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BGB § 1381 - Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit - FD-Logo-500

BGB § 1381 - Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit




BGB § 1381 - Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit

(1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.
(2) Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat.






 



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Leistungsverweigerungsrecht bezüglich der Zugewinnausgleichforderung wegen grober Unbilligkeit.

1. Dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten steht das Leistungsverweigerungsrecht aus § 1381 Abs. 1 BGB nur dann zu, wenn die Gewährung des Ausgleichsanspruchs dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde.
2. Wenn wirtschaftliches Fehlverhalten des ausgleichsberechtigten Ehegatten Anknüpfungspunkt für die grobe Unbilligkeit sein soll, ist stets Verschulden vorauszusetzen.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 6. März 2020 - 9 UF 204/18

Anmerkungen

Das OLG hat der Antragstellerin die - auch nur teilweise - Berufung auf ein Leistungsverweigerungsrecht wegen grober Unbilligkeit versagt.

» Nach § 1381 Abs. 1 BGB kann der Schuldner die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre. Die Vorschrift ermöglicht in besonders gelagerten Einzelfällen eine Korrektur von Ergebnissen, die sich aus der schematischen Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs ergeben können; nicht ausreichend ist allerdings, dass sich die Unbilligkeit allein aus dem von dem Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und Praktikabilität festgelegten pauschalisierenden und schematischen Berechnungssystem ergibt. Dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten steht das Leistungsverweigerungsrecht aus § 1381 Abs. 1 BGB nur dann zu, wenn die Gewährung des Ausgleichsanspruchs in der vom Gesetz vorgesehenen Art und Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH FamRZ 2018, 1415 = FuR 2018, 537 mwN). Soweit wirtschaftliches Fehlverhalten des ausgleichsberechtigten Ehegatten Anknüpfungspunkt für die grobe Unbilligkeit sein soll, ist stets Verschulden vorauszusetzen (BGH FamRZ 1992, 787). «

In dem Streitfall fehlten hinreichend belastbare Anknüpfungstatsachen für eine grobe Unbilligkeit der sich aus § 1378 Abs. 1 BGB ergebenden Zahlungsverpflichtung der Antragstellerin.

1. Eine schuldhafte Unterhaltspflichtverletzung des Antragsgegners über längere Zeit iSv § 1381 Abs. 2 BGB liegt nicht vor. Der letztlich aufgelaufene Unterhaltsanspruch der Antragstellerin für das allein in Rede stehende erste Halbjahr 2016 erreiche insgesamt nicht einmal 600 €; von einer gröblichen schuldhaften Verletzung der Unterhaltspflicht könne danach keine Rede sein.

2. Auch ansonsten, insbesondere im Zusammenhang mit den Erwerbs-/Veräusserungsgeschäften bezüglich des Hausgrundstücks der Beteiligten, fänden sich keine tragfähigen und zureichenden Anhaltspunkte für ein schuldhaftes wirtschaftliches Fehlverhalten zu Lasten der Antragstellerin. Die Antragstellerin hatte - anders als der Antragsgegner - in der Ehe einen erheblichen, zum Endvermögensstichtag auch real vorhandenen Vermögenszuwachs zu verzeichnen. Die weitere beiderseitige Vermögensentwicklung zwischen Bewertungsstichtag und Entstehen der Ausgleichsforderung vermöge schon grundsätzlich keine grobe Unbilligkeit nach § 1381 BGB zu begründen. Die tatsächlich schwierige wirtschaftliche Situation der Antragstellerin - trotz des Vermögenszuwachses durch die Ehe - begründe sich weniger in Pflichtversäumnissen des Antragsgegners, als vielmehr in der Verletzung der eigenen Erwerbsobliegenheit der Antragstellerin.


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Leistungsverweigerungsrecht bezüglich der Zugewinnausgleichforderung wegen grober Unbilligkeit; Berücksichtigung von Steuererstattungen und/oder -nachzahlungen im Zugewinn; wertmindernde Berücksichtigung der Möglichkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung nach den Grundsätzen zur latenten Steuerlast bei dem Wertansatz einer Immobilie.

BGB §§ 1376, 1381; EStG §§ 25, 36

1. Steuererstattungen oder -nachzahlungen sind im Zugewinn erst berücksichtigungsfähig, wenn der Veranlagungszeitraum zum Stichtag bereits abgelaufen ist. Eine Ausnahme oder eine Korrektur nach § 1381 BGB für den Fall, daß dieser Stichtag der 31. Dezember ist, ist schon deshalb nicht geboten, weil die Beteiligten durch die Eheschließung am letzten Tag des Jahres gleichermaßen auch die steuerlichen Vorteile einer Eheschließung in dem gesamten Veranlagungsjahr für sich in Anspruch nehmen konnten.
2. Die Grundsätze zur latenten Steuerlast (BGHZ 188, 249 = FamRZ 2011, 1367 = FuR 2012, 29) gebieten nicht, bei dem Wertansatz einer Immobilie im Endvermögen die Möglichkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung wertmindernd zu berücksichtigen.

