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BGB § 1578b - FD-Logo-500

BGB § 1578b - Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit




BGB § 1578b - Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit

(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.
(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.






 



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Begrenzung des nachehelichen Unterhalts wegen Unbilligkeit.

1. Auch wenn keine ehebedingten Nachteile feststellbar sind, ist eine Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen vorzunehmen. Bei der insoweit gebotenen umfassenden Billigkeitsabwägung ist das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen. Wesentliche Aspekte hierbei sind neben der Dauer der Ehe insbesondere die in der Ehe gelebte Rollenverteilung, wie auch die von dem Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte Lebensleistung.
2. Bei der Beurteilung der Unbilligkeit einer fortwährenden Unterhaltszahlung sind ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien von Bedeutung, so dass in die Abwägung auch einzubeziehen ist, wie dringend der Unterhaltsberechtigte neben seinen eigenen Einkünften auf den Unterhalt angewiesen ist, und in welchem Maße der Unterhaltspflichtige - unter Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten - durch diese Unterhaltszahlungen belastet wird. In diesem Zusammenhang kann auch eine lange Dauer von Trennungsunterhaltszahlungen bedeutsam sein.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 30. Januar 2020 - 13 UF 42/17

Anmerkungen

Die beteiligten Ehegatten lebten seit Anfang des Jahres 2012 voneinander getrennt; im März 2013 hatte der Antragsteller nach ca. 27 Ehejahren den Scheidungsantrag rechtshängig gemacht. Das OLG hat den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der Ehedauer, der Trennungszeit von acht Jahren, ihrer in der Ehe übernommenen Verpflichtungen hinsichtlich der Erziehung der Kinder und des Umstandes, dass der Antragsgegner mit nur einer Unterhaltspflicht belastet ist, die Übergangszeit bis zum Jahresende 2020 zeitlich begrenzt.

» Nach § 1578b Abs. 1 und 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen und/oder zu befristen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Die Kriterien für die in diesem Zusammenhang erforderliche Billigkeitsabwägung sind § 1578b Abs. 1 S. 2 und 3 BGB zu entnehmen. Den Prüfungsmaßstab bilden dabei sowohl für eine Befristung als auch für eine Herabsetzung einerseits die ehebedingten Nachteile, andererseits die nacheheliche Solidarität. Eine umfassende Würdigung der Einzelfallumstände kann dazu führen, dass der geschiedene Ehegatte unter Umständen sofort nach der Scheidung einen geminderten Lebensstandard ohne Aufstockungsanspruch hinnehmen muss. «

Der nacheheliche Unterhaltsanspruch beruhe hier nicht auf einem Ausgleich ehebedingter Nachteile, sondern alleine auf der nachehelichen Solidarität: Die Antragsgegnerin behaupte durch die Ehe eingetretene Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, selbst nicht.

» Auch wenn keine ehebedingten Nachteile feststellbar sind, ist eine Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen vorzunehmen. Bei der insoweit gebotenen umfassenden Billigkeitsabwägung ist das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen. Wesentliche Aspekte hierbei sind neben der Dauer der Ehe insbesondere die in der Ehe gelebte Rollenverteilung wie auch die von dem Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte Lebensleistung. Bei der Beurteilung der Unbilligkeit einer fortwährenden Unterhaltszahlung sind ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien von Bedeutung, so dass in die Abwägung auch einzubeziehen ist, wie dringend der Unterhaltsberechtigte neben seinen eigenen Einkünften auf den Unterhalt angewiesen ist, und in welchem Maße der Unterhaltspflichtige - unter Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten - durch diese Unterhaltszahlungen belastet wird. In diesem Zusammenhang kann auch eine lange Dauer von Trennungsunterhaltszahlungen bedeutsam sein (vgl. BGH FamRZ 2016, 1345 = FuR 2016, 580 Tz. 15 mwN; 2018, 1506 = FuR 2018, 540 Tz. 24 ff). «


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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Begrenzung des nachehelichen Unterhalts; ehebedingte Nachteile zugunsten eines »Ihm-den-Rücken-Frei-Haltens«; Beweislast bezogen auf ehebedingte Nachteile; sekundäre Darlegungslast des Unterhaltsberechtigten.

1. Der nacheheliche Unterhalt soll nicht allein ehebedingte Nachteile kompensieren, sondern berücksichtigt darüber hinaus auch eine nacheheliche Solidarität.
2. Ehebedingte Nachteile sind vor allem Erwerbsnachteile, die durch die von den Ehegatten praktizierte Rollenverteilung während der Ehe entstanden sind. Dazu genügt es, wenn ein Ehegatte sich entschließt, seinen Arbeitsplatz aufzugeben, um die Haushaltsführung und Kinderbetreuung zu übernehmen. Ob die Aufgabe des Arbeitsplatzes gegen den Willen des Unterhaltspflichtigen erfolgte, ist grundsätzlich nicht von Bedeutung; es ist auf die tatsächliche Gestaltung von Kinderbetreuung und/oder Haushaltsführung abzustellen.
3. Bei den in § 1578b BGB aufgeführten Kriterien handelt es sich um objektive Umstände, denen kein Unwerturteil und keine subjektive Vorwerfbarkeit anhaften, weshalb im Rahmen der Abwägung nach § 1578b BGB nicht etwa eine Aufarbeitung ehelichen Fehlverhaltens stattfindet. Daher kann der unterhaltspflichtige Ehegatte auch nicht einwenden, daß er den Unterhaltsberechtigten während der Ehe zur Berufstätigkeit angehalten habe.
4. Ein ehebedingter Nachteil liegt nur dann nicht vor, wenn die Ehegestaltung für den Erwerbsnachteil nicht ursächlich geworden ist, etwa wenn der Unterhalt begehrende Ehegatte seinen Arbeitsplatz ausschließlich aus Gründen aufgegeben oder verloren hätte, die außerhalb der Ehegestaltung liegen.
5. Liegen ehebedingte Nachteile vor, dann scheidet eine Begrenzung oder Befristung von Unterhaltsansprüchen regelmäßig aus, wenn und soweit nicht besondere einzelfallbezogene Gründe vorliegen.
6. Die Möglichkeit der Herabsetzung und Befristung des Ehegattenunterhalts nach § 1578b BGB ist als rechtsvernichtende bzw. rechtsbeschränkende Einwendung bei entsprechendem Vortrag des Unterhaltsschuldners von Amts wegen zu berücksichtigen. Diese Beweislast wird im Falle eines zu erbringenden Negativbeweises (Fehlen ehebedingter Nachteile) dadurch erleichtert, daß der Berechtigte substantiiert zu Umständen vorzutragen hat, die in seiner Sphäre liegen.
7. Die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast des Unterhaltsgläubigers dürfen zwar nicht überspannt werden; dieser muß aber konkret seine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten und seine entsprechende Bereitschaft und Eignung darlegen. Diese Darlegung muß dabei so konkret sein, daß die Entwicklungsmöglichkeiten und persönlichen Fähigkeiten von dem Gericht auf Plausibilität überprüft werden können, und der Widerlegung durch den Unterhaltsschuldner zugänglich sind.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 22. Mai 2020 - 9 UF 240/19

Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt in dem (Scheidungsverbund-)Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Oranienburg vom 18.09.2019 (40 F 195/17) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 3.444 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe
I. Die Beteiligten streiten aus dem Scheidungsverbundverfahren heraus noch um nachehelichen Unterhalt, und insoweit auch nur über eine mögliche Befristung bzw. Herabsetzung desselben.

Der im Jahre 1966 geborene Antragsteller und die im Jahre 1961 geborene Antragsgegnerin haben im Juli 1998 die Ehe geschlossen, die kinderlos geblieben ist. Die Trennung erfolgte am 1. Oktober 2016. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 14. März 2018 zugestellt. Die Antragsgegnerin arbeitet seit Januar 2014 bei der Fa. F., seit Mai 2018 mit 40 Wochenstunden, und mit einem Bruttofestgehalt von 2.520 €. Der Antragsteller arbeitet seit 1985, und zwar in dem hier interessierenden Zeitraum in Vollzeit und im Schichtdienst (mit wechselnden Einsatzorten), und mit einem durchschnittlichen monatlichen Nettoerwerbseinkommen von 2.352,30 €.

Im August 2018 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller im Stufenverfahren auf Zahlung nachehelichen Unterhalts in Anspruch genommen, und diesen mit Schriftsatz vom 18. Juli 2019 auf 287 € monatlich, davon 54 € Vorsorgeunterhalt, beziffert. Der Antragsteller hat erstinstanzlich - ein Mehr an Bereinigung seines Einkommens reklamierend - selbst einen Unterhaltsanspruch von 178,66 € monatlich, davon 35,60 € Vorsorgeunterhalt, errechnet, gleichwohl aber Antragsabweisung insgesamt beantragt, und mit Verweis auf Trennungsunterhaltsleistungen an die Antragsgegnerin eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts für angezeigt erachtet.

Mit Beschluß vom 18. September 2019 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Oranienburg die Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt, und den Antragsteller antragsgemäß und unbefristet zur Zahlung von nachehelichem Aufstockungsunterhalt in Höhe von monatlich 287 €, davon 54 € Vorsorgeunterhalt, verpflichtet. Eine Beschränkung oder Befristung des Unterhalts scheide derzeit aus. Der darlegungs- und beweispflichtige Antragsteller habe keine tatsächlichen Umstände vorgetragen, die die - nach 20 Jahren Ehe - unbefristete Unterhaltszahlung in der - mit näherer Darlegung - errechneten Höhe unbillig erscheinen ließe. Der nacheheliche Unterhalt solle im übrigen nicht allein ehebedingte Nachteile kompensieren, sondern berücksichtige darüber hinaus auch nacheheliche Solidarität.

Gegen diese ihm am 7. Oktober 2019 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 6. November 2019 eingegangene Beschwerde des Antragstellers, die er - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 6. Januar 2020 - eingehend am 3. Januar 2020 begründet hat. Er beschränkt sein Rechtsmittel auf die Frage der zeitlichen Begrenzung bzw. der Herabsetzung des geschuldeten Aufstockungsunterhalts, den er jedenfalls spätestens auf den 31. Juli 2024 befristet wissen möchte. Er macht hierzu geltend, die Antragsgegnerin habe in der Ehe keine berufsbedingten Nachteile erlitten; sie habe vor und während der Ehe in ihrem erlernten Beruf als Büro-/Schreibkraft gearbeitet. In wirtschaftlicher Hinsicht habe es in der Ehe keine besondere Verflechtung gegeben. Das aktuell erzielte Einkommen entspreche ihrem angemessenen Bedarf. Allein die lange Dauer der Ehe trage einen unbefristeten Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nicht. Bei einer Ehezeit von 19,5 Jahren sei die Unterhaltsverpflichtung auf rund ein Drittel dieser Zeit, also auf rund 6,5 Jahre, zu befristen; dabei seien auch die »lange« Trennungsdauer und die hier erfolgten Trennungsunterhaltsleistungen zu berücksichtigen. Er verweist ferner darauf, daß die Antragsgegnerin als langjährig Versicherte bereits ab Juli 2026 Altersrente beziehen könne. Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung.

Anknüpfend an die Hinweise des Senats zur Darlegungslast betreffend etwaige berufsbedingte Nachteile und die Berücksichtigungsfähigkeit von Trennungsunterhaltszahlungen haben die Beteiligten ergänzend vorgetragen.

II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 117 Abs. 1 FamFG iVm § 520 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO), mithin zulässig. In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Der von dem Amtsgericht titulierte Anspruch der Antragsgegnerin auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB in Höhe von monatlich 287 €, davon 54 € Vorsorgeunterhalt, ist als solcher dem Grunde und der Höhe nach unstreitig; der Streit der Beteiligten beschränkt sich in dem Beschwerderechtszug auf eine mögliche Herabsetzung und/oder zeitliche Befristung des Unterhalts wegen Unbilligkeit nach § 1578b BGB.

1. Nach § 1578b Abs. 1 BGB in der seit dem 1. März 2013 geltenden Fassung ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs oder ein unbegrenzter Anspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus § 1578b Abs. 1 S. 2 und 3 BGB; danach ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder ob eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Ehebedingte Nachteile in diesem Sinne können sich nach § 1578b Abs. 1 S. 3 BGB vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe oder der Ehedauer ergeben.

Ehebedingte Nachteile sind vor allem Erwerbsnachteile, die durch die von den Ehegatten praktizierte Rollenverteilung während der Ehe entstanden sind. Dazu genügt es, wenn ein Ehegatte sich entschließt, seinen Arbeitsplatz aufzugeben, um die Haushaltsführung und Kinderbetreuung zu übernehmen. Ob die Aufgabe des Arbeitsplatzes gegen den Willen des Unterhaltspflichtigen erfolgte, ist grundsätzlich nicht von Bedeutung. Wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, ist auf die tatsächliche Gestaltung von Kinderbetreuung und/oder Haushaltsführung abzustellen. Bei den in § 1578b BGB aufgeführten Kriterien handelt es sich zudem um objektive Umstände, denen kein Unwerturteil und keine subjektive Vorwerfbarkeit anhaften, weshalb im Rahmen der Abwägung nach § 1578b BGB nicht etwa eine Aufarbeitung ehelichen Fehlverhaltens stattfindet. Daher kann der unterhaltspflichtige Ehegatte auch nicht einwenden, daß er den Unterhaltsberechtigten während der Ehe zur Berufstätigkeit angehalten habe (BGH FamRZ 2014, 1007 = FuR 2014, 410 Tz. 19 ff; 2020, 171 = FuR 2020, 108 Tz. 46 ff, jeweils mwN zur höchstrichterlichen Rechtsprechung). Ein ehebedingter Nachteil liegt bei einer solchen Fallgestaltung nur dann nicht vor, wenn die Ehegestaltung für den Erwerbsnachteil nicht ursächlich geworden ist. Das wäre der Fall, wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Arbeitsplatz ausschließlich aus Gründen aufgegeben oder verloren hätte, die außerhalb der Ehegestaltung liegen.

