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BGB § 1613 - Unterhalt für die Vergangenheit, Sonderbedarf - FD-Logo-500

BGB § 1613 - Unterhalt für die Vergangenheit, Sonderbedarf



BGB § 1613 - Unterhalt für die Vergangenheit, Sonderbedarf

(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.
(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen
1. wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist;
2. für den Zeitraum, in dem er
a) aus rechtlichen Gründen oder
b) aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.





 



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Befreiung des Barunterhaltspflichtigen von Zahlungen zur privaten Krankenversicherung; Verweisung des minderjährigen Kindes auf Wechsel in beitragsfreie Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.

1. Der Anspruch auf eine angemessene Krankenversicherung zählt zu dem angemessenen Lebensbedarf eines Kindes; der barunterhaltspflichtige Elternteil muss daher die Kosten einer privaten Krankenversicherung tragen, wenn ein Kind nicht mit einem Elternteil mitversichert ist.
2. Die von den Eltern abgeleitete Lebensstellung eines Kindes ist jedoch nicht statisch, sondern dem Wandel der Lebensverhältnisse der Eltern unterworfen; das gilt auch für die Frage des Wechsels des barunterhaltspflichtigen Elternteils von der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung, und die dadurch nach § 10 SGB V entstehende beitragsfreie Mitversicherung des Kindes.
3. Ist ein Kind privat versichert, und ergibt sich später die Möglichkeit der beitragsfreien Mitversicherung mit einem Elternteil, kann der barunterhaltsverpflichtete Elternteil das Kind im Einzelfall auf die Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung verweisen.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 26. Februar 2020 - 6 UF 237/19

Anmerkungen

Die im Jahre 2003 geborene Antragstellerin ist seit ihrer Geburt privat krankenversichert; ebenso waren es ursprünglich ihre Eltern, die beide Mediziner sind. Der Vater des Kindes - Antragsgegner - ist zum 01.03.2019 in die gesetzliche Krankenversicherung gewechselt; dort sind seine jetzige Ehefrau und die beiden aus der neuen Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder mitversichert. Der Antragsgegner ist durch einen gerichtlichen Beschluss verpflichtet worden, für die Antragstellerin neben dem Kindesunterhalt in Höhe von 160% des Mindestunterhalts die Kosten für die private Krankenversicherung von monatlich rund 67 € zuzüglich des jährlichen Selbstbehalts von 306 € zu zahlen. Seit Anfang 2019 haben sich diese privaten Krankenversicherungskosten auf monatlich rund 120 € erhöht. Nachdem sich die Eltern nicht einigen konnten, hat die Antragstellerin einen Abänderungsantrag eingereicht, und die Zahlung des höheren Krankenversicherungsbeitrages verlangt. Der Vater hat einen Widerabänderungsantrag eingereicht, mit dem er ab 03/2019 den Wegfall seiner Verpflichtung zur Kostentragung für die private Krankenversicherung der minderjährigen Tochter geltend gemacht, und sie auf die Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung verwiesen hat. Das AmtsG hat dem Abänderungsantrag der Antragstellerin stattgegeben, und den Widerantrag des Antragsgegners zurückgewiesen: Angesichts der guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Vaters zähle die private Krankenversicherung zu dem angemessenen Unterhalt der Tochter.

Das OLG hat auf die Beschwerde des Antragsgegners den Wegfall der Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung der privaten Krankenversicherungskosten festgestellt. Es sei zwar allgemein bekannt, dass eine private Krankenversicherung bessere Leistungen erbringe, und ein Privatpatient Vorteile zum Beispiel bei der Terminvergabe habe. Die grundsätzlich von beiden Eltern abgeleitete (vgl. BGH FamRZ 2017, 711 = FuR 2017, 325) Lebensstellung der minderjährigen Antragstellerin werde jedoch dadurch bestimmt, dass nur ein Elternteil privat krankenversichert sei, und dass sich auch die beiden Halbgeschwister mit einer gesetzlichen Krankenversicherung bescheiden müssten. Der Umstand, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit viele Jahre lang als Privatpatientin behandelt wurde, habe keine ausschlaggebende Bedeutung: Ihre von den Eltern abgeleitete Lebensstellung sei nicht statisch, sondern dem Wandel der Lebensverhältnisse der Eltern unterworfen.