OLG Köln, Beschluß vom 26. August 2020 - II-10 UF 114/19

Tenor
1. Unter Zurückweisung seiner weitergehenden Beschwerde wird auf die Beschwerde des Antragsgegners im Übrigen der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 18.06.2019 (222 F 98/17) im Ausspruch zum Zugewinn dahingehend abgeändert, daß der Antragsgegner verpflichtet wird, 25.316,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der Scheidung an die Antragstellerin zu zahlen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 15%, und der Antragsgegner zu 85%.
3. Wert des Beschwerdeverfahrens: 18.361,37 €.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe
I. Die Beteiligten heirateten am 31. Dezember 2000; sie sind Eltern zweier Kinder. Sie leben seit August 2013 getrennt; der Scheidungsantrag wurde am 30. Januar 2015 zugestellt. Vorliegend, soweit noch von Relevanz, streiten sie um Zugewinnausgleichsansprüche. Die Antragstellerin hat - was in zweiter Instanz unstreitig ist - keinen Zugewinn erzielt.

Der Antragsgegner war in dem Zeitpunkt der Eheschließung hälftiger Eigentümer eines Hauses in A. mit einem Wert von insoweit 64.700 €; ferner besaß er Vermögen auf mehreren Spar- und Girokonten in dem Gesamtwerte von 2.890,75 €. Weiter war er Eigentümer eines Opel B mit einem zwischen den Beteiligten streitigen Wert. Am 15. Januar 2001 erhielt er Leistungen der niederländischen Arbeitslosenversicherung (GAG) in Höhe von 1.449,58 Gulden, sowie am 2. Februar 2001 in Höhe von 1.989,06 Gulden für die Zeit vom 15. Dezember 2000 bis zum 12. Januar 2001. Eine Steuererstattung in Höhe von 728 € für das Jahr 1999 erfolgte im Jahre 2000, und eine Steuererstattung in Höhe von 4.444,32 € für das Steuerjahr 2000 mit Datum 28. April 2001. Im Anfangsvermögen des Antragsgegners bestanden Darlehensverbindlichkeiten von 58.778,92 €.

Zu dem Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages war der Antragsgegner Eigentümer eines BMW mit streitigem Wert, den er mit 300 € und die Antragstellerin mit 800 € angesetzt hat. Er war hälftiger Eigentümer eines Hauses in C. mit streitigem Wert; ansonsten hatte er in bar, auf Bauspar- und Spar- sowie Girokonten Vermögen in Höhe von 4.783,87 €, und war Verbindlichkeiten - maßgeblich aus dem Hauskredit - in Höhe von insgesamt 129.634,68 € ausgesetzt. Wegen der Vermögenspositionen im Einzelnen wird auf die Darstellung in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Die Antragstellerin hat sich einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 30.836,68 € errechnet, und diesen erstinstanzlich verfolgt. Der Antragsgegner ist dem entgegen getreten, und hat - soweit noch von Relevanz - zu seinem Anfangsvermögen behauptet, der Opel B habe einen Wert von 2.000 € gehabt; zudem habe er noch über Bargeld in insgesamter Höhe von 618,20 € verfügt. Er ist der Ansicht gewesen, die Zahlungen der GAG seien - anteilig bis zum 31. Dezember 2000 - seinem Anfangsvermögen zuzurechnen, ebenso die für das Jahr 2000 errechnete Steuererstattung, da die Heirat erst am letzten Tage des Steuerjahres erfolgt sei. Er hat weiter eine Schenkung seiner Mutter in Höhe von zunächst 16.500 €, sodann 13.500 € behauptet.

Zu seinem Endvermögen hat der Antragsgegner den Wert des BMW mit 300 € veranschlagt; er hat zudem gemeint, von dem Wert der Immobilie sei, entsprechend den Grundsätzen der latenten Steuerlast bei Unternehmensveräußerungen im Zugewinn, noch eine (im Nachgang anläßlich der Veräußerung gezahlte) Vorfälligkeitsentschädigung von 12.967,85 € abzugsfähig. Schließlich hat er behauptet, es seien Gerichtskosten von 261,18 € zu berücksichtigen.