Liegen ehebedingte Nachteile vor, steht dieser Umstand einer Begrenzung oder Befristung von Unterhaltsansprüchen grundsätzlich entgegen (BGH FamRZ 2015, 824 = FuR 2015, 352; OLG Hamm FamRZ 2017, 1306).

Die Möglichkeit der Herabsetzung und Befristung des Ehegattenunterhalts nach § 1578b BGB ist als rechtsvernichtende bzw. rechtsbeschränkende Einwendung bei entsprechendem Vortrag des Pflichtigen von Amts wegen zu berücksichtigen; die dem Pflichtigen obliegende Beweislast wird im Falle eines zu erbringenden Negativbeweises (Fehlen ehebedingter Nachteile) dadurch erleichtert, daß der Berechtigte substantiiert zu Umständen vorzutragen hat, die in seiner Sphäre liegen (BGH FamRZ 2010, 875 = FuR 2010, 398; 2012, 93 = FuR 2012, 132; 2014, 1276 = FuR 2014, 523; OLG Hamm FamRZ 2019, 110). Die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast des Berechtigten dürfen zwar nicht überspannt werden; dieser muß aber konkret seine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten und seine entsprechende Bereitschaft und Eignung darlegen. Diese Darlegung muß dabei so konkret sein, daß die Entwicklungsmöglichkeiten und persönlichen Fähigkeiten von dem Gericht auf Plausibilität überprüft werden können, und der Widerlegung durch den Pflichtigen zugänglich sind (BGH FamRZ 2012, 93 = FuR 2012, 132; 2012, 1483 = FuR 2013, 40; OLG Hamm FamRZ 2019, 110).

2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist in dem Streitfall davon auszugehen, daß die unterhaltsberechtigte Antragstellerin durch die Ehe Nachteile in ihrem beruflichen Fortkommen erlitten hat.

Die Antragsgegnerin hat zu ihrer Erwerbsbiografie - unwidersprochen - ausgeführt, sie habe in ihrem erlernten Beruf als Wirtschaftskauffrau zuletzt von Dezember 2001 bis November 2003 in Vollzeit gearbeitet, und daraus 2.190 € brutto erwirtschaftet; danach habe sie zeitweise gar nicht, und zeitweise in Teilzeit gearbeitet. Längerfristig war sie mit 25 Wochenstunden von März 2007 bis Dezember 2013 als Schreibkraft bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt. Seit Januar 2014 ist sie bei ihrem jetzigen Arbeitgeber selbständig in der Rechnungsführung tätig, zunächst erneut in Teilzeit, und hier mit einem Brutto-Festgehalt von zuletzt 2.205 €. Diese Erwerbstätigkeit hat sie kurz nach der Rechtshängigkeit der Scheidung zum 1. Mai 2018 auf eine Vollzeittätigkeit aufstocken können, aus der sie nun ein Brutto-Festgehalt von 2.520 € bezieht. Die Antragstellerin macht geltend, die langjährige Ausübung einer Teilzeittätigkeit bei der Zeitarbeitsfirma unterhalb ihrer beruflichen Qualifikation und ohne berufliche Entwicklungschancen habe einer einvernehmlichen Absprache der Eheleute entsprochen. Hintergrund sei die Schichttätigkeit des Antragstellers gewesen, die die Ehegatten dazu veranlaßt habe, daß die Ehefrau beruflich ohne eigene Schichtdienste und Überstunden tätig sein sollte, um sich um den Haushalt und den Schrebergarten der Beteiligten zu kümmern; sie habe dadurch dem - zudem durch sein Engagement als Vereinsvorsitzender - stark beanspruchten Antragsteller den Rücken frei gehalten.

Die Antragsgegnerin macht weiter unter Rückgriff auf das Tarifregister Berlin-Brandenburg und dort die Höhe der Gehälter für kaufmännische Angestellte geltend, aufgrund ihrer Berufserfahrung, den absolvierten Fortbildungsmaßnahmen und ihrer Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten auch bei fordernder Arbeitsplatzgestaltung hätte sie - eine durchgehende Vollzeittätigkeit während der Ehe unterstellt - heute rund 3.565 € brutto (= 2.264,91 € netto; statt der heute tatsächlich erzielten 2.520 € brutto = 1.740 € netto) erwirtschaften können (kaufmännische Angestellte, die auf allgemeine Anweisung schwierige Aufgaben erledigen kann; oberste Berufsgruppe K 3, je nach Berufsjahr 3.009 € bis 3.565 €).

Der Ansatz eines hypothetischen Bruttoeinkommens von gut 3.500 € mag angesichts der in (Berlin und) Brandenburg bestehenden geringen Tarifbindung der Unternehmen tatsächlich zu hoch gegriffen sein; gleichwohl lassen diese Ausführungen im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung den belastbaren Schluß zu, daß die Rollenverteilung in der Ehe - Zurückstecken eigener beruflicher Ziele zugunsten der Haushaltsführung für den im Schichtdienst tätigen Ehemann - zu Nachteilen in der beruflichen Entwicklungsmöglichkeit der Antragsgegnerin geführt hat, weil sie dadurch heute spürbar weniger verdienen kann, als dies bei anhaltender Vollzeittätigkeit in ihrem erlernten Beruf der Fall gewesen wäre. Selbst bei einem hypothetischen Bruttoerwerbseinkommen an dem unteren Rand der oben aufgezeigten Gehaltsskala, etwa 3.000 €, ergäbe sich mit 1.968,81 € ein spürbar höheres Nettoeinkommen als der tatsächliche Verdienst von 1.740 € netto. Dieser ausreichend fundierten Schätzgrundlage für die Verdienstmöglichkeiten der Antragstellerin ohne die Rollenverteilung in der Ehe vermochte der - jetzt mit dem Beweis des Gegenteils belastete - Antragsteller nichts entgegenzusetzen.

Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, daß die Antragsgegnerin (fortdauernde) eheliche Nachteile erlitten hat, deren Kompensation bis zu dem Erreichen der Regelaltersgrenze im Juli 2028 nicht - jedenfalls nicht hinreichend sicher - erwartet werden kann. Dies gilt erst recht für den hier von dem Antragsteller - bestrittenen, ohne nähere Substantiierung und nicht überprüfbar - in den Raum gestellten Fall, daß in der Person der Antragsgegnerin die Voraussetzungen für eine vorzeitige (abschlagsfreie) Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte bereits im Juli 2026 erfüllt sein sollten.

Liegen danach in dem Streitfall ehebedingte Nachteile auf Seiten der Antragstellerin vor, scheidet nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Befristung des Unterhaltsanspruchs regelmäßig aus (vgl. BGH FamRZ 2010, 538 = FuR 2010, 284 Tz. 36; 2012, 525 = FuR 2012, 254 Tz. 50; 2015, 824 = FuR 2015, 352 Tz. 24). Besondere einzelfallbezogene Gründe, weshalb davon vorliegend abgewichen werden sollte, sind - zumal unter Berücksichtigung auch der langen Dauer der Ehe von fast 20 Jahren - weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

3. Auch eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf nach § 1578b BGB scheidet vorliegend aus; deshalb ist auch der Hinweis des Antragstellers, die Antragsgegnerin verdiene statt der in die amtsgerichtliche Unterhaltsberechnung eingestellten 2.205 € brutto inzwischen 2.520 € brutto, könne ihren eigenen angemessenen Lebensbedarf also unter Einsatz ihrer Arbeitskraft selbst erwirtschaften, unbehelflich. Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, daß die Antragsgegnerin dieses - aus der Ausweitung auf eine Vollzeittätigkeit herrührende - höhere Erwerbseinkommen bereits im Sommer 2018, also lange vor dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung, in das Verfahren eingeführt hatte, und der Antragsteller eine etwaige unzutreffende Unterhaltsberechnung des Familiengerichts nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens erhoben hat.

Jenseits dessen ist nach den vorstehenden Ausführungen zu ehebedingten Nachteilen der Antragsgegnerin bei maßvoller Schätzung von einem ohne die Ehe erzielbaren Einkommen von 3.000 € brutto = 1.968,81 € netto auszugehen. Danach ist festzustellen, daß dieser Betrag, der den angemessenen Lebensbedarf iSv § 1578b BGB darstellt, deutlich über den von dem Amtsgericht mit 1.298,56 € ermittelten - eheangemessenen - Bedarf hinausgeht. Damit scheidet eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf aus, weil dies schon begrifflich nur in Betracht kommen kann, wenn der angemessene Lebensbedarf niedriger ist, als der eheliche Bedarf nach § 1578 Abs. 1 BGB (vgl. dazu Senatsbeschluß FuR 2015, 171).

Die Beschwerde des Antragstellers war nach alledem insgesamt unbegründet.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.

Die Festsetzung des Streitwertes ergeht nach §§ 40 Abs. 1 S. 1, 51 Abs. 1 FamGKG (12 Monate x 287 €).

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.

OLG Brandenburg 2020-05-22 - 9 UF 240/19
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Anmerkungen

Die beteiligten Ehegatten heirateten im Juli 1998; Anfang Oktober 2016 trennten sie sich. Die Ehe blieb kinderlos. Der Ehemann arbeitete während der Ehezeit Vollzeit im Schichtdienst mit wechselnden Einsatzorten, die Ehefrau seit Januar 2014 in Teilzeit, und seit Mai 2018 in Vollzeit. Das AmtsG hat die Ehe geschieden und den Ehemann unbefristet zu der Zahlung nachehelichen Aufstockungsunterhalts verpflichtet. Dieser hat mit der Beschwerde die Herabsetzung bzw. Befristung des nachehelichen Unterhalts geltend gemacht: Seine geschiedene Ehefrau habe in der Ehe keine berufsbedingten Nachteile erlitten; ihr aktuell erzieltes Einkommen entspreche ihrem angemessenen Bedarf.

Das OLG hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Eine Befristung des nachehelichen Unterhalts gemäss § 1578b Abs. 2 BGB komme nicht in Betracht: Die unterhaltsberechtigte Ehefrau habe plausibel und nachvollziehbar vorgetragen, dass sie durch die Ehe Nachteile in ihrem beruflichen Fortkommen erlitten habe. Der Ehemann sei weder dem Vortrag seiner Ehefrau zu ihrer Erwerbsbiographie entgegengetreten, noch ihrem Vortrag zu dem erzielbaren Einkommen, welches sie bei unterstellter durchgehender Vollzeittätigkeit hätte erzielen können. Demzufolge sei davon auszugehen, dass die Ehefrau ihren erlernten Beruf als Wirtschaftskauffrau nur von Dezember 2001 bis November 2003 in Vollzeit ausgeübt habe. Von März 2007 bis Dezember 2013 sei sie als Schreibkraft bei einer Zeitarbeitsfirma in Teilzeit (25 Stunden/Woche) tätig gewesen. Seit Januar 2014 habe sie eine Tätigkeit in der Rechnungsführung ausgeübt, und zwar zunächst in Teilzeit, und seit 2018 wieder in Vollzeit. Dass sie über viele Jahre hinweg lediglich in Teilzeit unterhalb ihrer beruflichen Qualifikation und ohne berufliche Entwicklungschancen erwerbstätig gewesen sei, habe einer einvernehmlichen Absprache der Eheleute entsprochen. Wegen der Schichttätigkeit ihres Mannes habe sie ohne eigene Schichtdienste und Überstunden erwerbstätig sein sollen, um sich um den Haushalt und den Schrebergarten zu kümmern; dadurch habe sie ihrem - auch durch dessen Engagement als Vereinsvorsitzender - stark beanspruchten Ehemann den Rücken freigehalten.

Eine ausreichend fundierte Schätzgrundlage für die (hypothetischen) Verdienstmöglichkeiten der Ehefrau liege mit dem in Bezug genommenen Tarifregister Berlin-Brandenburg vor. Zwar sei das von der Ehefrau hieraus abgeleitete (hypothetisch) erzielbare Einkommen angesichts der geringen Tarifbindung der Unternehmen in dem betreffenden Bereich unter Umständen zu hoch gegriffen; selbst wenn man aber an dem unteren Rande der aufgezeigten Skala bleibe, erlaube dies den belastbaren Schluss, dass die eheliche Rollenverteilung zu Nachteilen in der beruflichen Entwicklungsmöglichkeit der Ehefrau geführt habe, so dass diese heute spürbar weniger verdienen könne, als dies bei anhaltender Vollzeittätigkeit in ihrem erlernten Beruf der Fall gewesen wäre. Der hiernach mit dem Beweis des Gegenteils belastete Ehemann habe dem nichts entgegenzusetzen vermocht.

Eine Herabsetzung des Unterhalts gemäss § 1578b Abs. 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf scheide ebenfalls aus; dies könne begrifflich nur in Betracht kommen, wenn er niedriger sei als der eheliche Bedarf nach § 1578 Abs. 1 BGB. In dem Streitfall sei aber das ohne die Ehe erzielbare Einkommen der Ehefrau höher anzusetzen als der von dem AmtsG festgestellte eheangemessene Bedarf.

