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BGB § 1586b - Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten - FD-Logo-500

BGB § 1586b - Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten




BGB § 1586b - Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten

(1) Mit dem Tode des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Die Beschränkungen nach § 1581 fallen weg. Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre.
(2) Für die Berechnung des Pflichtteils bleiben Besonderheiten auf Grund des Güterstands, in dem die geschiedenen Ehegatten gelebt haben, außer Betracht.






 



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Fortsetzung eines Verfahrens auf Nachehelichenunterhalt nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Ehegatten gegen die Erben; Festsetzung des Verfahrenswertes.

Setzt der Unterhaltsgläubiger das Verfahren nach dem Tod des Unterhaltsschuldners gegen die Erben fort (§ 1933 S. 3 BGB), orientiert sich die Festsetzung des Gegenstandswertes nicht an dem gegen den Unterhaltsgläubiger, sondern an dem gegen die Erben gerichteten Antrag.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. November 2020 – 2 WF 213/20

Anmerkungen

Die Antragstellerin hatte zunächst als Folgesache im Scheidungsverbund Ehegattenunterhalt geltend gemacht und neben einem ergänzenden Auskunftsantrag hilfsweise Zahlungsantrag über Unterhaltsansprüche in Höhe von monatlich 3.516,76 € gestellt, auf den das FamG in die Leistungsstufe übergegangen ist. Nach Versterben des Antragsgegners hat die Antragstellerin die Aussetzung des Verfahrens nach § 246 ZPO zum Zwecke der späteren Fortführung des Unterhaltsverfahrens gegen die Erben beantragt. Auf die Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des FamG wurde das Verfahren ausgesetzt. Die Antragstellerin hat die Aufnahme des Verfahrens wegen nachehelichen Unterhalts gegen die Erbinnen beantragt und Unterhalt für die Zeit ab 01.07.2009 geltend gemacht. Durch gerichtlich protokollierten Vergleich hatten sich die Antragsgegnerinnen sodann verpflichtet, auf den Unterhaltsanspruch 95.000 € an die Antragstellerin zu zahlen, sowie den Fahrzeugbrief für ein im Besitz der Antragstellerin befindliches Mercedes Benz CLK Cabriolet herauszugeben. Hinsichtlich der Herausgabe der Fahrzeugpapiere wurde ein Wert von 6.000 € vorgeschlagen. Das FamG hat sodann den Verfahrenswert auf 42.201,12 € (3.516,76 x12) und den Mehrwert auf 6.000 € festgesetzt. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin verlangt die Festsetzung eines Verfahrenswertes von mindestens 80.000 € unter Berücksichtigung von Unterhaltsrückständen oder eine Erhöhung des Mehrwertes um die Differenz aus Zahlbetrag und Verfahrenswert der Unterhaltsforderung.

Die Beschwerde hatte Erfolg.

» Die Wertfestsetzung erfolgt nach den für Unterhaltssachen nach § 231 FamFG geltenden Vorschriften des § 51 Abs. 1 und 2 FamGKG. Auch Ansprüche nach Auflösung der Ehe gemäss § 1586b BGB sind Unterhaltssachen iSv § 231 Abs. 1 Nr. 2 FamFG. Massgeblich für die Wertberechnung ist hier der Antrag vom 27.11.2015.

Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (für den Fall der Scheidung) und der als Erbersatzanspruch ausgestaltete Unterhaltsanspruch nach § 1933 S. 3 BGB sind verschiedene Ansprüche. Wurde der Unterhaltsanspruch bis zum Tode des zum Unterhalt verpflichteten Erblassers nicht tituliert, kann der Unterhaltsberechtigte vom Erben die Titulierung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs verlangen und gegebenenfalls im Wege eines Erstantrages gerichtlich geltend machen. Wegen des Beteiligtenwechsels und der weggefallenen Bedingung der Ehescheidung ist eine Antragsänderung erforderlich. Infolge zulässiger Klageänderung verliert der ursprüngliche Antrag seine Bedeutung, und kostenrechtlich wird die Anhängigkeit des neuen Anspruchs von Anfang an fingiert. Der über den geänderten Verfahrensgegenstand gestellte Antrag bestimmt somit die Wertfestsetzung. «

Vorliegend sei der nacheheliche Unterhalt niemals tituliert worden. In dem nach Wiederaufnahme fortgeführten Unterhaltsverfahren habe die Antragstellerin Zahlung von Unterhalt in Form des Erbersatzanspruchs gegen die Erbinnen beantragt. Für diesen Antrag sei der Verfahrenswert gemäss § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG aus den beantragten Unterhaltsbeträgen für die 12 Monate ab November 2015 bis Oktober 2016 (12 x 922,51 € = 11.070,12 €) zuzüglich der ab dem 01.07.2009 bis einschliesslich 31.10.2015 aufgelaufenen Unterhaltsrückstände nach § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG von insgesamt 81.193 € zuzüglich des Betrages für die Selbstbeteiligung an den Kosten für Krankenversicherung von 7.625 € nach § 35 FamGKG mit insgesamt 99.888,12 € zu errechnen.

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