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BGB § 1375 - Endvermögen - FD-Logo-500

BGB § 1375 - Endvermögen




BGB § 1375 - Endvermögen

(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.
(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands
1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2. Vermögen verschwendet hat oder
3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.
(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.






 



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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Begrenzung des nachehelichen Unterhalts wegen Unbilligkeit; Eheschließung eines in Deutschland ansässig gewordenen ausländischen Ehegatten; ungenügende Verwertbarkeit seiner im Ausland absolvierten Berufsausbildung; Zugewinngemeinschaft; illoyale Vermögensminderungen; Stundung der Zugewinnausgleichsverpflichtung.

BGB §§ 1375, 1382, 1578b

1. Im Hinblick auf die Eheschließung eines in Deutschland ansässig gewordenen ausländischen Ehegatten ist die ungenügende Verwertbarkeit seiner im Ausland absolvierten Berufsausbildung auf dem deutschen Arbeitsmarkt nicht ehebedingt, und auch Erkrankungen während der Ehe sind es typischerweise nicht. Demgegenüber bestimmt sich das Maß der geschuldeten nachehelichen Solidarität neben der Ehedauer vor allem durch die wirtschaftliche Verflechtung, die durch den Verzicht des haushaltführenden Ehegatten auf eigene Erwerbstätigkeit, und insbesondere dadurch eingetreten ist, daß ein Ehegatte zum Zwecke der Eheführung sein Heimatland dauerhaft verlassen hat.
2. Zu dem schlüssigen Vortrag illoyaler Vermögensminderungen.
3. Die Stundung der Zugewinnausgleichsverpflichtung ist dem Ausgleichsberechtigten nur im Ausnahmefall zumutbar, da der Zugewinnausgleich auf dem Gedanken des gemeinsam erwirtschafteten Vermögensausgleichs beruht.



Anmerkungen

Die Entscheidung befaßt sich unter anderem auch mit den Anforderungen eines schlüssigen Vortrages zu illoyalen Vermögensminderungen.

Die Beteiligten schlossen im Jahre 2002 ihre kinderlos gebliebene Ehe, während der die Antragsgegnerin nicht berufstätig war. 2006 adoptierte der im Jahre 1955 geborene Antragsteller den im Jahre 1989 geborenen Sohn der im Jahre 1966 geborenen Antragsgegnerin. Die Eheleute trennten sich im April 2012. In dem Zugewinnverfahren waren im wesentlichen noch zwei Positionen behaupteter illoyaler Vermögensminderungen streitig; darüber hinaus meinte die Antragsgegnerin, sie könne Zugewinnausgleich erst zahlen, wenn die im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehende Immobilie in Z. für einen Preis von 170.000 € verkauft werde. Das FamG hat die Antragsgegnerin zur Zahlung von Zugewinnausgleich verpflichtet; Stundung hat es nicht bewilligt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin hatte keinen Erfolg.

1. Illoyale Vermögensminderung auf seiten des Antragstellers
Das Endvermögen des Antragstellers sei um den Wert eines Pkw in Höhe von 19.000 € zu erhöhen: Der Antragsteller habe das Fahrzeug im August 2012 erworben und dem gemeinsamen Sohn zur Nutzung überlassen. Nachdem der Sohn Ende 2012/ Anfang 2013 den Pkw nicht mehr benötigt habe, habe er das Fahrzeug an den Antragsteller zurückgegeben. Was dann mit dem Fahrzeug passiert sei, sei ihr nicht bekannt. Der Antragsteller habe es entweder bei Zustellung des Scheidungsantrags noch gehabt, oder aber er habe es vor dem Stichtag verkauft und dann den Kaufpreiserlös in Höhe von 19.000 € verschwendet.

» Nach § 1375 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB wird dem Endvermögen eines Ehegatten derjenige Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands Vermögen verschwendet hat, wobei unter Verschwendung das ziellose und unnütze Ausgeben von Geld in einem Masse zu verstehen ist, das in keinem Verhältnis zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Ehegatten stand. Ein grosszügiger Lebensstil oder ein Leben über die Verhältnisse reicht dagegen nicht aus (BGH FamRZ 2015, 232 = FuR 2015, 160). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorhandensein von Endvermögen obliegt grundsätzlich dem Ausgleichsgläubiger (BGH FamRZ 2015, 1272 = FuR 2015, 529). «