Hinweis
Im Ausgangspunkt muss der Unterhaltspflichtige alle Umstände darlegen und beweisen, die für eine Unterhaltsbegrenzung sprechen; hierzu gehört auch die (negative) Tatsache, dass keine ehebedingten Nachteile vorliegen. Bestreitet der Unterhaltsberechtigte dies, hat er zunächst im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorzutragen, welche ehebedingten Nachteile konkret entstanden sind. Vorzutragen ist auch zu den (hypothetischen) Einkommensverbesserungen des durch die eheliche Rollenverteilung benachteiligten Ehegatten. Es bietet sich an, entsprechende Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Tabellen zu Durchschnittsverdiensten (zum Beispiel vom Statistischen Bundesamt) vorzulegen. Da dem Unterhaltsberechtigten die Geltendmachung seines Anspruchs durch die sekundäre Darlegungslast de facto erschwert wird, dürfen die Anforderungen an die Darlegung ehebedingter Nachteile nicht überspannt werden; der Vortrag muss nur so konkret sein, dass das FamG die Plausibilität der Angaben überprüfen kann. Letztlich obliegt es dem Unterhaltspflichtigen, die vorgetragenen Nachteile zu widerlegen.


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Begrenzung des nachehelichen Unterhalts wegen Unbilligkeit; ehebedingte Nachteile.

1. Übt der Unterhaltsgläubiger eine vollschichtige Tätigkeit in seinem erlernten Beruf aus, und erzielt er damit ein überdurchschnittliches Einkommen, dann ist davon auszugehen, dass er wieder das Vergütungsniveau seiner vorehelich angelegten beruflichen Möglichkeiten erreicht hat, so dass ehebedingte Nachteile im Sinne des § 1578b BGB nicht mehr vorliegen, sofern er keine Umstände darlegt, aus denen sich ergibt, dass er ohne die ehebedingte Berufspause ein höheres Endgehalt in seinem erlernten Beruf hätte erreichen können.
2. Im Rahmen der bei Befristung und Herabsetzung des Unterhalts anzustellenden Billigkeitsabwägungen ist neben dem Ausgleich ehebedingter Nachteile auch die nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen; dies gilt auch für den Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB.
3. Hat der Unterhaltsgläubiger während der Ehezeit (hier: rund 18 Jahre) seine Erwerbstätigkeit eingeschränkt, und die Betreuung der gemeinsamen Kinder übernommen, ist aber durch diese Rollenverteilung in der Ehe keine erhebliche wirtschaftliche Verflechtung zwischen den Ehegatten eingetreten, weil der Unterhaltsgläubiger nachehelich in der Lage ist, an seinen vorehelichen Lebensstandard anzuknüpfen, gebietet die nacheheliche Solidarität lediglich eine zeitlich begrenzte Sicherstellung eines an den ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen Unterhalts (hier: für einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren).

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 3. Juni 2020 - 20 UF 83/19

Anmerkungen

Die geschiedenen Ehegatten stritten unter anderem um die Begrenzung des Unterhalts der geschiedenen Ehefrau, die sich auf ehebedingte Nachteile berufen hat.

Der geschiedenen Ehefrau stehe ein nachehelicher Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zu, der jedoch nach § 1578b BGB bis zum 31.12.2022 zu befristen, und zudem für das Jahr 2021 der Höhe nach zu begrenzen sei. Die Ehefrau habe keine ehebedingten Nachteile erlitten. Der Umstand, dass sie eine vollschichtige Tätigkeit in ihrem erlernten Beruf ausübe, sei ein Indiz gegen fortdauernde eheliche Nachteile. Sie habe keine Umstände dargelegt, wonach sie ohne die ehebedingte Berufspause ein höheres Endgehalt in ihrem erlernten Beruf hätte erreichen können; sie habe insbesondere nicht bewiesen, dass sie ohne die Ehe Geschäftsführerin geworden wäre, und sie habe keine Umstände vorgetragen, aus denen sich dieser Karrieresprung mit der erforderlichen Sicherheit schliessen lässt. Sie sei zwar wohl davon ausgegangen, künftig die Nachfolge der Geschäftsführerin antreten zu können; zu dem Zeitpunkt ihres Ausscheidens sei dies aber nicht mehr als eine Hoffnung gewesen.

Im Rahmen der nachehelichen Solidarität seien neben der Dauer der Ehe insbesondere die in der Ehe gelebte Rollenverteilung wie auch die von dem Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte Lebensleistung und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten von Bedeutung. Vorliegend sei zugunsten der Ehefrau die Ehedauer von rund 18 Jahren zu berücksichtigen, in der sie die beiden Kinder betreut habe; jedoch sei durch die Rollenverteilung in der Ehe keine erhebliche wirtschaftliche Verflechtung zwischen den Ehegatten eingetreten. Die Ehefrau sei vielmehr nachehelich in der Lage, an ihren vorehelichen Lebensstandard anzuknüpfen; daher gebiete die nacheheliche Solidarität lediglich eine zeitlich begrenzte Sicherstellung eines an den ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen Unterhalts, da das Band der nachehelichen Solidarität mit zunehmender Distanz zu der Ehe eine immer weniger tragfähige Grundlage für den Unterhaltsanspruch biete.

Hinweis
Das OLG hat weiter klargestellt, dass ein Berechtigter auch auf die Verwertung eines durch Erbschaft verwiesenen Vermögens verwiesen werden kann; allerdings soll das Vermögen neben dem sonstigen Einkommen Unterhalt auf Lebenszeit sichern. Der Zeitraum, auf den das Vermögen zu verteilen sei, orientiere sich deshalb an der statistischen Lebenserwartung, wobei auch die Versorgungssituation ab Bezug der Altersrente zu berücksichtigen sei (ausführlich zu der Verwertung von Vermögen im Unterhaltsrecht Viefhues, FuR 2020, 550; 2020, 610).


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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Begrenzung des nachehelichen Unterhalts wegen Unbilligkeit; Eheschließung eines in Deutschland ansässig gewordenen ausländischen Ehegatten; ungenügende Verwertbarkeit seiner im Ausland absolvierten Berufsausbildung; Zugewinngemeinschaft; illoyale Vermögensminderungen; Stundung der Zugewinnausgleichsverpflichtung.

BGB §§ 1375, 1382, 1578b

1. Im Hinblick auf die Eheschließung eines in Deutschland ansässig gewordenen ausländischen Ehegatten ist die ungenügende Verwertbarkeit seiner im Ausland absolvierten Berufsausbildung auf dem deutschen Arbeitsmarkt nicht ehebedingt, und auch Erkrankungen während der Ehe sind es typischerweise nicht. Demgegenüber bestimmt sich das Maß der geschuldeten nachehelichen Solidarität neben der Ehedauer vor allem durch die wirtschaftliche Verflechtung, die durch den Verzicht des haushaltführenden Ehegatten auf eigene Erwerbstätigkeit, und insbesondere dadurch eingetreten ist, daß ein Ehegatte zum Zwecke der Eheführung sein Heimatland dauerhaft verlassen hat.
2. Zu dem schlüssigen Vortrag illoyaler Vermögensminderungen.
3. Die Stundung der Zugewinnausgleichsverpflichtung ist dem Ausgleichsberechtigten nur im Ausnahmefall zumutbar, da der Zugewinnausgleich auf dem Gedanken des gemeinsam erwirtschafteten Vermögensausgleichs beruht.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 23. Oktober 2020 - 13 UF 177/17

Tenor
1. In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Zehdenick vom 10.10.2017 (31 F 222/13) wird der Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab dem 01.03.2018 nachehelichen Unterhalt jeweils monatlich im Voraus zum ersten eines jeden Monats in Höhe von 763,08 € (Elementarunterhalt) sowie in Höhe von weiteren 175,03 € (Krankenvorsorgeunterhalt) zu zahlen. Ab dem 01.03.2019 beträgt der Elementarunterhalt 480 € monatlich. Die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers ist befristet bis zum 30.09.2020.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
3. Der Beschwerdewert wird auf 29.141,26 € festgesetzt.

Gründe
I. Die beschwerdeführende Antragsgegnerin wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Zugewinnausgleich, die teilweise Zurückweisung ihres Antrages auf Zahlung von Ehegattenunterhalt, und gegen einen Teil der Entscheidung zum Versorgungsausgleich in ihrem Ehescheidungsverfahren.

Die Beteiligten schlossen im Januar 2002 ihre kinderlos gebliebene Ehe, während der die Antragsgegnerin nicht berufstätig war. Im Jahre 2006 adoptierte der im Januar 1955 geborene Antragsteller den im Jahre 1989 geborenen Sohn der im April 1966 geborenen Antragsgegnerin. Die Eheleute trennten sich im April 2012.

Die Eheleute sind hälftige Miteigentümer einer Immobilie in Z., die über gemeinsam aufgenommene Kredite finanziert ist, die der Antragsteller alleine bedient. Beide Eheleute beabsichtigen, die Immobilie zu veräußern, konnten sich aber bisher nicht darüber einigen, welcher Erlös zu erzielen ist. Während der Ehezeit erwarb die Antragsgegnerin eine Eigentumswohnung in B., die ebenfalls über gemeinsam aufgenommene Kredite finanziert war, die der Antragsteller alleine bedient; auch bezahlt der Antragsteller einen Kredit, den er für eine Küche für die Wohnung der Antragsgegnerin in B. aufgenommen hatte, allein. Die Ehefrau veräußerte die Immobilie im Juli 2013 zu einem Preise von 72.000 €; von dem Erlös erwarb sie im September 2013 für 42.000 € eine Immobilie in O. Bis zu dem Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages investierte sie ca. 21.000 €, um das bei Erwerb unbewohnbare Haus bewohnbar zu machen.

Der Antragsteller hat gemeint, die Antragsgegnerin habe ihr Vermögen in illoyaler Weise um den Differenzbetrag zwischen dem Erlös aus dem Verkauf der Eigentumswohnung in B. und dem Wert der Immobilie in O., der - wie er behauptet - bei knapp 60.000 € liege, um insgesamt 11.966 € geschmälert; dieser Wert sei dem Endvermögen der Antragsgegnerin hinzuzurechnen. Der Antragsteller hat in der Folgesache Zugewinnausgleich beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn 42.245,49 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der Scheidung zu zahlen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

In der Folgesache Ehegattenunterhalt hat die Antragsgegnerin beantragt, den Antragsteller zu verpflichten, an sie ab Rechtskraft der Scheidung jeweils monatlich im Voraus zum ersten eines jeden Monats Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 175,03 € zu zahlen, und dem Antragsteller weiter aufzugeben, an sie ab Rechtskraft der Ehescheidung nachehelichen Unterhalt jeweils monatlich im Voraus zum ersten eines jeden Monats in Höhe von 1.533 € zu leisten. Der Antragsteller hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin hat behauptet, die Immobilie in O. sei höchstens 50.000 € wert. Den Erlös aus dem Verkauf der Eigentumswohnung in B. habe sie, soweit er nicht in die Immobilie in O. geflossen sei, für ihren Lebensunterhalt benötigt, da der Antragsteller ihr keinen oder nur 169 € Trennungsunterhalt gezahlt, und sie keine Sozialleistungen erhalten habe. Der Antragsteller habe von dem Verkauf der Wohnung und von dem Erwerb des neuen Grundstücks Kenntnis gehabt, und sei einverstanden gewesen. Sie hat weiter gemeint, das Endvermögen des Antragstellers sei um den Wert eines Pkw von 19.000 € zu erhöhen. Dazu hat sie behauptet, der Antragsteller habe das Fahrzeug im August 2012 erworben, und dem gemeinsamen Sohn zur Nutzung überlassen. Das Fahrzeug habe er nach der Trennung Ende 2012/Anfang 2013 verkauft.

Zu dem Anspruch auf Zahlung von Ehegattenunterhalt hat die Antragstellerin behauptet, daß sie allein wegen der Ehe mit dem Antragsteller von Rußland nach Deutschland übergesiedelt sei, mangels Anerkennung ihrer russischen Ausbildung in Deutschland beruflich nicht mehr habe Fuß fassen können, und zwischenzeitlich erwerbsunfähig erkrankt sei; daher sei es ihr nicht möglich, eigenes Einkommen zu erwirtschaften.

Auf den im März 2014 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - Zehdenick ihre Ehe durch den angefochtenen Beschluß vom 10. Oktober 2017, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, geschieden, die Antragsgegnerin zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 39.061,67 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der Scheidung, und den Antragsteller befristet bis zum 28. Februar 2018 zur Zahlung nachehelichen Unterhalts ab Rechtskraft der Scheidung in Höhe von 938,11 €, davon 175,03 € als Krankenvorsorgeunterhalt, verpflichtet, sowie den Versorgungsausgleich durchgeführt.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen ihre Zahlungsverpflichtung im Zugewinnausgleich, gegen die Befristung ihres Unterhaltsanspruchs, sowie gegen einen Teil der Regelungen über den Versorgungsausgleich.

Zu dem Anspruch auf Zugewinnausgleich meint die Antragsgegnerin, das Amtsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß sie ihr Vermögen in illoyaler Weise geschmälert habe. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei zudem dem Endvermögen des Antragstellers der Wert des Pkw hinzuzurechnen. Nachdem der Sohn R. Ende 2012/Anfang 2013 den Pkw nicht mehr benötigt habe, habe er das Fahrzeug an den Antragsteller zurückgegeben. Was dann mit dem Fahrzeug passiert sei, sei ihr nicht bekannt; der Antragsteller habe es entweder bei Zustellung des Scheidungsantrages noch gehabt, oder aber er habe es vor dem Stichtag verkauft. Dann habe er den Kaufpreiserlös in Höhe von 19.000 € verschwendet.