Hinweise
1. Der Unterhaltsbedarf eines Kindes umfasst den Krankenversicherungsschutz. Die Tabellensätze gehen dabei davon aus, dass das minderjährige Kind in der gesetzlichen Familienversicherung gegen Krankheit mitversichert ist (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V). Ist dies ausnahmsweise nicht der Fall, dann hat der Barunterhaltsschuldner zusätzlich auch die Kosten der Krankenversicherung des Kindes zu tragen; das wird in der Düsseldorfer Tabelle und in den Leitlinien der meisten OLGe ausdrücklich klargestellt. Dementsprechend ist auch das Nettoeinkommen des Pflichtigen vor der Anwendung der Tabelle um die Kosten der Krankenversicherung für das Kind zu bereinigen.

2. Ist das Kind zunächst privat krankenversichert, und ergibt sich erst danach die Möglichkeit der beitragsfreien Mitversicherung bei einem Elternteil, kann der Barunterhaltsverpflichtete das Kind in der Regel auf die gesetzliche Krankenversicherung verweisen; das gilt jedenfalls dann, wenn der im Einzelfall vereinbarte Tarif in der privaten Versicherung keine besseren Leistungen vorsieht, als sie die gesetzliche Krankenversicherung bietet. Problematischer ist die Verweisung, wenn die nach § 1610 Abs. 1 BGB massgebliche Lebensstellung des Kindes zu einem Unterhaltsbedarf führt, der eine private Krankenversicherung mit einem Tarif umfasst, der Leistungen über dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung vorsieht; dann können deren Minderleistungen durch eine private Zusatzversicherung kompensiert werden (s. OLG Koblenz NJW-RR 2010, 654; OLG Frankfurt NJW-Spezial 2012, 548).

3. Der barunterhaltspflichtige Elternteil kann nach § 1612 Abs. 1 S. 2 BGB verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts ganz oder teilweise in anderer Art, zum Beispiel in der Form von Sachleistungen, gestattet wird, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. Diese Vorschrift, die bei dem Kindesunterhalt wegen § 1612 Abs. 2 S. 1 BGB regelmässig nur geringe Praxisrelevanz hat, stellt die gesetzliche Grundlage dafür dar, dass der erwerbstätige Barunterhaltspflichtige den Krankenversicherungsschutz seiner Kinder durch eine Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse sicherstellen bzw. verlangen kann. Dadurch können gegenüber einer privaten Krankenversicherung erhebliche Kosten erspart werden, denn Kinder, die sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, sind bis zum vollendeten 25. Lebensjahr in der Regel nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V im Rahmen der Familienversicherung beitragsfrei mitversichert.
Was die Pflegeversicherung betrifft, sind minderjährige Kinder bei ihren Eltern beitragsfrei mitversichert, und zwar unabhängig davon, ob diese Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder einem privaten Versicherungsunternehmen besteht (§§ 25 Abs. 1, 110 Abs. 2 Nr. 2 lit. f. SGB XI); ein zusätzlicher Bedarf in Höhe der Beiträge zu einer Pflegeversicherung kann daher bei ihnen grundsätzlich nicht entstehen.


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Kindesunterhalt; aussergerichtliche Rechtsanwaltskosten als Sonderbedarf im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Kindesunterhalt.

Aussergerichtliche Rechtsanwaltskosten, die im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Kindesunterhalt anfallen, können Sonderbedarf nach § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellen, für den beide Eltern anteilig haften, und der unter erleichterten Voraussetzungen rückwirkend geltend gemacht werden kann.

OLG Koblenz, Beschluß vom 20. März 2020 - 13 WF 125/20

Anmerkungen

1. Der Antragsteller, volljähriger Sohn des Antragsgegners, besucht die Schule, und wohnt in dem Haushalt seiner Mutter. Er hat mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 26.06.2019 zunächst Auskunftsansprüche wegen Kindesunterhalts geltend gemacht; nach erteilter Auskunft und anschliessender Korrespondenz zwischen den Bevollmächtigten haben sich die Beteiligten über die Unterhaltshöhe aussergerichtlich geeinigt. Der Antragsteller verlangt nunmehr von dem Antragsgegner die Erstattung der ihm von seinen Verfahrensbevollmächtigten in Rechnung gestellten Gebühren. Das FamG hat dem Antragsteller VKH verweigert: Es lägen weder vertragliche Ansprüche noch Schadensersatzansprüche vor; zudem stellten aussergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren keinen Sonderbedarf dar. Das OLG hat die Entscheidung aufgehoben, und das Verfahren gemäss § 572 ZPO an das FamG zurückverwiesen.

