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BGB § 1605 - Auskunftspflicht - FD-Logo-500

BGB § 1605 - Auskunftspflicht





BGB § 1605 - Auskunftspflicht

(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.





 



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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; isolierte Geltendmachung eines der güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten dienenden Auskunftsanspruchs in einem Verfahren auf Zahlung von Trennungsunterhalt; keine Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung.

BGB §§ 1361, 1379, 1605; FamFG § 113; ZPO §§ § 114, 260

Die isolierte Geltendmachung eines der güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten dienenden Auskunftsanspruchs in einem Verfahren auf Zahlung von Trennungsunterhalt im Wege der Anspruchshäufung (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 260 ZPO) stellt keine mutwillige Rechtsverfolgung im Sinne der § 113 Abs. 1 FamFG, § 114 ZPO dar.

OLG Hamm, Beschluß vom 15. April 2020 - 2 WF 44/20


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