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BGB § 1615l - Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt - FD-Logo-500

BGB § 1615l - Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt



BGB § 1615l - Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt

(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.
(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.
(4) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend.





 



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Unterhaltsbedürftigkeit des betreuenden, nicht verheirateten Elternteils trotz Kapitaleinkünften und Grundvermögen; Stufenantrag auf Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB.

1. Der Unterhaltsanspruch des nicht verheiraten, betreuenden Elternteils aus Anlass der Geburt und der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes dient ausschliesslich der Kompensation von Erwerbseinkommen; daher mindern bereits vor der Geburt des Kindes vorhandene Kapitaleinkünfte nicht die Unterhaltsbedürftigkeit des betreuenden Elternteils, und diesen trifft auch keine Pflicht zum Vermögenseinsatz.
2. Börsenspekulationsgewinne sind nicht zwingend als Kapitaleinkünfte anzusehen, sondern können wie Einkünfte aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu behandeln sein.

OLG Koblenz, Beschluß vom 16. November 2020 – 7 UF 228/20

Anmerkungen

1. Die Beteiligten stritten über den Betreuungsunterhaltsanspruch des nicht verheirateten anderen Elternteils (§ 1615l Abs. 2 BGB). Der unterhaltsberechtigte Elternteil - die Mutter - betreut zwei mittlerweile etwa fünf und sieben Jahre alte Kinder, die aus der zwischenzeitlich beendeten Beziehung hervorgegangen sind, sowie ein weiteres Kind aus ihrer geschiedenen Ehe. Sie ist nicht berufstätig. Streitig ist, inwieweit vorhandenes Grundvermögen sowie Kapitaleinkünfte zur Deckung des Unterhaltsbedarfs heranzuziehen sind, und die Bedürftigkeit mindern. Die Mutter räumt ein, Eigentümerin eines Baugrundstücks zu sein. Sie trägt vor, die Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie damit zusammenhängende Steuerrückerstattungen rührten daher, dass sie im Sommer 2016 vorübergehend mit Wertpapieren spekuliert, und hierbei auch kurzfristig Gewinne erzielt habe, jedoch nicht in der Lage sei, auf diese Weise dauerhafte Kapitaleinkünfte zu generieren. Wollte man diese Einkünfte in die Berechnung einbeziehen, sei ein Drei-Jahresdurchschnitt zu bilden, was zu einer entsprechenden Verminderung des jährlichen Ertrages führe. Der Antragsgegner tritt dem entgegen und macht geltend, er habe der Mutter seinerzeit 70.000 € für den Erwerb des Baugrundstücks geschenkt. Das Grundstück sei mittlerweile mindestens 125.000 € wert und könne von ihr ab 2023 veräussert werden, ohne dass auf den Gewinn Steuern anfielen; sie sei deshalb nicht unterhaltsbedürftig.

Das FamG hat den von der Mutter allein geltend gemachten Antrag auf Zahlung eines Unterhaltsrückstands komplett abgewiesen, weil sie ihren Unterhaltsbedarf, der durch das von ihr vor der Geburt des jüngsten Kindes zuletzt bezogene, unterhaltsrechtlich bereinigte Nettoerwerbseinkommen bestimmt werde, durch die erzielten Spekulationsgewinne, die damit verbundenen Steuerrückerstattungen und die unstreitig erbrachten Unterhalts-(teil-)leistungen des Antragsgegners vollständig abdecken könne, und deshalb nicht unterhaltsbedürftig sei.

Auf die Beschwerde der Mutter hat der Senat diese Entscheidung teilweise abgeändert und der Mutter annähernd 60% des geforderten rückständigen Unterhalts zugesprochen. Der Unterhaltsbedarf des betreuenden, nicht verheirateten Elternteils bestimme sich allein nach dessen früherem Erwerbseinkommen, bereinigt um eventuelle Werbungskosten und berufsbedingte Aufwendungen; lediglich die durch Geburt und Erziehung des Kindes bedingten Erwerbseinbussen seien zu ersetzen. Daher minderten Kapitaleinkünfte, über die der betreuende Elternteil bereits vor der Geburt verfügt habe, nicht seinen Unterhaltsbedarf; ebenso wenig bestünde eine Pflicht zum Vermögenseinsatz. Auf ein vorgeburtlich erzieltes, den Unterhaltsbedarf bestimmendes Erwerbseinkommen müsse sich der betreuende Elternteil die in dem Unterhaltszeitraum tatsächlich erzielten Einkünfte bedarfsdeckend anrechnen lassen. Dazu gehörten auch die durch die Börsenspekulationen erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen: Die Mutter habe, nachdem sie aufgrund der Geburt des jüngsten Kindes zu Hause geblieben sei, ab Sommer 2016 begonnen, mit Wertpapieren zu spekulieren. Nach Saldierung der erzielten Kursgewinne und -verluste, der Zins- bzw. Dividendenerträge sowie der gezahlten bzw. der erstatteten Kapitalertragsteuern habe sie daraus in 2016 Einkünfte von insgesamt ca. 7.100 €, und im Jahre 2017 von ca. 16.500 € erzielt. Nachdem sie im Jahre 2018 einen Gesamtverlust von ca. 44.000 € erlitten hat, habe sie weitere Spekulationsgeschäfte aufgegeben.