Das VKH-Prüfungsverfahren ermögliche nur den Zugang zum Rechtsschutz; die Rechtsverfolgung oder -verteidigung dürfe deswegen nicht in dieses Verfahren vorverlagert werden. Erfolgsaussichten in rechtlicher Hinsicht bestünden danach immer dann, wenn die Rechtsfrage in Schrifttum und Rechtsprechung zumindest umstritten oder ungeklärt ist.

Aussergerichtliche Rechtsanwaltskosten wegen Geltendmachung von Unterhalt könnten auch Sonderbedarf nach § 1613 Abs. 2 BGB darstellen, da es sich um einmalige unvorhersehbare Ausgaben handele, und die Unterhaltsfrage für den Berechtigten existenzielle Bedeutung haben kann. Daher handele es sich um eine schwierige Rechtsfrage, sodass hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, soweit es um die grundsätzliche Einordnung der Anwaltskosten als Sonderbedarf geht. Ebenfalls erscheine nicht ausgeschlossen, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich gewesen sei. Es sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nach derzeitigem Sachstand Schüler ohne vertiefte Kenntnisse des Unterhaltsrechts ist; zudem könnten Unterhaltszahlungen für ihn wegen fehlenden eigenen Einkommens von erheblicher Bedeutung sein. Daher stelle sich die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gerade zur Ermittlung der Höhe der Ansprüche derzeit nicht als überflüssig dar.

Allerdings könnten die weiteren Anspruchsvoraussetzungen nicht beurteilt werden, insbesondere fehle es derzeit an einem schlüssigen Vortrag des Antragstellers zur Anspruchshöhe: Für Sonderbedarf hafteten die Eltern anteilig; der Antragsteller habe jedoch nichts zu dem Einkommen seiner Eltern vorgetragen.

2. Die aufgrund der Erstmahnung durch einen Rechtsanwalt ausgelösten Gebühren können nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden (vgl. auch KG FuR 2020, 586 mwN). Um das antragstellende Kind, von dem kaum verlangt werden kann, vor der Einschaltung eines Rechtsanwalts seinen Vater korrekt in Verzug zu setzen, nicht auf den Kosten sitzen zu lassen, wenn es zu einer aussergerichtlichen Einigung über den Unterhalt kommt, erscheint es sachgerecht, hier grundsätzlich von Sonderbedarf auszugehen (vgl. OLG München FamRZ 1990, 312; OLG Nürnberg, Urteil vom 08.05.1989 - 10 UF 4391/88 - juris; Kleinwegener, FamRZ 1992, 755 ff). Da beide Eltern anteilig haften, müssen zur schlüssigen Begründung des Zahlungsanspruchs gegen den Vater daher auch Ausführungen zu der Leistungsfähigkeit der Mutter erfolgen, da nur dann zu den Haftungsanteilen ausreichend dargelegt ist.


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Unbillige Härte bei der Inanspruchnahme des leiblichen Vaters auf rückständigen Kindesunterhalt.

1. Hat ein Mann trotz bestehender Zweifel seine Vaterschaft anerkannt, diese jedoch später erfolgreich angefochten, kann der danach festgestellte leibliche Vater die Erfüllung rückständiger Unterhaltsbeträge verweigern, wenn er bis zu der Feststellung seiner Vaterschaft davon ausgehen konnte, nicht auf Kindesunterhalt in Anspruch genommen zu werden.
2. Zu den Voraussetzungen unbilliger Härte im Sinne des § 1613 Abs. 3 S. 1 BGB betreffend Nachzahlung rückständiger Unterhaltsbeträge für ein minderjähriges Kind, wenn der Unterhaltspflichtige zunächst davon ausgehen konnte, dass ein anderer Mann aufgrund der Anerkennung seiner Vaterschaft rechtlicher Vater dieses Kindes ist. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer unbilligen Härte trägt der Unterhaltsverpflichtete.
3. Die Leistung muss in Form einer ausdrücklich oder konkludent erhobenen Einrede verweigert werden.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 7. Dezember 2020 - 13 UF 114/16

