der Ansicht, sein Vater sei verpflichtet gewesen, das von den Großeltern erhaltene Guthaben insgesamt treuhänderisch für den Antragsteller zu verwalten, und ihm mit Volljährigkeit zur Verfügung zu stellen.

Mit schriftlichem Hinweis der Senatsvorsitzenden vom 9. Februar 2021 ist den Beteiligten unter Erläuterung der Rechtslage angekündigt worden, daß der Senat beabsichtigt, im schriftlichen Verfahren ohne erneute mündliche Verhandlung zu entscheiden (§§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG).

II. Die gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2, 117 Abs. 1 FamFG statthafte und zulässige Beschwerde ist im Wesentlichen aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses unbegründet. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung in der Hauptsache.

Zwar hat das Amtsgericht versehentlich eine Kontonummer falsch angegeben, jedoch wird zutreffend ausgeführt, daß die Verfügung(en) des Antragsgegners über Guthaben auf dem Konto bei der Bank D., das die Eltern auf den Namen ihres Sohnes - des Antragstellers - eröffnet hatten, eine Verletzung der Pflicht zur Vermögenssorge darstellen, und diesen - auch unter Berücksichtigung des Haftungsprivilegs - zum Schadensersatz gemäß § 1664 BGB verpflichten. Der Antragsgegner war (gemeinsam mit der Mutter des Antragstellers) Inhaber der elterlichen Sorge betreffend den damals minderjährigen Antragsteller, mithin auch der Vermögenssorge (§ 1626 Abs. 1 BGB). Die Vermögenssorge verpflichtet Eltern vor allem dazu, das Kindesvermögen zu bewahren, und es nicht für eigene Zwecke zu verwenden (BGHZ 222, 376 = FamRZ 2019, 1620 = FuR 2019, 657; OLG Bremen FamRZ 2015, 861; OLG Frankfurt FamRZ 2016, 147; OLG Celle FamRZ 2018, 106; Götz in Palandt, BGB 80. Aufl. § 1626 Rdn. 20; Lettmaier in Staudinger, BGB [Stand: 2020] § 1626 Rdn. 316).

Der von den Großeltern zugewendete Betrag von 12.000 € ist in das Vermögen des minderjährigen Antragstellers als ausdrückliche Schenkung an diesen übergegangen. Daß die Großeltern dem Enkel und nicht dessen Eltern diesen Betrag geschenkt haben, ist unstreitig. Dem Antragsteller standen auch die sich aus der Anlage bei dem Bankhaus B. ergebenden Erträge zu. Auch die weiteren Zahlungen der Großeltern waren Schenkungen an den Antragsteller, und sollten ausschließlich diesem zugute kommen; das ergibt sich durch Auslegung, da die Beträge von zunächst monatlich 30 € und sodann 45 € auf das für den Antragsteller eingerichtete Konto per Dauerauftrag ausdrücklich als Taschengeld überwiesen worden sind. Die Höhe und die monatliche regelmäßige Zahlung sind typisch für ein sog. Taschengeld, das klassischerweise dem Kind selbst zur Verfügung stehen soll - sei es zum alsbaldigen Verbrauch, oder zum Ansparen für später zu erfüllende besondere Wünsche.

Das Bestreiten der »Höhen der Taschengeldzuwendungen der Großeltern« mit Nichtwissen ist gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig. Der Antragsgegner hat das Konto des Sohnes für diesen während der Minderjährigkeit (mit) verwaltet. Er hatte somit volle Kenntnis von allen Buchungsvorgängen; sie waren Gegenstand seiner Wahrnehmung.

Soweit der Antragsgegner meint, das (Taschen?)Geld habe den Eltern zur freien Verfügung gestanden, bleibt er jede Erklärung dafür schuldig, aus welcher konkreten Handlung oder Erklärung der leistenden Großeltern er dies herleiten will. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür fehlen. Soweit er als Inhaber des Sorgerechts im Außenverhältnis zu Verfügungen berechtigt war, besagt das nichts über die Berechtigung von Verfügungen im Innenverhältnis zu seinem Sohn, in dessen Interesse er das Sorgerecht auszuüben hatte.