Gemessen daran habe die Antragsgegnerin ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht genügt. Sie habe es erstinstanzlich bei der Feststellung belassen, dass der Antragsteller ein Fahrzeug, welches er im Jahre 2011 für 19.000 € erworben habe, nach der Trennung veräussert habe. Zweitinstanzlich habe sie insoweit einschränkend nur noch vorgetragen, dass der Verbleib des Fahrzeugs nach Rückerhalt von ihrem Sohn ungeklärt sei. Beides besage nichts darüber, dass der Antragsteller etwas von seinem Vermögen verschwendet hätte. Für die Antragsgegnerin streite auch nicht die Vorschrift des § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB, wonach sich die Darlegungs- und Beweislast umkehrt, wenn das Endvermögen geringer ist als das Vermögen, das der Ehegatte in der Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung (§ 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB) angegeben hat: Die Antragsgegnerin habe weder vorgetragen, noch sonst belegt, dass in der Auskunft des Antragstellers über sein Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung ein solcher Pkw aufgeführt war. In der einzigen Auskunft des Antragstellers über sein Vermögen in den Verfahrensakten, nämlich der Anlage zum Schriftsatz vom 26.05.2017, ist der Pkw nicht aufgeführt.

2. Illoyale Vermögensminderung auf seiten der Antragsgegnerin
Während der Ehezeit hatte die Antragsgegnerin eine Eigentumswohnung in B. erworben und sie im Juli 2013 zu einem Preis von 72.000 € veräussert. Von dem Erlös hatte sie im September 2013 für 42.000€ eine Immobilie in O. gekauft, in die sie bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages ca. 21.000 € investiert hatte, um das bei Erwerb unbewohnbare Haus bewohnbar zu machen. Den Erlös aus dem Verkauf der Eigentumswohnung in B. habe sie, soweit er nicht in die Immobilie in O. geflossen sei, für ihren Lebensunterhalt benötigt, da der Antragsteller ihr keinen oder nur 169 € Trennungsunterhalt gezahlt, und sie keine Sozialleistungen erhalten habe. Nach Ansicht des Antragstellers hat die Antragsgegnerin ihr Vermögen in illoyaler Weise um den Differenzbetrag zwischen dem Erlös aus dem Verkauf der Eigentumswohnung in B. und dem Wert der Immobilie in O., der bei knapp 60.000€ liege, um insgesamt 11.966€ geschmälert; dieser Wert sei dem Endvermögen der Antragsgegnerin hinzuzurechnen.

Das OLG hat die Würdigung des AmtsG, die Antragsgegnerin habe ihr Endvermögen in illoyaler Weise geschmälert (§ 1375 Abs. 2 Nr. 2 BGB), gebilligt.

» Zu dem Vermögen der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Trennung gehörte die Eigentumswohnung in B., die einen Wert von 72.000 € hatte. Dieses Vermögen hat die Antragstellerin in Höhe von 22.000 € verschwendet, denn sie hat von dem Erlös der Wohnung, in der sie mietfrei hätte wohnen können, für 42.000 € ein unbewohnbares Wochenendgrundstück in O. erworben, und weitere rund 21.000 € auf die Sanierung der Immobile verwandt, die nach eigenen Angaben immer noch nur unterstem Standard entspricht, und nur 50.000 € wert ist. Selbst wenn die Antragsgegnerin von ihren laufenden Einkünften nicht leben konnte, und aus diesem Grunde die Wohnung verkaufen musste, hätte sie von dem Verkaufserlös lange Jahre in einer Mietwohnung, auch ausserhalb von B., leben können, und wäre nicht auf Sozialleistungen angewiesen. «

3. Stundung (§ 1382 BGB)
Die Voraussetzungen für die beantragte Stundung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 1382 BGB lagen nicht vor.

» Zwar kann der Antrag auf Stundung auch hinsichtlich einer bestrittenen Zugewinnausgleichsforderung gestellt werden (§ 1382 Abs. 5 BGB), wobei das Gericht dann durch einheitlichen Beschluss über die Zugewinnausgleichsforderung und den Antrag auf Stundung zu entscheiden hat (§ 265 FamFG). Materiell-rechtlich setzt eine Stundung nach § 1382 Abs. 1 BGB voraus, dass die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde. Es kommt also auf das zeitliche Moment an, in dem die Belastung des Ausgleichsschuldners begründet liegt, und das durch das Hinausschieben der Fälligkeit beseitigt oder zumindest gemildert wird. Die Stundung ist jedoch nur in Ausnahmefällen möglich: Die typischerweise durch den Zugewinnausgleich eintretenden Belastungen hat vielmehr der Ausgleichsschuldner zu tragen, weshalb er notfalls auch ein Darlehen aufnehmen oder vorhandenes Vermögen verkaufen muss. Nur wenn die sofortige Zahlung den Schuldner zur Unzeit trifft, insbesondere wenn er gezwungen wäre, bestimmte Gegenstände zu veräussern, die seine Lebens- oder Existenzgrundlage bilden, oder er zu einer im Fälligkeitszeitpunkt völlig unökonomischen Verwertungshandlung gezwungen wird, kommt eine Stundung in Betracht (vgl. OLG Hamm FamRZ 2015, 580). «

Diese Voraussetzungen habe die Antragsgegnerin hier nicht dargelegt.

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