Anmerkungen

1. Die Beteiligten streiten aus übergegangenem Recht um den Anspruch auf Scheinvaterregress für den Unterhaltszeitraum 03/2011 bis 08/2018. Der Antragsteller hat für den im Jahre 2006 geborenen Sohn B. des Antragsgegners Leistungen nach dem UVG erbracht. Der Streitverkündete S. hatte zunächst im Jahre 2006 die Vaterschaft für B. anerkannt, diese jedoch später erfolgreich angefochten, rechtskräftig seit dem 27.09.2013. Seit dem 16.09.2014 steht die Vaterschaft des Antragsgegners, der durch ein Schreiben der Mutter vom 28.10.2013 zur Anerkennung aufgefordert worden war, im Rahmen eines gerichtlichen Vaterschaftsfeststellungsverfahrens wirksam fest.

Der Antragsteller hat erstinstanzlich rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 6.777 €, sowie laufende Zahlungen von 03/2015 bis 08/2018 i.H.v. monatlich 100% des Mindestunterhalts der 2. Altersstufe abzüglich des staatlichen Kindergeldes gefordert. Der Antragsgegner hat sich vor allem auf Verjährung der Ansprüche aus dem Jahre 2011 berufen, daneben auf ein kollusives Zusammenwirken der Kindesmutter mit S.: Sie hätten die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft des S. im Jahre 2013 durch eine gemeinsame Täuschung über den massgeblichen Zeitpunkt der Kenntniserlangung des S. über seine fehlende Vaterschaft erschlichen. Das AmtsG hat dem Antrag auf rückständigen und laufenden Kindesunterhalt nur teilweise, sowie in Ansehung des § 1613 Abs. 3 BGB unter Bewilligung von Ratenzahlungen entsprochen. Mit seiner dagegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein erstinstanzliches Zahlungsbegehren weiter.

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Eine vollständige Unterhaltsverpflichtung würde für den Antragsgegner eine unbillige Härte iSd § 1613 Abs. 3 BGB begründen. Die Härteregelung des § 1613 Abs. 3 BGB, der zu einer Anspruchsbeschränkung führe, sei nicht von Amts wegen zu berücksichtigen; vielmehr handele es sich um eine Einrede, die von dem Unterhaltsverpflichteten zu erheben sei. Insoweit genüge allerdings eine konkludente Erhebung, da es sich um eine geschäftsähnliche Handlung handele, auf die die §§ 133, 157 BGB entsprechend anzuwenden seien. Mangels Verweisung in § 117 FamFG auf § 531 ZPO sei der Antragsgegner mit der erst in zweiter Instanz erhobenen Einrede - die er mit einem entsprechenden Erklärungsinhalt hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht habe - auch nicht ausgeschlossen.

Die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 3 BGB seien erfüllt, denn S. habe bereits im Jahre 2006 erfahren, dass er möglicherweise nicht der Vater des Kindes B. sei, und in Kenntnis dieses Umstandes seine Vaterschaft gleichwohl anerkannt. Vor diesem Hintergrund sei der Antragsgegner während des Zeitraums, für den der Antragsteller Kindesunterhalt von ihm fordere, lange Zeit subjektiv redlich gewesen, und habe nicht mit Unterhaltspflichten rechnen müssen. Nach Ablauf der Anfechtungsfrist habe er davon ausgehen dürfen, selbst nicht mehr als Vater des B. festgestellt zu werden; mit erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung durch S. habe er nicht rechnen müssen. Von dem Erlass betroffen sei der gesamte Zeitraum bis zu dem Erhalt des Aufforderungsschreibens der Mutter zu der Vaterschaftsanerkennung durch den Antragsgegner am 28.10.2013.