Den so errechneten Betrag von 25.027,73 €, den die Antragsgegnerin dem Antragsteller als Zugewinnausgleich schulde, könne sie aber erst zahlen, wenn die in dem gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehende Immobilie in Z. für einen Preis von 170.000 € verkauft werde.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluß des Amtsgerichts vom 10. Oktober 2017 unter Ziffer 2. dahingehend abzuändern, daß die Antragsgegnerin verpflichtet wird, an den Antragsteller einen Zugewinnausgleich in Höhe von 25.027,73 € zu zahlen, wobei die Forderung zinslos gestundet wird, bis die Beteiligten das Grundstück in Z. zu einem Preise in Höhe von 170.000 € verwertet haben, und den Antragsteller zu verpflichten, an sie ab Rechtskraft der Ehescheidung nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 763,08 € jeweils monatlich im Voraus zum ersten eines jeden Monats, sowie Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 175,03 € monatlich, zu zahlen. Weiter wendet sich die Antragsgegnerin gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich unter den Ziffern 4., 5. und 6. des Tenors des angefochtenen Beschlusses.

Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt unter Verweis auf sein erstinstanzliches Vorbringen den angefochtenen Beschluß, und behauptet ergänzend, der Pkw sei von ihm bereits vor der Trennung von der Antragsgegnerin veräußert worden, und zwar wegen eines von dem Verkäufer verschwiegenen Unfallschadens mit großem Verlust.

Auf Antrag der Antragsgegnerin hat der Senat am 7. März 2018 im Wege der einstweiligen Anordnung zu dem Aktenzeichen 13 UFH 1/18 den angefochtenen Beschluß abändernde vorläufige Regelungen zum Ehegattenunterhalt getroffen, diesen nämlich bis Oktober 2020 befristet, und ab März 2019 auf den Elementarunterhalt herabgesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die Korrespondenz in dem Beschwerderechtszug. Er entscheidet, wie angekündigt, ohne mündliche Verhandlung (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG), von der ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten war.

II. Die nach §§ 58 ff FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat zum nachehelichen Unterhalt teilweise Erfolg, und im Übrigen keinen Erfolg.

1. Nachehelicher Unterhalt

Der nacheheliche Unterhalt ist in Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung auch in der Hauptsache bis einschließlich Februar 2019 auf insgesamt 938,11 € festzusetzen, nach Ablauf eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung auf den Elementarunterhalt von 480 € herabzusetzen (§ 1578b Abs. 1 BGB), und bis zu der Verrentung des Antragstellers im Oktober 2020 zu befristen (§ 1578b Abs. 2 und 3 BGB); der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Erwägungen in dem einstweiligen Anordnungsverfahren zu dem Aktenzeichen 13 UFH 1/18, die auch für die Hauptsache Bestand haben.

Der Krankheitsunterhaltsanspruch der Antragsgegnerin (§ 1572 BGB) ist durch die Vorlage bis in die Gegenwart reichender Arztberichte über entsprechenden Befunde, Behandlungen und Verschreibungen in Verbindung mit ihrem unstreitigen Leistungsbezug nach SGB XII belegt. Die Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin, den das Amtsgericht in eheangemessener Höhe (§§ 1578, 1581 BGB) mit 938,11 € ermittelt hat (763,08 € als Elementar-, und 175,03 € als Krankenvorsorgeunterhalt), ist wie tenoriert, gemäß § 1578b BGB zu befristen. Zu dem Vorliegen ehebedingter Nachteile hat die Antragsgegnerin nicht weiter vorgetragen; es bleibt also bei der Einschätzung des Senats, daß im Hinblick auf die Eheschließung eines in Deutschland ansässig gewordenen ausländischen Ehegatten die ungenügende Verwertbarkeit seiner im Ausland absolvierten Berufsausbildung auf dem deutschen Arbeitsmarkt nicht ehebedingt ist (vgl. BGHZ 170, 77 = FamRZ 2007, 450, 451 = EzFamR BGB § 1585c Nr. 14), und auch Erkrankungen während der Ehe es typischerweise nicht sind.

Demgegenüber bestimmt sich das Maß der geschuldeten nachehelichen Solidarität neben der Ehedauer vor allem durch die wirtschaftliche Verflechtung, die durch den Verzicht des haushaltführenden Ehegatten auf eine eigene Erwerbstätigkeit, und hier insbesondere dadurch eingetreten ist, daß die Antragsgegnerin zum Zwecke der Eheführung ihr Heimatland dauerhaft verlassen hat. Hinzu treten ein erheblicher persönlicher Beitrag der Antragsgegnerin zu der Errichtung des vormaligen Familienheims, und überdurchschnittlich gute Einkommensverhältnisse des Antragstellers, während die Antragsgegnerin derzeit auf Sozialhilfe angewiesen ist.

Bei der Festsetzung des Elementarunterhalts ab März 2019 bildet der angemessene Lebensbedarf die Untergrenze einer Herabsetzung nach § 1578b Abs. 1 BGB, und bemißt sich nach dem Einkommen, das die Antragsgegnerin ohne die Ehe aus eigenen Einkünften in der russischen Förderation verfügbar hätte, vorliegend allerdings mindestens in Höhe des in Deutschland zu sichernden Existenzminimums. Dieses Existenzminimum orientiert sich an dem notwendigen Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen, und beträgt damit 880 € monatlich (Nr. 21.2 LL Brb. UL). Damit ergibt sich unter Berücksichtigung ihres Wohnvorteils von 400 € ein Elementarunterhaltsanspruch der Antragsgegnerin von 480 € neben dem darin noch nicht enthaltenen Krankenvorsorgeunterhalt.

Eine Übergangsfrist von einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung bis zu der Herabsenkung des eheangemessenen Unterhalts auf den angemessenen Lebensunterhalt hält der Senat für erforderlich, aber auch ausreichend, um der im Jahre 1966 geborenen Antragsgegnerin zu ermöglichen, sich auf die damit verbundenen Kürzungen einzustellen, und diese durch eigenes Einkommen stufenweise zu kompensieren. Hierbei berücksichtigt er gleichermaßen die senatsbekannt perspektivisch gute Behandelbarkeit der der Erwerbsbeeinträchtigung zugrunde liegenden psychischen Erkrankung der Antragsgegnerin, ebenso wie deren Obliegenheit, ihre Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen und einzusetzen. Die Dauer der Trennung und das Verfahrensverhalten der Antragsgegnerin gewichtet der Senat in Ansehung der zuletzt außerordentlich niedrigen Trennungsunterhaltszahlungen des Antragstellers weit weniger schwer als das Amtsgericht.

Ähnliches gilt zunächst auch für die anschließende Befristung des auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzten Unterhalts bis zu dessen Wegfall. Zudem ist dem im Jahre 1955 geborenen Antragsteller nach Erreichen der Regelaltersgrenze unter Billigkeitsgesichtspunkten sein bis dahin überdurchschnittliches Erwerbseinkommen in dieser Höhe nicht mehr anzurechnen; zugleich ist mit einer nachehelichen Unterhaltspflicht für mehr als zweieinhalb Jahre nach Rechtskraft der Scheidung und mehr als sechseinhalb Jahre nach Zustellung des Scheidungsantrages das Maß der hier einzufordernden nachehelichen Solidarität erreicht. Im Hinblick hierauf bliebe es bei dieser Befristung im Übrigen selbst dann, wenn die Antragstellerin dauerhaft sozialleistungsbedürftig wäre oder würde. Das Gesetz nimmt durch die Möglichkeit der Befristung des Krankheitsunterhalts in Kauf, daß der Unterhaltsberechtigte infolge der Unterhaltsbefristung sozialleistungsbedürftig, und somit die Unterhaltsverantwortung des geschiedenen Ehegatten durch eine staatliche Verantwortung ersetzt wird (vgl. BGH FamRZ 2010, 1057 = FuR 2010, 457 mwN).

2. Zugewinnausgleich

Zu Recht hingegen hat das Amtsgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, an den Antragsteller Zugewinnausgleich in tenorierter Höhe zu zahlen.

Die Antragsgegnerin hat hinsichtlich der Berechnung des Zugewinns des Antragstellers lediglich eingewandt, daß entgegen der Würdigung des Amtsgerichts dem Vermögen des Antragstellers gemäß § 1578 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB ein Betrag um 19.000 € hinzuzurechnen sei. Dem ist nicht zu folgen. Nach § 1375 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB wird dem Endvermögen eines Ehegatten derjenige Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, daß ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands Vermögen verschwendet hat. Dabei ist unter Verschwendung das ziellose und unnütze Ausgeben von Geld in einem Maße zu verstehen, das in keinem Verhältnis zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Ehegatten stand; ein großzügiger Lebensstil oder ein Leben über die Verhältnisse reicht dagegen nicht aus (BGH FamRZ 2015, 232 = FuR 2015, 160). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorhandensein von Endvermögen obliegt grundsätzlich dem Ausgleichsgläubiger (BGH FamRZ 2015, 1272 = FuR 2015, 529).

Gemessen daran hat die Antragsgegnerin ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht genügt. Sie hat es erstinstanzlich bei der Feststellung belassen, daß der Antragsteller ein Fahrzeug der Marke …, welches er im Jahre 2011 für 19.000 € erworben habe, nach der Trennung veräußert habe. Zweitinstanzlich trägt sie insoweit einschränkend nur noch vor, daß der Verbleib des Fahrzeugs nach Rückerhalt von ihrem Sohn ungeklärt sei. Beides besagt nichts darüber, daß der Antragsteller etwas von seinem Vermögen verschwendet hätte.

Für die Antragsgegnerin streitet auch nicht die Vorschrift des § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB, wonach sich die Darlegungs- und Beweislast umkehrt, wenn das Endvermögen geringer ist als das Vermögen, das der Ehegatte in der Auskunft über das Vermögen zu dem Zeitpunkt der Trennung (§ 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB) angegeben hat: Hier hat die Antragsgegnerin weder vorgetragen, noch sonst belegt, daß in der Auskunft des Antragstellers über sein Vermögen zu dem Zeitpunkt der Trennung ein Pkw der Marke … aufgeführt war. In der einzigen Auskunft des Antragstellers über sein Vermögen in den Verfahrensakten, nämlich der Anlage zu dem Schriftsatz vom 26. Mai 2017, ist der Pkw … nicht aufgeführt.

Auch die Würdigung des Amtsgerichts, daß die Antragsgegnerin ihr Endvermögen in illoyaler Weise geschmälert hat (§ 1375 Abs. 2 Nr. 2 BGB), begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken. Zu dem Vermögen der Antragsgegnerin zu dem Zeitpunkt der Trennung gehörte die Eigentumswohnung in B. Diese hatte nach schriftsätzlich nicht bestrittenen Angaben des Antragstellers einen Wert von 72.000 €, was gestützt wird durch den Umstand, daß die Wohnung für den angegebenen Betrag veräußert wurde. Dieses Vermögen hat die Antragstellerin in Höhe von 22.000 € verschwendet, denn sie hat von dem Erlös der Wohnung, in der sie mietfrei hätte wohnen können, für 42.000 € ein unbewohnbares Wochenendgrundstück in O. erworben, und weitere rund 21.000 € auf die Sanierung der Immobile verwandt, die nach eigenen Angaben immer noch nur unterstem Standard entspricht, und nur 50.000 € wert ist. Daß der Antragsteller mit der Veräußerung der Wohnung und dem insoweit unnützen Erwerb der Immobilie in O. einverstanden gewesen sei, hat die Antragsgegnerin nicht nachgewiesen. Die in dem Schriftsatz vom 26. September 2017 benannten E-mails aus dem Jahre 2011 verhalten sich hierzu nicht, sondern zu dem Erwerb der Eigentumswohnung in B. Selbst wenn die Antragsgegnerin von ihren laufenden Einkünften nicht leben konnte, und aus diesem Grunde die Wohnung verkaufen mußte, hätte sie von dem Verkaufserlös lange Jahre in einer Mietwohnung, auch außerhalb von B., leben können, und wäre nicht auf Sozialleistungen angewiesen.

Die Voraussetzungen für die beantragte Stundung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 1382 BGB liegen nicht vor. Zwar kann der Antrag auf Stundung auch hinsichtlich einer bestrittenen Zugewinnausgleichsforderung gestellt werden (§ 1382 Abs. 5 BGB), wobei das Gericht dann durch einheitlichen Beschluß über die Zugewinnausgleichsforderung und den Antrag auf Stundung zu entscheiden hat (§ 265 FamFG).

Materiell-rechtlich setzt eine Stundung nach § 1382 Abs. 1 BGB voraus, daß die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde; es kommt also auf das zeitliche Moment an, in dem die Belastung des Ausgleichsschuldners begründet liegt, und das durch das Hinausschieben der Fälligkeit beseitigt oder zumindest gemildert wird. Die Stundung ist jedoch nur in Ausnahmefällen möglich. Die typischerweise durch den Zugewinnausgleich eintretenden Belastungen hat vielmehr der Ausgleichsschuldner zu tragen, weshalb er notfalls auch ein Darlehen aufnehmen oder vorhandenes Vermögen verkaufen muß. Nur wenn die sofortige Zahlung den Schuldner zur Unzeit trifft, insbesondere wenn er gezwungen wäre, bestimmte Gegenstände zu veräußern, die seine Lebens- oder Existenzgrundlage bilden, oder er zu einer im Fälligkeitszeitpunkt völlig unökonomischen Verwertungshandlung gezwungen wird, kommt eine Stundung in Betracht (vgl. OLG Hamm FamRZ 2015, 580).