Mit Verbundbeschluß vom 18. Juni 2019 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Aachen die Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt, Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt abgewiesen, und den Antragsgegner zur Zahlung von 27.767,05 € Zugewinn nebst Zinsen verpflichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Antragstellerin habe keinen Zugewinn erzielt; der Antragsgegner habe ein Anfangsvermögen von 12.848,68 €. Hierbei sei der Wert des Opel mit 1.000 € zu schätzen; die Steuererstattung für das Jahr 2000 sei, da das Steuerjahr im Stichtag noch nicht beendet gewesen sei, noch nicht entstanden, und daher nicht zu berücksichtigen. Die Zahlungen der GAG seien als laufende Leistungen wie Einkünfte zu behandeln. Bargeldbestand habe nicht festgestellt werden können; auch eine Schenkung der Mutter sei allenfalls durch einzelne Indizien belegt, die aber nicht zu der vollen gerichtlichen Überzeugung einer Schenkung ausreichten. Beim Endvermögen, welches das Amtsgericht mit 65.949,19 € errechnet hat, sei das Haus in C. nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit 190.000 € anzusetzen; der Wert des BMW werde auf 800 € geschätzt. Die Vorfälligkeitsentschädigung sei nicht abzugsfähig, da die Forderung im Stichtag nicht bestanden habe, und - anders als eine latente Steuer - auch nicht automatisch mit dem Hausverkauf entstehe, sondern von dem weiteren Umgang mit Darlehen und finanzierender Bank abhänge. Auch die Gerichtskostenforderung sei an dem Stichtag noch nicht entstanden. Wegen des weiteren Inhalts der angefochtenen Entscheidung wird auf die Akten Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Antragsgegners, mit welcher dieser eine Zugewinnausgleichszahlung von lediglich 9.405,68 € erstrebt. Hierzu behauptet er, der Opel sei mit 2.000 € im Anfangsvermögen anzusetzen; auch die Leistungen der GAG und die Steuererstattung für das Jahr 2000 seien, so meint er, bilanzierbar. Er behauptet weiterhin Barvermögen im Anfangsvermögen von 618,20 €, und eine Schenkung seiner Mutter, hinsichtlich derer er auf einen Tagebucheintrag seiner Mutter verweist, in welchem am 4. April 2014 vermerkt sei »D war hier. 13.500 € gegeben«. Zum Endvermögen behauptet er einen Wert des BMW mit 300 €; auch meint er, Vorfälligkeitsentschädigung und Gerichtskosten seien in Abzug zu bringen. Er beantragt, den Beschluß des Amtsgerichts vom 18. Juni 2019 bezüglich des Zugewinnausgleichs dahingehend abzuändern, daß er lediglich verpflichtet ist, an die Antragstellerin einen Zugewinn in Höhe von 9.405,68 € zu zahlen.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten in dem Beschwerdeverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Die Gründe hierfür ergeben sich im Einzelnen aus dem Beschluß des Senats vom 23. Juni 2020, in welchem der Senat ausgeführt hat wie folgt:

» Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist nur in geringfügigem Umfange begründet, wobei vorab Rechenfehler des Amtsgerichts zu korrigieren waren, welches im Anfangsvermögen das Haus A. nicht (wie im Tatbestand richtig wiedergegeben) mit 64.700 € (= ½ von 129.400 €), sondern mit nur 62.700 € in Ansatz gebracht hat; ebenfalls waren Korrekturen veranlaßt bei den Sparbüchern 1… (in die Berechnung eingestellt mit 287,78 €, richtig sind 284,19 € = 555,83 DM) und 2… (eingestellt mit 18,66 €, richtig sind 18,54 € = 36,26 DM). Hinsichtlich der mit der Beschwerde angegriffenen Positionen gilt folgendes:

1. Anfangsvermögen Ehemann (31. Dezember 2000)

Der Antragsgegner ist für sein Anfangsvermögen darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BGH FamRZ 2005, 1660 = FuR 2006, 35 = EzFamR BGB § 1374 Nr. 17), und muß dieses daher darlegen, und in dem für § 286 ZPO brauchbaren Grad von Gewißheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet (BGH NJW 1970, 946; VersR 1977, 721; NJW-RR 1994, 567), beweisen. Insoweit ist - auch im Lichte des Beschwerdevorbringens - nicht ersichtlich, daß der amtsgerichtliche Wertansatz des Anfangsvermögens des Antragsgegners unrichtig sein sollte.

a) Opel B

Die von dem Amtsgericht vorgenommene Schätzung ist vor dem Hintergrund, daß der Kaufpreis des am 13. September 2000 erworbenen Wagens - den der Antragsgegner mit 5.000 DM lediglich behauptet hat - streitig geblieben ist, auch aus der Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Die weiteren, für eine Schätzung vorgetragenen Umstände (insbesondere die Fotos) legen nicht ausreichend nahe, daß ein höherer Wert im Wege der Schätzung - welche der Antragsgegner im Übrigen selbst angeregt hatte - anzusetzen wäre.

b) Leistungen GAG (Gemeinsame Sozialversicherungsverwaltung der Niederlande)

Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Amtsgericht die Position »GAG« nicht in Ansatz gebracht hat. Belegt ist eine Zahlung am 15. Januar 2001, und damit nach dem Stichtag. Daß - wie der Antragsgegner behauptet - der Anspruch auf (niederländische) Arbeitslosenleistungen kalendertäglich entstehe, und daher anteilig (mit 451,30 €) bereits zum 31. Dezember 2000 im Aktivvermögen zu berücksichtigen sei, erschließt sich aus den vorgelegten Unterlagen für sich nicht; insoweit trifft ihn als Bezieher der ausländischen Sozialleistung aber die Verpflichtung, den behaupteten Inhalt des ausländischen Rechts konkreter vorzutragen, als dies bisher geschehen ist (vgl. BGHZ 118, 151 = NJW 1992, 2026, 2029; KG VersR 1982, 1199). Es bleibt daher bei der amtsgerichtlichen Bewertung, wonach Ansprüche auf wiederkehrende Einzelleistungen nur dann zum Vermögen zählen, wenn sie fällig und rückständig sind (vgl. Thiele in Staudinger, BGB [2017] § 1374 Rdn. 5), wovon vorliegend nicht ausgegangen werden kann.