2. § 1613 Abs. 2 Nr. 2 BGB eröffnet dem früheren rechtlichen Vater (sog. Scheinvater) die Möglichkeit, Kindesunterhalt seit dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes gegenüber dem leiblichen Vater rückwirkend geltend zu machen, denn er war vorher mangels bestehender Vaterschaft aus rechtlichen oder auch faktischen Gründen gehindert, den Unterhaltsanspruch für diesen Zeitraum zu verfolgen. Wegen dieser wesentlich erleichterten Voraussetzungen, Kindesunterhalt für eine längere Vergangenheit gegen den »richtigen« Vater geltend zu machen, enthält § 1613 Abs. 3 S. 1 BGB ein Billigkeitskorrektiv zugunsten des tatsächlichen Unterhaltsschuldners: Danach kommt eine Einschränkung des Anspruchs auf rückständigen Kindesunterhalt in Betracht, wenn die volle oder die sofortige Erfüllung des Anspruchs für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. In diesem Falle ist der Anspruch entweder insgesamt hinfällig, oder der Verpflichtete braucht ihn nur in - konkret der Höhe und Fälligkeit nach festgelegten - Teilbeträgen oder auch erst zu einem - gleichfalls konkret zu bestimmenden - späteren Zeitpunkt zu erfüllen. Die unterschiedlichen Möglichkeiten der Stundung, der Bewilligung von Ratenzahlungen bzw. eines teilweisen oder vollständigen Erlasses der Forderung stehen in einem Stufenverhältnis zueinander.

Im Rahmen der danach gebotenen Abwägung ist neben den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des leiblichen Vaters massgeblich auf denjenigen Zeitpunkt abzustellen, zu dem dieser mit einer Inanspruchnahme auf Unterhalt durch den Scheinvater rechnen musste. Deshalb fehlt es beispielsweise an einer unbilligen Härte, wenn der leibliche Vater, der von der wahren Abstammung wusste, damit einverstanden war, dass das Kind dem Scheinvater zunächst »untergeschoben« wurde, selbst dann, wenn der Scheinvater die Anfechtung seiner Vaterschaft hinsichtlich der Anfechtungsfrist erschlichen haben sollte (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 1435).
Ausnahmsweise kann ein Erlass des rückständigen Kindesunterhalts in Betracht kommen, wenn und soweit der leibliche Vater während des Zeitraums, für den er den Unterhaltsregress schuldet, subjektiv redlich war, also nicht mit der Unterhaltspflicht rechnen musste, bzw. der laufende Unterhalt für das Kind oder für andere Kinder oder für die Ehefrau des Vaters durch seine Belastung mit einem hohen rückständigen Betrag objektiv gefährdet wäre. In diesem Zusammenhang ist stets zu prüfen, ob die Gefährdung nicht durch mildere Mittel (zum Beispiel eine Stundung oder Herabsetzung des Unterhaltsbetrages) abgewendet werden kann (vgl. zum Beispiel OLG Celle FamRZ 2019, 1787).

3. Die Härteregelung des § 1613 Abs. 3 BGB gilt ausschliesslich in den Fällen des § 1613 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wenn also die Voraussetzungen, unter denen der Berechtigte Unterhalt für die Vergangenheit ohne die sonst geltenden Einschränkungen des § 1613 Abs. 1 BGB verlangen kann, deshalb gegeben sind, weil er entweder aus rechtlichen Gründen oder aus tatsächlichen Gründen, die in dem Verantwortungsbereich des Unterhaltsverpflichteten liegen, an der rechtzeitigen Geltendmachung gehindert war. Hat ein Dritter, insbesondere ein anderer Verwandter oder der Ehegatte des anderen Elternteils bzw. die Unterhaltsvorschusskasse anstelle des Verpflichteten den Kindesunterhalt geleistet (§ 1607 Abs. 3 S. 1 und 2 BGB), und ist deshalb der Unterhaltsanspruch auf ihn übergegangen, so kann sich der Verpflichtete nach § 1613 Abs. 3 S. 2 BGB auch ihm gegenüber auf die Bestimmung des § 1613 Abs. 3 S. 1 BGB berufen, also Stundung, Bewilligung von Ratenzahlung und/oder den Erlass eines Teils oder der gesamten rückständigen Forderung verlangen, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für ihn eine unbillige Härte bedeuten würde. Eine gesonderte Zeitschranke - ähnlich wie bei der Verwirkung (§ 242 BGB) - im Hinblick auf Beträge, die länger als ein Jahr vor Anerkennung der Vaterschaft oder Erhebung der Klage auf Feststellung der Vaterschaft fällig geworden sind, besteht nicht, denn der Zeitfaktor ist bei der Billigkeitsentscheidung nach § 1613 Abs. 3 BGB im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung aller Umstände als gewichtiges Kriterium ohnehin zu berücksichtigen.

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