Diese Voraussetzungen hat die Antragsgegnerin hier nicht dargelegt. Sie stützt ihr Stundungsbegehren darauf, daß zur Erfüllung der titulierten Forderung die Veräußerung ihres Miteigentumsanteils an der Immobilie in Z. zum Preise von 170.000 € erforderlich sei, der Antragsteller hieran jedoch nicht mitwirke, trägt jedoch nicht konkret vor, wann sie den Antragsteller zuletzt zu einer Mitwirkungshandlung aufgefordert habe, die dann von ihm verweigert worden sei. Schriftsätzlich vorgetragen ist nur, daß die Antragsgegnerin im Januar 2018 von dem Antragsteller die Zustimmung zu der Beauftragung eines Maklers erhielt. Interessenten, die bereit wären, die Immobilie für 170.000 € zu kaufen, hat die Antragsgegnerin seitdem nicht präsentiert. Schließlich hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen, daß eine Beleihung des Hausgrundstücks in O. bis zu der Obergrenze der hier im Streit befindlichen etwaigen Zugewinnausgleichsforderung nicht möglich sei. Sollte, wie der Antragsteller unbestritten vorträgt, die Antragsgegnerin ihre Immobilie in O. mittlerweile veräußert haben, stünde ihr überdies der Erlös zur Verfügung, der im Hinblick auf einen unterstellten Wert von 50.000 € ausreicht, um die Ausgleichsforderung zu bedienen.

Letztlich kommt eine Stundung auch mit Blick auf das Interesse des Antragstellers an einer baldigen Erfüllung der titulierten Forderung nicht in Betracht: Die Stundung ist dem Ausgleichsberechtigten nämlich nur im Ausnahmefall zumutbar, da der Zugewinnausgleich auf dem Gedanken des gemeinsam erwirtschafteten Vermögensausgleichs beruht (OLG Hamm FamRZ 2015, 580)

3. Versorgungsausgleich

Unter Zugrundelegung der Auskünfte der Versorgungsträger, deren Richtigkeit von den Beteiligten nicht beanstandet wird, begegnet die ohne nähere Begründung beanstandete Entscheidung des Amtsgerichts zum Ausgleich der Anrechte der Beteiligten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Versorgungsanstalt V., die von der Antragsgegnerin angefochten worden ist, keinen Bedenken.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG. In Ansehung des verhältnismäßig geringfügigen Obsiegens und des Rechtsgedankens des § 92 ZPO waren der Antragsgegnerin sämtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Die Entscheidung zu dem Beschwerdewert fußt auf §§ 55 Abs. 2, 51 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1, 35, 40 Abs. 2 S. 1 FamGKG.

Anlaß, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht (§ 70 Abs. 2 FamFG).

OLG Brandenburg 2020-10-23- - 13 UF 177/17
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Anmerkungen

Die beschwerdeführende Antragsgegnerin hatte sich unter anderem gegen die teilweise Zurückweisung ihres Antrages auf Zahlung von Ehegattenunterhalt gewandt.

Die Beteiligten hatten im Januar 2002 geheiratet; die Ehe blieb kinderlos. Die Antragsgegnerin war während der Ehe nicht berufstätig. Im Jahre 2006 hatte der Antragsteller den im Jahre 1989 geborenen Sohn der Antragsgegnerin adoptiert. Die Eheleute hatten sich im April 2012 getrennt. Das AmtsG hat den Antragsteller befristet bis zum 28.02.2018 zur Zahlung nachehelichen Unterhalts wegen Krankheit der Antragsgegnerin (§ 1572 BGB) ab Rechtskraft der Scheidung in Höhe von 938,11 €, davon 175,03 € als Krankenvorsorgeunterhalt, verpflichtet. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde wandte sich die Antragsgegnerin unter anderem gegen die Befristung ihres Unterhaltsanspruchs. Das OLG hat den nachehelichen Unterhalt in Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung bis einschliesslich Februar 2019 auf insgesamt 938,11 € festgesetzt, ihn nach Ablauf eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung auf den Elementarunterhalt von 480 € herabgesetzt, und ihn bis zu der Verrentung des Antragstellers im Oktober 2020 befristet.

Die Antragsgegnerin habe zu ehebedingten Nachteilen nicht weiter vorgetragen; im Hinblick auf die Eheschliessung eines in Deutschland ansässig gewordenen ausländischen Ehegatten sei die ungenügende Verwertbarkeit seiner im Ausland absolvierten Berufsausbildung auf dem deutschen Arbeitsmarkt nicht ehebedingt (vgl. BGHZ 170, 77 = FamRZ 2007, 450, 451), und auch Erkrankungen während der Ehe seien es typischerweise nicht. Demgegenüber bestimme sich das Maß der geschuldeten nachehelichen Solidarität neben der Ehedauer vor allem durch die wirtschaftliche Verflechtung, die durch den Verzicht des haushaltführenden Ehegatten auf eine eigene Erwerbstätigkeit, und hier insbesondere dadurch eingetreten sei, dass die Antragsgegnerin zum Zwecke der Eheführung ihr Heimatland dauerhaft verlassen habe. Hinzu träten ein erheblicher persönlicher Beitrag der Antragsgegnerin zu der Errichtung des vormaligen Familienheims, und überdurchschnittlich gute Einkommensverhältnisse des Antragstellers, während die Antragsgegnerin derzeit auf Sozialhilfe angewiesen sei.

Bei der Festsetzung des Elementarunterhalts ab März 2019 bilde der angemessene Lebensbedarf die Untergrenze einer Herabsetzung nach § 1578b Abs. 1 BGB, und bemesse sich nach dem Einkommen, das die Antragsgegnerin ohne die Ehe aus eigenen Einkünften in der russischen Förderation verfügbar hätte, vorliegend allerdings mindestens in Höhe des in Deutschland zu sichernden Existenzminimums. Dieses Existenzminimum orientiere sich an dem notwendigen Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen.

Eine Übergangsfrist von einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung bis zu der Herabsenkung des eheangemessenen Unterhalts auf den angemessenen Lebensunterhalt sei ausreichend, um der im Jahre 1966 geborenen Antragsgegnerin zu ermöglichen, sich auf die damit verbundenen Kürzungen einzustellen, und diese durch eigenes Einkommen stufenweise zu kompensieren. Hierbei sei die senatsbekannt perspektivisch gute Behandelbarkeit der der Erwerbsbeeinträchtigung zugrunde liegenden psychischen Erkrankung der Antragsgegnerin gleichermassen zu berücksichtigen wie deren Obliegenheit, ihre Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen und einzusetzen.

Ähnliches gelte zunächst auch für die anschliessende Befristung des auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzten Unterhalts bis zu dessen Wegfall; zudem sei dem im Jahre 1955 geborenen Antragsteller nach Erreichen der Regelaltersgrenze unter Billigkeitsgesichtspunkten sein bis dahin überdurchschnittliches Erwerbseinkommen in dieser Höhe nicht mehr anzurechnen. Im Übrigen sei mit einer nachehelichen Unterhaltspflicht für mehr als zweieinhalb Jahre nach Rechtskraft der Scheidung, und mehr als sechseinhalb Jahre nach Zustellung des Scheidungsantrages das Maß der hier einzufordernden nachehelichen Solidarität erreicht. Im Hinblick hierauf bliebe es bei dieser Befristung im Übrigen selbst dann, wenn die Antragstellerin dauerhaft sozialleistungsbedürftig wäre oder würde: Das Gesetz nimmt durch die Möglichkeit der Befristung des Krankheitsunterhalts in Kauf, dass der Unterhaltsberechtigte infolge der Unterhaltsbefristung sozialleistungsbedürftig wird, und damit staatliche Verantwortung die Unterhaltsverantwortung des geschiedenen Ehegatten ersetzt (vgl. BGH FamRZ 2010, 1057 = FuR 2010, 457 mwN).


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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Unterhalt wegen Krankheit/Gebrechen; Obliegenheit zu Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitskraft; Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen; Erwerbsobliegenheit zur Minderung der Bedürftigkeit; Begrenzung des nachehelichen Unterhalts.

BGB §§ 1569, 1572, 1578, 1578b

1. Beruft sich der Unterhaltsberechtigte gegenüber seiner Erwerbsobliegenheit auf eine krankheitsbedingte Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit, dann muß er Art und Umfang der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigung angeben und zusätzlich darlegen, inwieweit sich die gesundheitliche Beeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt. Konkrete Erwerbsbeeinträchtigungen sind im Einzelnen darzulegen und gegebenenfalls anhand von Arztberichten und/oder Privatgutachten zu erläutern.
2. Den Unterhaltsberechtigten trifft weiter die Obliegenheit, alles zur Wiederherstellung seiner Arbeitskraft Erforderliche zu tun, um seine Unterhaltsbedürftigkeit zu mindern. Wer leichtfertig oder fahrlässig die Möglichkeit einer ärztlichen Behandlung zur Behebung der einer Aufnahme der Erwerbstätigkeit entgegenstehenden Umstände nicht nutzt, muß sich unterhaltsrechtlich so behandeln lassen, als hätte die Behandlung Erfolg gehabt.
3. Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen, der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Grundsatz nach den bis zur Rechtskraft der Ehescheidung eingetretenen Umständen (Stichtagsprinzip), wobei auch nacheheliche Entwicklungen einzubeziehen sind, sofern sie einen Bezug zur Ehe haben.
4. Dem nachehelichen Unterhalt begehrenden geschiedenen Ehegatten ist zuvörderst die Wiederaufnahme einer früher, insbesondere vor der Ehe ausgeübten Tätigkeit anzusinnen. Er entspricht seinen Obliegenheiten nicht, wenn er keiner Tätigkeit oder nur einer Teilzeittätigkeit nachgeht, oder eine unzureichend dotierte Arbeitsstelle annimmt, obwohl er vollschichtig erwerbstätig sein und eine andere oder besser dotierte Arbeitsstelle bekommen könnte.
5. Inhaltlich angemessen ist eine Tätigkeit, die der Ausbildung und den Fähigkeiten des Berechtigten entspricht, wobei dieser die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, eine dergestalt angemessene Tätigkeit nicht ausüben zu können.
6. Nach § 1578b Abs. 1 und 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen und/oder zu befristen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Die Kriterien für die in diesem Zusammenhang erforderliche Billigkeitsabwägung sind § 1578b Abs. 1 S. 2 und 3 BGB zu entnehmen; den Prüfungsmaßstab bilden dabei sowohl für eine Befristung als auch für eine Herabsetzung einerseits die ehebedingten Nachteile, andererseits die nacheheliche Solidarität. Eine umfassende Würdigung der Einzelfallumstände kann dazu führen, daß der geschiedene Ehegatte unter Umständen sofort nach der Scheidung einen geminderten Lebensstandard ohne Aufstockungsanspruch hinnehmen muß.
7. Auch wenn keine ehebedingten Nachteile feststellbar sind, ist eine Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen vorzunehmen. Bei der insoweit gebotenen umfassenden Billigkeitsabwägung ist das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen; wesentliche Aspekte hierbei sind neben der Dauer der Ehe insbesondere die in der Ehe gelebte Rollenverteilung wie auch die von dem Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte Lebensleistung.
8. Bei der Beurteilung der Unbilligkeit einer fortwährenden Unterhaltszahlung sind ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten von Bedeutung, so daß in die Abwägung auch einzubeziehen ist, wie dringend der Unterhaltsberechtigte neben seinen eigenen Einkünften auf den Unterhalt angewiesen ist, und in welchem Maße der Unterhaltsverpflichtete - unter Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten - durch diese Unterhaltszahlungen belastet wird. In diesem Zusammenhang kann auch eine lange Dauer von Trennungsunterhaltszahlungen bedeutsam sein.



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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Begrenzung des nachehelichen Unterhalts wegen Unbilligkeit; jahrelanges Zusammenleben vor der Heirat in nichtehelicher Gemeinschaft.

BGB §§ 1565, 1566, 1572, 1578b, 1579

1. Dem Ehegatten, der der Scheidung zugestimmt hat, ist es nicht verwehrt, gegen den Scheidungsausspruch ein Rechtsmittel einlegen und gleichzeitig die Zustimmung widerrufen; einer formellen Beschwer bedarf es nicht. Durch den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung entfällt die Vermutung für das Scheitern der Ehe gemäß § 1566 Abs. 1 BGB, so daß mit seiner Wirksamkeit die Zustimmung zur Scheidung mit Wirkung für die Zukunft beseitigt ist. Der Widerruf kann bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung, auf die über den Scheidungsantrag entschieden wird, und auch noch in der Rechtsmittelinstanz erfolgen.
2. Der Anspruchsteller trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Krankheit, die hieraus bedingte (teilweise) Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit, sowie das Bestehen dieser Sachlage zu dem maßgeblichen Einsatzzeitpunkt; dabei muß er im Einzelnen die Krankheit oder Krankheiten, an denen er zu leiden behauptet, angeben und vortragen, inwiefern sich diese auf seine Erwerbsfähigkeit auswirken. Er darf sich nicht generell auf eine Erwerbsunfähigkeit berufen, sondern von ihm ist, insbesondere im Hinblick darauf, daß nur eine teilweise Erwerbsunfähigkeit vorliegen kann, zu verlangen, daß er Art und Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigungen darlegt. Zudem ist zu geplanten oder bereits erfolglos verlaufenen Therapiemaßnahmen Stellung zu nehmen.
3. Zwar kann ein schweres Fehlverhalten iSd § 1579 Nr. 3 BGB bei einem versuchten oder vollendeten Verfahrensbetrug zum Nachteil des Unterhaltsverpflichteten gegeben sein. Macht ein Unterhalt begehrender Ehegatte bewußt unwahre Angaben über seine Einkünfte, so kann ein Unterhaltsanspruch verwirkt sein (OLG Oldenburg FamRZ 2018, 680 = FuR 2018, 592): Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltsgläubigers sind nämlich ungefragt, richtig und vollständig mitzuteilen, da nur dann eine zutreffende Beurteilung der materiellen Rechtslage und eine darauf aufbauende richtige Berechnung des Unterhaltsanspruchs möglich ist.
4. Auch eine Versagung oder Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin nach § 1579 Nr. 4 oder 8 BGB in Ansehung ihrer Alkoholerkrankung scheidet aus. Der Antragsteller schuldet Aufstockungsunterhalt unter Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens, das die Antragsgegnerin bei einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit in ihrem erlernten Beruf als Friseurin erzielen könnte; hierauf hat die Alkoholerkrankung der Antragsgegnerin, auf die sie ihre Bedürftigkeit bereits nicht stützt (§ 1579 Nr. 4 BGB), keinen Einfluß. Der Unterhaltsanspruch kann schließlich gemäß § 1579 Nr. 8 BGB nur verwirkt sein, wenn - was nur in krassen Fällen nachweisbar sein wird - der Unterhaltsberechtigte sich in Erkenntnis der Zusammenhänge und bei ausreichender Steuerungskraft der therapeutischen Hilfe entzieht.
5. Im Rahmen der Begrenzung des nachehelichen Unterhalts bestimmt sich das Maß der geschuldeten nachehelichen Solidarität neben der Ehedauer vor allem durch das Maß der während der Ehe eingetretenen wirtschaftlichen Verflechtung der Eheleute, wobei es rechtlich nicht bedeutsam ist, daß die Beteiligten vor der Heirat jahrelang in nichtehelicher Gemeinschaft zusammenlebten, und der Unterhalt begehrende Ehegatte in dieser Zeit bereits eine Rolle eingenommen haben mag, wie sie sich in der Ehezeit der Beteiligten fortsetzte: Die gesetzliche Regelung stellt in § 1578b Abs. 1 S. 2 BGB darauf ab, inwiefern »durch die Ehe« Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.
6. Eine mehrere Jahre vor der Eheschließung vollzogene berufliche Veränderung begründet keinen ehebedingten Nachteil, auch wenn diese berufliche Veränderung durch das voreheliche Zusammenleben veranlaßt worden war.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 29. Dezember 2020 - 13 UF 121/18

Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Nauen vom 20.06.2018 (23 F 56/17) in Ziffer 3. abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung einen Ehegattenunterhalt in Höhe von 1.050 € im Voraus zum Ersten eines jeden Monats zu zahlen, wobei 638 € auf den Elementarunterhalt, 147 € auf den Altersvorsorgeunterhalt und 265 € auf den Krankheitsvorsorgeunterhalt entfallen. Der Anspruch wird auf drei Jahre ab Rechtskraft der Scheidung begrenzt. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die darüber hinausgehende Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlußbeschwerde des Antragstellers werden zurückgewiesen.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Antragsteller zu 73%, und die Antragsgegnerin zu 27%.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerin zu 69%, und der Antragsteller zu 41%.
5. Der Beschwerdewert wird auf 49.674 € festgesetzt.

Gründe
I. Die beschwerdeführende Antragsgegnerin wendet sich gegen den Ausspruch der Scheidung ihrer am 26. August 2005 geschlossenen Ehe mit dem Antragsteller, sowie gegen die Höhe und die Befristung des ihr für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung zugesprochenen nachehelichen Unterhalts. Aus der Beziehung ist der im Jahre 1999 geborene Sohn N. N. hervorgegangen. Die Eheleute trennten sich im Mai 2016. Ab Juli 2016 zahlte der Antragsteller 700 € Trennungsunterhalt, wobei die Antragsgegnerin sich zunächst vorstellen konnte, mit diesem Betrag auch als nachehelichem Unterhalt für die Dauer von fünf Jahren einverstanden zu sein. Aufgrund einstweiliger Anordnung des Amtsgerichts - Familiengericht - Nauen vom 27. Juli 2018 (21 F 96/18) zahlt der Antragsteller ab April 2018 1.026 € Trennungsunterhalt. Die Antragsgegnerin war während der Ehe und auch nach der Trennung als selbständige Friseurin tätig.

Der Antragsteller hat erstinstanzlich die Scheidung der Ehe begehrt. Die Antragsgegnerin hat dem erstinstanzlich zuletzt zugestimmt, und von dem Antragsteller nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.028 € monatlich, davon 835 € Elementarunterhalt und 193 € Altersversorgungsunterhalt, verlangt; dabei hat sie sich ein fiktives Einkommen in Höhe von 1.131 € anrechnen lassen. Sie hat behauptet, sie leide an einer chronisch progredienten Schädigung der Wirbelsäule mit Bandscheibenprotusionen und mäßigem Druck auf den Duralsack im HWS- und LWS-Bereich, sowie zusätzlich an einer Neuropathie; letzteres sei wahrscheinlich ihrer Alkoholerkrankung geschuldet. Aufgrund des orthopädischen Leidens, das zu einer Instabilität der Lendenwirbelsäule führe, könne sie nicht längere Zeit stehen.

Der Antragsteller ist dem Antrag auf Zahlung nachehelichen Unterhalts mit Abweisungsbegehren entgegengetreten. Er hat ein durch fiktive Trinkgeldeinnahmen erhöhtes Einkommen der Antragsgegnerin eingewandt. In Ansehung mangelnder Bereitschaft zu der Therapie ihrer Alkoholerkrankung sei der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin verwirkt, wegen fehlender ehebedingter Nachteile aber jedenfalls zeitlich zu befristen.

Mit dem angefochtenen Beschluß, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht die Ehe geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt, und den Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung einen Ehegattenunterhalt als Aufstockungsunterhalt in Höhe von 1.028 € monatlich im Voraus zum Ersten eines jeden Monats zu zahlen, wovon ein Teilbetrag in Höhe von 835 € auf den Elementarunterhalt, und ein Teilbetrag in Höhe von 193 € auf Altersvorsorgeunterhalt entfällt. Den Unterhaltsanspruch hat es auf drei Jahre ab Rechtskraft der Scheidung begrenzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, an sich stehe der Antragsgegnerin ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 1.050 € zu, der sich aus Elementarunterhalt in Höhe von 638 €, Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 147 € und Krankheitsvorsorgeunterhalt in Höhe von 265 € zusammensetze; der Antragsgegnerin stehe daher jedenfalls der beantragte Unterhalt zu. Ein Anspruch auf Unterhalt wegen Erkrankung der Antragsgegnerin sei mangels rechtzeitigen Vortrags zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die ihr die Ausübung des erlernten Berufs unmöglich machen sollten, nicht gegeben. Im Hinblick auf die nicht kurze Ehedauer, und weil der Antragsgegner bereits in nicht unerheblicher Höhe Trennungsunterhalt zahle, sowie auch sonst zu der Vermögensmehrung der Antragsgegnerin beigetragen habe, und wegen des Alkoholmißbrauchs der Antragsgegnerin sei der Unterhaltsanspruch zu befristen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die Antragsgegnerin ihre Zustimmung zur Scheidung widerrufen, und begehrt über ihre erstinstanzlichen Anträge hinaus weiteren Unterhalt wegen Krankheit. Sie lasse sich nur noch ein fiktives Teilerwerbseinkommen in Höhe von 800 € anrechnen, da sie gesundheitlich nicht in der Lage sei, mehr als ein bis zwei Kunden am Tag zu frisieren. Das Amtsgericht habe zu Unrecht Vortrag zu ihrer Erwerbsfähigkeit nicht berücksichtigt und auch verkannt, daß eine Solidargemeinschaft mit dem Antragsteller bereits seit der Geburt des Sohnes 1999 bestanden habe. Während sie für Kind und Haushalt zuständig gewesen sei, habe der Antragsteller sich um seine eigene Karriere gekümmert.

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 20. Juni 2018 den Scheidungsantrag abzuweisen, sowie den Antragsteller zu verpflichten, an sie ab Rechtskraft der Ehescheidung Unterhalt in Höhe von 1.348 €, wovon ein Teilbetrag in Höhe von 831 € auf Elementarunterhalt, ein Teilbetrag in Höhe von 192 € auf Altersvorsorgeunterhalt und ein Teilbetrag in Höhe von 325€ auf Krankheitsvorsorgeunterhalt entfällt, monatlich im Voraus zum Ersten eines jeden Monats zu zahlen.

Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, sowie mit seiner Anschlußbeschwerde, unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Nauen vom 20. Juni 2018 den Antrag auf nachehelichen Ehegattenunterhalt abzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluß, und verweist ergänzend darauf, daß die Antragsgegnerin tatsächlich weit über das behauptete Maß hinaus erwerbstätig sei, so daß der Unterhaltsanspruch gemäß § 1579 Nr. 3 BGB verwirkt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erst- und zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die Korrespondenz in dem Beschwerderechtszug. Er entscheidet, wie angekündigt, ohne mündliche Verhandlung (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG), von der ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten war.

II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in tenoriertem Umfange Erfolg. Die ebenfalls statthafte und auch im Übrigen zulässige Anschlußbeschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

1. Scheidung

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Scheidungsausspruch ist - jedenfalls - unbegründet. Die Voraussetzungen zur Scheidung der Ehe der Antragsbeteiligten liegen zu dem Zeitpunkt der Entscheidung des Senats in dem Beschwerdeverfahren trotz des Widerrufs der Zustimmung der Antragsgegnerin zur Ehescheidung vor. Dem Ehegatten, der der Scheidung zugestimmt hat, ist nicht verwehrt, gegen den Scheidungsausspruch ein Rechtsmittel einlegen, und gleichzeitig die Zustimmung widerrufen; einer formellen Beschwer bedarf es nicht. Durch den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung entfällt die Vermutung für das Scheitern der Ehe gemäß § 1566 Abs. 1 BGB, so daß mit seiner Wirksamkeit die Zustimmung zur Scheidung mit Wirkung für die Zukunft beseitigt ist. Der Widerruf kann bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung, auf die über den Scheidungsantrag entschieden wird, und auch noch in der Rechtsmittelinstanz erfolgen (§ 134 Abs. 2 FamFG; BeckOK FamFG/Weber, 36. Ed. [Stand: 01.10.2020] FamFG § 134 Rdn. 9). Auf die Zustimmung der Antragsgegnerin zur Ehescheidung kommt es indes nicht mehr an, denn gemäß § 1566 Abs. 2 BGB wird vorliegend unwiderlegbar vermutet, daß die Ehe gescheitert ist, da die Ehegatten zu dem Zeitpunkt der Entscheidung in dem Beschwerdeverfahren seit mehr als drei Jahren, nämlich seit dem 7. Mai 2016, getrennt leben.

2. Ehegattenunterhalt

In Ansehung des von beiden Antragsbeteiligten angefochtenen Ausspruchs zu dem geltend gemachten Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die insoweit zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die mit Blick auf das wechselseitige Beschwerdevorbringen lediglich folgender Ergänzungen bedürfen:

a) Die Voraussetzungen für einen Unterhalt wegen Krankheit gemäß § 1572 BGB liegen nicht vor. Der Anspruchsteller trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Krankheit, die hieraus bedingte (teilweise) Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit, sowie das Bestehen dieser Sachlage zu dem maßgeblichen Einsatzzeitpunkt; dabei muß er im Einzelnen die Krankheit oder Krankheiten, an denen er zu leiden behauptet, angeben und vortragen, inwiefern sich diese auf seine Erwerbsfähigkeit auswirken. Er darf sich nicht generell auf eine Erwerbsunfähigkeit berufen, sondern von ihm ist, insbesondere im Hinblick darauf, daß nur eine teilweise Erwerbsunfähigkeit vorliegen kann, zu verlangen, daß er Art und Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigungen darlegt. Zudem ist zu geplanten oder bereits erfolglos verlaufenen Therapiemaßnahmen Stellung zu nehmen (BeckOGK/Lettmaier, BGB [Stand: 01.11.2020] § 1572 Rdn. 97). Dem genügt der Vortrag der Antragsgegnerin nicht, so daß es nicht darauf ankommt, ob das Amtsgericht einen hierauf gestützten Anspruch zu Recht nicht berücksichtigt hat.

Welche Auswirkungen ihre behauptete orthopädische Erkrankung auf eine mögliche Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin hat, läßt sie selbst bereits offen, behauptet nämlich einerseits, sie sei nicht in der Lage, irgendeiner vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen; andererseits trägt sie vor, sie können nur ihren erlernten Beruf als Friseurin nicht ausüben, und dann zuletzt, ihrem Beruf nur bedingt nachgehen zu können.

Ihre Erkrankung selbst betreffend beläßt es die Antragsgegnerin unsubstantiiert bei der knappen unspezifischen Darstellung einer Wirbelsäulenerkrankung, deren Ursache und Umfang sich aus ihrem Vortrag nicht entnehmen läßt. Ausgehend davon soll die Antragsgegnerin in der Beweglichkeit der Arme eingeschränkt sein, und wegen eines permanenten Einknickgefühls nicht über längere Zeit stehen können. Diese Schilderung läßt offen, in welcher Form und in welchem Umfang sie ihre Arme nur eingeschränkt bewegen, und wie lange sie maximal stehen kann. Zu geplanten oder bereits erfolglosen Therapien hat sich die Antragsgegnerin gar nicht geäußert. Soweit die Antragsgegnerin hiernach offenbar keine Maßnahmen zur Beseitigung der ihrer vollschichtigen Erwerbsfähigkeit entgegenstehenden Erkrankung ergriffen hat, muß sie sich fiktiv ein Einkommen zurechnen lassen, wie sie es bei Erfolg der unterlassenen Maßnahme erzielen könnte.

b) Die Berechnung des Amtsgerichts über die Höhe eines der Antragstellerin grundsätzlich zustehenden Anspruchs auf Elementarunterhalt als Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 BGB in Höhe von 638 € wird von den Beteiligten nicht angegriffen, und ist in der Sache nicht zu beanstanden.

Die Berechnung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens des Antragstellers geht zutreffend von einem unstreitigen Erwerbseinkommen des Antragstellers in Höhe von monatlich durchschnittlich netto 4.340,19 € aus, und berücksichtigt auch nicht mehr oder weniger als die zwischen den Beteiligten unstreitig gestellten Abzüge hiervon. Die Antragsgegnerin kommt nur deshalb zu einem höheren Einkommen des Antragstellers, weil sie unzutreffend 5% berufsbedingte Aufwendungen erst von dem um Abzüge bereinigten Einkommen, und nicht von dem Nettoerwerbseinkommen (vgl. Nr. 10.2.1. Unterhaltsleitlinien des OLG Brandenburg) abziehen will.