c) Steuererstattung für das Jahr 2000

Auch die am 28. April 2001 gezahlten 4.444,32 € Steuererstattung hat das Amtsgericht zu Recht bei der Bemessung des Anfangsvermögens außer Betracht gelassen. Einkommensteuerschulden und -erstattungen sind mit dem Zeitpunkt ihres Entstehens im Zugewinn zu bilanzieren (BGH FamRZ 1991, 43 = EzFamR BGB § 1376 Nr. 7 = BGHF 7, 534); dieser liegt aber (erst) im Ablauf des Veranlagungszeitraums (§ 36 EStG). Notwendig für eine Berücksichtigung ist daher, daß - was vorliegend nicht der Fall ist - der Veranlagungszeitraum zum Stichtag bereits abgelaufen ist (§§ 25 Abs. 1, 36 Abs. 1, 4, 51a EStG; s. OLG Koblenz, Beschluß vom 3. Juni 1987 - 13 WF 607/87 - juris [Ls]; OLG Köln FamRZ 1995, 92; OLG Dresden FamRZ 2011, 113). Der Senat verkennt nicht die hieran geäußerte Kritik der Literatur (etwa Piltz, NJW 2012, 1111; Schulz/Maier/Gutdeutsch, FamRZ 2015, 2097), hält indes die dort angeführten Argumente für als aus dem Stichtagsprinzip resultierende, und daher im Zugewinn hinzunehmende Folgen.

Zuletzt bleibt auch die Berufung auf § 1381 BGB ohne Erfolg. Nach dieser Norm kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigert werden, soweit dieser nach den Umständen des Einzelfalles grob unbillig wäre. Die grobe Unbilligkeit stellt auf Ergebnisse ab, die mit den Grundlagen des Zugewinnausgleichs in Widerspruch stehen, und deshalb das Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise verletzen (vgl. BGH FamRZ 2013, 1954; 2014, 24 = FuR 2014, 103). Darin liegt eine qualitative Verschärfung der Anforderungen einfacher Unbilligkeit (Koch in MünchKomm, BGB 7. Aufl. § 1381 Rdn. 12; v. Bar in Staudinger, BGB [2017] § 1381 Rdn. 5).

Das Leistungsverweigerungsrecht besteht daher nur in Ausnahmefällen, in denen die Unbilligkeit des Ergebnisses nach Anlaß und/oder Auswirkung besonders schwer wiegt, wohingegen gerade nicht der Sinn der Vorschrift ist, die in der positivrechtlichen Ausgestaltung des Zugewinnausgleichs selbst angelegten Mängel, die sich - wie auch vorliegend - in einem Fall mehr, im anderen weniger auswirken, nach Billigkeitsmaßstäben zu beheben (vgl. Koch, aaO § 1381 Rdn. 3; v. Bar, aaO 1381 Rdn. 2). Im Gegenteil hat der Antragsgegner, welcher durch die Heirat am 31. Dezember 2000 auch berechtigt war, die steuerlichen Vorteile der Eheschließung für das gesamte Jahr geltend zu machen, umgekehrt als Folge des strengen Stichtagsprinzips hinzunehmen, daß die Erstattungsforderung in dem für das Anfangsvermögen relevanten Zeitpunkt - wenn auch denkbar knapp, so doch noch - nicht fällig war.

d) Bargeldbeträge

Auch der Ansatz von Bargeldbeträgen ist zu Recht unterblieben; insoweit sind nur Abhebungen belegt (1.000 DM = 1.130,74 hfl sowie 205,48 DM für den 29. und 30. Dezember 2000). Gerade daß diese Beträge bar abgehoben wurden, stellt - anders, als der Antragsgegner meint - kein Indiz dafür dar, daß diese ungeschmälert am Stichtag noch vorhanden waren; im Gegenteil spricht gerade die Barabhebung dafür, daß diese Gelder einem direkten Verbrauch (durchaus denkbar in Zusammenhang mit Ausgaben wegen der Hochzeit) zugeführt worden sein könnten, und damit an dem - sei er auch wenige Tage darauf folgenden - Stichtag (schon) nicht mehr vorhanden gewesen sein mögen. Die hier verbleibenden Unsicherheiten gehen zu Lasten des - wie ausgeführt - darlegungsbelasteten Antragsgegners.

e) Zurechnungen

Ohne Erfolg wendet sich der Antragsgegner gegen die Feststellung des Amtsgerichts, eine Schenkung der Mutter sei nicht in dem erforderlichen Maßstab des Strengbeweises nachgewiesen. Hierbei hat bereits das Amtsgericht darauf hingewiesen, daß die von dem Antragsgegner vorgelegten Unterlagen eine gewisse Indizwirkung haben könnten, selbst eine solche aber zu der Beweisführung nicht hinreicht. Insoweit verweist der Senat nur wiederholend darauf, daß nicht nur der Umstand, daß die Schenkung zunächst in Höhe von 13.500 € mit einem Tagebucheintrag vom 4. März 2003 belegt hatte werden sollen, ehe dann ein Eintrag vom 4. April 2003 vorgelegt worden ist, einer zwingenden indiziellen Nachweisführung entgegensteht. Der dortige Eintrag - der ohnehin allenfalls belegen würde, daß die verstorbene Mutter eine solche Erklärung vorgenommen hätte, ohne daß eine Aussage über die inhaltliche Richtigkeit damit verbunden wäre - widerspricht aber auch dem Vortrag des Antragsgegners, der selbst zunächst behauptet hatte, 16.500 € erhalten zu haben (Schriftsatz vom 16. März 2017), und erst mit Vorlage des Tagebuchs nun behauptet, die Schenkung habe 13.500 € betragen.

