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BGB § 1611 - Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung - FD-Logo-500

BGB § 1611 - Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung



BGB § 1611 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung

(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.
(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.





 



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Verwirkung des Unterhalts für volljähriges Kind bei Kontaktverweigerung; Praktikum.

1. Allein die Tatsache, dass ein volljähriges Kind jeglichen Kontakt zu dem Unterhaltspflichtigen ablehnt, führt nicht zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs.
2. Die Ablehnung einer Kontaktaufnahme mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil stellt jedenfalls dann keine schwere Verfehlung dar, wenn zuvor über einen Zeitraum von zehn Jahren überhaupt keine persönliche Begegnung stattgefunden hat.
3. Fehlende Kontaktaufnahme zu dem Unterhaltspflichtigen kann nur dann zur Verwirkung führen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Gesamtverhalten als schwere Verfehlung erscheinen lassen, denkbar etwa bei zusätzlichem, besonders beleidigendem oder verletzendem Verhalten.
4. Soweit in einem Abänderungsverfahren eine bisher titulierte Unterhaltsforderung aufrechterhalten bleibt, sind darauf bereits geleistete Zahlungen (anders als freiwillige Leistungen vor Titulierung) in dem Tenor nicht auszuweisen.
5. Einkommen während eines Praktikums ist auf den Bedarf anzurechnen.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. August 2020 - 8 UF 165/19

Anmerkungen

1. Der Antragsteller, Vater der im Januar 2000 geborenen Antragsgegnerin, nimmt diese nach Eintritt der Volljährigkeit ab 02/2018 auf Abänderung einer über 120% des jeweiligen Mindestunterhalts errichteten Jugendamtsurkunde in Anspruch. In dem Zeitpunkt der Trennung der Eltern war die Antragsgegnerin noch ein Kleinkind; seither und bis heute bestehen keine persönlichen Kontakte zwischen Vater und Tochter. Im Anschluss an das von der Antragsgegnerin mit einem Notendurchschnitt von 1,5 bestandene Abitur absolvierte sie von 06/2018 bis 08/2018 eine Regiehospitanz bei den Kammerspielen F., sowie von 09/2018 bis 08/2019 ein Praktikum an dem Theater in L.; hierfür erhielt sie eine monatliche Praktikumsvergütung von 320 €. Seit dem 01.09.2019 studiert sie Theaterpädagogik in L.; sie ist ohne eigene Einkünfte. Unter Berücksichtigung der Einkünfte beider Eltern hat das AmtsG den Haftungsanteil des Antragstellers errechnet, die Jugendamtsurkunde teilweise abgeändert, und den geschuldeten Unterhalt herabgesetzt. Gegen diese Entscheidung richten sich die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers.

Das OLG hat der Beschwerde unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde teilweise stattgegeben, und den von dem Antragsteller geschuldeten Volljährigenunterhalt ab 02/2018 anders als das FamG bemessen. Diese Unterhaltsansprüche seien allerdings nicht wegen grober Unbilligkeit gemäss § 1611 Abs. 1 BGB auszuschliessen oder herabzusetzen. Es habe seit über zehn Jahren kein Kontakt zwischen Vater und Tochter bestanden, und auch sonstige Verfehlungen seien der Antragsgegnerin nicht anzulasten. Der Antragsteller habe den Kontakt erst wieder im Zuge der unterhaltsrechtlichen Mithaftung der Mutter ab Volljährigkeit der Tochter gesucht. Die verzögerte Übersendung von Einkommensunterlagen der Mutter falle nicht in den Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin; diese seien zunächst von der Mutter verweigert worden. Verspätet vorgelegte Studiennachweise seien ebenfalls nicht als schwere Verfehlung der Antragsgegnerin iSv § 1611 Abs. 1 BGB zu werten.

2. Verwirkung iSv § 1611 Abs. 1 S. 1 BGB kann nur bei einer vorsätzlichen schweren Verfehlung gegen den unterhaltsverpflichteten Elternteil angenommen werden, etwa tiefgreifende Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher Belange des Verpflichteten wie etwa tätliche Angriffe, wiederholte grobe Beleidigungen, Bedrohungen, falsche Anschuldigungen und ähnliches. Ein blosses Unterlassen ist nur dann ausreichend, wenn dadurch eine Rechtspflicht des unterhaltsberechtigten Kindes zum Handeln verletzt wurde; deshalb reicht die jahrelange Ablehnung einer persönlichen Kontaktaufnahme und auch das Einschlafenlassen der persönlichen Beziehung nicht aus; es muss ein besonders beleidigendes oder verletzendes Verhalten hinzutreten (vgl. zum Beispiel BGH FamRZ 1995, 475).

3. Etwaiges Fehlverhalten des unterhaltsberechtigten Kindes aus der Zeit seiner Minderjährigkeit kann dem Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für die Zeit nach Erlangung der Volljährigkeit allgemein nicht entgegengehalten werden (vgl. zum Beispiel BGH FamRZ 1998, 367). Sind ausnahmsweise die Voraussetzungen des § 1611 Abs. 1 BGB zu bejahen, so ist über die Frage der Herabsetzung oder eines Unterhaltsausschlusses wegen Unbilligkeit im Rahmen einer umfassenden Abwägung aller Umstände zu entscheiden; diese muss das eigene Verhalten des Unterhaltsverpflichteten gegenüber dem Kind und seine Mitverantwortung bzw. die fehlenden eigenen Bemühungen um Kontaktaufnahme angemessen berücksichtigen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 1611 Abs. 1 BGB und das Ausmaß der Verfehlungen des Kindes trifft wegen des Ausnahmecharakters der Vorschrift den in Anspruch genommenen Elternteil.

4. Bei der Bemessung der beiderseitigen Haftungsanteile der Eltern eines privilegiert volljährigen Kindes ist die Rechtsprechung nicht einheitlich. Nach den meisten Tabellen und Unterhaltsleitlinien der OLGe ist der Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts (für das Jahr 2021: 1.400 €) vorweg abzuziehen, teilweise soll allerdings auch nur der notwendige Selbstbehalt (für das Jahr 2021: 1.160 € für den erwerbstätigen bzw. 960 € für den nicht erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten) angesetzt werden. Eine solche verschärfte Elternhaftung erscheint jedoch nur dann sachgerecht, wenn bei einem Vorwegabzug eines Sockelbetrages in Höhe des angemessenen Selbstbehalts der Unterhaltsbedarf des privilegiert volljährigen Kindes nicht sichergestellt wäre. Bei nicht privilegiert volljährigen Kindern ist stets der angemessene Selbstbehalt als Sockelbetrag vor der Berechnung der beiderseitigen Haftungsanteile der Eltern in Abzug zu bringen.

5. Zur Verwirkung von laufendem Unterhalt s. Viefhues, FuR 2017, 166; zur Verwirkung beim Elternunterhalt s. BGH FamRZ 2014, 541 = FuR 2014, 287, und Viefhues, FamRZ 2014, 624.

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