Der Antragsgegner hat Beträge von dem Konto des Sohnes auf ein zumindest auch seiner Verfügungsmacht unterliegendes Konto transferiert und ermöglicht, daß darüber durch ihn selbst und/oder die Mutter des Antragstellers weiter verfügt wurde. In dem Zeitpunkt des Erreichens der Volljährigkeit wies dessen Konto lediglich noch einen Betrag von 343,16 € aus. Damit steht fest, daß der Differenzbetrag durch den Antragsgegner entnommen worden ist. Damit hat er - sei es allein oder gemeinsam mit der Mutter des Antragstellers - dem Sohn dessen seiner treuhänderischen Verwaltung unterliegendes - Vermögen entzogen und anderweitig verwendet. Es bestand keine Berechtigung gegenüber dem Sohn, das diesem gehörende Geld für familiäre Zwecke wegen einer »desolaten finanziellen Lage« bzw. Steuerschulden zu verwenden. Unterhaltspflichten haben die Eltern aus eigenem Vermögen aufzubringen; auch außergewöhnliche Haushaltsaufwendungen sind allein aus dem elterlichen Einkommen und Vermögen zu tragen (vgl. OLG Frankfurt FuR 2017, 461 mwN; Coester in Staudinger, BGB [Stand: 2020] § 1664 Rdn. 15a); erst Recht gilt dies für aufgelaufene Steuerschulden bei verschwenderischem Verhalten der Eltern (die sich gegenseitig das Leben auf zu großem Fuß bzw. Fehlspekulationen vorwerfen). Weder konnte ein gemeinsames Vorgehen der Sorgeberechtigten einen Rechtsgrund für diese Verwendung gegenüber dem minderjährigen Sohn schaffen, noch eine behauptete »Zustimmung« des minderjährigen Kindes, das gerade wegen der Minderjährigkeit auf verantwortungsvolles Verhalten der treuhänderisch gebundenen Eltern angewiesen ist.

Auf den auch in dem hiesigen Verfahren breit geführten Streit der Eltern des Antragstellers über wechselseitige Kenntnisse und Verantwortlichkeiten in und außerhalb des Streitgegenstandes kommt es für die Entscheidung in keiner Weise an. Sollte die Mutter ebenfalls verantwortlich sein, so bliebe es dem Antragsteller gleichwohl unbenommen, nur den Antragsgegner als Gesamtschuldner auf die volle - nach Teilrückzahlung noch verbleibende - Summe in Anspruch zu nehmen. Anhaltspunkte für eine vermeintlich rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme liegen bereits im Ansatz nicht vor.

Soweit der Antragsgegner (mehr oder weniger nebelhaft) geltend macht, Aufwendungen für den Antragsteller getragen, und Zahlungen auf dessen Konto vorgenommen zu haben, ist dies unbeachtlich. In weiten Teilen handelt es sich entweder um nicht einlassungsfähige unkonkrete Ausführungen, zum Teil sind sie widerlegt, weil der Antragsteller schlüssig dargelegt hat, Kosten für Führerschein, Moped, PKW, Tauchschein selbst getragen zu haben. Daß bestimmte Zahlungen auf das für den Sohn errichtete Konto diesem nicht endgültig zugewendet worden sein sollen, oder gar als Rückerstattung unberechtigt verwendeten Vermögens des Sohnes anzusehen sein könnten, ist nicht im mindesten nachvollziehbar dargelegt oder erkennbar. Dasselbe gilt für angeblich widerrufene Schenkungen. Soweit der Antragsgegner Taschengeld gezahlt haben will, ist bereits nicht erkennbar, ob es sich um über seine Barunterhaltspflicht hinausgehende Beträge gehandelt haben soll.

Der Antragsgegner hat das Vermögen des Antragstellers schuldhaft vermindert. Die »desolate familiäre Finanzlage«, die zwar mehrfach wiederholt, aber nicht konkret mit Zahlen unterlegt wird, soll (wohl) auf Steuerschulden in nicht bezifferter Höhe beruhen. Über welche finanziellen Mittel (Einkünfte und Vermögen) die Eltern selbst verfügten (neben einem unbelasteten! Hausgrundstück, hochwertigen Fahrzeugen und Schmuck), wird nicht erwähnt. Es ist deshalb nicht im Ansatz dargelegt, daß ausnahmsweise eine Notsituation eingetreten sein könnte, die den nicht nur vorübergehenden (eine Rückzahlung über die Teilleistung hinaus hätte ja innerhalb von nunmehr neun Jahren durchaus erfolgen können) Zugriff auf das Kindesvermögen rechtfertigen könnte.

Das Haftungsprivileg des § 1664 BGB beschränkt die Haftung auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, mithin jedenfalls auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 277 BGB). Hier hat der Antragsgegner bei der Verfügung über das Vermögen des Sohnes vorsätzlich gehandelt. Soweit er gemeint haben sollte, zu dem Verbrauch des Kindesvermögens berechtigt gewesen zu sein, ist sein Vorbringen schon sehr vage. Aufgrund welcher Tatsachen er gemeint hat, das Geld des Kindes dauerhaft und ohne Erstattungspflicht verbrauchen zu dürfen, ist nicht ersichtlich oder dargelegt; es mußte sich ihm vielmehr aufdrängen, daß das dem Sohn geschenkte Geld diesem allein zustand, und die Eltern es nur treuhänderisch verwalten dürfen. Es ist auch davon auszugehen, daß ihm dies durchaus bewußt war, denn das Geld ist ja zunächst für den Sohn angelegt, und sodann auf ein Konto geflossen, das auf den Namen des Sohnes lautete.