Schließlich ergibt sich - seine Richtigkeit unterstellt - aus dem Tagebucheintrag »D z. Bank NL 16.500 € geholt - D war hier 13.500 € gegeben« nicht mit hinreichender Sicherheit, daß dem Antragsgegner ein Betrag von 13.500 € geschenkt worden wäre; ebenso möglich wäre, daß ein Auftrag notiert worden ist (also etwa: »D ging zur Bank, holte Geld ab und hat MIR (der Mutter) 13.500 € gegeben«). Daß »D« das Geld gegeben worden wäre, ist sprachlich zwar ebenso denkbar wie die Auslegung, daß »D« das Geld gegeben hätte; aber auch in diesem Fall fehlt es an jeglichem Indiz für eine Schenkung, da der Antragsgegner das Geld ebenso denkmöglicherweise als Darlehen, zur zweckgebundenen Verwendung oder zur (mindestens teilweisen) Weiterleitung an Dritte hätte erhalten können. Die Einzahlungsnachweise auf das Konto des Antragsgegners decken sich in der Summe nicht mit der behaupteten Schenkung, und bieten insoweit schon keinen tauglichen Nachweis für diese, zumal nicht nachvollziehbar ist, warum eine fünfstellige Summe nicht in voller Höhe, und dann auch nur in Stückelungen auf diverse Konten einbezahlt worden sein sollte.

f) Ergebnis Anfangsvermögen

Das Anfangsvermögen beläuft sich daher auf 10.539,83 € (indexiert: 12.848,68 €), bestehend aus dem Haus A. (64.700 €), dem Guthaben F. (1.992,90 €), den Sparbüchern bei der E. (284,19 € und 18,54 €), dem Guthaben bei der G. (724,31 €), der Steuererstattung für das Jahr 1999 (728 €) und dem Opel B (1.000 €), abzüglich des Saldos auf dem Girokonto H. (129,19 €) und der Hauslasten (58.778,92 €).

2. Endvermögen Ehemann (3. Januar 2015)

a) BMW 523i

Hinsichtlich des BMW haben das Amtsgericht, allerdings auch beide Beteiligte verkannt, daß - bei zunächst streitigem Wertansatz von 800 € (so die Antragstellerin) bzw. 300 € (so der Antragsgegner) - das Amtsgericht in dem Termin vom 12. September 2017 vorgeschlagen hatte, einen Wert von 500 € unstreitig zu stellen. Diesem gerichtlichen Vorschlag haben der Antragsgegner (Schriftsatz vom 17. Oktober 2017) und die Antragstellerin (Schriftsatz vom 2. Oktober 2017; erneut Schriftsatz vom 16. November 2017) erstinstanzlich zugestimmt, und sind daher an den solcherart vereinbarten Wertansatz von 500 € auch in dem Beschwerdeverfahren gebunden.

b) Vorfälligkeitsentschädigung

Anders als die Beschwerde meint, ist ein Abzug von 12.967,85 € wegen der Vorfälligkeitsentschädigung nicht geboten: Die Immobilie wurde erst am 21. Mai 2015, und damit nach dem Stichtag, veräußert. Die Vorfälligkeitsentschädigung ist - anders als der Antragsgegner meint - auch nicht entsprechend den Grundsätzen zu der latenten Steuerlast (BGHZ 188, 249 = FamRZ 2011, 1367 = FuR 2012, 29) abzugsfähig. Der Senat ist der Ansicht, daß (insoweit anders als bei der latenten Steuer) die Vorfälligkeitsentschädigung nicht zwingend und unvermeidbar im Rahmen einer jeden Veräußerung anfällt. Nicht nur, daß sie denknotwendig ausscheidet, wenn der Ausgleichsberechtigte die Immobilie behält (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2020, 741); sie wäre auch - beispielhaft benannt - vermeidbar, wenn eine andere Immobilie kreditiert würde, und könnte schließlich (anders als eine Steuerschuld) als Ergebnis einer Einigung zwischen Darlehensgeber und -nehmer entfallen. Sie würde schließlich auch dort schon gar nicht anfallen, wo eine Kündigung des Darlehens möglich ist (etwa im Fall des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nach zehn Jahren). Indes kann es nach Auffassung des Senats keinen Unterschied machen, ob das finanzierende Darlehen - beispielhaft benannt - erst neun oder bereits zehn Jahre läuft: Dies würde die an dem Stichtag orientierte Bewertung von Zufälligkeiten abhängig machen, und zudem die Frage aufwerfen, ob - und wenn ja, ab wann - der Eigentümer verpflichtet wäre, mit dem Zeitpunkt einer möglichen Darlehenskündigung noch zuzuwarten, was das Stichtagsprinzip weiter aushöhlen würde.