Nach Ansicht des OLG sei das Börsenengagement von seiner rechtlichen Bewertung her schon aufgrund der erheblichen Schwankungsbreite von Gewinnen und Verlusten am ehesten mit einer selbständigen Tätigkeit vergleichbar sei, so dass entsprechend der Regelung in Ziff. 1.5 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der aus den letzten drei Jahren gebildete Durchschnittswert der Gewinne massgeblich sei. Da die Mutter über den Drei-Jahreszeitraum hinweg jedoch insgesamt einen Verlust erlitten habe, seien ihr die Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht bedürftigkeitsmindernd anzurechnen. Dass die Mutter aufgrund der erlittenen Verluste ihr Börsenengagement aufgegeben habe, sei ihr unterhaltsrechtlich nicht vorzuwerfen, zumal sie bis zu der Vollendung des dritten Lebensjahres des jüngsten, gemeinsamen Kindes keine Erwerbsobliegenheit treffe (zeitlicher »Basis«-Betreuungsunterhalt, § 1615l Abs. 2 S. 3 BGB).

2. Der Unterhaltsanspruch des betreuenden, nicht verheirateten Elternteils bestimmt sich nach dessen eigener Lebensstellung (§§ 1615l Abs. 3 S. 1, 1610 Abs. 1 BGB). Die eigene Lebensstellung wird regelmässig durch die selbst erwirtschafteten Einkünfte und gegebenenfalls durch vorhandenes Vermögen geprägt, und zwar durch jegliche Einkünfte grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Herkunft, so dass damit neben Einkünften aus (selbständiger/unselbständiger) Erwerbstätigkeit auch solche aus (z.B.) Vermietung/Verpachtung oder aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind. Was für den Unterhaltsbedarf gilt, gilt natürlich auch für die Unterhaltsbedürftigkeit des betreuenden Elternteils; die Bedürftigkeit wird nicht nur durch ein nach der Geburt eventuell weiterhin bezogenes Erwerbseinkommen gemindert, sondern auch durch Zinserträge oder Mieteinkünfte sowie durch bestimmte Sozial- und Versicherungsleistungen.
Wenn jedoch eventuelle sonstige Einkünfte des betreuenden Elternteils aus Vermögenserträgen und/oder aus Vermietung/Verpachtung ohne grössere Veränderungen in ihrer Höhe sowohl in dem Zeitraum vor der Geburt des Kindes als auch danach erzielt wurden, und die Betreuung des gemeinsamen Kindes »lediglich« dazu geführt hat, dass bei dem unterhaltsberechtigten Elternteil dessen Erwerbseinkommen weggefallen ist oder sich gemindert hat, spielen sonstige Einkünfte ausserhalb des Erwerbseinkommens bei der Berechnung keine Rolle, weil es sich hierbei nur um »durchlaufende Posten« handelt: Zur Vereinfachung des Rechenwerks können sie deshalb sowohl bei der Bemessung des Bedarfs als auch bei der Ermittlung der Bedürftigkeit weggelassen werden. In derartigen - zahlenmässig möglicherweise den Regelfall bildenden - Konstellationen kommt es daher tatsächlich nur auf das Erwerbseinkommen, und die insoweit durch die Kinderbetreuung ausgelöste Einkommenseinbusse an (vgl. BGHZ 222, 88 = FamRZ 2019, 1234 = FuR 2019, 537).

3. Da hier die unterhaltsberechtigte Mutter ihre Wertpapierspekulationen überhaupt erst nach der Geburt des jüngsten Kindes aufgenommen hat, und damit kein »durchlaufender Posten« vorlag, musste sich der Senat mit der Frage auseinandersetzen, ob und gegebenenfalls inwieweit sich durch derartige Einkünfte ihre Unterhaltsbedürftigkeit mindert. Die gefundene Lösung, aufgrund der hohen Schwankungsbreite bei Spekulationsgeschäften - ähnlich wie bei Einkünften Selbständiger (Ziff. 1.5 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien) - auf einen Mehrjahresdurchschnitt abzustellen, überzeugt.

4. Das im Eigentum des betreuenden Elternteils stehende Baugrundstück wird kaum laufende Erträge abwerfen, sondern insoweit geht es um die Frage, inwieweit der Stamm des Vermögens - durch Veräusserung - zu verwerten ist. Diese Frage ist grundsätzlich zu bejahen. Bevor der andere Elternteil auf Unterhalt in Anspruch genommen werden kann, hat der betreuende Elternteil, von einem »Notgroschen« abgesehen, zunächst den Stamm seines Vermögens anzugreifen (vgl. OLG Köln FamRZ 2017, 1309). Maßstab hierfür ist jedoch eine umfassende Zumutbar- und Billigkeitsabwägung, bei der insbesondere auch zu berücksichtigen ist, dass der Unterhalt nach § 1615l BGB keinen Altersvorsorgeunterhalt mitumfasst.
Deshalb besteht in der neueren Rechtsprechung zu Recht eine deutliche Tendenz, dem unterhaltsberechtigten Elternteil grössere Anteile an dem eigenen Vermögen als »Notgroschen« zu belassen, als Ausgleich für die mit der Kinderbetreuung verbundenen Defizite bei der eigenen Altersversorgung. So haben Gerichte es beispielsweise gebilligt, dem betreuenden, nicht verheirateten Elternteil zwei Mehrfamilienhäuser im Wert von über 250.000 € (vgl. OLG Hamm FF 2000, 137) oder den aus einem Hausverkauf erzielten Erlös von 190.000 € (vgl. BGHZ 168, 245 = FamRZ 2006, 1362 = FuR 2006, 457 [Ls]) zu belassen.

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