Auf etwaige Hinweise des Steuerberaters oder anderer Berater, die zwar ständig wiederholt, aber inhaltlich nicht konkretisiert werden, und zu denen nicht einmal schlüssig vorgetragen worden ist, ob die treuhänderische Verwaltung und die Verwendung des Kindesvermögens thematisiert worden war, durfte er sich zudem jedenfalls ohne qualifizierten Rechtsrat nicht verlassen. Da es auf die behauptete Billigung der Transaktionen seitens des minderjährigen und gar nicht einwilligungsfähigen Antragstellers und der gegebenenfalls gesamtschuldnerisch haftenden Mutter für die Entscheidung nicht ankommt, war dazu auch keine Beweisaufnahme erforderlich.

Verzugszinsen schuldet der Antragsgegner nach entsprechender Fristsetzung durch den Antragsteller in dem Schreiben vom 10. Mai 2017 zum 26. Mai 2017 erst ab dem 27. Mai 2017; insoweit war die Entscheidung des Amtsgerichts abzuändern.

Der Senat hat nach entsprechender schriftlicher Ankündigung im schriftlichen Verfahren ohne erneute mündliche Verhandlung entschieden, da gegenüber der erstinstanzlich durchgeführten Verhandlung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren. Dem hat keiner der Beteiligten widersprochen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 FamFG, §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 101 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Entscheidung im Einzelfall auf der Grundlage gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung.

OLG Brandenburg-2021-03-25 - 9 UF 200/20
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Anmerkungen

Der Antragsteller, Sohn des Antragsgegners und der Streithelferin, die inzwischen getrennt lebende Eheleute sind, fordert von dem Antragsgegner Erstattung von Geldbeträgen, die der Antragsgegner von dem Konto des Antragstellers während dessen Minderjährigkeit (und vor der Trennung der Eltern) abgehoben und verwendet hat.

Der Antragsteller hatte als Minderjähriger von seinen Grosseltern väterlicherseits 12.000 € geschenkt erhalten, die zunächst bei dem Bankhaus B. angelegt wurden. Im März 2012 erfolgte die Umbuchung auf ein Konto bei der Bank D. (Kontonummer …1), das dort auf den Namen des Antragstellers durch seine Eltern eröffnet worden war. Am 14. März 2012 wurden 6.623,22 €, und am 15. März 2012 weitere 6.219,29 € von dem Bankhaus B. auf das Konto bei der Bank D. überwiesen. Ausserdem erhielt der Antragsteller von den Grosseltern väterlicherseits monatliche Taschengeldzahlungen von 46 x 30 € und 50 x 45 €, insgesamt 3.630 €, die ebenfalls auf das Konto bei der Bank D. eingezahlt wurden.

Der Antragsgegner hob von diesem Konto mehrfach erhebliche Beträge ab, bzw. überwies sie auf ein zunächst gemeinschaftliches Konto der Eheleute, das er später als alleiniger Kontoinhaber als Geschäftskonto weiter führte (Bank D. Kontonummer …2). Bei Auflösung des Kontos mit der Nummer …1) unmittelbar nach Erreichen der Volljährigkeit durch den Antragsteller am 28.08.2013 war nur noch ein Betrag von 343,16 € vorhanden. Auf die Rückzahlungsforderungen des Antragstellers hat der Antragsgegner am 11.01.2016 an den Antragsteller 5.674,39 € geleistet. Der Antragsteller hat den Antragsgegner in zwei Instanzen erfolgreich auf den Differenzbetrag von (6.623,23 + 6.219,29 + 3.630 ./. 343,16 ./. 5.674,39 =) 10.454,96 € in Anspruch genommen.

Die Verletzung der Pflicht zur Vermögenssorge verpflichte den Antragsgegner - auch unter Berücksichtigung des Haftungsprivilegs - zum Schadensersatz gemäss § 1664 BGB. Der Antragsgegner sei (gemeinsam mit der Mutter des Antragstellers) Inhaber der elterlichen Sorge betreffend den damals minderjährigen Antragsteller, mithin auch der Vermögenssorge (§ 1626 Abs. 1 BGB), gewesen. Die Vermögenssorge verpflichte Eltern vor allem dazu, das Kindesvermögen zu bewahren, und nicht für eigene Zwecke zu verwenden (BGHZ 222, 376 = FamRZ 2019, 1620 = FuR 2019, 657; OLG Bremen FamRZ 2015, 861; OLG Frankfurt FamRZ 2016, 147; OLG Celle FamRZ 2018, 106). Das Haftungsprivileg des § 1664 BGB beschränke die Haftung auf Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, mithin jedenfalls auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 277 BGB). Hier habe der Antragsgegner bei der Verfügung über das Vermögen des Sohnes vorsätzlich gehandelt: Ihm habe sich aufdrängen müssen, dass das dem Sohn geschenkte Geld diesem allein zustand, und die Eltern es nur treuhänderisch verwalten durften.

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