Daß das Amtsgericht der Antragsgegnerin ein fiktives Einkommen in der von ihr in dem ersten Rechtszug selbst eingeräumten und in der Beschwerdebegründung erneut bestätigten Größenordnung auf Grundlage des Mindestlohnes zugerechnet hat, hält rechtlicher Überprüfung durch den Senat stand. Soweit die Antragsgegnerin hiervon in ihrem weiteren Beschwerdevorbringen ohne nähere Erläuterung abrücken, und sich nur noch ein fiktives Einkommen in Höhe von monatlich nur noch 800 € anrechnen lassen will, weil sie unter einer orthopädischen Erkrankung leide, war dem nicht zu folgen. Nachdem die Antragsgegnerin nicht vorgetragen hat, inwieweit ihr Leiden sie konkret und in welchem Umfang in ihrer Berufstätigkeit hindert, und sie auch keinerlei Vortrag dazu gehalten hat, welche therapeutischen Maßnahmen sie gegen ihr Leiden unternommen hat, ist ihr - wie bereits ausgeführt - fiktiv ein Einkommen anzurechnen, daß sie in ihrem Beruf als Friseurin erzielen könnte.

Vor diesem Hintergrund ebenfalls zu Recht hat das Amtsgericht auf Seiten der Antragsgegnerin einkommenserhöhend ein fiktives Trinkgeld angesetzt. Trinkgelder stellen grundsätzlich unterhaltspflichtige Einnahmen dar. Besteht Streit über die Höhe der Trinkgelder, darf zwar nicht einfach eine Schätzung nach § 287 ZPO erfolgen (vgl. BGHZ 189, 284; FamRZ 2011, 1041; FuR 2011, 458 Tz. 33; OLG Brandenburg, Beschluß vom 14. November 2012 - 3 WF 126/12 - juris; Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10 Aufl. § 1 Rdn. 74). Die Antragsgegnerin hat aber nicht bestritten, daß sie zur Zeit ihrer Erwerbstätigkeit ca. 100 € Trinkgeld pro Woche erhalten hat. Daß ihr das Amtsgericht vor diesem Hintergrund ausgehend vom Vortrag des Antragstellers fiktive Trinkgelder in Höhe von monatlich 185 € zugerechnet hat, ist deshalb nicht zu beanstanden.

Die Berechnung des von dem Amtsgericht, ausgehend von den um den Erwerbstätigenbonus bereinigten Einkommen der Beteiligten, ebenfalls zutreffend mit 147 € und 265 € ermittelten Altersvorsorge- und Krankheitsvorsorgeunterhalt wird in der Vorgehensweise von den Beteiligten nicht angegriffen, und begegnet auch sonst keinen Bedenken. Es kann sodann dahinstehen, ob das Amtsgericht mit Blick auf § 113 FamFG, § 308 ZPO der Antragstellerin zu Recht nicht die zuvor rechnerisch ermittelten Unterhaltsbeträge zugesprochen hat, sondern lediglich die erstinstanzlich beantragten Beträge: Infolge der in der Beschwerdeinstanz zulässigen Antragserweiterung waren nunmehr jedenfalls die von dem Amtsgericht zutreffend ermittelten Beträge zu tenorieren. Dabei ist eine abändernde Berechnung wegen Wegfalls der Unterhaltspflicht des Antragstellers gegenüber dem Sohn N. ab September 2018 nicht veranlaßt. Die Antragsgegnerin erklärt in ihrer Beschwerdeschrift aus Oktober 2018 innerhalb der Unterhaltsberechnung selbst, daß der Sohn N. noch in der allgemeinen Schulausbildung ist. Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag, der gemeinsame Sohn habe die Ausbildung im August 2018 abgebrochen, widersprüchlich und somit unbeachtlich.

c) Anders als der Antragsgegner mit seiner Anschlußbeschwerde ausführt, kommt eine Versagung oder Beschränkung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1579 Nr. 3 BGB mit Blick auf die zunächst falschen Angaben der Antragsgegnerin zu der Anzahl der von ihr als Friseurin wöchentlich bedienten Kunden nicht in Betracht.

Zwar kann ein schweres Fehlverhalten iSd § 1579 Nr. 3 BGB bei einem versuchten oder vollendeten Verfahrensbetrug zum Nachteil des Unterhaltsverpflichteten gegeben sein. Macht ein Unterhalt begehrender Ehegatte bewußt unwahre Angaben über seine Einkünfte, so kann ein Unterhaltsanspruch verwirkt sein (OLG Oldenburg FamRZ 2018, 680 = FuR 2018, 592): Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltsgläubigers sind nämlich ungefragt, richtig und vollständig mitzuteilen, da nur dann eine zutreffende Beurteilung der materiellen Rechtslage und eine darauf aufbauende richtige Berechnung des Unterhaltsanspruchs möglich ist (vgl. OLG Hamm FamRZ 2004, 1786). Allerdings hat die Antragsgegnerin unwiderlegbar vorgetragen, daß die falsche schriftsätzliche Angabe, sie schaffe nur einen Kunden in der Woche, auf einem Mißverständnis mit ihrem Verfahrensbevollmächtigten beruht habe. Inwieweit eine gewerbliche Tätigkeit der Antragsgegnerin nach Abmeldung ihres Gewerbes Schwarzarbeit darstellen mag, und ob sie Steuern hinterziehe, kann dahinstehen, da derartige Verfehlungen jedenfalls nicht zum Nachteil des Antragstellers gereichen würden.

Auch eine Versagung oder Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin nach § 1579 Nr. 4 oder 8 BGB in Ansehung ihrer Alkoholerkrankung scheidet aus. Der Antragsteller schuldet Aufstockungsunterhalt unter Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens, das die Antragsgegnerin bei einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit in ihrem erlernten Beruf als Friseurin erzielen könnte; hierauf hat die Alkoholerkrankung der Antragsgegnerin, auf die sie ihre Bedürftigkeit bereits nicht stützt (§ 1579 Nr. 4 BGB), keinen Einfluß. Der Unterhaltsanspruch kann schließlich gemäß § 1579 Nr. 8 BGB nur verwirkt sein, wenn - was nur in krassen Fällen nachweisbar sein wird - der Unterhaltsberechtigte sich in Erkenntnis der Zusammenhänge und bei ausreichender Steuerungskraft der therapeutischen Hilfe entzieht (OLG Hamm FamRZ 1999, 237, 238; Horndasch in Viefhues et al., Das familienrechtliche Mandat - Unterhaltsrecht 3. Aufl. [2020] § 3 Ehegattenunterhalt Rdn. 387). Dies ist unstreitig nicht der Fall.

d) Zu Recht hat das Amtsgericht gemäß § 1578b BGB den Unterhaltsanspruch auch auf drei Jahre ab Rechtskraft der Scheidung begrenzt.

Das Maß der geschuldeten nachehelichen Solidarität bestimmt sich neben der Ehedauer vor allem durch das Maß der während der Ehe eingetretenen wirtschaftlichen Verflechtung der Eheleute; dabei ist in dem vorliegenden Fall zunächst nicht von rechtlicher Bedeutung, daß die Beteiligten rund sechs Jahre vor der Heirat in nichtehelicher Gemeinschaft zusammenlebten, und die Antragsgegnerin in dieser Zeit bereits eine Rolle eingenommen haben mag, wie sie sich in der Ehezeit der Beteiligten fortsetzte. Die gesetzliche Regelung stellt in § 1578b Abs. 1 S. 2 BGB darauf ab, inwiefern »durch die Ehe« Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Der Bundesgerichtshof hat in wiederholter Rechtsprechung - von der der Senat abzuweichen keine Veranlassung sieht - festgestellt, daß eine mehrere Jahre vor Eheschließung vollzogene berufliche Veränderung keinen ehebedingten Nachteil begründet, auch wenn diese berufliche Veränderung durch das voreheliche Zusammenleben veranlaßt worden war (vgl. BGH FamRZ 2010, 1238 = FuR 2010, 579; 2010, 1971 = FuR 2011, 35; 2012, 776 = FuR 2012, 313).

Ein ehebedingter Nachteil kann sich allerdings aus der (wie hier) fortgesetzten Kinderbetreuung nach der Eheschließung ergeben, soweit ein Ehegatte mit Rücksicht auf die Ehe und die übernommene und fortgeführte Rollenverteilung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet hat (OLG Schleswig NJW 2012, 3655). Diese Voraussetzungen liegen hier allerdings nicht vor: Die Antragsgegnerin hat unstreitig jedenfalls bis 2017, mithin über die im Mai 2016 erfolgte Trennung der Eheleute hinaus als selbständige Friseurin gearbeitet.

Mit einer nachehelichen Unterhaltspflicht für drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung und dann Unterhaltszahlung für insgesamt mehr als sechs Jahre nach Trennung und Zustellung des Scheidungsantrages ist das Maß der hier einzufordernden nachehelichen Solidarität des Antragstellers für seine im Jahre 1973 geborene und damit zum Entscheidungszeitpunkt erst 47 Jahre alte Ehefrau aber erschöpft. Hierbei berücksichtigt der Senat neben der unstreitigen Übernahme erheblicher Kosten durch den Antragsteller auch, daß dieser zu dem Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung mittlerweile seit über drei Jahren Trennungsunterhalt (erst entsprechend der mit der Antragsgegnerin getroffenen Vereinbarung, und dann entsprechend dem Beschluß des Amtsgerichts) gezahlt hat, was der Hälfte der gesamten Ehedauer entspricht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG.

Die Entscheidung zum Beschwerdewert fußt auf §§ 55 Abs. 2, 51 Abs. 1, S.1, 50 Abs. 1, 35, 40 Abs. 2 FamGKG.

Anlaß die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht (§ 70 Abs. 2 FamFG).

OLG Brandenburg 2020-12-29 - 13 UF 121/18
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Anmerkungen

Die beschwerdeführende Antragsgegnerin wandte sich unter anderem gegen die Höhe und die Befristung des ihr für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung zugesprochenen nachehelichen Unterhalts. Aus der Beziehung ist der im Jahre 1999 geborene Sohn N. N. hervorgegangen. Die Eheleute trennten sich im Mai 2016. Ab Juli 2016 zahlte der Antragsteller 700 € Trennungsunterhalt, und aufgrund einstweiliger familiengerichtlicher Anordnung ab April 2018 1.026 €. Die Antragsgegnerin war während der Ehe und auch nach der Trennung als selbständige Friseurin tätig.

Die Antragsgegnerin hat nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.028 € monatlich, davon 835 € Elementarunterhalt und 193 € Altersversorgungsunterhalt, verlangt, und sich dabei ein fiktives Einkommen in Höhe von 1.131 € anrechnen lassen. Der Antragsteller ist dem Antrag mit Abweisungsbegehren entgegengetreten. Das AmtsG hat den Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung einen Ehegattenunterhalt als Aufstockungsunterhalt in Höhe von 1.028 € monatlich im Voraus zum Ersten eines jeden Monats zu zahlen, wovon ein Teilbetrag in Höhe von 835 € auf den Elementarunterhalt, und ein Teilbetrag in Höhe von 193 € auf Altersvorsorgeunterhalt entfällt. Es hat den Unterhaltsanspruch auf drei Jahre ab Rechtskraft der Scheidung begrenzt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, die höheren Unterhalt verlangt, und sich - insoweit erfolglos - gegen die Begrenzung des Unterhalts wendet, unter anderem mit dem Vortrag, man habe bereits jahrelang vor der Eheschliessung nichtehelich zusammengelebt, und bereits in dieser Zeit habe sie das gemeinsame Kind betreut.

» Das Maß der geschuldeten nachehelichen Solidarität bestimmt sich neben der Ehedauer vor allem durch das Maß der während der Ehe eingetretenen wirtschaftlichen Verflechtung der Eheleute; dabei ist in dem vorliegenden Fall zunächst nicht von rechtlicher Bedeutung, dass die Beteiligten rund sechs Jahre vor der Heirat in nichtehelicher Gemeinschaft zusammenlebten, und die Antragsgegnerin in dieser Zeit bereits eine Rolle eingenommen haben mag, wie sie sich in der Ehezeit der Beteiligten fortsetzte. Die gesetzliche Regelung stellt in § 1578b Abs. 1 S. 2 BGB darauf ab, inwiefern 'durch die Ehe' Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Der Bundesgerichtshof hat in wiederholter Rechtsprechung - von der der Senat abzuweichen keine Veranlassung sieht - festgestellt, dass eine mehrere Jahre vor Eheschliessung vollzogene berufliche Veränderung keinen ehebedingten Nachteil begründet, auch wenn diese berufliche Veränderung durch das voreheliche Zusammenleben veranlasst worden war (vgl. BGH FamRZ 2010, 1238 = FuR 2010, 579; 2010, 1971 = FuR 2011, 35; 2012, 776 = FuR 2012, 313). «

Ein ehebedingter Nachteil könne sich zwar aus der Kinderbetreuung nach der Eheschliessung ergeben, soweit ein Ehegatte mit Rücksicht auf die Ehe und die übernommene und fortgeführte Rollenverteilung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet hat; allerdings habe die Antragsgegnerin über die im Mai 2016 erfolgte Trennung der Eheleute hinaus als selbständige Friseurin gearbeitet. Mit einer nachehelichen Unterhaltspflicht für drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung und dann Unterhaltszahlung für insgesamt mehr als sechs Jahre nach Trennung und Zustellung des Scheidungsantrages sei das Maß der hier einzufordernden nachehelichen Solidarität des Antragstellers für seine im Jahre 1973 geborene und damit zu dem Entscheidungszeitpunkt erst 47 Jahre alte Ehefrau aber erschöpft. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zu dem Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung mittlerweile seit über drei Jahren Trennungsunterhalt gezahlt habe, was der Hälfte der gesamten Ehedauer entspreche.