Insofern erscheint die Möglichkeit (und damit gerade nicht: die Unvermeidbarkeit) einer Vorfälligkeitsentschädigung eher dem Anfall der Spekulationsteuer nach § 23 Abs. 1 EStG vergleichbar, die - wegen der Spekulationsfrist - durch ausreichend langes Zuwarten nicht nur zu vermeiden ist, sondern in aller Regel auch vermieden wird. Eine Verbindlichkeit, die solcherart aber weder an dem Stichtag besteht, noch künftig zwingend entstehen wird, kann aus der Sicht des Senats das in der Ehe erworbene Vermögen auch nicht mindern (ebenfalls Fassnacht, FamRZ 2014, 1681, 1683; anders allerdings Klein, FPR 2012, 324; Kogel, FamRZ 2003, 808, 810 für die Spekulationsteuer).

Dem Senat erscheint diese Lösung auch deshalb richtig, weil sie Wertungswidersprüche vermeidet: Bei der Bewertung der Immobilie im Zugewinn ist nämlich der Grundstückswert als Aktivposten, und die noch offene Darlehensvaluta als Passivposten auszuweisen (BGH FamRZ 2020, 231 = FuR 2020, 161), wobei lediglich die Restschuld, nicht aber die - in dem späteren Verlauf hierauf noch zu zahlenden - Zinsen abzugsfähig sind (OLG München FamRZ 2005, 549; Gerhardt/Schulz, FamRZ 2005, 317, 319), da die erst in der Zukunft fällig werdenden Zinsen nicht im Endvermögen bilanziert werden (Koch in MünchKomm, BGB 8. Aufl. § 1375 Rdn. 42). Würde man aber die - ebenfalls noch nicht fällige und nach oben Gesagtem auch nicht zwingend geschuldete - Vorfälligkeitsentschädigung als Passivposten bei der Wertermittlung in Ansatz bringen, würde man ein Surrogat für die Zinszahlung (denn die Entschädigung gleicht den Nachteil der finanzierenden Bank durch die vorfällige Tilgung gerade aus) beim Zugewinn berücksichtigen, obwohl die hierdurch entfallene Zinslast der Zukunft, die die Vorfälligkeitsentschädigung ausgleichen soll, selbst nicht berücksichtigungsfähig gewesen wäre, und der wirtschaftliche Nachteil für den Eigentümer in beiden Fällen der gleiche ist, sei es, ob er ihn ratierlich (über die Zinsleistung während der Laufzeit) oder kapitalisiert (als Entschädigung) bedienen muß.

Selbst wenn man - mit dem Antragsgegner - eine Vorfälligkeitsentschädigung für grundsätzlich abzugsfähig hielte, fehlt es vorliegend an Vortrag dazu, daß diese zwingende Folge der Veräußerung gewesen wäre. Aus den von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen ergibt sich, daß der Antragsgegner rechtliche Schritte gegen die Vorfälligkeitsentschädigung unter Hinweis auf eine seinerzeit unrichtige Widerrufsbelehrung des Darlehens bereits begonnen hatte. Mit Anwaltsschreiben vom 7. Mai 2015 hatte er gegenüber der Antragstellerin ausgeführt, der (gemeinsam abgeschlossene) Darlehensvertrag weise Mängel in der Widerrufsbelehrung auf, und er plane, diesen zu widerrufen. Die Erfolgsaussichten sind mit Anwaltsschreiben vom 10. Juni 2016 noch als »moderat« bewertet worden. Warum das Klageverfahren nicht betrieben worden ist (so der Antragsgegner), wäre daher erläuterungsbedürftig, ohne daß hierzu dezidierter Vortrag erfolgt ist.

c) Gerichtskosten

Hinsichtlich des Abzugs von Gerichtskosten in Höhe von 261,18 € ist nach Aktenlage nicht nachvollziehbar, um welche Kosten aufgrund welchen Beschlusses aus welchem Verfahren es sich handeln soll. Der Antragsgegner führt »Gerichtskosten aus dem Verfahren 223 F 39/15« an, ohne diese zu belegen. In der Sitzung vom 12. September 2017 ist dann im Rahmen der Erörterung, »um welche Gerichtskosten« es gehe, das Trennungsunterhaltsverfahren (222 F 259/17 - AmtsG Aachen) genannt, welches indes - soweit ersichtlich - zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war; auch das Verfahren wegen Kindesunterhalts war noch nicht abgeschlossen. Schließlich ist in einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 6. Dezember 2017 eine Kostenentscheidung eines Beschlusses vom 28. Mai 2015 zu einem Aktenzeichen 233 F 15/15 genannt, wobei sich wiederum auch dieser Beschluß nicht in den Akten findet. Diese Unklarheiten gehen zu Lasten des Antragsgegners.

d) Ergebnis Endvermögen

Das Endvermögen beläuft sich daher auf 65.649,19 € (die Differenz zu dem amtsgerichtlichen Ansatz von 65.949,19 € erklärt sich aus dem um 300 € geringeren Wertansatz für den BMW).

3. Zugewinnausgleichsanspruch

Aus vorbezeichneten Darlegungen errechnet sich - da die Antragstellerin selbst keinen Zugewinn erzielt hat - ein Ausgleichsanspruch in Höhe von (Endvermögen 65.649,19 € ./. indexiertes Anfangsvermögen 12.848,68 € = 52.800,51 €, davon ½ =) 26.400,26 €. Dieser ist in Höhe von 1.084 € durch die von dem Antragsgegner erklärte Aufrechnung wegen der (unwidersprochenen) Rückzahlung überzahlten Unterhalts erloschen, so daß ein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 25.316,26 € verbleibt. «

Der Senat teilt diese Begründung auch in der derzeitigen Besetzung. Soweit der Antragsgegner hierzu mit Schriftsatz vom 15. Juli 2020 Stellung genommen hat, rechtfertigt dies lediglich folgende Hinweise:

1. Hinsichtlich des Anfangsvermögens des Antragsgegners übersieht sein - neuerlicher - Verweis auf die Behauptung, den Pkw Opel B im September 2000 für 5.000 DM gekauft zu haben, daß zum einen schon die Höhe des Kaufpreises bestritten worden, und zum zweiten auch lediglich durch einen Tagebucheintrag der Mutter »belegt« worden ist, maßgebend aber ein individuell ausgehandelter Kaufpreis, sollte er 5.000 DM betragen haben, nichts darüber aussagen muß, ob dieser Preis (gerade bei Abkauf von einem Freund) voll wertangemessen gewesen ist: Denkbar wäre genau so gut ein »Entgegenkommen« des Antragsgegners gegenüber dem mit ihm befreundeten Verkäufer.

Auch bei der Position »GAG« führt gerade der Vortrag, daß die Leistung »in einer Summe« für den Monatszeitraum ausgezahlt werde dazu, daß eben keine taggenaue (Teil-)Fälligkeit besteht, die zur einer Berücksichtigung eines Teilzeitraums bis zum 31. Dezember 2000 führen könnte.

Hinsichtlich der behaupteten Schenkung durch die Mutter setzt der Antragsgegner, soweit er meint, ausreichend vorgetragen sowie zwingende indizielle Unterlagen vorgelegt zu haben, lediglich in unzulässiger Weise seine eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Gerichts. Daraus sind jedoch Fehler der angefochtenen Entscheidung oder auch erhebliche abweichende Wertungsmöglichkeiten nicht ersichtlich. Im Gegenteil erbringt der Tagebucheintrag schon keinen Nachweis über die inhaltliche Richtigkeit des Niedergeschriebenen; zudem würde auch der Nachweis einer Übergabe von Geld nicht zwingend den Schluß nahelegen, daß es sich um eine Schenkung gehandelt hätte. Der Antragsgegner selbst verweist auf die identische Formulierung der Mutter betreffs einer Zahlung an Frau I. (09.04., »20 € gegeben«), obwohl diese Zahlung nach seinem eigenen Vorbringen eben keine Schenkung, sondern Lohn für Friseurleistungen war.

2. Hinsichtlich des Endvermögens hält der Senat - auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens - aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 23. Juni 2020 an seiner Rechtsansicht fest, die Vorfälligkeitsentschädigung sei nicht abzugsfähig. Mit Blick darauf, daß - entgegen damaliger anwaltlicher Schreiben - nunmehr eine fehlende Erfolgsaussicht des Vorgehens gegen die Vorfälligkeitsentschädigung schlicht behauptet wird, ohne auch nur die damaligen Widerrufsbelehrungen vorzulegen, die eine Prüfung der Richtigkeit der Belehrungen überhaupt erst ermöglichen würden, ist aber auch der konkrete Vortrag dazu, warum die Vorfälligkeitsentschädigung vorliegend zwingend zu zahlen sein sollte, weiterhin unzureichend.

Bei dem Wertansatz des BMW übersieht der Antragsgegner, daß es sich nicht um eine formbedürftige Vereinbarung über den Zugewinn iSd § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB handelt, sondern die Beteiligten schlicht eine Position unstreitig gestellt haben. Dies ist prozessual ebenso formfrei möglich, wie es dem Antragsgegner formfrei möglich gewesen wäre, den Wertansatz der Gegenseite gar nicht erst zu bestreiten, und solcherart einen gerichtlich nicht mehr überprüfbaren Posten in der Zugewinnbilanz zu schaffen.

Die Gerichtskosten gemäß Kostenfestsetzungsbeschluß vom 19. Januar 2016 (223 F 39/15) sind schon deshalb nicht in das Endvermögen einzustellen, weil - worauf bereits das Amtsgericht hingewiesen hatte - schon die Kostengrundentscheidung erst am 24. September 2015 und damit nach dem Stichtag (30. Januar 2015) getroffen wurde. Die (generelle) Möglichkeit, in einem laufenden Verfahren nach dessen Abschluß einer Kostenforderung der Gegenseite ausgesetzt zu sein, und der Umstand, daß der prozessuale Kostenerstattungsanspruch ab Rechtshängigkeit - unter der aufschiebenden Bedingung einer Kostenentscheidung zu Lasten der Partei - entsteht (BGH MDR 1976, 475), rechtfertigen aber nicht schon eine Bilanzierung bei einem Stichtag vor Erlaß der Kostengrundentscheidung, zumal in diesem Fall - und letztlich solcherart auf Null saldierend - im Gegenzug auch die Möglichkeit des eigenen Obsiegens mit der Folge eines eigenen Kostenerstattungsanspruchs nach Verfahrensabschluß auch schon zu einem Zeitpunkt vor Kostengrundentscheidung als aktive Forderung bilanziert werden müßte.