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Sittenwidrigkeit ehevertraglicher Regelungen zum Ausschluss des Zugewinnausgleichs und zum Versorgungsausgleich mit Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts.

1. Die Sittenwidrigkeit eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs liegt nahe, wenn sich ein Ehegatte, wie bereits bei Abschluss des Vertrages geplant oder verwirklicht, der Betreuung gemeinsamer Kinder gewidmet, und deshalb auf eine versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit in der Ehe, auch weitgehend, verzichtet hat.
2. Die unangemessene Begrenzung von Betreuungsunterhalt kann die Unwirksamkeit der gesamten Unterhaltsvereinbarung nach sich ziehen.



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Begrenzung des nachehelichen Unterhalts; Verteilung der Darlegungslast hinsichtlich eines ehebedingten Nachteils.

1. Ist der Unterhaltsberechtigte in seinem erlernten Beruf als Physiotherapeut mit einer Vollzeitstelle tätig, und damit in einem Fachgebiet, in dem es keine klassischen Aufstiegschancen durch Fort- oder Weiterbildungen gibt, da es schon an einem hierarchischen Aufbau innerhalb einer Physiotherapiepraxis fehlt, bedarf es - ausnahmsweise - keiner weiteren Darlegungen des Unterhaltspflichtigen, warum dem Unterhaltsberechtigten trotz der Kindererziehung und der Haushaltsführung kein ehebedingter Nachteil entstanden sein soll.
2. In einem solchen Fall genügt ein allgemeiner Hinweis des Unterhaltsberechtigten darauf, dass er sich gegebenenfalls hätte selbständig machen oder eine Tätigkeit in einer grossen Klinik hätte aufnehmen können, nicht. Der hypothetische Verlauf eines Erwerbslebens bei hinweggedachter Eheschliessung lässt sich zwar kaum darlegen und beweisen; jedenfalls aber ist zu verlangen, dass der Anspruchsteller substantiiert vorträgt, welche beruflichen Möglichkeiten ihm die Ehe genommen hat.

OLG Köln, Beschluß vom 16. März 2021 - 14 UF 196/19

Anmerkungen

Die Beteiligten, mit Beschluss vom 04.11.2019 geschiedene Ehegatten, hatten am 12.09.1994 geheiratet; sie leben seit dem 01.04.2017 getrennt. Aus der Ehe sind drei in den Jahren 1995, 1997 und 2002 geborene Kinder hervorgegangen. Während der Ehe hat die Antragsgegnerin, eine gelernte Physiotherapeutin, den Haushalt geführt und die Kinder betreut; im Jahre 2011 begann sie das erste Mal wieder halbtags als Physiotherapeutin zu arbeiten, gab die Tätigkeit jedoch Mitte 2015 wieder auf, um ihre pflegebedürftige Mutter zu versorgen. Ab dem Jahre 2018 hat sie ihre Berufstätigkeit als Physiotherapeutin teils teilzeitig, teils voll, teils überhaupt nicht wieder aufgenommen. Der Antragsteller ist selbständiger Architekt.

Das AmtsG hat einen Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt in Höhe von rund 535 € bis zum 31.12.2021, und von monatlich rund 714 € vom 01.01.2022 bis zum 31.08.2023 tituliert. Es ist bei der Befristung des Unterhaltsanspruchs von einer Ehedauer ab dem Zeitpunkt der Heirat im September 1994 bis zu dem Zeitpunkt der Trennung im November 2017 ausgegangen, hat eine Ehedauer von 17 Jahre und 2 Monaten zugrunde gelegt, sowie eine »Schonfrist« von fünf Jahren zugebilligt. Ehebedingte Nachteile habe die Antragsgegnerin nicht dargelegt. Gegen diese Entscheidung richten sich sowohl die Beschwerde der Antragsgegnerin als auch die zunächst eingelegte Anschlussbeschwerde des Antragstellers.

Die Antragsgegnerin, die mit der Beschwerde erstmals auch Altersvorsorgeunterhalt geltend macht, begehrt aufgrund der Einkommensverhältnisse des Antragstellers einen höheren monatlichen Unterhalt; zudem habe das AmtsG rechtsfehlerhaft den Unterhaltsanspruch herabgesetzt und befristet. Es habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass sie die drei gemeinsamen Kinder betreut und erzogen, und erst im Jahre 2018 ihre Erwerbstätigkeit als Physiotherapeutin wieder aufgenommen habe. Ohne Heirat, Erziehung und Betreuung der Kinder sowie Haushaltsführung stände sie aktuell als sehr gut verdienende Physiotherapeutin dar. Hätte sie nicht geheiratet, hätte sie sich in dem Bereich Gesundheitswissenschaft fortgebildet, und würde mittlerweile eine Führungsaufgabe in einem Krankenhaus, einer Rehabilitationsklinik oder Pflegeeinrichtung ausüben. Alternativ hätte die Selbständigkeit nahegelegen, und sie hätte ohne weiteres jährliche Einnahmen von mindestens 60.000 € erzielen können.

Dagegen meinte der Antragsteller, das AmtsG habe zu Recht die Ansprüche der Antragsgegnerin befristet und begrenzt. Ehebedingte Nachteile habe die Antragsgegnerin nicht substantiiert vorgetragen, und weiter sei auch zu beachten, dass sich die Antragsgegnerin während der Zeit, als sie sich um den Haushalt gekümmert, auch fortgebildet habe. Die Antragsgegnerin habe zu Beginn der Ehe eine abgeschlossene Ausbildung als Physiotherapeutin gehabt, und könne exakt diese Ausbildung auch heute uneingeschränkt für eine vollzeitige Tätigkeit nutzen. Weiter sei der Zugewinnausgleichsanspruch als ehebedingter Vorteil zu berücksichtigen.

Die Beschwerde erwies sich als überwiegend begründet.

1. Die Antragsgegnerin könne Vorsorgeunterhalt durchaus erst in der Beschwerdeinstanz geltend machen, obwohl dieser erstinstanzlich nicht geltend gemacht wurde: Es handele sich hierbei nicht um einen - unzulässigen - Nachforderungsantrag, sondern um eine in dem Beschwerdeverfahren zulässige Antragserweiterung nach § 263 ZPO (vgl. OLG Hamm FamRZ 2017, 38 [Ls]).

2. » Nach § 1578b Abs. 1 S. 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen und/oder nach § 1578b Abs. 2 S. 1 BGB zeitlich zu begrenzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung sind für beide Aspekte § 1578b Abs. 1 S. 2 und 3 BGB zu entnehmen; danach ist neben der Dauer der Ehe vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes und aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben. Ein ehebedingter Nachteil äussert sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht diejenigen Einkünfte erzielt, die er ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde (BGH FamRZ 2018, 1506 = FuR 2018, 540; 2020, 97 = FuR 2020, 107).

§ 1578b BGB beschränkt sich allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität. Auch wenn keine ehebedingten Nachteile feststellbar sind, ist eine Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen vorzunehmen. Bei der insoweit gebotenen umfassenden Billigkeitsabwägung ist das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen; wesentliche Aspekte hierbei sind neben der Dauer der Ehe insbesondere die in der Ehe gelebte Rollenverteilung wie auch die von dem Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte Lebensleistung. Bei der Beurteilung der Unbilligkeit einer fortwährenden Unterhaltszahlung sind ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien von Bedeutung, so dass der Tatrichter in seine Abwägung auch einzubeziehen hat, wie dringend der Unterhaltsberechtigte neben seinen eigenen Einkünften auf den Unterhalt angewiesen ist, und in welchem Maße der Unterhaltspflichtige - unter Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten - durch diese Unterhaltszahlungen belastet wird. In diesem Zusammenhang kann auch eine lange Dauer von Trennungsunterhaltszahlungen bedeutsam sein.

Als Rechtsfolge sieht 1578b Abs. 1 S. 1 BGB die Herabsetzung bis auf den angemessenen Lebensbedarf vor. Dieser Maßstab bildet regelmässig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts und bemisst sich nach dem F, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der nach § 1578b Abs. 1 BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muss (BGH aaO).

Die Darlegungs- und Beweislast für Umstände, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können, trägt grundsätzlich der Unterhaltsverpflichtete. Hat der Unterhaltspflichtige allerdings Tatsachen vorgetragen, die - wie zum Beispiel die Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem von dem Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf oder die Möglichkeit dazu - ehebedingte Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahelegen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere 'Schonfrist' sprechen. «

Die Antragsgegnerin habe keine ehebedingten Nachteile ausreichend substantiiert dargelegt. Sie sei in ihrem erlernten Beruf als Physiotherapeutin mit einer Vollzeitstelle tätig. Alleine aufgrund der Dauer der Ehe und des Umstandes, dass sie sich der Pflege und Erziehung der gemeinsamen Kinder und der Gestaltung der Haushaltsführung während der Ehe gewidmet hat, könne nicht ohne weiteres auf einen ehebedingten Nachteil geschlossen werden; es fehle an der Darlegung eines finanziellen Nachteils, der der Antragsgegnerin gerade aufgrund der Aufgabe ihrer Tätigkeit zugunsten der Haushaltsführung erwachsen sei. Es sei aufgrund des Berufes der Antragsgegnerin nichts dafür ersichtlich, dass sie ohne die Betreuung der Kinder und der Haushaltsführung nunmehr ein höheres Einkommen erzielen könnte, als sie gegenwärtig erhält, denn vorliegend bestehet der besondere Fall, dass die Antragsgegnerin in einem Fachgebiet tätig sei, in dem es keine klassischen Aufstiegschancen durch Fort- oder Weiterbildungen gebe, da es schon an einem hierarchischen Aufbau innerhalb einer Physiotherapiepraxis fehle.

Vor diesem Hintergrund habe es - ausnahmsweise - keiner weiteren Darlegungen des Antragstellers bedurft, warum der Antragsgegnerin trotz der Kindererziehung und der Haushaltsführung kein ehebedingter Nachteil entstanden sein soll. Aufgrund dieses Umstandes genügt jedoch auch der allgemeine Hinweis der Antragsgegnerin darauf, dass sie sich gegebenenfalls hätte selbständig machen, oder eine Tätigkeit in einer grossen Klinik hätte aufnehmen können, nicht. Der hypothetische Verlauf eines Erwerbslebens bei hinweggedachter Eheschliessung lasse sich zwar kaum darlegen und beweisen; jedenfalls sei aber ist von dem Anspruchsteller zu verlangen, dass er substantiiert vorträgt, welche beruflichen Möglichkeiten ihm die Ehe genommen hat. Weiter hätte es der Darlegung konkreter beruflicher Entwicklungsmöglichkeiten und bei behauptetem beruflichem Aufstieg zudem der Darlegung der entsprechenden Bereitschaft und Eignung bedurft, die von dem Senat auf ihre Plausibilität hätte überprüft werden können, und der Widerlegung durch den Antragsteller zugänglich gewesen wäre. Allein der pauschale Vortrag, ohne die Eheschliessung und die gemeinsamen Kinder könnte sie heute in einer grossen Klinik in gehobener Position arbeiten oder wäre alternativ selbständig, reiche hierfür bei weitem nicht aus.

Auch unter dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität sei eine unbegrenzte Teilhabe an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers vorliegend nicht geboten. Allerdings sei es für die notwendige umfassende Billigkeitsprüfung nicht ausreichend, pauschal eine »Schonfrist« von einem Drittel der Ehezeit für die Berechnung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs anzunehmen, sondern es seien jeweils die konkrete Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (BGH FamRZ 2008, 1508 = FuR 2008, 438; 2010, 1414 = FuR 2010, 561; vgl. auch jüngst BGH FamRZ 2020, 97 = FuR 2020, 107).

» Bei der hier vorzunehmenden umfassend Billigkeitsabwägung ist zunächst die Dauer der Ehe der Beteiligten zu berücksichtigen. In den Fällen, in denen die fortwirkende nacheheliche Solidarität den wesentlichen Billigkeitsmaßstab bildet, gewinnt die Ehedauer und die hierdurch erfolgte wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht, die insbesondere durch den Verzicht auf eine eigene Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder wegen der Haushaltsführung eingetreten ist (vgl. BGH FamRZ 2013, 853 = FuR 2013, 390 Tz. 33 ff). «

Das AmtsG habe die Ehezeit unrichtig berechnet, indem es auf den Zeitpunkt der Trennung abgestellt, und die Ehezeit nicht von dem Zeitpunkt der Eheschliessung an bis zu der Zustellung des Ehescheidungsantrages bemessen habe; schon aus diesen Gründen könnten die Ausführungen des AmtsG zu der Befristung des Unterhaltsanspruchs keinen Bestand haben. Weiter seien die Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen: Die Antragsgegnerin habe durch die Betreuung der drei Kinder und die Übernahme der Haushaltsführung über den wesentlichen Zeitraum der Ehe im Vertrauen auf das gemeinsame Zusammenleben keinerlei eigene Berufstätigkeit ausgeübt. Als weiteres massgebliches Kriterium sei auf die Belastung des Unterhaltspflichtigen gegebenenfalls auch durch weitere unterhaltsberechtigte Person abzustellen. Da der Antragsteller keine weiteren Unterhaltspflichten ausser gegenüber der Antragsgegnerin und den gemeinsamen Kindern habe, seien die Belastungen durch eine Unterhaltspflicht gegenüber der Antragsgegnerin überschaubar.

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