3. Schließlich war auch die Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung, anders als er meint, nicht geboten. Nach §§ 68 Abs. 3 S. 2, 117 Abs. 3 FamFG kann das Beschwerdegericht von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits in dem ersten Rechtszug vorgenommen wurden, und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

Dies ist vorliegend der Fall. Beide Beteiligten hatten mehrfach und in Kenntnis der Hinweise des Senats Gelegenheit, zur den streitigen Fragen des Verfahrens, die zudem ganz überwiegend Rechtsfragen betreffen, vorzutragen. Es ist demgegenüber in Familienstreitverfahren nicht Sinn eines Termins, dem darlegungspflichtigen Antragsgegner die (neuerliche) Möglichkeit zu geben, seinen Vortrag etwa zu der behaupteten Schenkung der Mutter oder dem Wert des Pkw Opel überhaupt erstmalig schlüssig zu machen.

4. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann, und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, also allgemein von Bedeutung ist. Klärungsbedürftig ist vorliegend im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes, latente Steuern bei der Bewertung von Unternehmen im Zugewinn zu berücksichtigen (BGHZ 188, 249 = FamRZ 2011, 1367 = FuR 2012, 29), die Frage, ob - was der Senat verneint - die dort aufgeworfenen Grundsätze dazu führen, zwingend auch eine Vorfälligkeitsentschädigung bei der Immobilienbewertung zu berücksichtigen.

Keine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist indes veranlaßt, soweit der Antragsgegner die Bewertung der Steuererstattung als noch nicht im Steuerjahr selbst angefallen, und damit auch bei Heirat am 31. Dezember 2000 nicht für das Jahr 2000 berücksichtigungsfähig angreift: Es handelt sich hier um eine eindeutige und geklärte Rechtsfrage, die der Antragsgegner letztlich nur aus der kalendarischen Besonderheit heraus als in seinem Fall unbillig empfindet.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

OLG Köln 2020-08-26 - II-10 UF 114/19
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Anmerkungen

Dieser Beschluß behandelt unter anderem drei für die Praxis wichtige Probleme zum Zugewinnausgleich:

1. Die Beteiligten hatten am 31.12.2000 die Ehe geschlossen (Anfangstermin). Die Erstattung der Einkommensteuer für das Jahr 2000 erfolgte am 28.04.2001. Es war streitig, ob die Steuererstattung für das Jahr 2000 noch in das Anfangsvermögen zum 31.12.2000 eingestellt werden kann. Einkommensteuerschulden und -erstattungen sind zu dem Zeitpunkt ihres Entstehens im Zugewinn zu bilanzieren; dies ist nach § 36 EStG der Ablauf des Veranlagungszeitraums, also der Ablauf des Kalenderjahres, hier also der Ablauf des 31.12.2000. Die Steuererstattung war deshalb nicht in das Endvermögen einzustellen (s. auch BGH FamRZ 1991, 43).

2. Nach § 1381 BGB scheiden grundsätzlich solche Sachverhalte aus der Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit aus, die systemimmanente Unbilligkeiten beim Zugewinnausgleich durch die Entscheidung des Gesetzgebers beseitigen sollen. Eine Ausnahme davon gelte nur für Ergebnisse, die mit den Grundlagen des Zugewinnausgleichs in Widerspruch stehen, und deshalb das Gerechtigkeitsgefühl in unerträglicher Weise verletzen.

3. Der Scheidungsantrag wurde am 30.01.2015 zugestellt (Endtermin), die Immobilie aber erst am 21.05.2015 veräussert; somit war die Vorfälligkeitsentschädigung erst nach dem Endtermin entstanden.

Das OLG Köln hat die Einstellung der Vorfälligkeitsentschädigung in das Endvermögen mit doppelter Begründung abgelehnt:

(1) Die Vorfälligkeitsentschädigung sei nicht vergleichbar mit der latenten Steuerlast, die bei der Bewertung von Unternehmen im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden könne. Im Unterschied zu der latenten Steuerlast entstehe eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht bei jeder Veräusserung zwingend und unvermeidbar; eine derartige Verbindlichkeit, die weder zum Stichtag besteht, noch künftig zwingend entstehen wird, könne jedoch nicht als Passivposition beim Zugewinn eingestellt werden.

(2) Bei der Bewertung einer Immobilie im Zugewinn seien der Grundstückswert als Aktivposten und die noch offene Darlehensvaluta als Passivposten auszuweisen; nur die Restschuld, nicht aber die noch zu zahlenden Zinsen seien zu bilanzieren. Demgemäss habe die Vorfälligkeitsentschädigung die Funktion, den der finanzierenden Bank durch die vorfällige Tilgung entstehenden Nachteil auszugleichen, weshalb sie als Surrogat für die nicht erfolgende Zinszahlung angesehen werden könne: Aus einer ratierlichen Zinsleistung während der restlichen Laufzeit werde eine kapitalisierte Entschädigung.

Hinweis
Dieses Verfahren liegt dem BGH (XII ZB 402/20) vor.

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